Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1985, Az.: IX ZR 178/84
Anerkennung; Auslandskonkurs; Prozeßführungsbefugnis; Ausländischer Konkursverwalter; Konkurseröffnung; Ausland; Inland; Gemeinschuldner; Ausländische Konkursrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 178/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 237 Abs. 1 KO
- § 238 KO
Fundstellen
- BGHZ 95, 256 - 273
- DB 1985, 2187
- IPRspr 1985, 218
- JZ 1986, 91-96
- MDR 1985, 1021-1022 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2897-2901 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1985, 412
- ZIP 1985, 944-950
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Anerkennung der Rechsfolgen eines Auslandskonkurses im Inland umfaßt die Prozeßführungsbefugnis des ausländischen Konkursverwalters sowie die Erstreckung der Konkurseröffnung im Ausland auf das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners.
Die Anerkennung des Auslandkonkurses ist beschränkbar.
Die Zulässigkeit einer Aufrechnung beurteilt sich nach dem ausländischen Konkursrecht.
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma S.P.R.L. F. (Gemeinschuldnerin). Diese ist eine juristische Person belgischen Rechts (Société de personnes à responsabilité limitée) mit Sitz in R./Belgien. Über ihr Vermögen eröffnete am 2. September 1976 das Handelsgericht V. das Konkursverfahren. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt Ch. M. bestellt. Er erhob die vorliegende Klage. Durch Beschluß des Handelsgerichts V. vom 4. Juni 1983 wurde er durch Rechtsanwalt M. O. ersetzt.
P. N., der Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 2, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 ist, war zusammen mit seiner Ehefrau B. N. auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin.
Die Beklagte zu 1 hatte am 29. Dezember 1975 der Gemeinschuldnerin schriftlich den Auftrag zur Herstellung und Lieferung von Fruchtsaftgetränken erteilt. In diesem Auftrag wurde Bezug genommen auf einen »Miet- bzw. Leihvertrag« vom 15. Juli 1975, durch den die Beklagte zu 1 der Gemeinschuldnerin zwei Abfüllmaschinen, einen Gabelstapler, einen 2000-Litertank und einen Zuckerrelevator vermietete. Der jährliche Mietzins für die Abfüllanlagen und den Gabelstapler betrug DM 10 000; die Miete für die beiden anderen Gegenstände sollte noch festgesetzt werden. Der Vertrag enthielt ferner die Vereinbarung:
»Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. N. KG und F. gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Aachen.«
Die Beklagten schuldeten aus dieser Geschäftsbeziehung der Gemeinschuldnerin aus Warenlieferungen zum 15. Februar 1977 Bfrs 6 100 000.
Nach Konkurseröffnung verlangten sie Anfang des Jahres 1977 von dem damaligen Konkursverwalter M. die Herausgabe der Abfüllmaschinen. Dieser machte die Herausgabe von der Zahlung von Bfrs. 6 100 000 auf die Forderung der Gemeinschuldnerin abhängig. Die Beklagten zahlten durch ihren Geschäftsführer P. N. am 15. Februar 1977 Bfrs 1 300 000. Dies bestätigte der damalige Konkursverwalter M. mit folgender Quittung:
»Ich, Unterzeichner, Ch. M., Rechtsanwalt in St. V., Konkursverwalter der GMBH - SPRL F., bestätigt hierdurch von Herrn P. N., handelnd sowohl in seinem eigenen Namen als auch als Bevollmächtigter der N. KG, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), die Summe von 1 300 000 BF (Eine Million Dreihunderttausend Belgische Franken) erhalten zu haben.
Diese Summe stellt eine Teilzahlung der Konkursforderung der GMBH F. gegenüber N. KG dar.«
Auf Verlangen des Konkursverwalters erklärte P. N. am gleichen Tag noch schriftlich:
»Ich, Unterzeichner, P. N., sowohl in meinem eigenen Namen handelnd als auch als Bevollmächtigter der N. KG, (von der weiteren Darstellung wird abgesehen), erkenne ausdrücklich an, daß sich die Konkursforderung der GMBH-SPRL-F. gegenüber der vorgenannten N. KG nunmehr auf 4 700 000 BF (Vier Millionen Siebenhunderttausend Belgische Franken) beläuft.«
Der Kläger machte, gestützt auf diese Erklärung, im Urkundenverfahren gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Betrag von Bfrs 1 640 000 oder DM 100 000 nebst Zinsen geltend, den das Landgericht durch Vorbehaltsurteil auch zuerkannte. Im Nachverfahren erklärten die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen, mit denen es nach ihrem Vortrag folgende Bewandtnis hat:
Die Gemeinschuldnerin bezog ihre Verpackungsfolien von der Firma Sch. AG in B./Schweiz. Diese meldete eine Konkursforderung aus Warenlieferungen in Höhe von DM 593 454,75 an; einen Teilbetrag von DM 363 880,75 erkannte das Handelsgericht V. durch Beschluß vom 20. November 1978 zur Konkurstabelle an. Die Beklagten trugen vor, die Eheleute N. hätten für die Forderungen der Firma Sch. AG gegen die Gemeinschuldnerin am 11. August 1976 eine Bürgschaft übernommen und seien aufgrund der Bürgschaft dann von der Firma Sch. AG in Anspruch genommen worden. Sie hätten einen Teilbetrag von DM 368 378 geleistet, weshalb die Forderungen auf die Eheleute N. übergegangen seien. Auch habe die Firma Sch. AG am 9. September 1977 ihre Forderung in Höhe dieses Betrages an die Beklagte zu 1 abgetreten. Die Eheleute N. hätten dann ihrerseits am 20. Februar 1979 die auf sie übergegangenen Forderungen den Beklagten abgetreten.
Weiter haben die Beklagten hilfsweise mit einer Forderung über Bfrs 175 000 aufgerechnet. Die Eheleute N. hätten sich im Januar 1975 für eine Darlehensforderung der Société Générale de Banque in B. gegen die Gemeinschuldnerin verbürgt. Aufgrund dieser Bürgschaft habe P. N. am 6. September 1976 Bfrs 175 000 gezahlt. Die Eheleute N. hätten die auf sie übergegangene Forderung gegen die Gemeinschuldnerin am 20. Februar 1979 den Beklagten abgetreten.
Schließlich rechnen die Beklagten auf mit einem Betrag von DM 7000, der ihnen aus dem »Miet- bzw. Leihvertrag« vom 15. Juli 1975 für die Zeit vom 15. Juli 1975 bis 15. Februar 1977 gegen die Gemeinschuldnerin zustehe, mit einer eigenen Gegenforderung von DM 180 000 sowie mit den nach der Konkurseröffnung von ihnen bezahlten und ihnen abgetretenen Forderungen von Bfrs 263 770 der Firma F. de Sch. und von DM 165 750 der Firma D. und K. GmbH gegen die Gemeinschuldnerin.
Das Landgericht bestätigte zunächst das Vorbehaltsurteil. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Kläger erweiterte sodann seine Klage und verlangte darüber hinaus von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung weiterer Bfrs 3 060 000 oder DM 197 510 nebst Zinsen. Das Landgericht bestätigte wiederum das Vorbehaltsurteil und gab der Klage auch im übrigen statt. Die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Ihre Revision blieb bis auf eine geringe, zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
1. a) Das Berufungsgericht hält den Kläger als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma S.P.R.L. F. für befugt, die Forderung der Gemeinschuldnerin von Bfrs 4 700 000 oder DM 297 510 im eigenen Namen geltend zu machen. Seine Rechtsstellung beurteile sich nach belgischem Konkursrecht. Dem Konkursverwalter (»curateur«) obliege nach Art. 479 Code de Commerce die Forderungseinziehung. Da das belgische Konkursrecht dem Konkurs universelle Bedeutung beimesse, sei diese Befugnis des Konkursverwalters nicht auf das belgische Vermögen der Gemeinschuldnerin beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf im Ausland belegene Forderungen.
Dem stehe deutsches Recht nicht entgegen. Allerdings sei die frühere Rechtsprechung davon ausgegangen, daß aus § 237 Abs. 1 KO zu schließen sei, ein Auslandskonkurs erfasse im Inland belegenes Vermögen der ausländischen Gemeinschuldnerin nicht. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen, zumal der Wortlaut der genannten Vorschrift das daraus hergeleitete sogenannte Territorialitätsprinzip nicht zwingend gebiete. Vielmehr gebe sie unter bestimmten Voraussetzungen den Gläubigern einer ausländischen Gemeinschuldnerin eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit an derem inländischen Vermögen. Dem könne nicht entnommen werden, daß das Inlandsvermögen der ausländischen Gemeinschuldnerin nicht von den Wirkungen der Konkurseröffnung im Ausland erfaßt werde.
Der Kläger sei deshalb befugt, die eingeklagte Forderung als »Konkursforderung« (gemeint: Forderung zur Konkursmasse) im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die von ihm gewählte Bezeichnung des »Aktivrubrums« entspreche demjenigen, das in Belgien für Verfahren, an denen der Konkursverwalter beteiligt sei, üblicherweise gebraucht werde.
b) Die Revision wendet sich gegen eine solche Rechtsstellung des Klägers. Im Ergebnis zutreffend sei, daß deutsches Recht der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegenstehe. Auch wenn man dem Auslandskonkurs grundsätzlich keine Inlandswirkungen beimesse, so sei jedenfalls seine Wirkung auf die Vertretungsbefugnisse juristischer Personen beachtlich. Nach internationalem Gesellschaftsrecht, nicht aber nach internationalem Konkursrecht sei die Frage zu beantworten, wer im Konkursfalle die juristische Person vertrete. Dies habe das Berufungsgericht nicht geprüft. Das Landgericht habe jedoch festgestellt, daß nach belgischem Recht der Kläger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auch für im Ausland belegenes Vermögen erhalten habe. Nicht festgestellt sei jedoch, ob er als Konkursverwalter auch berechtigt sei, im eigenen Namen Forderungen geltend zu machen. Nach dem vom Landgericht erhobenen Sachverständigengutachten stehe fest, daß er »Vertreter« der Gemeinschuldnerin sei. Dementsprechend hätte nach deutschem Prozeßrecht die Klage im Namen der Gemeinschuldnerin erhoben werden müssen.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ansicht des Berufungsgerichts trifft zu. Der Kläger ist als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der belgischen Firma S.P.R.L. F. befugt, die Forderung der Gemeinschuldnerin im eigenen Namen geltend zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er nach belgischem Gesellschaftsrecht infolge des Konkurses einer juristischen Person nur als »Vertreter« der Gemeinschuldnerin prozeßführungsbefugt ist. Ein im Ausland eröffneter Konkurs kann mindestens dann auch im Inland Wirkungen entfalten, wenn es darum geht, daß der ausländische Konkursverwalter Inlandsvermögen des Gemeinschuldners zur Masse ziehen will.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechnet das belgische Insolvenzrecht das im Ausland - und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland - belegene Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse. Mit der Konkurseröffnung verliert dieser nach Art. 444 Code de Commerce die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. An seine Stelle tritt der »curateur« (Konkursverwalter), zu dessen Befugnissen auch die Forderungseinziehung gehört (Art. 479 aaO).
Diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des belgischen Konkursverwalters erkennt das deutsche Recht an. Das ergibt sich allerdings nicht aus internationalen Verträgen. Das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II 774) ist nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 auf Konkurse nicht anzuwenden. Das zweiseitige deutsch-belgische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 765) schließt in Art. 1 Abs. 4 den Konkurs ebenfalls aus.
3. Die Anerkennung der Handlungsbefugnis des belgischen Konkursverwalters beurteilt sich für Prozesse, mit denen in der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen zur Masse gezogen werden soll, nach dem deutschen internationalen Konkursrecht. Die Frage, ob ein Auslandskonkurs auch auf das im Inland belegene Vermögen der ausländischen Gemeinschuldnerin einwirkt, beantworten die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum unterschiedlich.
a) Während sich das Reichsgericht in seiner ersten einschlägigen Entscheidung vom 28. März 1882 (RGZ 6, 400, 404-408) in enger sprachlicher Anlehnung an die Gesetzesmaterialien zu dem freieren internationalen Standpunkt des deutschen Konkursrechtes bekannte, daß der Auslandskonkurs seine Wirkungen grundsätzlich auch im Inland entfalte (vgl. Thieme, Inlandsvollstreckung und Auslandskonkurs, Rabels Z 37 (1973), 685), ging es erstmals in der Entscheidung vom 11. Dezember 1884 (RGZ 14, 405, 406, 410) vom Prinzip der Nichtanerkennung ausländischer Konkursverfahren aus, dessen Bestätigung sich in § 207 (§ 237) KO findet. In der Folgezeit legte das Gericht für den ausländischen Konkurs einerseits das sogenannte »Universalitätsprinzip« zugrunde (RGZ 14, 412, 413, 415; 14, 424 ff.; 16, 61; RG JW 1899, 227 Nr. 16); danach kam § 237 Abs. 1 KO die Funktion einer punktuellen, allein den Bereich der Zwangsvollstreckung regelnden Ausnahmevorschrift zu. Andererseits sprach es davon, daß die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens als beschlagsregelnder, vollstreckungsrechtlicher Hoheitsakt schon ihrer Natur nach territorial begrenzt sei (RGZ 21, 7, 9; 52, 155, 156; 89, 181, 183; 100, 241, 242; 114, 82; RG LZ 1929, 1274; RGZ 153, 200, 207). § 237 Abs. 1 KO sei nichts anderes als die Ausformung des dem gesamten internationalen Konkursrecht zugrunde liegenden »Territorialitätsprinzips« (vgl. zur früheren Rechtsentwicklung Pielorz, Auslandskonkurs und Disposition über das Inlandsvermögen, Schriften zum Prozeßrecht Bd. 55, 1977 S. 15-17 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
b) Der Bundesgerichtshof hat an diese spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (insbesondere RGZ 100, 241) angeknüpft und der Konkurseröffnung im Ausland jede Wirkung für das Inlandsvermögen abgesprochen (grundlegend das Urt. v. 4. Februar 1960 - VII ZR 161/57, LM Art. 7 ff. EGBGB (Deutsches intern. Privatrecht) Nr. 11 = NJW 1960, 774 = MDR 1960, 578 m. Anm. Kuhn; zur Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO die Urteile vom 7. Dezember 1961 - II ZR 11/60, AWD/BB 1962, 81 = WM 1962, 263; vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 39/61, LM Nr. 2 zu § 237 KO = NJW 1962, 1511; vom 19. Oktober 1967 - VII ZR 118/65, IPr Rspr. 1966-67 Nr. 307; vom 23. September 1975 - KZR 11/74, GRUR 1976, 204; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76, 785, 786; vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, NJW 1979, 2477, 2478 = WM 1979, 978; ebenso BFH, Beschl. vom 12. Oktober 1977 - I R 17/77, BFHE 123, 406 = DB 1978, 776; für Vergleichsverfahren: BGHZ 53, 332, 336). Eine Ausnahme wurde - insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts folgend (RGZ 14, 412, 417 f.; 16, 337, 338; 89, 181, 183; 153, 200, 205 f.) - im Falle des Konkurses einer ausländischen juristischen Person gemacht (BGH Urt. vom 7. Dezember 1961 aaO mit zustimmender Anm. Hofstetter AWD/BB 1962, 81 f.; BGHZ 53, 383, 387; für die Oberlandesgerichte zuletzt OLG Hamm ZIP 1984, 1382), weil die Anerkennung des ausländischen Konkursverwalters der juristischen Person auf der nach Auslandsrecht zu regelnden Frage der Vertretung und eben nicht des Konkursbeschlages beruhe.
c) Demgegenüber steht das Schrifttum heute ganz überwiegend auf dem Standpunkt, daß dem Auslandskonkurs unter bestimmten Voraussetzungen auch Wirkung für das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners zukomme (Jaeger/Jahr, KO 8. Aufl. §§ 237, 238 Anm. 164 f., 212 (Ergebnis); 253, 256 (Zusammenfassung); Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO 9. Aufl. § 237 Rdn. 1, 3, 6 (aber Rdn. 7, 8), Böhle-Stamschräder/Kilger, KO 14. Aufl. § 237 Anm. 1-6; Hess/Kropshofer, KO 2. Aufl. § 237 Rdn. 5, 6; Soergel/Kegel, BGB 11. Aufl. Vor Art. 7 EGBGB Rdn. 692, 697 (aber Rdn. 691, 696); Friedrich Weber KTS 1965, 95, 96; Müller-Freienfels, Festschrift für Hans Dölle Bd. II S. 359 ff.; Thieme aaO S. 682 ff.; Hanisch, Auslandsvermögen des Schuldners in Inlandsinsolvenzverfahren und vice versa, Festschrift 100 Jahre KO 1877 - 1977, S. 139 ff.; derselbe KTS 1978, 193 ff.; 1979, 12 ff.; ZIP 1983, 1289, 1296 ff. zu BGH Urt. vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 246/82, BGHZ 88, 147, 155 [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82]; Pielorz, Auslandskonkurs und Disposition über das Inlandsvermögen, 1977 S. 65; derselbe ZIP 1980, 239 ff. und IPRax 1984, 241, 243; Lüer KTS 1978, 200 ff.; Nadelmann KTS 1979, 221 ff.; Reithmann/von Hoffmann, Internationales Vertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 725, 726).
4. Der erkennende Senat gibt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urt. vom 4. Februar 1960 - VII ZR 161/57, LM EGBGB Art. 7 ff. (Deutsches internat. Privatrecht) Nr. 11 auf. Er ist der Auffassung, daß die Konkurseröffnung im Ausland auch das im Inland belegene Vermögen des Gemeinschuldners erfaßt; der ausländische Konkursverwalter ist daher berechtigt, solches Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen (so OLG München BayJMBl 1956, 35, 36; OLG Düsseldorf, ZIP 1982, 1341; für die Konkursanfechtung: OLG Hamm, NJW 1977, 504 [OLG Hamm 25.10.1976 - 5 U 57/76] mit Anm. Oexmann).
a) Das in der Bundesrepublik Deutschland eröffnete Konkursverfahren umfaßt auch das im Ausland belegene Vermögen des Gemeinschuldners (§§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1, 238 KO); der Konkursverwalter kann vor deutschen Gerichten auch Ansprüche geltend machen, die sich auf das im Ausland belegene Vermögen des Gemeinschuldners beziehen (BGHZ 68, 16; 88, 147, 150 [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82]m. w. Nachw.). Damit geht das deutsche Konkursrecht vom Universalitätsprinzip aus, das auf der Gleichbehandlung aller Gläubiger (»par condicio creditorum«), einem international anerkannten Grundgedanken des Konkursrechts, beruht. Dem widerspricht die generelle Nichtanerkennung des Auslandskonkurses für das Inlandsvermögen des Gemeinschuldners, die sich durchaus zu Recht dem Vorwurf unbegründeten Mißtrauens gegen ausländische Rechtsordnungen und deren handelnde Organe ausgesetzt sieht (vgl. Pielorz ZIP 1980, 239, 241) und die gerade im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien dazu geführt hat, daß entgegen der im belgischen Gesetz vorgesehenen Anerkennung der Handlungsbefugnis ausländischer Konkursverwalter für deutsche Konkursverwalter wegen des Fehlens der Gegenseitigkeit aufgrund des belgischen »ordre public« eine Ausnahme gemacht wurde (Handelsgericht Brüssel Urt. vom 20. Juni 1975 KTS 1978, 247).
b) Unzutreffend ist, daß die Konkurseröffnung als staatlicher Hoheitsakt nicht über den Machtbereich des Eröffnungsstaates hinauswirken könne (so Kuhn MDR 1960, 579 [BGH 04.02.1960 - VII ZR 161/57] in der Anm. zum Urt. des BGH vom 4. Februar 1960 aaO). Übersehen wird, daß die Wirkung eines Hoheitsaktes, den der erlassende Staat nicht auf sein Gebiet beschränkt wissen will, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dessen Gebiet die Folgen wirksam werden sollen. Deshalb kommt es darauf an, ob dieser Staat nach seinem Recht den Hoheitsakt des fremden Staates anerkennen will. Gefragt wird nach der rechtlichen Einordnung und Tragweite des Hoheitsaktes Konkurseröffnung. Die deutsche Rechtsordnung erkennt zahlreiche ausländische Staatsakte an, z. B. die Auflösung juristischer Personen durch gerichtliche Entscheidung, die Entmündigung einer natürlichen Person, die Bestellung und Abberufung des Vormundes, Pflegers oder Testamentsvollstreckers. Allgemein läßt sich sagen, daß ausländische Staatsakte, wenn es um privatrechtsgestaltende Maßnahmen geht, anerkannt werden, nicht dagegen Maßnahmen zur Durchsetzung vorwiegend staats- oder wirtschaftspolitischer Interessen des ausländischen Staates (vgl. BGHZ 31, 367, 371). Der Konkurs nimmt das Vermögen des Gemeinschuldners in Beschlag. Dieselbe Wirkung haben Enteignung und Konfiskation; daß sie auf den Machtbereich des erlassenden Staates beschränkt sind, ist international privatrechtlich allgemein anerkannt. Davon unterscheidet sich aber die Konkurseröffnung nach Zweck und Wirkungen. Der Konkursbeschlag dient nicht dem Staat, sondern ausschließlich allen Gläubigern des Gemeinschuldners. Dessen Verfügungsbeschränkung und die Regelungen des Konkursverfahrens bezwecken die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und sind von dem allen Staaten gemeinsamen Bemühen um die Verwirklichung der Gerechtigkeit zwischen den einzelnen bestimmt (vgl. Jaeger/Jahr aaO Anm. 178). Ziel und Zweck des Konkursverfahrens rücken daher den staatlichen Akt Konkurseröffnung in die Nähe der Entscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Solche aber erkennt die deutsche Rechtsordnung grundsätzlich an.
c) § 237 Abs. 1 KO steht der Anerkennung des Auslandskonkurses im Inland nicht entgegen. Der Wortlaut der Vorschrift gebietet keine Auslegung, welche die Wirkungen des Auslandskonkurses auch für das Inland ausschließt. Daß die gesetzliche Regelung einem Auslandskonkurs nicht generell rechtliche Wirkung im Inland absprechen wollte, ergeben schon die Gesetzesmaterialien. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, daß der Auslandskonkurs im Inland grundsätzlich wirksam sei und nur aus Gründen des Gläubigerschutzes eine Vollstreckung im Inland möglich bleiben solle (Hahn, Materialien Bd. IV S. 402 ff.; siehe auch die Darstellung der Entwicklung des § 237 KO bei Jaeger/Jahr aaO Rdn. 192-194; Jürgen Schmidt, System des deutschen internationalen Konkursrechtes, 1972, S. 93-100; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO Anm. 1).
d) Außerdem: Schon die dem Territorialitätsprinzip verhaftete spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts hat § 237 Abs. 1 KO einschränkend dahin ausgelegt, daß der ausländische Konkursverwalter das nach Konkurseröffnung im Inland erworbene oder ins Inland verbrachte Vermögen zur Konkursmasse ziehen kann (RGZ 14, 424, 426; RG LZ 1915, 1588; RG JW 1926, 2437; RGZ 114, 83, 84). Seine Begründung, § 237 KO wolle gegenüber dem Auslandskonkurs nur die Gläubiger schützen, die auf das Inlandsvermögen als Kreditgrundlage vertraut haben, weist auf den eigentlichen Zweck der Regelung als einer Vorschrift für den Gläubigerschutz hin.
e) Darüber hinaus hat die Rechtsprechung bei Auflösung einer juristischen Person durch eine ausländische Konkurseröffnung die Übertragung (oder den Übergang) der Vertretungsbefugnis von den bisherigen Organen auf den Konkursverwalter anerkannt und auch dadurch den Schutzzweck des § 237 Abs. 1 KO nicht beeinträchtigt gesehen (BGH Urt. vom 7. Dezember 1961 aaO unter Berufung auf RGZ 153, 200). Vom Ergebnis her ist es aber konkursrechtlich nicht zu begründen (vgl. Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. 1984, IntGesR in EGBGB Art. 7-11 Rdn. 272), daß wegen § 237 KO im Konkurs der natürlichen Person deren Handlungsbefugnis nicht auf den Konkursverwalter übergehen solle. Da es bei der Befugnis des Konkursverwalters immer nur um die Verwirklichung der Ziele des Konkursverfahrens geht, ist rechtssystematisch ein einheitlicher Ansatz für juristische und natürliche Personen geboten, der nur ein (international) konkursrechtlicher sein kann (Pielorz, Auslandskonkurs aaO S. 33-35; Hanisch ZIP 1983, 1289, 1297; Thieme aaO S. 705/706).
f) Schließlich sind Sinn und Zweck des § 237 Abs. 1 KO auch an der Wirklichkeit des Wirtschaftslebens unserer Zeit zu messen. Gerade im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit übergreifenden Geschäftsbeziehungen zeigt sich immer mehr die dringende Notwendigkeit, aus Gründen der Gerechtigkeit, Gleichheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Durchsetzung von Ansprüchen und bei der Haftung für Schulden in- und ausländische Gläubiger gleichzusetzen. Einem Gemeinschuldner muß es verwehrt sein, durch Verschiebung seines Vermögens oder durch Verlagerung seiner Geschäftstätigkeit in ein anderes Land sich seinen inländischen Verpflichtungen zu entziehen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO). Bei zunehmender internationaler wirtschaftlicher Verflechtung wird auch die Kreditwürdigkeit eines Schuldners nicht mehr (allein) an seinem Inlandsvermögen gemessen. Erschwernisse bei der Unterrichtung über den ausländischen Konkurs und der Teilnahme daran fallen nicht so ins Gewicht, daß sie die Anerkennung des Auslandskonkurses im Inland schlechthin ausschließen. Gleiches gilt für rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile, die inländischen Gläubigern nach den Bestimmungen des ausländischen Konkursrechtes drohen, die vom Inlandsrecht abweichen. Dem läßt sich mit einer unter dem Vorbehalt des »ordre public« stehenden Anerkennung des Auslandskonkurses begegnen. Andererseits ist ein wirksamer Gläubigerschutz durch die Möglichkeiten eines Inlandskonkurses, der dem Auslandskonkurs vorgeht, gewährleistet (§ 238 KO). Darüber hinaus bringt die Bindung an den Auslandskonkurs den inländischen Gläubigern auch erhebliche Vorteile (siehe Thieme aaO S. 693; Pielorz, Auslandskonkurs S. 60 ff., 64 und ZIP 1980, 239, 242 Fn. 21).
Nach alledem ist § 237 Abs. 1 KO als eine Ausnahmevorschrift anzusehen, welche die Zwangsvollstreckung in inländisches Vermögen ohne materiell-rechtliche Sperre für ausländische Konkurswirkungen zuläßt (BGHZ 88, 147, 155) [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 246/82]. Es handelt sich um eine Vorschrift zum Schutze einzelner Gläubiger; sie soll aber im Auslandskonkurs dem Gemeinschuldner nicht zu Lasten der Gläubigergesamtheit die Verfügung über sein Inlandsvermögen erhalten.
g) Hat der Gemeinschuldner im Inland weder einen allgemeinen Gerichtsstand noch eine gewerbliche Niederlassung (§ 71 Abs. 1 KO) und ist er auch nicht Eigentümer, Nutznießer oder Pächter eines mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenen Gutes (§ 238 KO), würde es bei in der Bundesrepublik Deutschland belegenem Vermögen unter Zugrundelegung des Territorialitätsprinzips an einer Zuständigkeit zur Konkurseröffnung fehlen. Diese Lücke spricht ebenfalls dafür, daß die deutsche Konkursordnung für diese Fälle vom Eingreifen des ausländischen Konkursrechtes ausgeht.
h) Auch rechtspolitische Gründe sprechen für die Anerkennung des Auslandskonkurses im Inland. Das Konkursverfahren als Rechtsinstitut findet seine Rechtfertigung im Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Diese Gleichbehandlung erfordert, das den Gläubigern als Grundlage für wirtschaftliches Handeln mit dem Gemeinschuldner dienende Vermögen im Konkurs unabhängig davon zu erfassen, wo es belegen ist. Nur dann ist international und damit lückenlos gewährleistet, daß die Gläubiger tatsächlich gleichbehandelt werden können. Vermögensverschiebungen des Gemeinschuldners zu seinen Gunsten oder zur Bevorzugung bestimmter Gläubiger werden verhindert. Das Konkursverfahren soll die Beschlagnahme einer Vermögensgesamtheit bewirken. Befinden sich Teile davon im Bereich einer anderen Rechtsordnung, wäre die mit dem Verfahren bezweckte einheitliche und gleichmäßige Gesamtliquidation nicht möglich, wenn der Konkurseröffnung im Ausland jede Wirkung im Inland abgesprochen würde. Daher ist gegenüber allen Gläubigern des Gemeinschuldners die einheitliche Anerkennung der Konkurseröffnung mindestens dann geboten, wenn es um das Sammeln der Masse durch den Konkursverwalter geht.
Der Territorialitätsgrundsatz würde sich namentlich in der Europäischen Gemeinschaft nachteilig auswirken, weil das Recht der freien Niederlassung und erleichterte Vermögenstransaktionen die Erfüllung des Konkurszweckes häufig unmöglich machten. Die EG-Kommission hat daher bereits mehrere Entwürfe eines Übereinkommens über den Konkurs, Vergleiche und ähnliche Verfahren vorgelegt, vgl. den Entwurf 1980 (Text: KTS 1981, 167 ff.). Ziel der Regelung ist Einheit und Universalität des Konkurses auf EG-»Ebene« (vgl. Bauer/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 11. Aufl. Rdn. 959). Die gegenseitige Anerkennung der Konkurswirkungen liegt auch dem deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts vom 25. Mai 1979 zugrunde (Art. 1 des Vertrages), der am 1. Juli 1985 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 4. März 1985, BGBl II 410, Bekanntmachung vom 6. Mai 1985, BGBl I 780).
5. Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung, wie bereits oben dargelegt, allerdings von dem Urteil des VII. Zivilsenats vom 4. Februar 1960 - VII ZR 161/57, LM EGBGB Art. 7 ff. (Deutsches internat. Privatrecht) Nr. 11 ab. Die Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (§ 136 GVG) ist gleichwohl nicht erforderlich. Für Fragen des Konkursrechts ist der IX. Zivilsenat seit dem 1. Januar 1983 nämlich allein zuständig (vgl. BGHZ 28, 16, 28-30).
Wiederholt ist in der Rechtsprechung entschieden worden, daß ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren einen im Inland anhängigen Prozeß für oder gegen den Gemeinschuldner nicht nach § 240 ZPO unterbricht. Dabei ist regelmäßig als Begründung angeführt worden, daß der Auslandskonkurs keine Inlandswirkung habe (so die BGH-Urteile vom 30. Mai 1962 - VIII ZR 39/61, LM § 237 Nr. 2; vom 23. September 1975 - KZR 11/74, GRUR 1976, 204; vom 28. April 1977 - II ZR 26/76, WM 1977, 785; vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76, WM 1979, 978; BFHE 123, 406). Diese Rechtsfrage stellt sich hier nicht, so daß auch daraus eine Pflicht für den erkennenden Senat, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, nicht hergeleitet werden kann.
In den weiteren BGH-Urteilen vom 7. Dezember 1961 - II ZR 11/62, WM 1962, 263; vom 19. Oktober 1967 - VII ZR 118/67, IPrRspr. 1966-67 Nr. 307 und vom 2. April 1970 = BGHZ 53, 383 ist zwar ebenfalls erwähnt, daß die ausländische Konkurseröffnung im Inland belegenes Vermögen eines Schuldners nicht erfasse. Jedoch ist diese Erwägung dort nicht tragend für die Entscheidung, weil es jeweils um Fragen der Handlungsfähigkeit des ausländischen Konkursverwalters für eine in Konkurs gefallene ausländische Gesellschaft oder für einen bestellten Abwickler ging. In diesen Fällen wurde die Handlungsfähigkeit aufgrund des Gesellschaftsstatus für den ausländischen Konkursverwalter bejaht.
6. Die Anerkennung des Auslandskonkurses im Inland hat jedoch Schranken. Sie muß in das Gesamtgefüge der deutschen konkursrechtlichen Vorschriften und Rechtsgrundsätze eingebettet sein. Das bedeutet zunächst, daß der Auslandskonkurs einen Konkurs über das Inlandsvermögen nicht verhindert, dieser ihm vielmehr grundsätzlich vorgeht. § 237 Abs. 1 KO läßt darüber hinaus beim Auslandskonkurs die Einzelzwangsvollstreckung in Inlandsvermögen auf Grund bestehender Titel zu. Voraussetzung der Anerkennung ist weiter, daß es sich bei dem Auslandsverfahren nach den inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um einen Konkurs handelt. Die den Konkurs eröffnende staatliche Stelle muß international zuständig sein; die Zuständigkeit bestimmt sich dabei nach den Vorschriften §§ 71 Abs. 1, 238 KO. Die Wirksamkeit des ausländischen Konkurseröffnungsaktes ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem er erlassen worden ist (»lex fori concursus«). Schließlich darf die Anerkennung der ausländischen Konkurseröffnung nicht den inländischen »ordre public« verletzen (Art. 30 EGBGB; § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; zu den Voraussetzungen der Wirkung des Auslandskonkurses im Inland vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO Rdn. 1; Böhle-Stamschräder/Kilger aaO Anm. 5; Hanisch ZIP 1983, 1289, 1297, 1298; Müller-Freienfels aaO S. 380; Pielorz, Auslandskonkurs S. 43, 66 f. und ZIP 1980, 242, 243).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
7. Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Handelsgericht V. für die Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses der belgischen Gemeinschuldnerin zuständig war, und führt weiter aus: Die von den Beklagten behaupteten Subsumtionsfehler des belgischen Gerichts trügen nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den deutschen »ordre public«. Ob das Handelsgericht V. bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Konkurseröffnung nach belgischem Recht zutreffend beurteilt habe, unterliege nicht der Nachprüfung durch das deutsche Gericht. Daß die Eröffnung willkürlich sei, lasse sich den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen. Auch die behauptete Nichtzustellung des Konkurseröffnungsurteils an die Gemeinschuldnerin habe nach den eigenen Ausführungen der Beklagten nicht dazu geführt, daß der Gemeinschuldnerin das rechtliche Gehör genommen worden sei. Vielmehr habe diese bereits am 8. September 1976 Einspruch gegen die Konkurseröffnung beim Handelsgericht V. eingelegt. Über diesen Einspruch sei sachlich entschieden worden. Die Gemeinschuldnerin habe somit Gelegenheit gehabt, im Verfahren über die Konkurseröffnung tatsächliche und rechtliche Einwendungen vorzubringen.
Soweit schließlich die Beklagten rügten, die Gemeinschuldnerin habe keine Einladung zur Gläubigerversammlung vom 4. Dezember 1976 erhalten, sei nicht ersichtlich, welchen Einfluß dieser etwaige Verfahrensverstoß auf die Wirksamkeit der Konkurseröffnung und die Bestellung des Klägers bzw. dessen Vorgängers zum Konkursverwalter gehabt habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden; die Revision greift sie nicht an. Nicht jeder Mangel des ausländischen Verfahrens ist ein Verstoß gegen den deutschen »ordre public«. Die Konkurseröffnung ist nur bei schwersten Mängeln unwirksam (siehe auch BGHZ 48, 327, 331). Dazu genügt ihre Aufhebbarkeit nach dem ausländischen Recht allein nicht.
Der Kläger ist somit prozeßführungsbefugt.
II.
Auch materiell-rechtlich kann der Kläger Zahlung an sich verlangen (Aktivlegitimation). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nach belgischem Recht wie im inländischen Konkursverfahren der Konkursverwalter berechtigt, als Partei im eigenen Namen Forderungen der Gemeinschuldnerin geltend zu machen. Die Kaufpreisforderung gegen die Beklagten von Bfrs 4 700 000 oder DM 297 510 ist unstreitig.
III.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß gegenüber der im vollen Umfang begründeten Klageforderung die von den Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht durchgreife.
a) Die Aufrechnung mit erst nach der Konkurseröffnung erworbenen Gegenforderungen sei unzulässig. Die Zulässigkeit richte sich zwar grundsätzlich nach dem Recht der Hauptforderung, der gegenüber die Aufrechnung erklärt werde. Die Regeln über die Aufrechnung im Konkurs seien jedoch besonders anzuknüpfen. Sie folgten dem Recht des Staates, in dem der Konkurs eröffnet worden sei. Demnach beurteile sich die Zulässigkeit der Aufrechnung nach belgischem Recht. Der im Ausland eröffnete Konkurs erstrecke sich auch auf inländisches Vermögen. Eine Abgrenzung gegen konkursrechtliche Beschränkungen der Aufrechnung sei nicht aus Gründen fehlender Gegenseitigkeit geboten; das belgische Recht erkenne grundsätzlich die Wirkungen eines Auslandskonkurses an. Aus § 237 Abs. 1 KO lasse sich auch nicht folgern, daß beim Auslandskonkurs die Aufrechnung gegen eine im Inland belegene Forderung der Gemeinschuldnerin zulässig sei. Denn die Vorschrift lasse lediglich die Vollstreckung in das Inlandsvermögen einer ausländischen Gemeinschuldnerin zu; dies setze aber voraus, daß der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitze. Ein solcher fehle für die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen.
Das belgische Recht sehe bei Aufrechnung eines ausländischen Schuldners hinsichtlich deren Zulässigkeit keine Rückverweisung auf das Statut der Hauptforderung vor. Der Ausschluß der Aufrechnung nach Konkurseröffnung ergebe sich aus Art. 444 Abs. 1 und 2 des belgischen Gesetzes. Eine Ausnahme gelte nur für wechselseitige Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis. Somit sei - mit Ausnahme des behaupteten Anspruchs aus dem »Miet- bzw. Leihvertrag« - die Aufrechnung mit den behaupteten Gegenforderungen unzulässig. Denn die Beklagten hätten sie nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach Konkurseröffnung und nicht unmittelbar von der Gemeinschuldnerin, sondern von Dritten erworben; damit fehle die Wechselseitigkeit der Forderungen.
c) Die »Mietforderung« in Höhe von DM 7 000 habe schon bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses vom 15. Februar 1977 bestanden und hätte damals aufgerechnet werden können. Das schriftliche Anerkenntnis schließe die Beklagten damit aus. Ein Anerkenntnis bewirke in der Regel den Ausschluß aller Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft, die der Schuldner bei seiner Abgabe gekannt habe. Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und von den Beklagten auch nicht dargelegt.
2. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs nach der »lex fori concursus« richtet (Jaeger/Jahr aaO Rdn. 399, 404; Soergel/Kegel aaO Rdn. 702; Reithmann/von Hoffmann aaO Rdn. 729; Thieme aaO S. 703). Wie bereits ausgeführt, wirkt das ausländische Konkursverfahren unter den genannten Voraussetzungen auch im Inland. Die Reichweite dieser Konkurswirkungen läßt sich nicht einheitlich für alle mit einem Konkursverfahren zusammenhängenden Rechtsfolgen bestimmen. Grundlegend ist auch dabei die Gleichbehandlung aller Gläubiger. Sie ist bei der Aufrechnung in Konkurs nur gewährleistet, wenn deren konkursrechtliche Zulässigkeit einheitlich beantwortet wird. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung bestimmt sich dabei nach dem Schuldstatut der Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird (BGHZ 38, 254; Jaeger/Jahr aaO). Bei Anerkennung der materiellen Wirkungen des Auslandskonkurses im Inland sind aber die besonderen konkursrechtlichen Aufrechnungsvorschriften grundsätzlich zu beachten. Das ausländische Konkursrecht entscheidet demnach über die konkursrechtliche Zulässigkeit einer Aufrechnung. Das setzt voraus, daß die Zulässigkeit der Aufrechnung nach dem Konkursstatut gleichmäßig für alle Konkursgläubiger geregelt ist und diese Regelung nicht gegen den deutschen »ordre public« verstößt. Eine solcher Verstoß liegt hier nicht vor. § 237 Abs. 1 KO steht als prozessuale Gläubigerschutzvorschrift dem nicht entgegen (Thieme aaO S. 703).
Nach tatrichterlicher Feststellung, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar ist (§§ 549, 562 ZPO), schließt das belgische Konkursrecht die Aufrechnung nach Konkurseröffnung generell aus; aufrechenbar sind nur wechselseitige Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis. Mit Ausnahme der Forderungen von DM 7 000 aus dem »Miet- bzw. Leihvertrag« und von DM 180 000 aus laufender Geschäftsverbindung ist also die Hilfsaufrechnung unzulässig. Im übrigen wäre hier auch nach deutschem Konkursrecht eine Aufrechnung mit diesen Forderungen ausgeschlossen (§ 55 Nr. 2 KO).
b) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
c) Soweit das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Mietforderung von DM 7 000 nach belgischem Konkursrecht eine aus demselben Rechtsverhältnis stammende wechselseitige Forderung ist, begegnen seine Erwägungen rechtlichen Bedenken (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).