Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1996, Az.: IX ZR 339/95
Auslandsgeltung eines Zwangsvergleichs; Insolvenzverfahren; Internationale Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 339/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 238 KO
- § 2 VerglO
Fundstellen
- BGHZ 134, 79 - 93
- EWiR 1997, 83-84 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Norsk Data"
- IPRax 1998, 102-108
- IPRax 1998, 170-175 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Peter Gottwal und Wiss.Mit. Markus Pfaller)
- IPRax 1998, 91-93 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Astrid Stadler)
- IPRspr 1996, 233
- JZ 1997, 415-419 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 251 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 524-528 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1997, 508-512 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1997, 179-184 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1997, 42-48 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A123 (Kurzinformation)
- ZIP 1997, 1734-1739 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Stefan Reinhart)
- ZIP 1997, 39-46 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erfaßt ein im Ausland abgeschlossener (Zwangs-) Vergleichs auch Forderungen fremdstaatlicher Gläubiger und beansprucht er Auslandsgeltung, so wird die Vergleichswirkung in Deutschland vorbehaltlich der inländischen öffentlichen Ordnung - anerkannt, wenn er sich bei dem Auslandsverfahren nach inländischen Rechtsgrundsätzen um ein Insolvenzverfahren handelt, wenn die das Verfahren eröffnende ausländische Stelle international zuständig ist und soweit nicht im Einzelfall zwingende inländische Vorschriften entgegenstehen.
Tatbestand:
Die Beklagte mit Sitz in Norwegen emittierte 1987 an der Frankfurter Wertpapierbörse eine 1993 fällige 3 %ige Inhaber-Teilschuldverschreibung einer in Deutsche Mark gehandelten Auslandsanleihe. Der Kläger ist Inhaber von 40 Stück dieser Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu je 10. 000 DM sowie zugehöriger 40 Inhaber-Jahreszinsscheine zu je 300 DM.
1993 wurde über das Vermögen der Beklagten in Norwegen ein Vergleichsverfahren durchgeführt. Der Kläger meldete seine Forderung darin an, lehnte aber den vorgeschlagenen Vergleich ab. Mit Beschluß vom 29. September 1993 bestätigte das Vergleichsgericht O. den vorgeschlagenen Vergleich (tvangsakkord), durch den die nicht bevorrechtigten Forderungen der Gläubiger auf 25 % der ursprünglichen Forderungshöhe herabgesetzt wurden. Dagegen eingelegte Rechtsmittel des Klägers blieben erfolglos.
Der Kläger verlangt von der Beklagten 412.000 DM als ungekürzten Wert seiner Anleihe. Das Landgericht hat seiner Klage voll, das Berufungsgericht (dessen Urteil in WM 1995, 2079 abgedruckt ist) hat ihr in Höhe von nur 103.000 DM stattgegeben. Gegen die Teilabweisung der Klage wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der eingeklagte Anspruch (§ 793 Abs. 1 BGB) ist durch den in Norwegen zustande gekommenen Vergleich wirksam auf 25 % der ursprünglichen Forderungssumme gekürzt worden.
I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Deutsche Gerichte seien für die Klage gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 1 der Anleihebedingungen international zuständig. Das norwegische Vergleichsverfahren habe nicht die Möglichkeit des Klägers beeinträchtigt, die Beklagte in Deutschland zu verklagen, weil schon ein Auslandskonkurs eine solche Wirkung nicht habe.
Der norwegische Zwangsvergleich erfasse jedoch auch die eingeklagte Wertpapierforderung gegen die Beklagte und führe zu einer Herabsetzung auf 25 % ihres Wertes. Art. 3 Nr. 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen besage dazu nichts. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 95, 256 ff [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] seien auf Vergleichsverfahren zu übertragen. Das norwegische Vergleichsverfahren entspreche im Kern dem deutschen. Es sehe Stundungen oder prozentuale Herabsetzungen der Gläubigerforderungen ebenso vor wie eine Auflösung des Unternehmens mit Restschuldbefreiung des Schuldners sowie eine Kombination sämtlicher Möglichkeiten. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger sei grundsätzlich vorgeschrieben. Der Zwangsvergleich komme durch eine Gläubiger- und eine Kapitalmehrheit sowie eine gerichtliche Bestätigung zustande. Daß eine Mindestquote von nur 25 % vorgeschrieben sei, verstoße nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die norwegischen Gerichte seien zuständig gewesen. Die norwegische Rechtsordnung messe ihren Insolvenzverfahren extraterritoriale Wirkung bei. Ferner treffe die Behauptung des Klägers nicht zu, daß der Vergleich für ihn nach norwegischem Recht nicht bindend sei; insbesondere habe das Berufungsgericht in O. derartiges nicht ausgesprochen. Endlich sei das Forderungsstatut für die quotenmäßige Herabsetzung der Ansprüche deutscher Gläubiger unerheblich.
Wenn die Beklagte im Februar 1993 - gemäß der Behauptung des Klägers - an 870 Mitarbeiter eines Tochterunternehmens jeweils Anleihen im Nennwert von 1.000 DM verschenkt habe, ergebe dies nicht, daß nur dadurch die für eine Vergleichseröffnung nötige Zustimmungsquote von 40 % der Gläubiger und der Forderungen erreicht worden sei. Eine beabsichtigte Ungleichbehandlung der deutschen Anleihegläubiger sei nicht ersichtlich.
II. Demgegenüber rügt die Revision: Schon aus Art. 3 Nr. 1 des deutsch-norwegischen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommens ergebe sich, daß die von einem Vergleich ausgehenden Beschränkungen in Deutschland nicht zu berücksichtigen seien. Der norwegische Vergleich komme einer Enteignung gleich; diese wirke nicht über das Hoheitsgebiet des enteignenden Staates hinaus. Im übrigen habe das norwegische Vergleichsverfahren nicht ausländisches Vermögen der Beklagten erfaßt. Das Berufungsgericht habe zudem das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, daß der Vergleich ohne die Schenkung von Anleihen an Mitarbeiter nicht zustande gekommen wäre, sowie daß - gemäß den Ausführungen von Arnold (in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch § 123 Rdnr. 34) - nach norwegischer Auffassung ein ausländischer Vergleich nur die ihm zustimmenden Gläubiger binde. Eine Mindestquote des norwegischen Vergleichsrechts von nur 25 % verstoße gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Ferner ergebe sich aus § 13 Abs. 1 und 4 der Anlagebedingungen - nämlich der Vereinbarung der Maßgeblichkeit deutschen Rechts -, daß auch deutsches Vergleichsrecht maßgeblich sein müsse.
Die Forderung sei zudem wegen Zahlungsverzugs nach § 9 Abs. 1 der deutschen Vergleichsordnung wieder aufgelebt, weil die Beklagte dem Kläger bis heute keine Vergleichsquote bezahlt habe.
III. Die Revision ist nicht begründet.
1. Erfaßt ein im Ausland abgeschlossener (Zwangs-)Vergleich auch Forderungen fremdstaatlicher Gläubiger, so wird die Vergleichswirkung in Deutschland anerkannt, wenn es sich bei dem Auslandsverfahren nach inländischen Rechtsgrundsätzen um ein Insolvenz-(Konkurs- oder Vergleichs-)Verfahren handelt, wenn die das Verfahren eröffnende ausländische Stelle - gemessen an §§ 71 Abs. 1, 238 KO (i.V.m. § 2 Abs. 1 VerglO) - international zuständig ist, wenn der fremde Vergleich Auslandsgeltung beansprucht sowie dessen Anerkennung nicht die inländische öffentliche Ordnung verletzt und soweit nicht im Einzelfall zwingende inländische Vorschriften entgegenstehen.
a) Die Vergleichsordnung enthält selbst keine Vorschriften über die Wirkungen ausländischer Vergleichsverfahren. Auch die amtliche Begründung zu diesem Gesetz schweigt dazu (vgl. Reinhart, Sanierungsverfahren im internationalen Insolvenzrecht S. 70 Fußn. 21 m.w.N.; zur Vergleichsordnung von 1927 auch Kiesow, VerglO 4. Aufl. § 1 Rdn. 16 a; zur Vergleichsordnung von 1935 Vogels, VerglO Einl. V 2). § 37 VerglO stellt ausländische Gläubiger den inländischen in einem deutschen Vergleichsverfahren ausdrücklich gleich. Umgekehrt erfaßt das in Deutschland eröffnete Vergleichsverfahren nach einhelliger Auffassung auch das Auslandsvermögen des Vergleichsschuldners (Bley/Mohrbutter, VerglO 4. Aufl. § 2 Rdn. 61; Bohle-Stamschräder/Kilger, VerglO 11. Aufl. § 2 Anm. 10, § 18 Anm. 4; vgl. Vogels aaO. Einl. V 1 a). Da das deutsche Vergleichsgericht aber gem. § 2 Abs. 1 VerglO i.V.m. § 71 Abs. 1 KO örtlich grundsätzlich nur zuständig ist, wenn der Vergleichsschuldner seine gewerbliche Niederlassung oder seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, fehlen Regelungen für den - hier gegebenen - Fall, daß der Schuldner (Beklagte) seine gewerbliche Niederlassung und seinen Sitz im Ausland hat.
Diese Gesetzeslücke ist für das Gebiet der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung der §§ 237, 238 KO zu schließen. Denn beide Gesetze ergänzen einander. Die Vergleichsordnung sieht ein Verfahren zur Abwendung des Konkurses vor (§§ 1, 46 VerglO). Der Eröffnungsantrag ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 VerglO unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie der Konkursantrag. Er setzt also einen Vergleichsgrund, d.h. Zahlungsunfähigkeit oder - insbesondere bei juristischen Personen (§ 108 VerglO), wie der Beklagten - Überschuldung voraus (Bley/Mohrbutter aaO. § 2 Rdn. 21 f; Bohle-Stamschräder/Kilger aaO. § 2 Anm. 4; ferner § 19 Abs. 1 VerglO).
Unter dieser Voraussetzung entfällt zugleich der Enteignungsvorwurf des Klägers: Der Vergleich nimmt den Gläubigern typischerweise nichts, was sie nicht schon zuvor durch die Insolvenz des Schuldners verloren hätten (dazu konkret unten 2 a); er regelt nur die Folgen dieser Insolvenz in einer Weise, die nicht - wie beim Konkurs - vor allem hoheitlich abgewickelt wird, sondern welche die Gläubigermehrheit entscheiden läßt. Insoweit ist die Lage des Gläubigers bei einem Auslandsvergleich nicht grundsätzlich anders als bei einem Inlandsvergleich: Er trägt das allgemeine Insolvenzrisiko, das er durch die Kreditgewährung auf sich genommen hat. In jedem Falle wird die Insolvenz nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung statt des Vorrangs des schneller handelnden Gläubigers abgewickelt.
b) Für das internationale Konkursrecht ist aus den §§ 237, 238 KO der Grundsatz abzuleiten, daß die Konkurseröffnung im Ausland auch das Inlandsvermögen des Gemeinschuldners erfaßt. Voraussetzung ist, daß es sich bei dem Auslandsverfahren nach inländischen Rechtsgrundsätzen überhaupt um einen Konkurs handelt, daß die konkurseröffnende staatliche Stelle - gemessen an den §§ 71 Abs. 1, 238 KO - international zuständig ist, daß der fremde Konkurs wenigstens für die konkrete Rechtsfolge Auslandsgeltung beansprucht und die Anerkennung der ausländischen Konkurseröffnung nicht die inländische öffentliche Ordnung verletzt; ferner gehen zwingende inländische Vorschriften vor (BGHZ 95, 256, 263 ff [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84]; 122, 373, 375 f [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]; 125, 196, 200) [BGH 24.02.1994 - VII ZR 34/93].
Soweit das Reichsgericht (in RGZ 52, 155 ff; ihm folgend OLG Colmar LZ 1908, Sp. 475 Nr. 9; OLG Karlsruhe BadRpr. 1912, S. 128 f; KG IPRspr. 1934 Nr. 136; LG Frankfurt am Main NJW 1980, 1235, 1236 [LG Frankfurt am Main 26.11.1979 - 2 S 158/79]; Bley/Mohrbutter aaO. § 2 Rdn. 63) einem ausländischen Zwangsvergleich Inlandswirkungen absprach, hat es dies ausschließlich damit begründet, daß es schon dem ausländischen Konkurs jede Inlandswirkung aberkannte. Diese Auffassung ist, wie ausgeführt, rechtlich nicht begründet und überholt.
Abweichende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Vergleichsrecht gibt es nicht. Der VII. Zivilsenat (BGHZ 53, 332, 336) hat zwar einem im Ausland eröffneten Vergleichsverfahren mit allgemeinen Worten "eine Wirkung im Inland versagt". Dies betraf aber nicht eine bestimmte materiell-rechtliche Vergleichswirkung, insbesondere nicht einen teilweisen Forderungserlaß. Dem Urteil läßt sich allenfalls entnehmen, daß die Einleitung eines ausländischen Vergleichsverfahrens - dessen Ausgang nicht mitgeteilt wurde - keinen Einfluß auf einen in Deutschland anhängigen Rechtsstreit haben soll.
Darauf kommt es im vorliegenden Falle, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht entscheidend an. Eine prozeßunterbrechende Wirkung eines ausländischen Insolvenzverfahrens hat der erkennende Senat (in BGHZ 95, 256, 259) [BGH 11.07.1985 - IX ZR 178/84] schon für das ausländische Konkursverfahren offen gelassen.
Dementsprechend ist die vorliegende Klage in Deutschland, ungeachtet des in Norwegen eröffneten Vergleichsverfahrens, gefördert worden. Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbricht schon nach deutschem Zivilprozeßrecht anhängige Rechtsstreitigkeiten nicht. Im übrigen wäre nach Beendigung des ausländischen Vergleichsverfahrens eine Unterbrechungswirkung gem. § 240 letzter Halbsatz ZPO ohnehin entfallen. Zur Entscheidung steht im vorliegenden Falle vielmehr allein, ob materiell-rechtliche Wirkungen des ausländischen Vergleichs auf den Klageanspruch anzuerkennen sind. Maßgeblich hierfür ist, anders als der Kläger meint, nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
c) Die Unterschiede des Vergleichs- zum Konkursverfahren bedingen keine grundsätzlich abweichenden internationalen Kollisionsregeln (ebenso im Ergebnis OLG Saarbrücken ZIP 1989, 1145, 1146; LG Aachen NJW-RR 1987, 502 f [LG Aachen 25.02.1987 - 7 S 303/86]; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 12. Aufl. Bd. II Rdnr. 37.43; Gottwald/Arnold, aaO. § 103 Rdnr. 17; Häsemeyer, Insolvenzrecht S. 867 f; Prütting ZIP 1996, 1277, 1283; Flessner IPRax 1992, 151, 152; von Oertzen, Inlandswirkungen eines Auslandskonkurses, Diss. Mainz 1990, S. 137 ff, 143 f; Aderhold, Auslandskonkurs im Inland, 1992, S. 295 f; im Ansatz auch schon Böhle-Stamschräder/Kilger aaO. § 2 Anm. 10). Im deutschen Recht bestehen die Abweichungen vor allem darin, daß der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch die Vergleichseröffnung regelmäßig nicht verliert und deshalb auch der Aufgabenbereich des Verwalters geringer ist. Dies entspricht dem Ziel des Vergleichsverfahrens, die Gläubigerbefriedigung nicht vorrangig durch eine Verwertung des Schuldnervermögens, sondern möglichst aus dessen Erträgen unter Aufrechterhaltung der Substanz zu verwirklichen. Einer Verringerung des Schuldnervermögens während des laufenden Verfahrens kann gem. §§ 12, 57 ff VerglO entgegengewirkt werden. Auf die insolvenzbedingte Kürzung von Vergleichs- wie Konkursforderungen wirkt sich die größere Selbständigkeit des Schuldners im Vergleichsverfahren nicht notwendigerweise entscheidend aus.
