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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1994, Az.: VIII ZR 103/93

Vertragsklausel; Auslegung; Treuhänder; Fahrlässigkeit; Haftungsbeschränkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 103/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1994, 639-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 2073 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1994, 1201-1202 (Volltext mit red. LS)
  • IBR 1995, 39 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • LM H. 1 / 1995 § 249 (A) BGB Nr. 106
  • MDR 1994, 888-889 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2228-2229 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1994, 1360-1362 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1720-1722 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 266-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1994, 215-217 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer Vertragsklausel, die die Haftung des Treuhänders einer Bauherrengemeinschaft bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt.

Tatbestand:

1

Die Beklagten beteiligten sich im Jahre 1984 an einem von der Grundstücksmaklerin W. initiierten Bauherrenmodell in R.-F. und traten in dessen Rahmen als Bauherren eines Einfamilienhauses auf. Am 28. Juni 1984 nahm der Kläger ein notarielles Angebot der Beklagten vom 30. März 1984 auf Abschluß eines Treuhandvertrages an. In diesem Treuhandvertrag ist - soweit hier von Interesse - u.a. geregelt:

2

"I. Vorbemerkung:

3

...

4

Das Bauvorhaben soll vom jeweiligen Bauherrn gesondert durchgeführt werden; deshalb bestimmt jeder Bauherr allein über Art und Weise der Baudurchführung seines Objektes. Um eine wirtschaftlich und technisch reibungslose Abwicklung des Gesamtbauvorhabens aller Einheiten der einzelnen Bauherren zu ermöglichen, soll jedoch für jeden Bauherrn ein Treuhänder eingeschaltet werden.

5

...

6

Gegenstand dieses Geschäftsbesorgungsvertrages ist daher ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Bauherrn. Er beinhaltet somit u.a. gerade die umfassende, im pflichtgemäßen Ermessen des Treuhänders liegende Interessenvertretung des Bauherrn gegenüber den Vertragspartnern sowie die Mittelverwendung und deren Kontrolle. ...

7

II. Treuhandvertrag:

8

§§ 1 - 4 ...

9

§ 5 Treuhandhonorar, Haftung

10

1. ...

11

2. Der Treuhänder haftet für die Verletzung der übernommenen Vertragspflichten nach Maßgabe der in seinem Beruf üblichen Sorgfalt. Ansprüche verjähren binnen zwei Jahren nach Zustellung der Schlußabrechnung, soweit nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Sie sind auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."

12

Im Rahmen seiner Treuhandtätigkeit schloß der Kläger im Namen der Beklagten am 8. August 1984 einen "Generalübernehmervertrag" mit der ihm von der Initiatorin W. empfohlenen Firma I.-GmbH. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Firma I.-GmbH, das Einfamilienhaus der Beklagten bis "spätestens 14 Monate nach Baubeginn (20. August 1984)" schlüsselfertig zu einem Festpreis von 204.000 DM (incl. MWSt.) zu errichten.

13

Die Generalübernehmerin war nicht in der Lage, den Fertigstellungstermin einzuhalten. Bereits im Herbst 1985 zeichnete sich eine erhebliche Bauzeitverzögerung ab. Anfang 1986 geriet die Firma I.-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, die in der Folgezeit zu einem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen führten. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht Siegburg mit Beschluß vom 14. Januar 1987 mangels Masse ab. Bereits am 14. Februar 1986 hatte der Kläger den Generalübernehmervertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt. Wegen zu befürchtender Mängel in den teilfertiggestellten Bauten wurde am 26. März 1986 ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Da sich die Beklagten weigerten, dem Kläger ein von ihm beanspruchtes restliches Treuhandhonorar sowie aus dem Beweissicherungsverfahren erwachsene Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen bzw. Sicherheit zu leisten, kündigte der Kläger den Treuhandvertrag mit Schreiben vom 22. Mai 1986 aus wichtigem Grund fristlos.

14

Mit der Klage hat der Kläger 4.806,77 DM (restliche Treuhandvergütung/Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagten sind der Forderung entgegengetreten und haben darüber hinaus hilfsweise die Aufrechnung mit ihrer Ansicht nach aus der schuldhaften Pflichtverletzung des Treuhandvertrages durch den Kläger entstandenen Schadensersatzansprüchen erklärt sowie widerklagend in erster Instanz beantragt, den Kläger zur Zahlung von 5.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage unter deren Abweisung im übrigen in Höhe von 3.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit Teil- und Grundurteil vom 12. Dezember 1990 zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Widerklage auf 108.528,05 DM erweitert wurde, hat das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Kläger verurteilt, an die Beklagten 4.471,23 DM zu zahlen. Soweit die Beklagten von dem Kläger 17.340,09 DM Gerichts- und Anwaltskosten forderten, hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen. Die weitere Widerklage hat das Berufungsgericht dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als die Beklagten von dem Kläger Schadensersatz wegen eines Auswahlverschuldens bei der Bestellung der Generalübernehmerin verlangen.

15

Nachdem der Kläger seine gegen dieses Urteil eingelegte Revision zurückgenommen hatte, haben die Beklagten im Betragsverfahren beantragt, den Kläger auf die Widerklage hin zu verurteilen, an sie 134.230,93 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie haben ferner die Feststellung begehrt, daß der Kläger verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen zukünftig noch dadurch entstehen werde, daß sie für die Errichtung und Fertigstellung des streitigen Hausgrundstücks einen um 75.311,12 DM höheren Darlehensbetrag hätten aufwenden müssen.

16

Sie haben vorgetragen, der Kläger habe ihnen wegen Auswahlverschuldens bei der Bestellung der Generalübernehmerin neben Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 75.311,12 DM diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihnen in Gestalt des durch die Bauzeitverzögerung notwendig gewordenen Zinsmehraufwandes in Höhe von insgesamt 58.919,81 DM (= 32.977,35 DM behaupteter Zwischenfinanzierungsaufwand zzgl. 25.942,46 DM behauptete erhöhte Endfinanzierungskosten) entstanden seien. Auf die im Treuhandvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Hilfsweise haben die Beklagten ihren Schadensersatzanspruch darauf gestützt, daß ihnen eine von der insolvent gewordenen Generalübernehmerin durch die 22-monatige Bauzeitverzögerung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 53.684,40 DM entgangen sei.

17

Mit dem jetzt angegriffenen Teilurteil hat das Oberlandesgericht der Widerklage in Höhe weiterer 10.736,92 DM nebst Zinsen stattgegeben. Abgewiesen hat es die Widerklage, soweit die Beklagten Schadensersatz in Höhe weiterer 48.181,69 DM nebst Zinsen (Mehraufwand für die Zwischenfinanzierung ihres Bauvorhabens und die Finanzierung von Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten) und die Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für künftige Schäden wegen der Aufnahme eines um 75.311,12 DM höheren Darlehensbetrages begehren. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren über die Verurteilung des Klägers hinausgehenden Widerklageantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

18

I. Das Berufungsgericht führt aus, ein Ersatzanspruch in Höhe der Darlehensmehrkosten stehe den Beklagten nur teilweise unter dem hilfsweise vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkt der entgangenen Vertragsstrafe zu, nicht dagegen wegen des behaupteten Mehraufwandes für die Zwischenfinanzierung und die Finanzierung der Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungskosten. Zwar stehe aufgrund des inzwischen rechtskräftig gewordenen Teil- und Grundurteils vom 12. Dezember 1990 fest, daß der Kläger die den Beklagten aus der fehlerhaften Auswahl der Generalübernehmerin entstandenen Schäden auszugleichen habe, weil er sich vor Vertragsabschluß nicht in einer die Vermögensinteressen der Beklagten wahrenden Weise von den fachlichen und finanziellen Fähigkeiten der Firma I.-GmbH überzeugt habe. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei aber durch die die Haftung des Klägers beschränkende Regelung in § 5 Ziff. 2 Treuhandvertrag wirksam ausgeschlossen worden. Bei den von den Beklagten geltend gemachten Kreditkosten handele es sich um mittelbare Schäden, die der Kläger lediglich einfach fahrlässig herbeigeführt habe. Da weder das Gesetz noch Rechtsprechung und Literatur allgemeingültige, auch auf diesen Fall anwendbare Unterscheidungskriterien für das Begriffspaar "unmittelbarer/mittelbarer Schaden" anböten, müsse die Abgrenzung aus dem Regelungszweck des Vertrages selbst entwickelt werden. Zielrichtung der in Rede stehenden Vertragsklausel sei es, das Haftungsrisiko einfacher Fahrlässigkeit auf solche Schäden zu begrenzen, die ihrer Art und ihrem Umfang nach voraussehbar seien. Demgemäß müsse der Kläger den Beklagten hinsichtlich der fehlerhaften Auswahl der Generalübernehmerin (nur) dafür einstehen, daß er diese wegen deren Insolvenz nicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung habe zwingen können. Zur Erfüllungspflicht der Generalübernehmerin zählten aber (lediglich) die fristgerechte Fertigstellung des Bauobjekts und die Befriedigung von etwaigen Gewährleistungsansprüchen. Eine Ersatzpflicht des Treuhänders für weitergehende Schäden, etwa den Mehraufwand für Finanzierungsdarlehen, sei von der Erfüllungspflicht der Generalübernehmerin nicht mehr gedeckt; sie würde auch dem Treuhänder unabsehbare Kostenrisiken aufbürden, die die Vertragspartner ihm ersichtlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hätten anlasten wollen. Beide Schuldformen lägen hier nicht vor, denn der Kläger habe auf die Initiatorin W. vertraut, die - wie er gewußt habe - ebenfalls mit der Firma I.-GmbH gebaut und in diesem Zusammenhang viel Geld investiert und später verloren habe. Der Kläger habe nicht annehmen können, daß W. "sehenden Auges in den eigenen Ruin steuern" werde.

19

Einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz halte die Klausel - falls der Treuhandvertrag überhaupt mehrfach verwendet worden sein sollte und damit das AGB-Gesetz Anwendung fände - schon deshalb stand, weil gegen eine Herausnahme nicht vorhersehbarer Schäden aus der Haftung grundsätzlich nichts einzuwenden sei. Gleiches müsse für die Haftungsfreistellung von - wie hier - entfernt liegenden Schäden gelten.

20

Der von den Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch rechtfertige sich aber grundsätzlich aus dem hilfsweise vorgebrachten Gesichtspunkt der entgangenen Vertragsstrafe. Insoweit handele es sich um einen unmittelbaren Schaden. Der Höhe nach sei dieser Anspruch aber auf den Zeitraum bis zum Zugang der Kündigung des Generalübernehmervertrages durch den Kläger Mitte Februar 1986 begrenzt. Denn danach habe eine weitere Vertragsstrafe mangels Akzessorietät zur Hauptverpflichtung der Generalübernehmerin nicht mehr verwirkt werden können.

21

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

22

1. Nach dem rechtskräftigen Teil- und Grundurteil vom 12. Dezember 1990 steht fest, daß der Kläger dem Grunde nach verpflichtet ist, den Beklagten Schadensersatz wegen seines Auswahlverschuldens bei der Bestellung der Generalübernehmerin zu leisten. Das sieht auch das Berufungsgericht nicht anders.

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2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind indessen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Schadensersatzanspruch wegen des - gegenwärtigen und künftigen - Mehraufwandes für die Zwischenfinanzierung und die Endfinanzierung der Baukosten verneint. § 5 Nr. 2 des Treuhandvertrages rechtfertigt das nicht.

24

Hier kann die vom Berufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Vertragsklausel unterstellt werden, denn der Anspruch der Beklagten auf Ersatz ihres Zinsmehraufwandes wird schon vom Wortlaut der Klausel nicht erfaßt.

25

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Bestellung der I.-GmbH zur Generalübernehmerin weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls vertretbar und damit im Revisionsrechtszug hinzunehmen.

26

b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es den Anspruch auf Ersatz des Zinsmehraufwandes als nur mittelbaren Schaden der Beklagten ansieht.

27

Der Inhalt des in § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages verwendeten Begriffs "unmittelbarer Schaden" - sowie seines Gegenteils, des "mittelbaren Schadens" - ist, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend erkennt, in Ermangelung einer gesetzlichen, von der Rechtsprechung entwickelten oder in der Literatur allgemein anerkannten Definition im Wege der Auslegung aus dem Treuhandvertrag, insbesondere der in Rede stehenden Haftungsbegrenzungsklausel, selbst zu ermitteln.

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Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei kann zugunsten der Revisionserwiderung unterstellt werden, daß diese Auslegung im Revisionsrechtszug nur eingeschränkter Überprüfung zugänglich ist, weil der Treuhandvertrag eine Individualvereinbarung ist oder - als Formularvertrag - nur im Bezirk des Berufungsgerichts Verwendung findet. Auch dann kann eine vom Tatrichter vorgenommene Wertung keinen Bestand haben, wenn sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstößt. So ist es hier. Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 1992 - I ZR 181/90 = WM 1992, 2026 unter II 2 b und vom 9. Juni 1993 - VIII ZR 205/92 = NJW-RR 1993, 1203 unter I 3 b) ist verletzt.

