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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1992, Az.: I ZR 181/90

Verzicht auf Rückzahlung; Handelsvertretervertrag; Grundkapital; Zur Verfügung von Grundkapital

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1992
Aktenzeichen
I ZR 181/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 1956-1957 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 491-494
  • DB 1992, 2495-2497 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1386-1388 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1395-1397 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1992, 2026-2029 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Über die Auslegung eines Handelsvertretervertrags, in dem sich der Unternehmer verpflichtet hat, dem Handelsvertreter für die Anfangszeit ein Grundkapital zur Verfügung zu stellen und auf dessen Rückzahlung unter bestimmten Voraussetzungen zu verzichten.

2. Zur Frage der Beweislast für den Eintritt der Voraussetzungen eines solchen Verzichts.

Tatbestand:

1

Das beklagte Versicherungsunternehmen beabsichtigte im Jahre 1986, seinen Geschäftsbetrieb auszuweiten. Hierzu versuchte es, über eine unselbständige Vertriebsorganisation, die "A. N. ", Handelsvertreter zu gewinnen. Am 28. Februar 1986 schlossen die Parteien, die Beklagte vertreten durch den Zeugen D., einen sogenannten Partnerschaftsvertrag (im folgenden: PV), dessen Ziffer IV lautet:

2

"1. Zur Unterstützung seiner geschäftlichen Aktivitäten steht dem Partner das Management des Unternehmens mit seinem Know-how zur Verfügung.. Die Leistungen des Managements umfassen - unter Berechnung der entstehenden Kosten - Motivierung und Führung des Verkaufs, Verwaltung von Buchhaltung und Finanzen, Kontrolle der Kundenbetreuung, Einsatz von Technik und EDV, Qualifizierung durch Ausbildung und Training sowie Kontrolle der Beratungszentren (team center).

3

2. Darüber hinaus stellt das Unternehmen dem Partner ein Grundkapital in Form eines Basiskontos zur Verfügung, welches zunächst zur Abdeckung der dem Partner in der Anlaufphase entstehenden Kosten vorgesehen ist.

4

Die Inanspruchnahme des Basiskontos durch den Partner erfolgt auf Abruf entsprechend vorheriger Abstimmung mit dem Unternehmer.

5

Die Höhe des jeweils abzurufenden Betrages richtet sich nach dem Umfang und der Intensität der Vermittlungstätigkeit des Partners.

6

3. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, daß als Sicherheit für die auf dem Basiskonto in Anspruch genommenen Beträge, die auf seinem Provisionskonto eingehenden Gutschriften, soweit sie einen zwischen den Vertragspartnern gesondert vereinbarten Grundbetrag (vgl. Anlage 3) überschreiten, festgelegt und mit Wirkung jeweils zum Ende des Folgemonats dem Basiskonto vergütet werden; d.h., das Basiskonto ist revolvierend aus den Überschüssen des Provisionskontos aufzufüllen.

7

Dabei gehen die Vertragspartner davon aus, daß nach Ablauf von 30 Tagen seit Vertragsbeginn monatliche Provisionen in einer Mindesthöhe gemäß der als Anlage 3 beigefügten Zusatzvereinbarung erzielt werden.

8

4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Unternehmer berechtigt ist, eine Verrechnung zwischen den einzelnen Konten vorzunehmen, d.h., die sich jeweils auf dem Basiskonto, dem Provisionskonto bzw. Stornokonto ergebenden Salden miteinander zu verrechnen. Hiervon bleibt die Grundprovision des Partners gemäß vorstehendem Absatz unberührt.

9

Das Grundkapital des Basiskontos steht dem Partner während der gesamten Vertragsdauer nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Verfügung.

10

5. Die im Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages in Anspruch genommenen Mittel des Grundkapitals sind von dem Partner voll auszugleichen; er übernimmt insoweit die persönliche Haftung. Wegen des Rückzahlungsanspruchs des Unternehmers verpflichtet sich der Partner, sich wegen eines Betrages von

11

DM 100.000,--

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der Vollstreckung in gesonderter notarieller Urkunde zu unterwerfen.

13

Der Unternehmer wird jedoch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - auf die Inanspruchnahme des Partners verzichten, falls dieser seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat und nach Verrechnung sonstiger Guthaben des Partners das Basiskonto einen Fehlbetrag aufweisen sollte."

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Entsprechend Ziffer IV. 5 PV unterwarf sich der Kläger am 28. Februar 1986 in einer notariellen Urkunde wegen eines Betrags in Höhe von 100.000, -- DM der sofortigen Zwangsvollstreckung.

15

Die Beklagte kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 14. Mai 1987 zum nächstmöglichen Termin und berechnete den Schuldsaldo des Klägers zuletzt mit 143.721, 26 DM. Nach Erteilung der Vollstreckungsklausel versuchte die Beklagte wegen eines Teilbetrags erfolglos die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.

16

Der Kläger hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten habe er noch ein Guthaben und keine Schulden bei der Beklagten gehabt. Die Beklagte habe auf die. Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs aus Ziffer IV. 5 Satz 3 PV verzichtet oder sei jedenfalls verpflichtet, dies zu tun, weil der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt habe.

17

Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr. 203/1986 des Notars K. A. in H. vom 28. Februar 1986 wird für unzulässig erklärt,

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hilfsweise,

19

die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde Nr. 203/1986 des Notars K. A. in H. vom 28. Februar 1986 aufgrund der erteilten Klausel für unzulässig zu erklären.

20

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

21

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

22

I. Das Berufungsgericht hat die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde als unzulässig angesehen. Die Beklagte habe sich in Ziffer IV. 5 PV dem Kläger gegenüber verpflichtet, auf die Begleichung eines Fehlbetrags auf seinem Basiskonto zu verzichten, falls er seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Dies sei der Fall. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

23

Der Kläger habe zwar den im Vertrag vorgesehenen Mindestumsatz fast nie erreicht, daraus könne aber nicht hergeleitet werden, er habe seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Beklagte habe keine konkreten Umstände dafür vorgetragen, daß die Nichterfüllung der Umsatzerwartungen auf einem unzulänglichen Einsatz oder mangelnden Fähigkeiten des Klägers beruht habe.

24

Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe für sich und für sogenannte Juniorpartner zu hohe Vorschüsse in Anspruch genommen, führe ebenfalls nicht zur Feststellung einer Vertragsverletzung des Klägers. Die Beklagte habe dem Kläger anscheinend - wie dies bei Versicherungsvertretern oftmals geschehe - Vorschüsse in einer Höhe gewährt, die den sich abzeichnenden Arbeitserfolg überstiegen hätten. Von einer Vertragsverletzung des Klägers könnte jedoch nur dann die Rede sein, wenn er unlauter, etwa durch Vorlage gefälschter Versicherungsanträge, ungerechtfertigte Vorschußzahlungen für sich in Anspruch genommen hätte. Hierzu fehle es an hinreichend konkretem Vortrag der Beklagten.

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Soweit die Beklagte geltend mache, der Kläger habe überhöhte Auslagen abgerechnet, habe sie versäumt, Tatsachen für unlauteres Verhalten vorzutragen.

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Der Kläger habe seinen Vertrag mit der Beklagten auch nicht dadurch verletzt, daß er Versicherungsverträge, die zwei Untervertreter vermittelt hätten, auf sich umgeschrieben habe. Zu den Untervertretern habe die Beklagte nicht in Vertragsbeziehungen gestanden. Sollte. der Kläger den Untervertretern ihren Provisionsanteil nicht oder nicht rechtzeitig ausbezahlt haben, wäre dies zwar den Untervertretern gegenüber unredlich gewesen, aber keine Vertragsverletzung gegenüber der Beklagten. Ein solches Fehlverhalten betreffe nicht die ordnungsgemäße Verwendung der dem Kläger auf dem Basiskonto zur Verfügung gestellten Gelder und habe auch keine unmittelbaren Ansprüche der Untervertreter gegen die Beklagte auslösen können.

27

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.

28

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte nach Ziffer IV. 5 PV verpflichtet sei, auf ihren in dieser Vertragsbestimmung geregelten Rückforderungsanspruch (durch Erlaßvertrag) zu verzichten, wenn der Kläger seine Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllt habe. Es hat weiter zutreffend ausgeführt, daß der Kläger in diesem Fall die Verpflichtung der Beklagten zum Forderungsverzicht als Einwendung gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO geltend machen könne.

29

2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, unter welchen Voraussetzungen nach Ziffer IV. 5 PV eine ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Klägers angenommen werden sollte, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

30

a) In der Revisionsinstanz ist mangels anderer Feststellungen davon auszugehen, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag eine Individualvereinbarung ist, auch wenn manches dafür spricht, daß es sich bei den umstrittenen vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (zur Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1992 VII ZR 204/90, UA 13 - zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

31

b) Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn die Auslegung gesetzliche Auslegungsgrundsätze verletzt (§§ 133, 157 BGB; st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 8.12.1989 - V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424 = ZIP 1990, 857; Urt. v. 16.10.1991 - VIII ZR 140/90, WM 1992, 32; Urt. v. 25.2.1992 X ZR 88/90, UA S. 8 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

32

Nach der Auslegung des Berufungsgerichts ist eine im Sinne der Ziffer IV. 5 PV ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Kläger, welche die Beklagte zum Erlaß ihres Rückforderungsanspruchs verpflichtet, bereits dann anzunehmen, wenn der Kläger seine Vertragspflicht nicht verletzt hat. Die Nichterreichung der im Vertrag vorgesehenen Mindestumsätze stand nach Ansicht des Berufungsgerichts dem Schulderlaß nicht entgegen, sofern sie nicht - was von der Beklagten darzulegen und zu beweisen sei - auf einem unzulänglichen Einsatz oder mangelnden Fähigkeiten des Klägers beruhte.

33

Bei dieser Auslegung hat der Tatrichter unter Verstoß gegen den anerkannten Grundsatz einer möglichst nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1991 - V ZR 191/90, WM 1992, 153, 154 = ZIP 1991, 1599, 1600) die Interessenlage der Beklagten vernachlässigt.

34

Nach dem Vertrag sollte der Kläger als Handelsvertreter im Rahmen der neu aufzubauenden Vertriebsorganisation "A. N. " Versicherungsverträge für die Beklagte vermitteln. Als selbständiger Kaufmann hatte er dementsprechend die anfallenden Personal- und Sachkosten selbst zu tragen. In der Zeit des Aufbaus einer Handelsvertretung sind solche Kosten erfahrungsgemäß besonders hoch, während die Provisionseinnahmen noch geringer ausfallen. Für die Anfangsphase sollte dem Kläger deshalb das erforderliche Grundkapital nach Ziffer IV. 2 PV auf einem sogenannten Basiskonto zur Verfügung gestellt werden. Als Sicherheit gegen eine übermäßige Inanspruchnahme des Basiskontos war vorgesehen, daß Gelder nur nach Abstimmung mit der Beklagten abgerufen werden durften und sich die Höhe des abzurufenden Betrags jeweils nach Umfang und Intensität der Vermittlungstätigkeit richten sollte.

35

Nach dem Grundgedanken dieser Regelung hätte einer Inanspruchnahme des Basiskontos durch den Kläger jeweils ein dazu im Verhältnis stehendes Provisionseinkommen aus seiner Vermittlungstätigkeit gegenübergestanden. Soweit die Provisionsforderungen einen bestimmten Grundbetrag überschritten hätten, sollte mit ihm ein auf dem Basiskonto zu Lasten des Klägers bestehender Saldo abgedeckt werden (Ziffer IV. 3 PV). Bei vertragsgemäßer Inanspruchnahme des Basiskontos und bei wirtschaftlichem Erfolg wäre so eine in der Anfangsphase entstandene Rückzahlungsforderung gegen den Kläger durch ein sich allmählich steigerndes Provisionsaufkommen ausgeglichen worden. Dieses Vertragskonzept, wie es sich nach dem Wortlaut des Vertrags und bei Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung des Handelsvertreterverhältnisses darstellt, trug den Interessen beider Parteien Rechnung. Es ermöglichte ihnen eine Zusammenarbeit, obwohl der Kläger das für die Handelsvertretertätigkeit erforderliche Startkapital noch nicht aufbringen konnte. Die Erlaßklausel in Ziffer IV. 5 PV kommt dem Kläger noch weiter entgegen und entbindet ihn von der Rückzahlung von Beträgen, die er auf dem Basiskonto in Anspruch genommen hat und die nicht durch Verrechnung mit Guthaben getilgt werden können, sofern er seine vertragliche Verpflichtung "ordnungsgemäß" erfüllt hat. Angesichts der gegebenen Interessenlage kann eine "ordnungsgemäße" Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kläger nicht bereits beim Unterlassen von Vertragsverletzungen angenommen werden. Es spricht vielmehr einiges dafür, daß nicht außer Betracht bleiben sollte, inwieweit es dem Kläger gelingen werde, den vertraglich (vgl. Ziffer IV. 3 PV i.V. mit Anlage 3 des Vertrags) vorgesehenen Mindestumsatz zu erreichen. Andernfalls waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des nach Ziffer IV. 5 PV vereinbarten Erlasses für die Beklagte nicht mehr absehbar. Dies bedeutet nicht, daß bei jeder Unterschreitung des vertraglich vorgesehenen Mindestumsatzes eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten zu verneinen ist. Die Auslegung im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen trotz Nichterreichung des Mindestumsatzziels nicht mehr von einer "ordnungsgemäßen" Erfüllung der Vertragspflichten gesprochen werden kann, ist Sache des Tatrichters, der dabei die gegebene Interessenlage zu berücksichtigen haben wird. Diese spricht allerdings dafür anzunehmen, daß zumindest eine erheblich ins Gewicht fallende, in der Sphäre des Klägers begründete Unterschreitung der Mindestumsätze nicht mehr als ordnungsgemäße Vertragserfüllung angesehen werden sollte.

36

3. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen, von denen Ziffer IV. 5 PV den Schulderlaß der Beklagten abhängig macht, gegeben sind.

37

a) Die vorgesehenen Mindestumsätze hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fast nie erreicht. Er hat zwar, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, in einzelnen der ersten neun Monate die Umsatzziele noch nahezu erreicht oder sogar überschritten, was darauf hindeutet, daß die Parteien bei der Festlegung der Umsatzziele nicht von Fehlvorstellungen ausgegangen sind. In der restlichen Vertragszeit hat der Kläger aber nur noch sehr geringe Umsätze erzielt.

38

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß für die Nichterreichung der gesteckten Umsatzziele Gründe maßgebend waren, die nicht in der Sphäre des Klägers lagen, trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Beklagte, sondern den Kläger.

39

Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, der sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde wendet, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen trägt, auf die seine Einwendungen gegen die titulierte Forderung gestützt sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.1. 1991 - VII ZR 375/89, WM 1991, 1184, 1185 = ZIP 1991, 544, 545). Denn der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast schon nach allgemeinen Grundsätzen zu tragen. Er macht geltend, daß er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt habe und daher die Voraussetzungen der Ziffer IV. 5 PV vorlägen, unter denen die Beklagte zu einem Schulderlaß verpflichtet ist. Umstände, aus denen ein Schulderlaß oder eine Verpflichtung des Gläubigers dazu herzuleiten sind, hat aber der Schuldner darzulegen und zu beweisen (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, 2. Aufl., § 397 Rdn. 2; Erman/H.P. Westermann, BGB, 8. Aufl., § 397 Rdn. 10). Im Hinblick auf die Voraussetzungen, von denen Ziffer IV. 5 PV den Schulderlaß abhängig macht, kann dies bedeuten, daß der Kläger auch negative Tatsachen wie die Nichtverletzung seiner Vertragspflichten zu beweisen hat. Dies steht aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Beweislast nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGHZ 101, 49, 55 [BGH 13.05.1987 - VIII ZR 137/86]; BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 304/82, NJW 1985, 264, 265 m.w.N.). Die besonderen Schwierigkeiten, denen der Beweis negativer Tatsachen begegnet, sind bei der Art und Weise der Beweisführung zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 17. Aufl., vor § 284 Rdn. 24 m.w.N.).

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b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann weiterhin nicht festgestellt werden, daß der Kläger seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe, daß er durch Abruf von Geldern von dem Basiskonto überhöhte Vorschüsse in Anspruch genommen habe. Auch diese Beurteilung ist - wie die Revision zutreffend rügt - nicht frei von Rechtsfehlern. Nach Ziffer IV. 2 PV sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme des Basiskontos nach dem Umfang und der Intensität der Vermittlungstätigkeit des Klägers richten. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachvortrag der Beklagten überstiegen die dem Kläger ausgezahlten Vorschüsse seine Provisionsforderungen um 87.944, 95 DM. Im Hinblick darauf wäre es Sache des Klägers gewesen, als Voraussetzung für die Anwendung der Ziffer IV. 5 PV darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum der Umfang, in dem er Vorschüsse in Anspruch genommen hat, vertragsgemäß war. Das Berufungsgericht hat nicht begründet, weshalb der Kläger seine Vertragspflichten durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Vorschüssen nur dann verletzt haben sollte, wenn er die Zahlung in unlauterer Weise, etwa durch Vorlage gefälschter Versicherungsanträge, erreicht hat.

41

c) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe seinen Vertrag mit der Beklagten auch nicht dadurch verletzt, daß er Versicherungsverträge, die zwei Untervertreter vermittelt hätten, auf sich umgeschrieben habe. Dies gelte auch dann, wenn der Kläger den Provisionsanteil der Untervertreter in Höhe von 23.803, 56 DM nicht an diese weitergeleitet habe, weil er dadurch allenfalls seine Verträge mit den Untervertretern verletzt hätte. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

42

Dem Berufungsgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als eine Vertragsverletzung des Klägers gegenüber seinen Untervertretern, die ihrerseits mit der Beklagten in keinerlei Vertragsbeziehungen standen, nicht ohne weiteres als Vertragsverletzung auch gegenüber der Beklagten beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß den Kläger als Handelsvertreter eine allgemeine Pflicht traf, alles zu unterlassen, was eine Schädigung der Interessen seines Geschäftsherrn herbeizuführen geeignet war (vgl. BGHZ 42, 59, 61). Eine Verletzung dieser Pflicht kann auch in einem grob vertragswidrigen Verhalten des Klägers gegenüber seinen Untervertretern zu sehen sein, wie dies die Vorenthaltung von verdienten Provisionen unter den behaupteten Umständen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Handelsvertretervertrag der Parteien von vornherein auf die Einschaltung von Untervertretern durch den Kläger angelegt war und dem Kläger dafür zusätzliches Kapital auf einem besonderen "Basiskonto FM" zur Verfügung gestellt werden sollte (Ziffer V. 2 PV). Das dadurch im Vertrag zum Ausdruck gebrachte Interesse der Beklagten an der Tätigkeit von Untervertretern bezog sich auch darauf, daß der Kläger nicht durch grob vertragswidriges Verhalten gegenüber seinen Untervertretern deren Einsatzbereitschaft in Frage stellte.

43

d) Unabhängig von der Beurteilung, ob der Kläger seine einzelnen Vertragspflichten im Sinne der Ziffer V. 5 PV ordnungsgemäß erfüllt hat, wird das Berufungsgericht, worauf die Revision zu Recht hinweist, gegebenenfalls im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Verhaltens des Klägers abzuwägen haben, ob von einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens des Klägers ausgegangen werden kann.

44

III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch die Einwendungen zu prüfen haben, die der Kläger gegen die Entstehung der titulierten Forderung erhoben hat.