Dasselbe gilt für andere Abweichungen der beiden Verfahrensarten, insbesondere den Ersatz der Konkursanfechtung durch eine "Rückschlagsperre" (§ 28 Abs. 1 VerglO): Wenn nicht genügend Gläubiger von einem Vergleich eine bessere Gestaltung ihrer Vermögensverhältnisse erwarten, steht es ihnen frei, ggf. einen Anschlußkonkurs zu erzwingen (§ 100 Abs. 1 Nr. 8, § 101 VerglO). Daß ein Vergleichsverfahren überhaupt rechtlich auf den Forderungsbestand des Gläubigers einwirken kann, ist keine Besonderheit gerade dieser Verfahrensart, wie § 193 Satz 1 KO und § 18 Abs. 2 Satz 3 GesO zeigen (vgl. künftig auch §§ 227, 286 ff, 308 f InsO). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das deutsche Recht seinerseits diese Wirkung nur für inländische Insolvenzverfahren erreichen wollte (vgl. BGHZ 122, 373, 378 f [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]; a.M. Jaeger/Jahr, KO 8. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 429).
Darüber hinaus mag mit Vergleichsverfahren zunehmend die Sanierung von Schuldnerunternehmen - auch zur Erhaltung von Arbeitsplätzen - erstrebt werden. Als weiterer Verfahrenszweck ist ein solches Ziel mit dem deutschen Insolvenzverfahren vereinbar (vgl. BGHZ 122, 373, 379) [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]. Im Falle eines Auslandsvergleichs kommt die Kürzung der Gläubigerforderungen damit möglicherweise zwar auch der jeweiligen ausländischen Volkswirtschaft insgesamt zugute, genauso wie umgekehrt ein Inlandsvergleich die hiesige Wirtschaftsstruktur mit erhalten helfen kann. Das schließt es nicht aus, das deutsche und jedenfalls ein ihm ähnliches ausländisches Vergleichsverfahren als einen "Konkurs" im internationalen Sinne zu qualifizieren. Konkurs- wie Vergleichsverfahren dienen gleichermaßen der Abwicklung einer - eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden - Insolvenz. Daß sie den betroffenen Gläubigern, je nach ihrer Wahl, dazu unterschiedliche Wege mit teilweise abweichenden Nebenwirkungen eröffnen, ändert nichts an der dargestellten vorrangigen Funktion. Die genannten Verfahrensarten sind nach ihrer Ausgestaltung auch allgemein geeignet, die Insolvenzfolgen unter Wahrung des Gesichtspunkts der Gläubigergleichbehandlung zu bewältigen (vgl. Reinhart aaO. S. 166 ff). Soweit in Einzelfällen etwa ausländische Sanierungsverfahren den Gläubigern ungleiche oder - im Interesse nationaler Wirtschaftspolitik - unzumutbare Opfer auferlegen, kann dem mit Mitteln der inländischen öffentlichen Ordnung begegnet werden (dazu siehe unten 2 f).
Für das Sicherungsbedürfnis der Gläubiger endlich ist der Unterschied zwischen Sanierungs- und Liquidationsverfahren regelmäßig belanglos. Insbesondere bedeutet eine angestrebte Sanierung, wie ausgeführt, nicht ohne weiteres, daß dadurch auf die Gläubiger eine geringere Quote entfiele; im Gegenteil werden bei Fortbestand eines lebenden Unternehmens im allgemeinen höhere Erlöse erzielt als durch dessen Zerschlagung in Einzelteile (vgl. auch § 245 Abs. 2 Nr. 3, § 247 Abs. 2 Nr. 1 und § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Daß sich am Anfang eines ausländischen Insolvenzverfahrens dessen voraussichtlicher Verlauf noch nicht zuverlässig absehen läßt (vgl. dazu Flessner in Festschrift für Merz S. 93, 101 f), trifft für alle derartigen Verfahren in gleicher Weise zu. In Deutschland gelegenes Vermögen eines ausländischen Vergleichsschuldners kann unter den Voraussetzungen des § 238 KO und § 22 Abs. 2 GesO (Art. 102 Abs. 3 EG InsO) für die Gläubiger im allgemeinen sichergestellt werden (zur entsprechenden Anwendung im Vergleichsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerglO vgl. LG Freiburg KTS 1964, 189 ff; Weber KTS 1965, 95, 98 ff; einschränkend Baumgärtel AWD-BB 1971, 557, 562 ff).
d) Dieses Ergebnis, Vergleichsverfahren im Sinne der internationalen Anerkennung grundsätzlich wie "Konkursverfahren" zu behandeln, wird durch die neuere deutsche Rechtsentwicklung bestätigt. Diese führt dahin, die Trennung zwischen Konkurs- und Vergleichsverfahren insgesamt zugunsten eines - dann auch einheitlich anzuerkennenden - Insolvenzverfahrens aufzugeben.
Im Gebiet der neuen Bundesländer sieht die Gesamtvollstreckungsordnung nur ein einziges Verfahren vor, das mit einer Verwertung des Schuldnervermögens (§ 17 Abs. 1 GesO) oder mit einem Vergleich (§ 16 GesO) enden kann. Für die Anerkennung ausländischer "Gesamtvollstreckungsverfahren" enthält § 22 Abs. 1 und 2 GesO dieselbe Regelung wie für Konkurse; die Anerkennungsvoraussetzungen und Wirkungen entsprechen den oben (unter b) dargestellten. Damit werden unter anderem ausländische Vergleichsverfahren umfaßt (Gottwald/Arnold, Nachtrag "GesamtvollstreckungsO" zum Insolvenzrechts-Handbuch Kap. XI A Rdn. 6, 8).
Eine gleichartige Regelung führt Art. 102 Abs. 1 und 3 EG InsO für ganz Deutschland ab 1. Januar 1999 einheitlich für alle ausländischen "Insolvenzverfahren" ein. Darunter fallen auch ausländische Vergleichsverfahren, die im großen und ganzen dem Ziel des künftigen § 1 InsO entsprechen. Die amtliche Begründung der Bundesregierung zu einem vorgeschlagenen neunten Teil der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443 S. 236) lautete insoweit unter 5 b:
"Neben Verfahren, die wie das bisherige deutsche Konkursverfahren in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, können auch Verfahren anerkannt werden, durch die nach Eintritt einer Insolvenz die Konkurseröffnung vermieden werden soll, sofern mit diesem Verfahren - wie mit dem bisherigen deutschen Vergleichsverfahren - auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird."
Endlich bestimmt Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 des - u.a. von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten, wenngleich noch nicht ratifizierten - Europäischen Übereinkommens über Insolvenzverfahren vom 23. November 1995 (EuIÜ - Abdruck in ZIP 1996, 975 ff), daß die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht eines Vertragsstaats in allen übrigen Vertragsstaaten anerkannt wird. Die Eröffnung eines Verfahrens im Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners (Art. 3 Abs. 1) - also mit umfassendem Vermögensbeschlag - entfaltet gem. Art. 17 Abs. 1 grundsätzlich ohne weiteres auch materiell-rechtlich diejenigen Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt (vgl. Balz ZIP 1996, 948, 951). Die Ausnahme des Art. 17 Abs. 2 Satz 2, daß die Beschränkung von Gläubigerrechten nur gegenüber zustimmenden Gläubigern wirkt, betrifft hingegen allein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2, d.h. Sekundärinsolvenzverfahren über Zweitniederlassungen des Schuldners im Gebiet eines anderen Vertragsstaats; darum geht es hier nicht. Zwar gehört Norwegen nicht zu den Zeichnern dieses Vertrages. Der deutsche Gesetzgeber erwägt jedoch, die Vorschriften des Übereinkommens durch nationales Gesetz im wesentlichen unverändert auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten für anwendbar zu erklären (Beschl. des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines EGInsO, Art. 106 a, BT-Drucks. 12/7303 S. 117).
Die Zusammenfassung von Konkurs-(Liquidations-) und Vergleichs-(Sanierungs-)Zielen in einem einheitlichen, in beiderlei Hinsicht offenen Insolvenzverfahren entspricht zudem einer internationalen Tendenz (vgl. Hanisch ZIP 1985, 1233, 1240 f).
e) Die Anerkennung bezieht sich zwar zunächst nur auf die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens. Aber auch dessen Folgewirkungen erstrecken sich dann gemäß nationalem Recht (vgl. auch Art. 16, 17 EuIÜ) grundsätzlich ohne weiteres auf das Inland. Das gilt insbesondere für die schuldbeschränkende Wirkung eines in einem solchen Verfahren abgeschlossenen, gerichtlich genehmigten Vergleichs. Maßgeblich ist insoweit nicht etwa Art. 28 i.V.m. Art. 32 EGBGB. Vielmehr enthält das deutsche internationale Insolvenzrecht - wie das internationale Prozeßrecht (§ 328 ZPO) - eigenständige Regeln auch für die materiell-rechtlichen Wirkungen ausländischer (anerkennungsfähiger) gerichtlicher Entscheidungen auf Rechtsverhältnisse im Inland (dies verkennt Aden JZ 1994, 151 f). Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Anerkennung des Eröffnungsbeschlusses, dessen Folgewirkungen, die sich nicht unmittelbar aus der Entscheidung selbst ergeben, grundsätzlich kollisionsrechtlich zu ermitteln sind (vgl. Reinhart aaO. S. 126 ff).
