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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1997, Az.: IX ZR 136/96

Abschluss eines französischen Recht unterliegenden Kaufvertrages; Abschluss eines deutschen Recht unterstellten Bürgschaftsvertrages ; Inanspruchnahme einer Mitgläubigerin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1997
Aktenzeichen
IX ZR 136/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 13.05.1996
LG Osnabrück - 28.12.1995

Fundstellen

  • BB 1997, 1435-1436 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 1969 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 743-744 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Gewürzmühle"
  • IPRspr 1997, 37
  • JA 1998, 4
  • MDR 1997, 720 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 2233-2234 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1997, 1242-1243 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1997, 272
  • ZIP 1997, 1151-1153 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

K. O., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Vorstand Dr. Bernhard Josef H., Uwe K. und Dr. F., W.straße ..., O.

Prozessgegner

Anne F., geb. W., rue E., S. (Frankreich)

Amtlicher Leitsatz

Schickt der Bürge seine schriftliche Bürgschaftserklärung dem abwesenden Gläubiger zu, ist es regelmäßig als Betätigung des Annahmewillens anzusehen, wenn der Gläubiger, der zuvor die Übernahme der Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behält.

Zur Zeitbürgschaft für Ratenzahlungen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Mai 1996, berichtigt durch Beschluß vom 5. September 1996, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als FRF 500.000 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1995 verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Dezember 1995 zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Klägerin und ihre Mutter, Frau Milly W. (im folgenden auch: Verkäuferinnen), hielten je zur Hälfte die Anteile der Gewürzmühle Les E. d'I. S.a.r.l., I. (Frankreich). Mit Vertrag vom 31. März 1993 veräußerten sie ihre Anteile zum Gesamtpreis von FRF 4,5 Mio an Konrad R.. Vom Kaufpreis waren FRF 2 Mio bei Übergabe zahlbar, der Rest in fünf halbjährlichen Raten von jeweils FRF 500.000, beginnend mit dem 1. Juli 1993 und endend mit dem 30. Juni 1995. Gemäß § 3.2 des Kaufvertrages war der Kaufpreis auf ein Konto der Frau W. zu zahlen. Nach § 3.1 hatte der Käufer wegen der nach der Übergabe zu zahlenden Kaufpreisraten die Bürgschaft einer deutschen Bank beizubringen. Gemäß § 14 unterlag der Kaufvertrag dem französischen Recht.

2

Die verklagte Sparkasse gab unter dem 3. Juni 1993 eine schriftliche Bürgschaftserklärung "gegenüber den Verkäuferinnen" ab. Darin heißt es, daß die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft spätestens 14 Tage nach Fälligkeit der jeweiligen Raten bei der Beklagten vorliegen müsse. Die Bürgschaft wurde außerdem bis zum 14. Juli 1995 befristet. Auf sie sollte deutsches Recht anwendbar sein.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Urkundenprozeß Zahlung der am 30. Juni und 30. Dezember 1994 fälligen, von R. aber nicht beglichenen Raten an sich und ihre Mutter. Die Bürgenleistung wegen der Rate vom 30. Juni 1994 wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 12. September 1994 verlangt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verkäuferinnen das Vertragsangebot der Beklagten, das in der Übersendung ihrer Bürgschaftserklärung gesehen werden könne, nicht (rechtzeitig) angenommen hätten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Klagesumme auf das im Kaufvertrag angegebene Konto der Frau W. zu zahlen ist. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Im Wege der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin und ihre Mutter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist teilweise begründet; die Anschlußrevision hat keinen Erfolg.

6

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne Leistung an sich und ihre Mutter verlangen. Beide seien Gesamtgläubiger im Sinne von § 432 BGB, nicht Gesamthandsgläubiger. Die Regelung in Ziff. 3.2 des Kaufvertrages betreffe lediglich die Form der Zahlung. Für die Annahme der von der Beklagten abgegebenen Bürgschaftserklärung habe es keines urkundlichen Nachweises bedurft; jene sei stillschweigend erfolgt. Der Anspruch wegen Nichtzahlung der zum 30. Juni 1994 fällig gewordenen Rate scheitere nicht daran, daß diese nicht innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht worden sei.

7

II.

Diese Ausführungen halten - wie die Revision zu Recht geltend macht - einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

8

1.

Allerdings ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Bürgschaftsvertrag wirksam zustande gekommen und die Klägerin daraus berechtigt ist.

9

a)

Die von der Beklagten unter dem 3. Juni 1993 abgegebene Bürgschaftserklärung stellte sich als Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrages nach deutschem Recht dar (§ 145 BGB). Das Angebot war nach seinem klaren Wortlaut an "die Verkäuferinnen" - also an die Klägerin und ihre Mutter - gerichtet. Daß es in § 3.1 des Kaufvertrages hieß, die Mutter erhalte eine Bankbürgschaft, besagt nicht, daß jene allein Adressatin des Bürgschaftsangebots war. Denn die genannte Bestimmung des Kaufvertrages verpflichtete den Käufer allenfalls dazu, eine Bürgschaft beizubringen, legte deren Inhalt aber noch nicht fest.

