Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1987, Az.: IX ZR 93/87
Befreiung von befristeter Bürgschaftsverpflichtung für einen Kontokorrentkredit; Auslegung einer der Bürgschaft beigefügten zeitlichen Begrenzung; Abgrenzung zur Zeitbürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 93/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.03.1987
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 404 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 496 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1988, 221-222
Prozessführer
T. & W. Wo. K. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer, Wolfgang T. und Wilfried W., An der M., K.,
Prozessgegner
C. Aktiengesellschaft, Niederlassung K.,
vertreten durch ihren Vorstand, Walter S., Erich Co., Dietrich-Kurt F., Friedrich G., Kurt H., Götz Kn., Martin Ko., Jürgen R., Kurt Ri., Axel Frhr. v. Ru., Raban Frhr. v. Sp. und Jürgen Te., Unter Sa., K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung einer der Bürgschaft beigefügten zeitlichen Begrenzung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Befreiung von einer gegenüber der Beklagten eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung.
Am 14. Juli 1983 räumte die Beklagte einem Herrn Kö. einen Kontokorrentkredit mit einem Limit von 100.000 DM ein. Zur Sicherung übernahm die Klägerin eine zunächst bis zum 1. Juli 1984 befristete selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Bürgschaft wurde wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlängert, u.a. bis zum 28. Februar 1985. Mit Schreiben von diesem Tage bat die Beklagte die Klägerin um eine neue, "auf den jetzigen Debetsaldo begrenzte" Bürgschaft. Am 29. März 1985 unterzeichnete die Klägerin die hier streitige Höchstbetragsbürgschaft. In Nr. 1 der Bürgschaftsurkunde heißt es:
"Für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche der C. Aktiengesellschaft - nachstehend Bank genannt - mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen gegen Hans-Günter Kö., ... aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art, aus abgetretenen oder kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (auch soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind) übernehme(n) ich/wir die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von DM 36.000".
Vor der Unterschrift der Klägerin ist dem im übrigen vorgedruckten Text folgende Nr. 14 mit Schreibmaschine hinzugefügt:
"Diese Bürgschaft ist befristet bis zum 30.03.86."
Mit Schreiben vom 19. März 1986 bat die Beklagte die Klägerin um Einreichung eines neuen Bürgschaftsauftrags bis zum 27. März 1986, "damit das Engagement nahtlos weitergeführt werden kann". Da die Klägerin der Aufforderung trotz einer Mahnung vom 1. April 1986 nicht nachkam, teilte ihr die Beklagte am 10. April 1986 mit, sie nehme sie wegen eines Debetsaldos von 34.095,47 DM per 30. März 1986 in Anspruch. Mit Schreiben vom 15. April 1986 kündigte sie gegenüber Herrn Kö. den Kredit.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei mit Ablauf des 30. März 1986 von der Bürgschaftsverpflichtung frei geworden. Landgericht und Oberlandesgericht haben ihre auf Feststellung der Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Bürgschaft vom 29. März 1985 nicht um eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB, bei welcher der Bürge nach Ablauf der bestimmten Zeit frei wird, sofern der Gläubiger ihm nicht rechtzeitig seine Inanspruchnahme anzeigt. Vielmehr liege eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft vor, bei welcher der Bürge nur für die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entstandenen Forderungen hafte, für diese aber unbefristet.
Dem stimmt der erkennende Senat zu.
Wird - wie hier - einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann das zweierlei bedeuten: Die zeitliche Begrenzung kann den Sinn eines Endtermins haben, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, daß der Bürge nur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten - für diese aber unbefristet - einstehen soll (BGH, Urt. v. 12. Januar 1966 - VIII ZR 3/64, WM 1966, 275, 276; v. 29. April 1974 - VIII ZR 35/73, WM 1974, 478, 479; v. 20. November 1987 - VIII ZR 243/77, WM 1979, 15, 16; Staudinger/Hörn, BGB 12. Aufl. § 777 Rdnr. 23 m.w.N.). Welche Art von Bürgschaft gewollt ist, muß aufgrund einer Auslegung der Bürgschaftsverpflichtung ermittelt werden. Da die Befristung der Bürgschaft im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlich hinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht die Grundsätze für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrundezulegen. Wie der Bundesgerichtshof insbesondere in der Entscheidung vom 29. April 1974 (aaO) dargelegt hat, ist der erste Fall in der Regel dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit, für die der Bürge einstehen soll, im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme schon abgeschlossen vorliegt, der zweite Fall dann, wenn für künftige oder in der Entwicklung begriffene Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gebürgt werden soll (Hauptbeispiel: Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit).
1.
Entgegen der Meinung der Revision spricht der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde, wonach die Bürgschaft bis zum 30. März 1986 befristet ist, hier weder für die eine noch für die andere Auslegung. Er läßt die beiden zuvor beschriebenen Auslegungsmöglichkeiten zu. Die Auslegung muß sich deshalb auf andere Kriterien stützen. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn es in der Bürgschaftsurkunde heißen würde "Die Bürgschaft erlischt am 30.3.1986". Dann würde bereits der Wortlaut darauf hindeuten, daß die Parteien eine Zeitbürgschaft vereinbaren wollten.
2.
Ein wesentliches Kriterium ist der Umstand, daß es sich bei der Hauptschuld um einen Kontokorrentkredit handelt, mithin nicht um eine abgeschlossene, sondern um eine in der Entwicklung begriffene Verbindlichkeit. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ein entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer gegenständlichen Begrenzung der Bürgenhaftung und damit gegen eine Zeitbürgschaft. Nach dem vorgedruckten Text der Bürgschaftsurkunde dient die Bürgschaft zwar der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit dem Hauptschuldner. Konkreter Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft seitens der Klägerin war aber die seinerzeitige Einräumung eines Kontokorrentkredits. Wie die Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 1985 und 19. März 1986 zeigen, dienten auch die jeweiligen Verlängerungen stets der Absicherung gerade dieses laufenden Kredits. Mit jeder für einen weiteren Zeitraum neu eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung übernahm die Klägerin zwar auch die Haftung für den in diesem Augenblick bestehenden alten Schuldsaldo. Zugleich übernahm sie aber die Bürgenhaftung für die Fortsetzung des Kreditverhältnisses und eine damit verbundene Gewährung neuen Kredits. Gerade diese Absicherung eines laufenden, in der Entwicklung begriffenen Kredits gibt der vorliegenden Bürgschaft ihr Gepräge.
3.
Der Umstand, daß es sich bei der Bürgschaft vom 29. März 1985 um eine Höchstbetragsbürgschaft handelt, steht der Auslegung im Sinne einer gegenständlichen Begrenzung der Bürgenhaftung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Revision wird der mit einer gegenständlichen Begrenzung der Bürgenhaftung verfolgte Zweck nicht bereits durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages erreicht. Wenn man die zeitliche Begrenzung der Bürgschaft im Sinne einer gegenständlichen Begrenzung der Haftung auslegt, so hat das zur Folge, daß die Klägerin nur für die bis zum 30. März 1986 entstandenen Forderungen der Beklagten gegen den Hauptschuldner als Bürgen haftet. Wenn diese Forderungen - auch bei fortbestehender Geschäftsverbindung - getilgt sind, ist die Bürgenhaftung beendet. Eine derartige Begrenzung der Haftung läßt sich durch die Vereinbarung eines Höchstbetrages nicht erreichen. Bis zu dem vereinbarten Höchstbetrag haftet der Bürge zeitlich unbegrenzt für alle im Rahmen der Geschäftsverbindung neu entstehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners.
4.
Auch in dem Verhalten der Parteien beim Ablauf der in den einzelnen Bürgschaften vereinbarten Befristungen hat der Berufungsrichter mit Recht keinen Umstand gesehen, der zur Annahme einer Zeitbürgschaft zwingt. Entgegen der Auffassung der Revision bestand nicht nur dann, wenn die alte Bürgschaftsverpflichtung durch Zeitablauf erloschen war oder zu erlöschen drohte, Veranlassung zur Abgabe einer neuen Bürgschaftserklärung. Diese Veranlassung war auch gegeben, wenn die Bürgschaftsverpflichtung sich auf den in einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldo beschränkte. Bei einer Fortsetzung der Geschäftsverbindung der Beklagten mit dem Hauptschuldner mußte der Beklagten daran gelegen sein, daß die Bürgin auch für die nach dem jeweiligen Zeitpunkt neu begründeten Verbindlichkeiten ihres Kreditnehmers haftete. Daß die Inanspruchnahme des Kredits sich im Laufe der Jahre gegenüber dem ursprünglichen Kreditlimit von 100.000 DM reduziert hat, ändert nichts daran, daß nach Ablauf der jeweiligen Bürgschaften bei fortbestehender Geschäftsverbindung jeweils neue Verbindlichkeiten entstehen konnten, für welche auch eine gegenständlich begrenzte Bürgschaft nicht mehr gehaftet hätte.
5.
Sonstige Gesichtspunkte, die für den Willen der Parteien sprechen könnten, eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB zu vereinbaren, sind nicht ersichtlich. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist vor allem der Umstand, daß die Klägerin sich für einen Kontokorrentkredit verbürgt hat, ein entscheidendes Argument für die Auslegung der zeitlichen Befristung im Sinne einer gegenständlichen Begrenzung der Bürgenhaftung auf die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten. Für diese Auslegung spricht nicht zuletzt die Überlegung, daß eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB wirtschaftlich nur dann sinnvoll ist, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner innerhalb der Laufzeit der Bürgschaft in Anspruch nehmen kann (BGHZ 91, 349, 355) [BGH 14.06.1984 - IX ZR 83/83]. Denn auch die fristgerechte Anzeige des Gläubigers, er nehme den Bürgen in Anspruch, erhält dem Gläubiger die Rechte aus der Bürgschaft grundsätzlich nur, wenn die Fälligkeit der Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit eintritt (BGH aaO). Wollte man bei einer zeitlich begrenzten Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit eine Zeitbürgschaft annehmen, so wäre der Gläubiger genötigt, jeweils vor Ablauf der bestimmten Zeit, den Kredit zu kündigen, um sich die Rechte aus der Bürgschaft zumindest für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten zu erhalten. Dies dürfte in der Regel nicht dem Interesse der Bank und insbesondere des Hauptschuldners an einer ungestörten Fortsetzung ihrer Geschäftsverbindung entsprechen. Im übrigen wollen üblicherweise weder die Bank noch der Bürge den Hauptschuldner in seiner geschäftlichen Tätigkeit behindern (so mit Recht Schröter WM 1986, 16, 17). Deshalb kann ihnen nicht daran gelegen sein, daß das Kreditverhältnis immer wieder nach kurzer Zeit gekündigt wird.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz