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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1991, Az.: VII ZR 375/89

Vollstreckungsgegenklage; Notarielle Urkunde; Scheingeschäft; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1991
Aktenzeichen
VII ZR 375/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1597 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • BauR 1991, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1991, 259 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1991, 2385 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1993, 233-235
  • IBR 1991, 222-223 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1991, 862
  • LM H. 37 / 1991 § 797 ZPO Nr. 4
  • MDR 1991, 992-993 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1617-1618 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 1184-1185 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Behauptet der Beklagte einer Vollstreckungsgegenklage, die in der notariellen Urkunde nach § 794 Nr. 5 ZPO enthaltene nichtige Vereinbarung, auf deren Nichtigkeit die Klage gestützt ist, sei ein Scheingeschäft, dann muß er das darlegen und beweisen (im Anschluß an BGH, NJW 1988, 2597 = LM § 119 BGB Nr. 29 = WM 1988, 1415).

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars Dr. L. vom 25. Februar 1988 und vom 29. März 1988 für unzulässig zu erklären.

2

Die beklagten Architekten waren Eigentümer eines unbebauten Grundstücks in N., das sie in Teilflächen in den Jahren 1964 bis 1967 von der Stadt N. zu einem Gesamtpreis von 167.190 DM erworben hatten. In den Kaufverträgen mit den Beklagten hatte sich die Stadt N. ein Vor- und Rückkaufsrecht vorbehalten. Danach war sie berechtigt, das Grundstück im Falle einer Weiterveräußerung zu dem ursprünglichen Verkaufspreis zurückzuerwerben.

3

Anfang Februar 1988 teilte die Stadt N. der Klägerin, die das Grundstück erwerben wollte, u.a. mit, daß sie dem Weiterverkauf zustimmen werde, wenn die Differenz zwischen dem heutigen Verkehrswert von 330.120 DM und dem Gesamtkaufpreis aus den Jahren 1964 und 1967 an sie gezahlt werde.

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Februar 1988 verkauften die Beklagten das Grundstück an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 1.100.000 DM. Wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 29. März 1988 ließen die Parteien einen Nachtrag zur Urkunde vom 25. Februar 1988 beurkunden, der in § 2 wie folgt lautet:

5

"§ 2

6

Ergänzung und Erläuterung

7

Entsprechend § 4 der Vorurkunde ist für das Verkaufsobjekt ein Gesamtkaufpreis von 1.100.000. DM vereinbart.

8

Die Vertragsteile haben diesen Gesamtkaufpreis in der Vorurkunde nicht aufgeschlüsselt ausgewiesen. Die Vertragsteile waren und sind sich darüber einig, daß sich der Kaufpreis zusammensetzt wie folgt:

9

a) für den Grund und Boden 941,50 DM pro Quadratmeter, somit insgesamt rund 370.000 DM

10

b) aus einem vereinbarten Architektenhonorar nach HOAI § 15 100 %, Zone IV, Mittelsatz, abgerundet 365.000 DM

11

c) aus einem vereinbarten Ingenieurhonorar (Heizung, Sanitär, Elektro, Lüftung, Statik) nach GOI 1952 abgerundet 190.000 DM

12

d) Ersatz für die vom Veräußerer zu erwartende Aufschlagszahlungsverpflichtungen an die Stadt N. von rund 175.000 DM

13

zusammen: 1.100.000 DM."

14

Nachdem die Klägerin den Differenzbetrag von 162.930 DM an die Stadt N. bezahlt hatte, stimmte die Stadt der Weiterveräußerung des Grundstückes zu. Anschließend zahlte die Klägerin an die Beklagten insgesamt 382.070 DM.

15

Die Klägerin weigert sich, den Restbetrag von 555.000 DM mit der Begründung zu zahlen, ihre in dem Vertrag vom 25. Februar/29. März 1988 übernommene Verpflichtung, diesen Betrag als Architekten- und Ingenieurhonorar an die Beklagten zu zahlen, sei gemäß Artikel 10 § 3 MRVG nichtig. Die Beklagten beabsichtigen, hinsichtlich des Restbetrags die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

16

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; auf die Berufung der Klägerin ist das landgerichtliche Urteil zu ändern und der Vollstreckungsgegenklage stattzugeben, weil der Einwand der Klägerin, der den vollstreckbaren Urkunden zugrunde liegende Architektenvertrag verstoße gegen das Koppelungsverbot des Artikels 10 § 3 MRVG, begründet ist.

18

I.

1. Das Berufungsgericht hat den Einwand eines Verstoßes gegen Artikel 10 § 3 MRVG mit im wesentlichen folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet:

19

Die Klägerin habe die Beweislast für alle mit der Vollstreckungsgegenklage vorgetragenen Einwendungen. Nach diesen Beweislastgrundsätzen müßte sie hier beweisen, daß die von den Beklagten verlangte Restforderung in Höhe von 555.000 DM aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien eine Honorarforderung für Architekten- und Ingenieurleistungen habe sein sollen; nur dann hätte die Klage Erfolg, weil eine derartige Vereinbarung nach Artikel 10 § 3 MRVG nichtig sei. Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Sie habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Aufschlüsselung des Kaufpreises in der Nachtragsvereinbarung vom 29. März 1988 kein Scheingeschäft gewesen sei, das lediglich dazu gedient habe, die Ausgleichsabgabe an die Stadt N. zu vermindern oder einzusparen.

20

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg:

21

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Beweislastgrundsätze, die der Bundesgerichtshof für Einwendungen gegen Titel nach § 794 Nr. 5 ZPO im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 797, 767 ZPO entwickelt hat, verkannt.

22

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger einer Vollstreckungsgegenklage, der sich als Schuldner in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, grundsätzlich die Beweislast für die Tatsachen, auf die er seine Einwendungen gegen die titulierte Forderung stützt (zuletzt BGH, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 179/79 = WM 1981, 1140 = NJW 1981, 2756). Ob diese Beweislastregel im Hinblick auf die Kritik im Schrifttum (Wolfsteiner, NJW 1982, 2851/2853) aufrechterhalten werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

23

b) Die Voraussetzungen für eine Beweislastentscheidung nach dieser Regel zu Lasten der Klägerin liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat die zur Begründung ihrer Einwendung erforderlichen Tatsachen durch die Vorlage der notariell beurkundeten Vereinbarung, die ein Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen ausweist, hinreichend dargelegt und bewiesen. Der von den Beklagten gegen diese Einwendung erhobene Einwand, die Honorarvereinbarung für Architekten- und Ingenieurleistungen sei ein Scheingeschäft, begründet nicht zusätzlich die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für die Behauptung, es liege kein Scheingeschäft i.S.d. § 117 Abs. 1 BGB vor.

24

Für den Einwand des Scheingeschäfts tragen vielmehr die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß derjenige, der diesen Einwand erhebt, den Vollbeweis des Scheingeschäfts erbringen (BGH Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87 WM 1988, 1415 = NJW 1988, 2597 = BGHR BGB § 117 Beweislast 1.)

25

Da die Beklagten für ihre Behauptung, die Architektenvereinbarung sei nur zum Schein abgeschlossen worden, beweisfällig geblieben sind, ist zu ihren Lasten davon auszugehen, daß die Honorarvereinbarung wirklich gewollt war.

26

II.

Der Senat kann hier in der Sache nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst entscheiden, weil nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalt die Sache zur Entscheidung reif und weiterer Sachvortrag der Beklagten zum Scheingeschäft nicht zu erwarten ist.

27

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist die Klage begründet. Die Zwangsvollstreckung aus den beiden notariellen Urkunden ist deshalb unzulässig, weil die den Titeln zugrunde liegende Forderung nichtig ist.

28

Nach Artikel 10 § 3 MRVG ist eine vertragliche Vereinbarung nichtig, wenn der freiberufliche Architekt oder Ingenieur Aufgaben, die sein Berufsbild prägen, übernimmt und ein eigenes Grundstück mit der Bindung an einen derartigen Vertrag veräußert (st. Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1990 - VII ZR 324/89 = WM 1991, 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Text der notariellen Zusatzvereinbarung erfüllt. Nach dem Vortrag beider Parteien stand zumindest der wesentliche Teil der nach dem notariellen Vertrag von den Beklagten zu erbringenden Architektenleistungen noch aus.