Insoweit kommt in Betracht, den Beschluß, mit dem das ausländische Gericht den Vergleich bestätigt (entsprechend § 78 VerglO, § 184 KO, § 16 Abs. 5 GesO), selbst wieder als anerkennungsfähige - Entscheidung zu behandeln (so Reinhart aaO. S. 214 ff); darauf würde sich dann zugleich die Verteidigung der Beklagten im vorliegenden Prozeß stützen. Ob der gerichtliche Bestätigungsbeschluß allgemein - und insbesondere in Norwegen - inhaltlich so weit trägt (vgl. dagegen § 392 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung mit Begründung), kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls würde eine kollisionsrechtliche Anknüpfung durch das Insolvenzstatut, also das Recht desjenigen Staates bestimmt, der das Verfahren eröffnet hat und betreibt (Kuhn/Uhlenbruck/Lüer, KO 11. Aufl. §§ 237, 238 Rdn. 94; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Rdnr. 3373 f, 3536; Gottwald/Arnold, Insolvenzrechts-Handbuch § 122 Rdn. 34 a.E.; von Oertzen aaO. S. 62 f; vgl. auch amtliche Begründung der Bundesregierung zu § 384 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 241 sowie - zur gesetzlichen, nicht vereinbarten, Folgewirkung ausländischer Konkurse - BGHZ 122, 373, 378) [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]. Ein Vergleich, der das Vermögen des Schuldners als Ganzes erfaßt und ggf. dessen Rechtsverhältnisse neu ordnen soll, kann nach seiner Zweckbestimmung nur einheitlich abgewickelt werden. Als Grundlage dafür kommt bei grenzüberschreitenden Insolvenzen allein das Recht desjenigen Staates in Betracht, der das Verfahren zuständigerweise betreibt, weil bei ihm der Schwerpunkt der Vermögensbeziehungen liegt; bei nennenswertem Auslandsvermögen können dortige Gläubiger ggf. durch Zweitinsolvenzverfahren besonders geschützt werden.
Hingegen ist (entgegen Frankenstein, Internationales Privatrecht 2. Bd., 1929, S. 288 ff) auch für derartige materiell-rechtliche Folgewirkungen nicht das Forderungsstatut maßgeblich, also diejenige Rechtsordnung, die für die jeweilige Forderung des einzelnen Gläubigers bestimmend ist. Bei einer grenzüberschreitenden Insolvenz könnte die Anknüpfung an das Forderungsstatut zu einer Fülle anwendbarer Rechtsordnungen führen, wobei die Rechtsfolgen nicht einmal für die verschiedenen Gläubiger jedes einzelnen Staates gleich wären. Das verstieße gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung (ebenso Jaeger/Jahr aaO. Rdn. 426; Gottwald/Arnold, Insolvenzrechts-Handbuch § 123 Rdn. 19; Hanisch ZIP 1985, 1233, 1242; Reinhart aaO. S. 212 ff; von Oertzen aaO. S. 141 f; Aderhold aaO. S. 295).
Deshalb ist es - anders als der Kläger meint - in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Parteien die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts vereinbart haben. Staatliches Insolvenzrecht einschließlich des dazugehörigen Kollisionsrechts ist wegen des darauf einwirkenden öffentlichen Interesses zwingend. Damit muß jeder rechnen, der eine Auslandsanleihe zeichnet.
2. Das Verfahren des norwegischen "tvangsakkord" entspricht einem Insolvenzverfahren im dargestellten Sinne.
a) Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils (siehe oben I) handelt es sich um ein staatlich geordnetes Verfahren zur Abwicklung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse eines Schuldners zugunsten aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen (zu dieser Begriffsbestimmung des Insolvenzverfahrens vgl. Jaeger/Jahr aaO. Rdn. 8, 9; Häsemeyer aaO. S. 853). Es ist insbesondere potentiell ein kollektives Mittel der Haftungsverwirklichung: Versagt das Gericht dem Vergleich seine Zustimmung, wird Anschlußkonkurs eröffnet (Exner, in: Jahn, Insolvenzen in Europa S. 179, 190). Dementsprechend wird der norwegische "tvangsakkord" in Kap. IV des Europarat-Entwurfs eines Abkommens über bestimmte internationale Aspekte des Konkurses als ein anerkennungsfähiges Verfahren ohne allgemeines Verfügungsverbot gegen den Schuldner und ohne Vermögensliquidation aufgeführt (vgl. European Treaty Series No. 136, Straßburg Juli 1990 Anh. A Stichwort: "Norway" Kategorie c Nr. 2).
Der - vom Berufungsgericht in Bezug genommene (BU S. 9 f) - Bericht des Wirtschaftsprüfers an das Vergleichsgericht Oslo (Anlage 11 zur Klageschrift, S. 8 ff = Bl. 85 Rücks. ff GA) ergibt, daß sich die Beklagte schon im zweiten Halbjahr 1991 überschuldete und daß sie spätestens zum 11. Juli 1993 zahlungsunfähig wurde. Die Überschuldung folgt auch aus dem Bericht des Aufsichtsgremiums an das Vergleichsgericht (Anlage 8 zur Klageschrift, S. 22 ff = Bl. 74 Rücks. ff GA): Danach stand den nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten der Beklagten von 735 Mio. NOK nur noch ein gesichertes Vermögen von 41,4 Mio. NOK gegenüber.
b) Gemäß den Feststellungen des Berufungsgerichts bindet der wirksam zustande gekommene norwegische "tvangsakkord" - gerade im Gegensatz zum vorangegangenen Versuch eines "freiwilligen Vergleichs " (vgl. dazu Exner aaO. S. 187) - auch die überstimmten Gläubiger. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht der Hinweis von Arnold (bei Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch § 123 Rdn. 34) entgegen, daß "in Norwegen ... die Meinung vertreten (werde), ein ausländischer Vergleich binde nach dem Grundsatz pacta sunt servanda die Gläubiger, die ihm zugestimmt hätten; soweit aber ein Vergleich durch Mehrheitsentscheidung oder gerichtliche Bestätigung auf Gläubiger ausgedehnt werde, die dem Vergleich nicht zugestimmt hätten, habe er in Norwegen keine Wirkung". Diese in Abschn. V Kap. 3 des § 123 enthaltenen Ausführungen betreffen ausschließlich die "Anerkennung eines deutschen Vergleichs im Ausland", nicht umgekehrt die hier allein maßgebliche Frage, welche Wirkungen Norwegen einem dort zustande gekommenen Zwangsvergleich nach seinem eigenen Recht beimißt. Das Berufungsgericht (BU S. 22 f) hat sie deshalb zutreffend lediglich im Rahmen des Gegenseitigkeitserfordernisses (siehe unten e) erörtert.
Nichts anderes ergibt die - auf das Rechtsmittel des Klägers ergangene - Entscheidung des Eidsivating Lagmannsrett vom 10. Dezember 1993 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 1994 - Bl. 297 ff GA mit auszugsweiser deutscher Übersetzung als Anlage K 29 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. April 1994 = Bl. 329 f GA). Darin geht dieses Rechtsmittelgericht auf die Anträge des Klägers ein, ihm 412.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen sowie vorrangige Forderungen einer norwegischen Bank nicht anzuerkennen. Hierzu führt das norwegische Gericht aus:
"Das Gesetz sieht ... nicht vor, daß das Nachlaßgericht entscheidet, ob bestimmte Gläubiger volle Zahlungen erhalten sollen oder nicht. Es kann auch nicht entscheiden, welche Dividende jeder Gläubiger erhalten soll. Die Punkte 1. und 2. von Herrn V. letztem Antrag ... müssen daher abgelehnt werden. Falls V. der Meinung ist, daß er zur vollen Zahlung seiner Forderung berechtigt ist, weil er glaubt, daß er nicht an den Vergleich gebunden ist, muß er diese Forderung durch die ordentlichen Gerichte gegen N. D. as. einklagen."
Damit wurde, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht etwa dessen Bindung an die vom Gericht bestätigte Vergleichsquote in Frage gestellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die - dem deutschen Recht entsprechende - Rechtslage, daß nicht das Vergleichs-, sondern das Prozeßgericht über die Berechtigung angemeldeter Forderungen entscheidet.
c) Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision unangefochten davon aus, daß norwegische Gerichte zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Beklagten - mit Hauptsitz in Norwegen - international zuständig waren (§ 2 Abs. 1 VerglO i.V.m. § 71 Abs. 1 KO).
d) Ebenso nimmt die Revision mit Recht hin, daß der Eröffnungsbeschluß des norwegischen Vergleichsgerichts nach seinem Recht jedenfalls nicht nichtig war und daß die norwegische Rechtsordnung auch ihren Vergleichsverfahren grundsätzlich extraterritoriale Wirkung beimißt.
Im vorliegenden Zusammenhang kommt es nicht entscheidend auf die Rechtsfrage an, ob ein ausländisches Vergleichs-(Sanierungs-)Verfahren nur anerkannt werden darf, wenn es auch das Auslandsvermögen des Schuldners erfaßt (vgl. dazu von Oertzen aaO. S. 146) und insbesondere das in demjenigen Staat belegene Vermögen, in dem die Anerkennung erstrebt wird (Aderhold aaO. S. 296 f), konkret also in Deutschland. Denn diese Voraussetzung trifft - entgegen der Ansicht des Klägers - für das norwegische Vergleichsverfahren zu.
Der Bericht des Aufsichtsgremiums an das Vergleichsgericht Oslo (Anlage 8 zur Klageschrift, S. 19 f = Bl. 73 f GA) führt drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Deutschland auf, die der Schuldnerin gehörten oder an denen sie wenigstens einen Anteil hatte. Diese Gesellschaften sind mit in die Vermögensbewertung eingeflossen (vgl. auch Bericht des Wirtschaftsprüfers, Anlage 11 zur Klageschrift S. 17 = Bl. 90 GA). Die Gerichte im norwegischen Vergleichsverfahren haben das - soweit dargetan - nicht beanstandet. Demgegenüber greifen die Einwendungen des Klägers schon aus Rechtsgründen nicht durch. Er verkennt, daß sich ein Vergleichsverfahren nicht unmittelbar auf das Vermögen einer Tochtergesellschaft erstreckt, die eine selbständige juristische Person ist; stattdessen erfaßt der Insolvenzbeschlag über das Vermögen der Muttergesellschaft die Gesellschaftsanteile, die ihr an der Tochtergesellschaft zustehen und in denen sich deren wirtschaftlicher Wert verkörpert.
Der Hinweis des Klägers auf Vorbringen der Beklagten im norwegischen Rechtsmittelverfahren führt im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. Diese hatte in ihrer Replik vom 27. Oktober 1993 an das Gericht Eidsivating unter "1. Gesetzliche Grundlage und Jurisdiktion" unter anderem ausgeführt (Anlage K 20 zum Schriftsatz des Klägers vom 6. Dezember 1993, S. 1 Rs. = Bl. 249 Rs. GA; vgl. auch Tatbestand der Gerichtsentscheidung S. 7 als Anl. K 37 zur Berufungsbeantwortung des Klägers vom 26. Januar 1995 = Bl. 553 GA):
"Das norwegische Konkursgesetz ... gilt ungeachtet des Umstandes, ob der Gläubiger ein Norweger oder ein Ausländer ist ... . Dieses Verfahren bezieht sich auf Aktiva, welche sich in Norwegen befinden, und die Frage einer eventuellen deutschen Anerkennung des norwegischen Zwangsvergleichs wird nicht aufgeworfen."
Im konkreten Zusammenhang bedeuten diese Ausführungen erkennbar nicht mehr, als daß das norwegische Vergleichsverfahren jedenfalls wegen des am Hauptsitz der Beklagten befindlichen Vermögens eingeleitet wurde und die Frage einer Auslandsanerkennung dieses Verfahrens für dessen Abwicklung belanglos ist. Das wäre nach deutschem Vergleichsrecht nicht anders, hat aber keinen Bezug zu der hier allein erheblichen Frage, ob nicht auch das Auslandsvermögen nach dem Recht des eröffnenden Staates erfaßt werden soll, soweit die verschiedenen beteiligten ausländischen Staaten eine solche Wirkung anerkennen. Es kommt somit nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine abweichende Rechtsmeinung der Beklagten gegenüber dem erwähnten Bericht des Aufsichtsgremiums überhaupt bedeutsam wäre.
e) Die Gegenseitigkeit mag zwar im Verhältnis zu Norwegen zweifelhaft sein (vgl. Bogdan ICLQ Bd. 34, S. 49, 81 m.w.N.; Hanisch SZIER 1992, S. 3, 18 f; Gottwald/Arnold, Insolvenzrechts-Handbuch § 123 Rdn. 34, siehe oben b). Das hindert jedoch die Anerkennung in Deutschland nicht (vgl. BGHZ 122, 373, 375 [BGH 27.05.1993 - IX ZR 254/92]; Kuhn/Uhlenbruck/Lüer aaO. §§ 237, 238 Rdnr. 74; Gottwald/Arnold aaO. § 122 Rdnr. 21 f; Geimer aaO. Rdnr. 3510; Lüke KTS 1986, 1, 16; Ebenroth ZZP 101, 121, 131; von Oertzen aaO. S. 56 ff; ferner Äußerung der Bundesregierung in BT-Drucks. 12/2443 S. 269 zu Nr. 11; a.M. Baur/Stürner aaO. Rdnr. 37. 27; Trunk KTS 1987, 415, 426 ff).
§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt nicht allgemein im internationalen Insolvenzrecht. § 115 VerglO verweist auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur, soweit die Vergleichsordnung nichts anderes bestimmt. Mit vergleichsrechtlichen Regeln und Zielen ist das Gegenseitigkeitserfordernis im internationalen Rechtsverkehr nicht vereinbar. Dieses bezweckt aus politischen Gründen, ausländische Staaten zu einem geordneten Zivilrechtsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland anzuhalten und daneben möglicherweise auch, eine Mindestqualität ausländischer Entscheidungen zu garantieren (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 328 Rdn. 92 m.w.N.). Diese staatlichen Interessen mögen Vorrang erhalten, wenn auf der anderen Seite allein die Ziele beteiligter Zivilparteien stehen. Die Abwägung trifft - wie die Einschränkungen insbesondere des § 328 Abs. 2 ZPO und § 16 a FGG zeigen - nicht zu, wenn auch die Bundesrepublik Deutschland selbst zur Herstellung einer geordneten Rechtspflege eigene Belange an der Anerkennung verfolgt. Ein solches hoheitliches Interesse besteht bei Insolvenzverfahren an der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Gebots der Gläubigergleichbehandlung. Bei zunehmender internationaler Verflechtung läßt sich die Insolvenzabwicklung nicht mehr auf einzelne Staatsgebiete begrenzen; die internationale Zusammenarbeit hat Vo