10

b)

Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Angebot von den Adressaten angenommen worden. Gemäß § 151 Satz 1 BGB kann ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande kommen, ohne daß die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Das vom Bürgen erklärte Angebot zur Übernahme einer Bürgschaft bedarf danach regelmäßig keiner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (vgl. - für den Schuldbeitritt - BGH, Urt. v. 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Zwar ist auch im Falle des § 151 BGB eine nach außen hervortretende, eindeutige Betätigung des Annahmewillens erforderlich (BGHZ 74, 352, 356;  111, 97, 101;  vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 1977 - VIII ZR 278/75, WM 1977, 996, 997). Diese kann aber, falls die Bürgschaftsurkunde unter Anwesenden übergeben wird, in deren Entgegennahme gesehen werden (BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 766 Rdnr. 18; MünchKomm-BGB/Pecher, § 766 Rdnr. 18; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 766 Rdnr. 1). Wird die Bürgschaftsurkunde dem abwesenden Gläubiger zugeschickt, reicht es als Betätigung des Annahmewillens regelmäßig aus, daß der Gläubiger, der zuvor eine Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behalten hat. Dies läßt nach der Lebenserfahrung darauf schließen, daß er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden ist.

11

2.

Ferner ist im Ergebnis der Annahme des Berufungsgerichts zuzustimmen, die Klägerin sei allein zur klageweisen Geltendmachung des Bürgschaftsanspruchs befugt.

12

a)

Eine gesellschaftsrechtliche Anknüpfung kommt - entgegen der Ansicht der Revision - schon deshalb nicht in Betracht, weil Inhaber der verkauften Anteile nicht eine Gesellschaft war. Inhaber der Anteile und deren Verkäufer waren nach den §§ 1 und 2 des Kaufvertrages die Klägerin und deren Mutter. Die Frage, ob anstelle der Klägerin eine Gesellschaft hätte klagen müssen und ob die Klägerin diese nach französischem Recht allein hätte vertreten oder ob die Klägerin gar an deren Stelle den Bürgschaftsanspruch als Prozeßstandschafter hätte geltend machen können, stellt sich mithin nicht.

13

b)

Offenbleiben kann auch, nach welcher Rechtsordnung in Fällen der Mitgläubigerschaft zu beurteilen ist, wer den Bürgschaftsanspruch geltend machen darf, wenn - wie hier - das Bürgschaftsstatut deutschem und das Statut der Hauptschuld französischem Recht unterliegt. Denn nach beiden Rechtsordnungen kann jeder Gläubiger Leistung an alle fordern.

14

Nach deutschem Recht regeln die §§ 428 ff BGB, wer berechtigt ist, die Bürgschaftsforderung geltend zu machen. Da der gemeinschaftliche Verwendungszweck der Bürgenleistung - die Absicherung des ungeteilten Kaufpreisanspruchs - eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (vgl. BGHZ 106, 122, 126 [BGH 01.12.1988 - V ZB 6/88];  115, 253, 258;  BGH, Urt. v. 12. Juni 1992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817, 2818), kann die Klägerin als Mitgläubigerin (§ 432 BGB) von der Beklagten Leistung an beide Gläubigerinnen verlangen.

15

Auch nach französischem Recht, das mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht selbst festgestellt werden kann (vgl. § 565 Abs. 4 ZPO; BGHZ 118, 151, 168 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90];  118, 312, 319 [BGH 04.06.1992 - IX ZR 149/91];  122, 373, 378, 384 [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92];  BGH, Urt. v. 21. November 1996 - IX ZR 148/95, WM 1997, 178, 179 z.V.b. in BGHZ), darf die Klägerin die Gesamtforderung allein geltend machen. Unerheblich ist dabei, ob der Anspruch als teilbar anzusehen ist oder nicht (vgl. Art. 1217 f C.C.). Handelt es sich um eine teilbare Forderung, ist jeder Gläubiger - teils aus eigenem Recht, teils aufgrund eines gesetzlich geregelten Vertretungsverhältnisses - zur Geltendmachung der gesamten Forderung berechtigt (Solidarité active, Art. 1197 C.C., vgl. Ferid, Das Französische Zivilrecht 1. Bd. 1971 S. 562, 2 E 97; Lange, Die Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern im deutschen und französischen Recht Diss. München 1963 S. 15 f, 18). Ist die Forderung unteilbar, kann jeder der mehreren Gläubiger aufgrund einer Gesamtberechtigung den ganzen Anspruch geltend machen (Indivision, Art. 1224 f C.C.; vgl. Ferid a.a.O. S. 564, 2 E 110; Lange, a.a.O. S. 96 f; ferner: Ghestin/Desché, Traité des contrats, La vente, 1990 S. 1091).

16

3.

Indes hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht für die am 30. Juni 1994 fällig gewordene Kaufpreisrate aus der Bürgschaft haften lassen.

17

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vertragsklausel, wonach die schriftliche Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Bürgin jeweils spätestens 14 Tage nach Fälligkeit der Kaufpreisraten habe vorliegen müssen, bringe nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß sich die Beklagte über diese Frist hinaus nicht an ihre Bürgschaft habe gebunden halten wollen. Wenn die Beklagte habe erklären wollen, daß die Bürgschaft für jede Kaufpreisrate lediglich "auf Zeit" gelte, hätte sie - zumal im Hinblick auf die endgültige Befristung zum 14. Juli 1995 - deutlicher machen müssen, daß ihre Einstandspflicht für eine jede Rate erlösche, falls diese nicht binnen 14 Tagen geltend gemacht werde.

18

Diese Auslegung des Berufungsgerichts ist für den Senat nicht bindend, weil dabei allgemein anerkannte Auslegungsregeln unbeachtet geblieben sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446;v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228, 2229 [BGH 08.06.1994 - VIII ZR 103/93];v. 5. Januar 1995 - IX ZR 101/94, NJW 1995, 959 m.w.N.). Sie verstößt gegen den anerkannten Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1993 - VIII ZR 205/92, NJW-RR 1993, 1203, 1204;v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, a.a.O.).

19

Da die Bürgschaft in einem Individualvertrag vereinbart worden ist, hat die Auslegung darauf abzustellen, wie jeder Vertragspartner den objektiven Wert der Erklärung des anderen Teils nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte (BGH, Urt. v. 12. März 1992 - IX ZR 141/91, a.a.O.;v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 20/95, WM 1996, 73, 74). Wird eine Bürgschaft für eine Forderung übernommen, die im Zeitpunkt der Verbürgung "schon abgeschlossen vorliegt", ist eine zeitliche Begrenzung im allgemeinen dahin zu verstehen, daß es sich um eine Zeitbürgschaft handelt (BGHZ 91, 349, 351 [BGH 14.06.1984 - IX ZR 83/83] = NJW 1984, 2461 ff;  99, 288, 290 = NJW 1987, 1760 ff; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - IX ZR 93/87, WM 1988, 210, 211;v. 21. März 1989 - IX ZR 82/88, NJW 1989, 1856, 1857). Eine derartige zeitliche Begrenzung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bürgschaft innerhalb einer bestimmten Frist nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung geltend gemacht werden muß. Dies war hier mit der Klausel "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft jeweils innerhalb von 14 Tagen" vereinbart. Die vom Berufungsgericht vermißte Rechtsfolge der nicht fristgemäßen Inanspruchnahme braucht nicht vertraglich festgelegt zu werden; sie ergibt sich aus § 777 Abs. 1 BGB. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Befristung der Bürgschaft bis zum 14. Juli 1995 läßt sich nicht dahin auslegen, daß die Verkäuferinnen die Bürgschaft für eine jede der fünf Kaufpreisraten bis zu diesem Zeitpunkt geltend machen durften. Vielmehr bezieht sich der Endtermin "14. Juli 1995" ersichtlich nur auf die letzte, am 30. Juni 1995 fällig werdende Kaufpreisrate. Bezöge er sich auf alle Raten, ergäbe die Klausel "Inanspruchnahme jeweils innerhalb von 14 Tagen" keinen Sinn.

20

Die Bürgschaftsgläubigerinnen hätten deshalb nach Eintritt der Fälligkeit der dritten Rate des Restkaufpreises am 30. Juni 1994 die Bürgenleistung bis zum 14. Juli 1994 in Anspruch nehmen müssen. Sie haben dies jedoch erst mit Schreiben vom 12. September 1994 - somit verspätet - getan. Damit ist die Beklagte insoweit von der Bürgenschuld freigeworden.

21

4.

Das angefochtene Urteil ist in dem entsprechenden Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zur Entscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

22

Im Hinblick auf Bedenken, welche die Revision gegenüber der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung geäußert hat, weist der Senat darauf hin, daß der Vorbehalt gemäß § 599 Abs. 1 ZPO im Urkundenprozeß kein Teilunterliegen bedeutet (Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 599 Rdnr. 3).

23

III.

Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Klägerin darin gefolgt, daß sie und ihre Mutter Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB sind. Es hat lediglich angenommen, daß das Konto der Frau W. "Zahlstelle" auch für die Bürgschaftsforderung sei. Diese Auslegung ist vertretbar und somit für das Revisionsgericht bindend.

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter