Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1996, Az.: IX ZR 148/95
Ausländischer Konkursverwalter; Anfechtung; Energieberatervertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 148/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 237 KO
- Art.1 RBerG
Fundstellen
- BGHZ 134, 116 - 126
- BB 1997, 704 (Kurzinformation)
- DB 1997, 425 (Kurzinformation)
- EWiR 1997, 229-230 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- IPRax 1998, 356
- IPRax 1998, 170-175 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Peter Gottwald und Wiss.Mit. Markus Pfaller)
- IPRax 1998, 199-202 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1996, 234
- JZ 1997, 568-571 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 472-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 166 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 657-660 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1997, 426-429 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 178-181 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, A5-A6 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 150-153 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Rechtshandlung, die deutschem Recht unterliegt, kann von einem ausländischen Konkursverwalter grundsätzlch nur angefochten werden, wenn sie auch nach deutschem Recht angefochten werden kann oder aus sonstigen Gründen keinen Bestand hat.
2. Zur Auslegung eines formularmäßigen Energieberatervertrags. Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz?
Tatbestand:
Klägerin ist die Konkursmasse der Aktiengesellschaft K. T. AB mit Sitz in Schweden. Über deren Vermögen wurde durch Beschluß des Eingangsgerichts Varberg (Varbergs Tingsrätt) am 15. April 1993 das Konkursverfahren eröffnet. Der im Rubrum als Vertreter der Klägerin aufgeführte Rechtsanwalt wurde durch einen späteren Beschluß zum Konkursverwalter bestellt. Die Beklagte zu 1), eine in Bremen ansässige Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, belieferte die K. T. AB (fortan als Gemeinschuldnerin bezeichnet) vom 29. November 1992 bis 26. März 1993 mit dentaltechnischen Produkten. Den Rechtsbeziehungen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) zugrunde. Nr. 12 Abs. 2 dieser Bedingungen sieht vor, daß auf die Rechtsbeziehungen zu ausländischen Vertragspartnern deutsches Recht Anwendung findet. Am 26. März 1993 zahlte die Gemeinschuldnerin an die Beklagte zu 1) den Kaufpreis von insgesamt 203.088,23 DM.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten im Wege der Konkursanfechtung Rückzahlung dieses Betrages. Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung durch das Landgericht bestätigt. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anfechtungsanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil nach deutschem Recht, das hier als das über den Erwerbsvorgang entscheidende Recht Anwendung finde, eine Konkursanfechtung nicht in Betracht komme. Deshalb könne auf sich beruhen, ob die Zahlung nach schwedischem Konkursrecht anfechtbar und ob die Klägerin als Konkursmasse nach schwedischem Recht parteifähig sei.
II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind deutsche Gerichte international zuständig. Die Beklagten haben ihren Sitz in Deutschland, und zwar in Bremen. Nach §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO ist deshalb das Landgericht Bremen örtlich zuständig. Dadurch wird die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts indiziert (vgl. BGHZ 44, 46, 47 [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; 115, 90, 92 [BGH 02.07.1991 - XI ZR 206/90]; BGH, Urt. v. 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, WM 1990, 326, 327; v. 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Rdn. 236). Ob auch eine internationale Zuständigkeit schwedischer Gerichte begründet ist, kann auf sich beruhen. Im maßgeblichen deutschen Recht gibt es keine Vorschrift, aus der sich für Anfechtungsklagen eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Konkurseröffnungsstaates ableiten ließe (vgl. Gottwald/Arnold, Insolvenzrechts-Handbuch 1990 § 122 Rdn. 119). Insbesondere ist § 71 Abs. 1 KO nicht als eine solche Norm anzusehen. Denn diese Bestimmung ist auf Anfechtungsklagen nicht anwendbar (vgl. Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. Vorbem. zu § 71 Rdn. 5 unter c; Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl. § 71 Anm. 2).
2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klägerin parteifähig ist. Ein solches Vorgehen ist prozessual unzulässig. Die Parteifähigkeit ist eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Verfahrenslage, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO) und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (vgl. BGHZ 86, 184, 188 (zur Prozeßfähigkeit); BGH, Urt. v. 19. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 433; Zöller/Vollkommer, ZPO 19. Aufl. Vor § 50 Rdn. 17; § 50 Rdn. 5; § 56 Rdn. 2, 11).
Nach deutschem internationalen Privat- und Prozeßrecht bestimmen sich Rechts- und Parteifähigkeit einer juristischen Person grundsätzlich nach dem Recht ihres Sitzes (BGHZ 51, 27, 28; 97, 269, 271). Die Parteifähigkeit der Konkursmasse ist jedoch in erster Linie eine Frage des jeweiligen Konkursrechts und steht in enger Verbindung mit der Stellung des Konkursverwalters in einem ausländischen Konkursverfahren. Deshalb richtet sich die Beurteilung im Streitfall nach schwedischem Konkursrecht (vgl. BGHZ 95, 256, 260 f, 271 [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84]; 125, 196, 200 [BGH 24.02.1994 - VII ZR 34/93]; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987 - VIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 433; Jaeger/Jahr, KO 8. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 415; Gottwald/Arnold aaO. § 122 Rdn. 107; Summ, Anerkennung ausländischer Konkurse in der Bundesrepublik Deutschland 1992 S. 45; Furtak, Die Parteifähigkeit in Zivilverfahren mit Auslandsberührung 1995 S. 180), vorbehaltlich einer Anerkennung der Wirkungen in Deutschland.
Nach schwedischem Konkursrecht, das hier vom Revisionsgericht selbst festgestellt werden kann (vgl. § 565 Abs. 4 ZPO; BGHZ 118, 151, 168 [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]; 122, 373, 378, 384), [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]ist die Konkursmasse (schwedisch: Konkursbo, vgl. 1 kap. 1, 3, 4 §§ (1:1, 3, 4) konkurslag (KL), Svensk författningssamling (SFS) 1987 Nr. 672) ein selbständiges Rechtssubjekt, das vom Konkursverwalter (schwedisch: förvaltare, vgl. 7 kap. KL) vertreten wird.
Die Klägerin hat in der Klageschrift vorgetragen, entsprechend der geltenden Rechtspraxis in Schweden sei bei Anfechtungsklagen Partei die Konkursmasse, vertreten durch den Konkursverwalter, nicht etwa der Konkursverwalter als Partei kraft Amtes. Die Beklagten haben dies nicht in Zweifel gezogen. Das Landgericht hat demzufolge festgestellt, daß die Klägerin als Konkursmasse parteifähig ist. Dies entspricht auch der Meinung des einschlägigen Schrifttums (vgl. Boye RIW 1992, 271; Herrmann, in: Jahn, Insolvenzen in Europa 1994 Schweden S. 221, 229; Millqvist, 1991 (76) Svensk Juristtidning (SvJT) 28). Das Berufungsurteil läßt jede Begründung dafür vermissen, weshalb es die Feststellung des Landgerichts nicht übernimmt. Unter diesen Umständen trägt der Senat keine Bedenken (vgl. BGHZ 118, 151, 164) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90], die Konkursmasse nach schwedischem Recht als rechts- und damit als parteifähig und vom Konkursverwalter ordnungsgemäß vertreten anzusehen (vgl. auch H. Witte, Die Anerkennung schwedischer Insolvenzverfahren in der Bundesrepublik Deutschland 1996 S. 101, 107).
3. Dem Konkursverwalter obliegt es nach 4:19 Abs. 1 Nr. 1 KL, die Anfechtung im Wege der Klage geltend zu machen (vgl. auch Fischler/Vogel, Schwedisches Handels- und Wirtschaftsrecht mit Verfahrensrecht 3. Aufl. S. 267). Da der schwedische (Domizil-)Konkurs grundsätzlich auch das im Ausland belegene Vermögen erfaßt (vgl. Bogdan, 1985 (34) I.C.L.Q. 60; H. Witte aaO. S. 41 f - je m.w.N.) und zur Konkursmasse auch das Vermögen zählt, das durch Anfechtungsmaßnahmen zurückgewonnen wird (vgl. Herrmann aaO. S. 228), ist der schwedische Konkursverwalter ebenso wie zur Einziehung von Auslandsvermögen (vgl. Bogdan aaO.; Boye RIW 1992, 271, 273) auch dazu berufen, im Ausland vorgenommene Rechtshandlungen anzufechten.
4. Die Befugnis des schwedischen Konkursverwalters, in Vertretung der Konkursmasse Anfechtungsklagen auch vor ausländischen Gerichten zu erheben, ist in Deutschland zu beachten.
Auslandskonkurse und ihre Wirkungen werden in Deutschland gemäß §§ 237, 238 KO unter bestimmten Umständen anerkannt (BGHZ 95, 256, 269 ff [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84]; 122, 373, 375 [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]; 125, 196, 202 f [BGH 24.02.1994 - VII ZR 34/93]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der schwedische Konkurs entspricht jedenfalls im allgemeinen den Anforderungen, die nach den inländischen Rechtsgrundsätzen an ein Konkursverfahren zu stellen sind (vgl. Boye RIW 1992, 271 ff; Herrmann aaO. S. 222 ff; Fischler/Vogel aaO. S. 258 ff; H. Witte aaO. S. 56 f). Er setzt insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (insolvens) des Schuldners voraus (l:2 Abs. 2 KL; dazu H. Witte aaO. S. 68 ff, 76 f) und bezweckt die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger (1:1 KL). Schweden war in entsprechender - "spiegelbildlicher" - Anwendung von § 71 Abs. 1 KO für die Eröffnung des vorliegenden Konkursverfahrens international zuständig. Die Parteien bezweifeln nicht, daß der Konkurs nach schwedischem Recht ordnungsgemäß angeordnet und der Verwalter wirksam bestellt worden ist. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit (vgl. Boye RIW 1992, 271, 274) ist für die Anerkennung ohne Bedeutung (BGHZ 122, 373, 375 [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 339/95, z.V.b. in BGHZ). Die Ausstattung der Konkursmasse mit Rechtsfähigkeit verstößt nicht gegen die inländische öffentliche Ordnung (ordre public). Die rechtliche Einordnung der Konkursmasse und die Stellung des Verwalters zu ihr sind weithin Fragen der Zweckmäßigkeit. In der Wissenschaft ist der Versuch unternommen worden, der Konkursmasse sogar nach geltendem deutschen Konkursrecht Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (vgl. Hanisch, Rechtszuständigkeit der Konkursmasse 1973 S. 23, 83, 91, 218 f, 300 ff).
Mag diese Meinung sich auch nicht durchgesetzt haben, so macht sie doch deutlich, daß von einer Unvereinbarkeit der schwedischen Lösung mit tragenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung nicht die Rede sein kann (vgl. Furtak aaO.).
5. Nach Meinung des Berufungsgerichts ist die Frage der Anfechtbarkeit der Zahlung des Kaufpreises durch die Gemeinschuldnerin ausschließlich nach deutschem Konkursrecht zu entscheiden, weil der Erwerbsvorgang deutschem Recht unterlag.
Damit hat sich das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 78, 318, 325 [BGH 05.11.1980 - VIII ZR 230/79] ausdrücklich der Auffassung angeschlossen, die für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses auf das für den Erwerbsvorgang maßgebliche Recht abstellt (vgl. Großfeld IPRax 1981, 116; Henckel, in: Stoll, Stellungnahmen und Gutachten zur Reform des deutschen Internationalen Insolvenzrechts 1992 S. 156, 169; Schmidt-Räntsch, Die Anknüpfung der Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 1984 S. 125 ff sowie die Nachweise S. 54 ff; § 19 AnfG i.d.F. von Art. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911, das nach seinem Art. 110 Abs. 1 von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - am 1. Januar 1999 in Kraft tritt), und hat dies auf die Konkursanfechtung übertragen (im Ergebnis ähnlich Henckel, Festschrift für Heinrich Nagel 1987, 93, 106 ff; ders., in: Stoll aaO. S. 158 bis 162). Dieser Annahme des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen.
