Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1995, Az.: IX ZR 101/94

Bürgschaft; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1995
Aktenzeichen
IX ZR 101/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 1271 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 355-356 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1995, 346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 187
  • ZIP 1995, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A15-A16 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer Bürgschaft, die die Person des Hauptschuldners mißverständlich bezeichnet.

Tatbestand:

1

Der Beklagte hatte zusammen mit den drei Brüdern H. die B.-T. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH (nachfolgend BVG) mit dem Sitz in S., später E., gegründet und war einer ihrer beiden Geschäftsführer. Die Gesellschaft unterhielt ein Konto bei der Koblenzer Niederlassung der klagenden Bank. Mit Schreiben dieser Filiale vom 22. Mai 1991 erklärte sich die Klägerin bereit, der BVG einen Kredit in Höhe von 80.000 DM zu gewähren. Als Sicherheit forderte sie Bürgschaften der vier Gesellschafter über je 80.000 DM. Dieses Schreiben richtete die Klägerin an die "B.-T. GmbH, Postfach, Dresden". Am 31. Mai 1991 unterzeichnete der Beklagte eine Urkunde, in der er sich selbstschuldnerisch für alle Ansprüche der Klägerin gegen "die Firma B.-T. GmbH Dresden" aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung verbürgte. Wortgleiche Bürgschaften erteilten wenige Tage später die Brüder H. Der Kredit wurde der BVG auf ihrem Konto bei der Koblenzer Niederlassung der Klägerin gewährt.

2

Mit notariellem Vertrag vom 4. Juni 1991 gründeten die Ehefrau des Beklagten und die BVG die B.-T. Vertrieb und Service GmbH Region Dresden (fortan BTG). Diese Gesellschaft richtete am 10. Dezember 1991 ein Konto bei der Dresdener Niederlassung der Klägerin ein, die ihr einen Kredit über 30.000 DM gewährte.

3

Der Klägerin steht gegen die BVG eine fällige Forderung in Höhe von 124.258,48 DM zu; die Gesellschaft ist zahlungsunfähig. Die Klägerin nimmt daher den Beklagten als Bürgen in Höhe von 80.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet; denn der Beklagte hat sich für die Forderung der Klägerin gegen die BVG wirksam verbürgt.

5

1. Eine Bürgschaftserklärung muß den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 178 [BGH 14.11.1991 - IX ZR 20/91]; v. 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94, WM 1994, 2233). Auch die von § 766 BGB für die Bürgschaft geforderte Schriftform erstreckt sich auf diese Bestandteile der Erklärung. Sie brauchen sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Urkunde zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen, wozu auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen werden können. Jedoch muß sich schon aus dem Urkundeninhalt selbst ein zureichender Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung ergeben (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2529; v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484 [BGH 02.02.1989 - IX ZR 99/88]; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, NJW 1993, 1261, 1262). Bleiben trotz einer entsprechenden Auslegung Zweifel, auf welche Hauptschuld sich die Bürgschaft bezieht, gehen diese zu Lasten des Gläubigers.

6

Im Streitfall hat das Berufungsgericht angenommen, die Bürgschaftsurkunde weise nicht in hinreichender Form auf die BVG als Hauptschuldnerin hin. Den stärksten Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, wer Hauptschuldner sei, bildeten die Adressierung im Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 1991 sowie die entsprechende Bezeichnung in der Bürgschaftserklärung. Beides deute eher auf die seinerzeit im Gründungsstadium befindliche BTG in Dresden hin. Die Bürgschaft sei zudem in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung dieser Gesellschaft abgegeben worden. Zwar habe nie eine direkte Vertragsbeziehung der Koblenzer Niederlassung der Klägerin zur BTG bestanden. Der Beklagte könne aber bei Unterzeichnung der Bürgschaft davon ausgegangen sein, daß ein entsprechendes Konto für die BTG noch eingerichtet werde.

7

2. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht.

8

Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung ist für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (BGH, Urt. v. 25. Februar 1991 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 21. Oktober 1992 - VIII ZR 99/91, BGHR ZPO § 550 Vertragsauslegung 4, jeweils m.w.N.). Das angefochtene Urteil beruht auf solchen Rechtsfehlern.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung hauptsächlich auf die Bezeichnung "B.-T. GmbH Dresden" in der Bürgschaftserklärung und im Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 1991 gestützt. Dabei wurde nicht beachtet, daß das genannte Schreiben unstreitig die BVG betraf; denn die darin enthaltene Kreditzusage bezog sich allein auf diese Gesellschaft. Wurde aber in dem Schreiben die BVG als "B.-T. GmbH Dresden" bezeichnet, so war die wortgleiche Angabe in der Bürgschaftserklärung nicht geeignet, einen Anhaltspunkt dafür zu liefern, daß der Beklagte sich für die noch nicht begründeten Verbindlichkeiten einer anderen Gesellschaft, der BTG, verbürgen wollte. Das Berufungsgericht hat weiter nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Beklagte die streitige Bürgschaftserklärung abgegeben hat, bevor die BTG überhaupt gegründet war und Geschäftsbeziehungen zur Klägerin aufgenommen hatte. In Anbetracht dieser Tatsache hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, warum der Beklagte Veranlassung gehabt haben soll, der Klägerin schon am 31. Mai 1991 eine Bürgschaft in Höhe von 80.000 DM für die BTG zu erteilen. Solche Gründe sind dem Vorbringen des Beklagten nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

10

3. Die Sache ist zur abschließenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Senat kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weil keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; v. 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181) [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]. Der Beklagte hat sich wirksam für die Kreditforderungen der Klägerin gegen die BVG verbürgt. Die dem Wortlaut nach unvollständige und mißverständliche Bezeichnung des Hauptschuldners in der Urkunde vom 31. Mai 1991 weist hinreichend deutlich auf diese Gesellschaft hin.

11

Die Klägerin hat im Schreiben vom 22. Mai 1991 die Bereitschaft erklärt, der BVG auf deren Konto Nr. ... bei ihrer Koblenzer Niederlassung einen Kredit über 80.000 DM zu gewähren, und als Sicherheit die Bürgschaft des Beklagten sowie der Brüder H. über jeweils 80.000 DM gefordert. Dieses Schreiben bezeichnet die BVG als "B.-T. GmbH Dresden". Der Beklagte als Geschäftsführer der BVG hat auf Seite 3 des genannten Schreibens die schriftliche Zustimmung zu dessen Inhalt erklärt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang unterzeichnete er am 31. Mai 1991 die Bürgschaft. Bürgschaftserklärungen der Brüder H. vom 5. Juni 1991 auf wortgleichen Formularen liegen ebenfalls vor. Schon daraus ergibt sich zwingend, daß die Bürgschaft des Beklagten die Forderungen der Klägerin gegen die BVG sichern sollte.

12

Bei Eingehung der Bürgschaft am 31. Mai 1991 war die BTG nicht einmal gegründet. Sie trat in Geschäftsbeziehung zur Klägerin erst am 10. Dezember 1991 und zwar ausschließlich zu deren Dresdener Niederlassung. Kontakte zwischen der Koblenzer Niederlassung der Klägerin, an die der Beklagte die Bürgschaft gesandt hat, und der BTG wurden zu keinem Zeitpunkt aufgenommen. Der Beklagte hat auch in keiner Weise dargelegt, warum es bereits am 31. Mai 1991 geboten oder wenigstens wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein soll, für eine zukünftige Forderung der Klägerin gegen die BTG in Höhe von 80.000 DM zu bürgen, obwohl diese Parteien damals nicht einmal Verhandlungen über die Gewährung eines Darlehens aufgenommen hatten.

13

Das Urteil des Landgerichts, das die Bürgschaftsurkunde umfassend und zutreffend ausgelegt hat, war daher auf die Revision der Klägerin wiederherzustellen.