29

Die vom Kläger im Treuhandvertrag übernommene wesentliche Vertragspflicht bestand in einer umfassenden Wahrung der Vermögensinteressen der Beklagten im Rahmen des Bauherrenmodells. Ihm war die Rechtsmacht eingeräumt, namens der Beklagten die zur Errichtung ihres Einfamilienhauses notwendigen Verträge zu schließen. Die Beklagten konnten und durften daher nicht nur erwarten, daß der Kläger die bei Abschluß dieser Verträge erforderliche Sorgfalt walten lasse, sondern auch, daß er selbst bei nur einfach fahrlässiger Mißachtung dieser Sorgfaltspflicht jedenfalls für die Schäden einstehe, die bei dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge als naheliegend zu erwarten sind. Ist ein Generalübernehmer weder fachlich noch finanziell in der Lage, den Bau wie geplant und termingerecht fertigzustellen, so ist die regelmäßige Folge eine Erhöhung des Finanzierungsaufwandes des Bauherren und damit eine Beeinträchtigung seines Vermögens. Da der Kläger pflichtwidrig die Firma I.-Bau GmbH zur Generalübernehmerin bestellte, die ihrer Aufgabe nicht gewachsen war und dadurch eine erhebliche Bauzeitverzögerung verursachte, mußte er auch mit der naheliegenden Folge rechnen, daß sich die Finanzierungskosten seiner Treugeber, wie geschehen, drastisch erhöhten. Wenn das Berufungsgericht den Kläger für derartige, ihrer Art nach naheliegenden Schäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften lassen will, läßt es die Interessen der Beklagten in nicht mehr hinnehmbarer Weise außer acht, denn dies Ergebnis läuft auf eine Aushöhlung der dem Treuhandvertrag sein Gepräge gebenden Hauptpflicht des Klägers hinaus. Soweit das Berufungsgericht seine Annahme, der Zinsmehraufwand sei nur mittelbarer Schaden, damit begründet, Zielrichtung der Haftungsbeschränkungsklausel sei es gewesen, dem Kläger das Haftungsrisiko für solche Kosten abzunehmen, die ihrem Umfang nach für ihn nicht voraussehbar gewesen seien, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Umfang eines Schadens kein Kriterium für dessen Unmittelbarkeit bzw. Mittelbarkeit ist. Im übrigen wäre dann auch kaum ein einfach fahrlässig herbeigeführter Schaden ersatzfähig, denn gerade auf dem Bausektor ist die Höhe eines Schadens selten von vornherein kalkulierbar.

30

c) Da die Auslegung des Berufungsgerichts von Rechtsfehlern beeinflußt ist und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann das Revisionsgericht die fragliche Vertragsklausel selbst auslegen. Dies führt aus den genannten Gründen zu dem Ergebnis, daß der geltend gemachte Zinsschaden der Beklagten unmittelbarer Natur ist und sein Ersatz daher durch § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages nicht ausgeschlossen ist.

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III. Eine abschließende Entscheidung über den in der Revisionsinstanz angefallenen Teilanspruch der Beklagten ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe des Zinsschadens noch keine Feststellungen getroffen hat. Hierbei kann der den Beklagten durch die Bauzeitverzögerung entstandene Zinsnachteil nicht ohne weiteres mit dem ihnen entstandenen Schaden gleichgesetzt werden, denn regelmäßig stehen einem erhöhten Zinsaufwand anrechenbare steuerliche Vorteile gegenüber.

32

Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach entsprechend ergänztem Vorbringen der Beklagten, die den ihnen entstandenen Schaden konkret darzulegen haben - die bislang fehlenden Feststellungen nachholen kann.

33

Sollte es in der erneuten Verhandlung wiederum auf die Hilfsbegründung der Beklagten (entgangene Vertragsstrafe) ankommen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Ersatzanspruchs der Beklagten auf den Zeitraum bis zum Zugang der Kündigung des Generalübernehmervertrages aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt. Denn hätte der Kläger einen wirtschaftlich solventen Vertragspartner als Generalübernehmer ausgesucht, wäre es zur Kündigung des Vertrages mit diesem nicht gekommen. Eine etwa verwirkte Vertragsstrafe wäre neben dem Erfüllungsanspruch in vollem Umfang durchsetzbar gewesen. Da die Beklagten so zu stellen sind, als hätte der Kläger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, könnte mithin der volle entgangene Vertragsstrafenanspruch als Schaden verlangt werden.