a) Die Bestimmung des Rechts, dem die Konkursanfechtung untersteht, ist im geltenden deutschen internationalen Konkursrecht - von völkerrechtlichen Verträgen abgesehen - weder gesetzlich noch höchstrichterlich umfassend geklärt (vgl. BGHZ 118, 151, 168 f) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90]. Neben der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht, die dem Konkursstatut insoweit keinerlei Bedeutung beimißt (nach Art. 16 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts vom 25. Mai 1979, BGBl. 1985 II S. 410 (DöKV) gilt dies nur für die Anfechtung des Erwerbs von Rechten an unbeweglichen Sachen), findet sich die Meinung, es sei ausschließlich auf das Recht des Konkurseröffnungsstaates abzustellen (vgl. etwa OLG Hamm NJW 1977, 504 [OLG Hamm 25.10.1976 - 5 U 57/76]; Hanisch ZIP 1985, 1233, 1238 ff; Lüer, in: Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 59, 79; Aderhold, Auslandskonkurs im Inland 1992 S. 266 f, 313 These 10; v. Campe, Insolvenzanfechtung in Deutschland und Frankreich 1996 S. 375 bis 395; gemäß Art. 4 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2, Art. 16 DöKV trifft dies im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich grundsätzlich für die Anfechtung des Erwerbs beweglicher Gegenstände zu). Eine dritte Auffassung befürwortet eine wie auch immer geartete Verbindung des Rechts des Konkurseröffnungsstaates mit dem Recht, das für die (Wirkungen der) angefochtene(n) Rechtshandlung maßgeblich ist (vgl. Fragistas RabelsZ 1938/1939, 452, 459; Jaeger/Jahr aaO. §§ 237, 238 Rdn. 249, 250; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II Insolvenzrecht 12. Aufl. Rdn. 37. 10; Gottwald/Arnold aaO. § 122 Rdn. 121 ff; Hausmann, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 5. Aufl. Rdn. 1836).
Diese zuletzt genannte Auffassung liegt Art. 102 Abs. 2 EGInsO zugrunde, der am 1. Januar 1999 in Kraft tritt. Danach kann eine Rechtshandlung, für deren Wirkung inländisches Recht maßgeblich ist, vom ausländischen Insolvenzverwalter nur angefochten werden, wenn die Rechtshandlung auch nach inländischem Recht entweder angefochten werden kann oder aus anderen Gründen keinen Bestand hat. Diese Meinung findet sich ebenfalls in dem noch nicht in Kraft gesetzten - Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren (EuIÜ, abgedruckt in ZIP 1996, 976 ff; ZEuP 1996, 331 ff), das am 23. November 1995 verabschiedet und in der Folgezeit mit Ausnahme eines Staates von allen Mitgliedsstaaten gezeichnet wurde (vgl. Balz ZIP 1996, 948; ders. ZEuP 1996, 325 ff). Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. m regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. Gemäß Art. 13 findet Art. 4 Abs. 2 Buchst. m keine Anwendung, wenn die durch die Rechtshandlung begünstigte Person nachweist, daß für diese Rechtshandlung das Recht eines anderen Vertragsstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und daß in diesem Falle diese Rechtshandlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
b) Die Heranziehung des Rechts des Konkurseröffnungsstaates, die von der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum vertreten wird und die auch der Bundesgerichtshof befürwortet hat (BGHZ 118, 151, 168) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90], wird vornehmlich damit begründet, daß die konkursrechtliche Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung Folge des Konkurses ist, die sich im Fall eines Inlandskonkurses auf das Ausland, im Fall eines Auslandskonkurses auf das Inland erstreckt, so daß die Grundnorm des internationalen Konkursrechts die lex fori concursus - auch auf die Anfechtung anzuwenden sei (Gottwald/Arnold aaO. § 122 Rdn. 119, 120). Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Zweck der Insolvenzanfechtung mit dem Gesamtverfahrenszweck der Befriedigung der beteiligten Gläubiger (und/oder der Sanierung des Unternehmens) identisch ist und daß die Anfechtungstatbestände in engem Zusammenhang mit verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten des Insolvenzfalles stehen (Anfechtungsberechtigung der Verfahrensorgane, Verfahrenseröffnung und materielle Insolvenz als Tatbestandsmerkmale), daß die einheitliche Geltung der lex fori concursus der Gleichbehandlung der Anfechtungsgegner, einer zügigen Abwicklung des Verfahrens und dem internationalen Entscheidungseinklang dient (v. Campe aaO. S. 376 bis 381 m.w.N.).
c) Fraglich kann danach nur sein, inwieweit außer dem Anfechtungsrecht des Staates der Verfahrenseröffnung zusätzlich das Recht des Staates anwendbar ist, dem die angefochtene Rechtshandlung unterliegt.
Das ist hier deutsches Recht. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien war nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts deutsches Recht vereinbart, so daß sowohl die Lieferungsverträge als auch die Erfüllung der durch diese Verträge begründeten Zahlungsansprüche der Beklagten zu 1) deutschem Recht unterlagen (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Nach deutschem Recht ist die Zahlung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte zu 1) weder nach §§ 29 bis 32 a KO anfechtbar noch aus sonstigen Gründen unwirksam oder angreifbar. Davon geht auch die Klägerin aus.
aa) Die Frage nach der zusätzlichen Berücksichtigung deutschen Rechts ist entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Auslegung des deutschen internationalen Konkursrechts mit Recht - offen gelassen hat, ob die Zahlung der Gemeinschuldnerin nach schwedischem Recht der Anfechtung unterliegt.
Zwar bedürfte die Frage nach einer kumulativen Anwendung deutschen Rechts keiner Beantwortung, wenn schon nach schwedischem Sachrecht eine Konkursanfechtung ausschiede. Davon ist jedoch nach dem Klagevorbringen nicht ohne weiteres auszugehen. Die Frage könnte möglicherweise ebenfalls auf sich beruhen, wenn nach schwedischem internationalen Konkursrecht auslandsbezogene Rechtshandlungen, die einer ausländischen lex causae Geschäftsstatut) unterfallen, nur angefochten werden könnten, falls sie sowohl nach schwedischem als auch nach ausländischem (hier deutschem) Recht anfechtbar oder sonst angreifbar wären. In diesem Fall erwiese sich die Anfechtung der Zahlung der Gemeinschuldnerin, die nach deutschem Recht in vollem Umfang wirksam ist, bereits nach dem Recht des Konkurseröffnungsstaates als unbegründet. Für ein derartiges Verständnis des schwedischen internationalen Konkursanfechtungsrechts könnte sprechen, daß nach einer im schwedischen Schrifttum vertretenen Auffassung der anerkannte ausländische Konkursverwalter eine in Schweden erfolgte Rechtshandlung anfechten kann, sofern sie sowohl nach der lex fori concursus als auch nach schwedischem Konkursrecht der Anfechtung unterliegt (vgl. Bogdan, 1985 (34) I.C.L.Q. 79 m.w.N.). Es ist indessen nicht ausgemacht und bedürfte eingehender instanzrichterlicher Ermittlungen, ob das Entsprechende gilt, wenn ein schwedischer Konkursverwalter eine im Ausland vorgenommene und ausländischem Geschäftsstatut unterliegende Rechtshandlung anficht.
bb) In der Literatur ist die Frage der zusätzlichen Berücksichtigung des Rechts, das die angefochtene Rechtshandlung beherrscht, umstritten. Gegen eine derartige Kumulation wird insbesondere eingewandt, es könne zu Normhäufungen und Normwidersprüchen kommen, die zu Störungen führten, durch welche die Ausgewogenheit in Frage gestellt und die Anfechtungsmöglichkeiten eingeschränkt würden (vgl. Hanisch ZIP 1985, 1233, 1239; ders. IPRax 1993, 69, 73; v. Campe aaO. S. 382 ff; auch Leipold, Festschrift für Wolfram Henckel 1995 S. 533, 543).
Für eine Kumulationslösung werden das Bedürfnis, den Rechtsverkehr vor der Anwendung besonders weitreichender ausländischer Anfechtungsrechte zu schützen, und das Vertrauen des Anfechtungsgegners auf den Bestand seines Erwerbes angeführt, aber auch die bessere Akzeptanz einer Entscheidung in dem Staat, in dem der Erwerb sich vollzog und in dem sich der zurückbeanspruchte Gegenstand noch befindet (vgl. Begründung zu § 382 RegEInsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 239 f; auch Bericht des Rechtsausschusses zu § 106 a des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/7303 S. 118; Jaeger/Jahr aaO. §§ 237, 238 Rdn. 250; Gottwald/Arnold aaO. § 122 Rdn. 121).
cc) Die für eine Kumulationslösung genannten Gründe mögen sich bei näherer Betrachtung zum Teil als nicht unproblematisch erweisen (vgl. Leipold aaO. S. 544 f zum Vertrauensschutz). Gleichwohl sind sie - wie der Gedanke des Verkehrsschutzes und der besseren Entscheidungsakzeptanz - zur Rechtfertigung einer zusätzlichen Berücksichtigung des Geschäftsstatuts neben dem Recht des Konkurseröffnungsstaates keineswegs insgesamt ungeeignet (vgl. auch B. König, Die Anfechtung 2. Aufl. Rdn. 472).
Bei dieser Sachlage wäre es mit Rücksicht auf die in Art. 102 Abs. 2 EGInsO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die in enger Abstimmung mit den Bemühungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union um ein europäisches Übereinkommen über Insolvenzverfahren gesucht (vgl. BT-Drucks. 12/7303 S. 117) und durch die Verabschiedung dieses Abkommens für den Bereich der Europäischen Union grundsätzlich bestätigt wurde, kaum vertretbar, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung für eine relativ knapp bemessene Übergangszeit eine abweichende Lösung zu entwickeln. Vielmehr erscheint es geboten, die in Art. 102 Abs. 2 EGInsO enthaltene Regelung unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkung dieser Norm bereits jetzt zu berücksichtigen und die offene Frage des konkursrechtlichen Anfechtungsstatuts schon für das geltende Recht in grundsätzlichem Einklang mit dieser Vorschrift zu beantworten.
Der Streitfall gebietet es nicht, Legitimation und Grenzen einer Vorwirkung von Gesetzen umfassend zu erörtern (vgl. dazu Kloepfer, Vorwirkung von Gesetzen 1974, insbes. S. 94 ff, 161 ff; Konzen, Festschrift zum 125jährigen Bestehen der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1984 S. 349, 350 ff; Mußgnug, in: Richterliche Rechtsfortbildung, Festschrift der Juristischen Fakultät zur 600-Jahr-Feier der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1986 S. 203, 213 f; H. Schneider, Gesetzgebung 2. Aufl. Rdn. 529; ferner BGHZ 115, 268, 272 f) [BGH 08.10.1991 - XI ZR 259/90]. Der Senat sieht sich zu einem Vorgriff auf die bereits erlassene, aber noch nicht in Kraft getretene Bestimmung des Art. 102 Abs. 2 EGInsO vor allem deshalb berechtigt und gehalten, weil es - wie erwähnt - bisher an einer gesetzlichen und richterrechtlichen Klärung der in Rede stehenden Frage fehlt, so daß der Berücksichtigung des künftigen Rechts weder die Bindung des Richters an das geltende Gesetz noch ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine von der Regelung des neuen Rechts verschiedene Rechtspraxis entgegensteht.
Nach dem Wortlaut von Art. 102 Abs. 2 EGInsO und von Art. 13 EuIÜ erweist sich die Klage als unbegründet. Denn die angegriffene Zahlung kann - wie dargelegt - nach dem für sie und ihre Wirkungen maßgeblichen deutschen Konkurs- und sonstigen Recht weder angefochten noch aus anderen Gründen in ihrem Bestand in Frage gestellt werden und ist damit in keiner Weise angreifbar.
Übergeordnete Gründe - etwa eine besondere Nähe der Beklagten zur schwedischen Rechtsordnung -, die es gebieten könnten, im vorliegenden Fall dem deutschen Recht keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. BGHZ 118, 151, 169) [BGH 30.04.1992 - IX ZR 233/90], sind nicht ersichtlich. Deshalb braucht hier nicht auf die Frage eingegangen zu werden, wie Art. 102 Abs. 2 EGInsO im einzelnen auszulegen und ob er in allen Auslegungsvarianten bereits vor seinem Inkrafttreten in vollem Umfang zu beachten ist. Auch zu einer näheren Behandlung des Verhältnisses dieser Norm zu Art. 4 Abs. 2 Buchst. m, Art. 13 EuIÜ gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß.