Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1992, Az.: IX ZR 29/92
Bürgschaft; Schriftform ; Urkunde; Hauptschuldner; Kreditverhältnis; Kaufmann
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 29/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 788-790
- DB 1993, 676-677 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 275 (Kurzinformation)
- LM H. 7 / 1993 § 766 BGB Nr.
- MDR 1993, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 724-726 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 239-241 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 34-35
- ZIP 1993, 102-104 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der für die Einhaltung der Schriftform erforderliche Hinweis auf die verbürgte Hauptverbindlichkeit kann sich aus der Person des in der Urkunde genannten Hauptschuldners ergeben.
2. Hat der Gläubiger dem Hauptschuldner ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten Sache Kredit gewährt und ist dies in Form von mehreren Darlehensverträgen geschehen, kann eine nach Inhalt und Umfang konkrete abgrenzbare Hauptverbindlichkeiten aus der Bürgschaftsurkunde auch dann zu erkennen sein, wenn diese auf das Darlehens-/Kreditverhältnis nur in allgemeiner Form Bezug nimmt.
3. Vereinbart der Gläubiger mit einem Kaufmann schriftliche Erteilung der Bürgschaft, ist diese grundsätzlich auch dann wirksam, wenn sich der Inhalt der verbürgten Hauptschuld ausschließlich aus Umständen außerhalb der Urkunde ergibt.
Tatbestand:
Im Februar 1984 bestellte die CDS GmbH & Co. Service KG (nachfolgend: CDS) bei der Beklagten eine Segelyacht zum Preise von 254.351 DM. Die klagende Bank war bereit, der Erwerberin den zur Finanzierung des Geschäfts benötigten Kredit bei Stellung eines geeigneten Bürgen zu gewähren. Am 17. Februar 1984 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
... anbei erhalten Sie unsere Grundsatzzusage für die CDS zum Erwerb einer Dehler 37.
Wie uns der Geschäftsführer der Firma, Herr S., mitteilte, sind Sie bereit, die Bürgschaft zu übernehmen. Bitten leiten Sie uns, wenn vorhanden, eine Fotokopie des Handelsregisterauszuges zu bzw. einen Geschäftsbericht.
Wir werden dann anschließend den Bürgschaftsvordruck über die Firma CDS an Sie leiten.
Mit Brief vom 27. Februar 1984 übersandte die Klägerin dem Geschäftsführer der CDS ein ausgefülltes Formular über eine Bürgschaft in Höhe von 150.000 DM, damit er die Angelegenheit am besten selbst mit der Beklagten bespreche. Er könne ihr zusätzlich noch anbieten, daß die Bürgschaft erst einmal bis zum 1. Juni 1987 befristet sein solle. Die Klägerin erhielt das von der Beklagten am 7. März 1984 unterzeichnete Bürgschaftsformular zurück. Dieses lautet auszugsweise:
Der Hauptschuldner ... CDS GmbH & Co. Service KG, E.-Str. 15, B. S.- A. 1, steht mit der Sparkasse K. ... in Geschäftsverbindung.
Der Unterzeichner, im folgenden kurz Bürge genannt, übernimmt der Sparkasse gegenüber für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten,
(nicht angekreuzt) welche dem Hauptschuldner im Rahmen seiner Geschäftsverbindung mit der Sparkasse sowie aus von Dritten hereingegebenen Wechseln, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang
(angekreuzt) welche dem Hauptschuldner im Rahmen seines Darlehens-/Kreditverhältnisses vom ... - Darlehens-/Kreditnummer ... - mit der Sparkasse
erwachsen sind oder noch erwachsen werden, die selbstschuldnerische Bürgschaft unter folgenden Bedingungen in Höhe von
150. 000 DM.
... 7. Sichert die Bürgschaft ein konkretes Darlehens/Kreditverhältnis des Hauptschuldners (2. Alternative) ...
10. ... Nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.
Der in dem Formular für die Eintragung des Datums des Darlehensvertrages sowie der Kreditnummer vorgesehene Raum ist freigeblieben. Eine zeitliche Befristung sieht die Urkunde nicht vor.
Die Klägerin gewährte der CDS für den Erwerb der Segelyacht zwei Darlehen in Höhe von 150.000 DM und 50.000 DM sowie einen Kontokorrentkredit. Weitere Kreditverträge bestehen zwischen ihr und der Hauptschuldnerin nicht. Als die CDS über längere Zeit ihre Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht erfüllte, kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zum 15. Mai 1987 und nahm die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Die Klägerin errechnet nach Verwertung der Segelyacht eine Restforderung von 136.790,94 DM.
Der in Höhe dieses Betrages erhobenen Klage hat das Landgericht stattgegeben und zugleich die auf einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gestützte Hilfswiderklage der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bürgschaftserklärung mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. Der Bürgschaftsurkunde lasse sich nicht entnehmen, welcher oder welche der von der Klägerin gewährten Kredite durch die Bürgschaft gesichert sein sollten. Die Summe von 150.000 DM gebe nur den Höchstbetrag der Bürgenhaftung an, nicht jedoch den Betrag der verbürgten Hauptverbindlichkeit. Damit enthalte die Urkunde keinen ausreichenden Hinweis auf die Hauptschuld. Einer Auslegung der Bürgschaft in dem Sinne, daß sie sich auf sämtliche Darlehensgewährungen zur Finanzierung des Kaufpreises der Segelyacht beziehen solle, stehe der Wortlaut der Urkunde entgegen, der in diesem Punkt den Singular verwende ("Darlehens/Kreditverhältnisses"). Wenn die Bürgschaft sämtliche Kreditansprüche der Klägerin gegen die CDS hätte sichern sollen, hätte dies durch einen entsprechenden Zusatz im Formular klargestellt werden müssen. Zwar seien an die Bürgschaft eines Vollkaufmanns auch bei vereinbarter Schriftform im Hinblick auf § 350 HGB nicht die strengen Formanforderungen wie im Rahmen des § 766 BGB zu stellen. Eine hinreichende Bestimmtheit der Bürgschaft sei aber auch hier unentbehrlich.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Die Bürgschaft der Beklagten ist schon deshalb wirksam, weil sie den Schriftformerfordernissen des § 766 BGB genügt.
a) Diese Vorschrift bezweckt die Warnung des Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen risikoreichen, streng einseitigen Haftung. Aus diesem Grunde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die dort geforderte Schriftform nur eingehalten, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Hauptschuld enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2529; v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484 [BGH 02.02.1989 - IX ZR 99/88]; v. 17. Januar 1991 - IX ZR 170/90, WM 1991, 536 [BGH 17.01.1991 - IX ZR 170/90]). Diese Bestandteile brauchen sich allerdings nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Erklärung zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen, wozu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können. Jedoch muß sich schon aus dem Urkundeninhalt selbst jedenfalls ein zureichender Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergeben, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Urt. v. 29. Mai 1984 - IX ZR 57/83, WM 1984, 924, 925; v. 20. Juni 1985, 2. Februar 1989 u. 17. Januar 1991, jeweils aaO.).
b) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht an sich zutreffend aus. Seiner Auffassung, die zugrundeliegende Hauptschuld habe in der Urkunde keinen Ausdruck gefunden, ist jedoch nicht zuzustimmen, weil seine Begründung die besonderen Umstände des Streitfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Da der Sachverhalt insoweit geklärt ist und das Bürgschaftsformular zudem typische, im Kreditgewerbe allgemein gebräuchliche Formulierungen enthält, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen.
Die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sind der Bürgschaftsurkunde zweifelsfrei zu entnehmen. Fraglich kann daher nur sein, ob die Urkunde im Wege der Auslegung einen geeigneten Anhaltspunkt für den Inhalt der Hauptschuld liefert. Das ist entgegen dem angefochtenen Urteil zu bejahen.
aa) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält es grundsätzlich für möglich, im Einzelfall aus der Bezeichnung der Hauptschuld auf die Person des in der Urkunde nicht erwähnten Gläubigers zu schließen (RGZ 62, 379, 383; 76, 195, 200; 145, 229, 232; BGH, Urt. v. 16. April 1962 - VII ZR 194/60, WM 1962, 575, 576). Umgekehrt ist es ebenso denkbar, daß die Person des Gläubigers oder Hauptschuldners den erforderlichen Hinweis auf den Inhalt der Hauptschuld liefert (RGZ 76 aaO.; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 766 Rdnr. 14). Eine dem Wortlaut nach unbestimmte Angabe des Umfangs der Hauptschuld kann im Wege einer die Umstände des Streitfalls beachtenden Auslegung konkretisierbar sein. So hat der Senat die Auffassung gebilligt, daß mit der Formulierung "Verbindlichkeiten" sowohl die bestehenden als auch die künftigen gemeint seien, weil eine ausdrückliche Begrenzung auf die "gegenwärtig bestehenden" nicht erklärt worden sei (Urt. v. 29. Mai 1984 - IX ZR 57/83, WM 1984, 924, 925).
bb) Nach diesen Maßstäben gibt hier ebenfalls die Urkunde selbst einen geeigneten Hinweis auf den Inhalt der verbürgten Schuld.
Unstreitig betraf der von der Klägerin der Hauptschuldnerin gewährte Kredit allein die Finanzierung der bei der Beklagten zu erwerbenden Segelyacht. Der Beklagten war bekannt, daß sie eben zu diesem Zweck die Bürgschaft leisten sollte; sie kannte daher den Inhalt der Hauptschuld genau. Weitere Darlehensverbindlichkeiten hatte die Hauptschuldnerin bei der Klägerin nicht. Der Gegenstand der Hauptverbindlichkeit ist jedenfalls ansatzweise in der Bürgschaftsurkunde dadurch zum Ausdruck gekommen, daß von den beiden in dem Formular vorgesehenen Alternativen die zweite angekreuzt worden ist und sich daraus in Verbindung mit Ziff. 7 der Vertragsbedingungen ergibt, daß der Bürgschaft ein konkretes Kreditverhältnis, also eine gegenständlich abgrenzbare Darlehensschuld, zugrunde liegt. Da die Hauptschuldnerin allein für den Kauf der Segelyacht bei der Klägerin Kredit aufgenommen hatte, war auf diese Weise hinreichend klargestellt, für welche Hauptverbindlichkeit die Beklagte einzustehen hatte.
Demgegenüber verweist das Berufungsgericht zu Unrecht darauf, die Kreditgewährung habe sich in drei getrennten Verträgen vollzogen. Der Begriff des Kreditverhältnisses setzt nicht zwingend voraus, daß zwischen Gläubiger und Schuldner lediglich ein Vertrag besteht. Er bringt lediglich zum Ausdruck, daß es sich um eine bestimmte, nach Inhalt und Umfang konkret abgrenzbare vertragliche Beziehung handelt. Gewährt eine Bank für den Erwerb eines bei den Verhandlungen genannten bestimmten Objekts einen größeren Kredit, so wird dieser im Geschäftsverkehr von den Beteiligten in der Regel als eine wirtschaftliche Einheit auch dann angesehen, wenn die Auszahlung aus bestimmten rechtlichen, finanziellen oder abwicklungstechnischen Gründen in Form mehrerer selbständiger, sachlich aber eng zusammenhängender Darlehensverträge erfolgt. Die Gestaltung der Bürgschaftsurkunde liefert daher einen Anhaltspunkt dafür, daß allein und abschließend die zum Kauf der Segelyacht begründete Schuld, diese aber umfassend, bis zum Betrag von 150.000 DM verbürgt werden sollte.
cc) Den Senatsurteilen vom 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, WM 1989, 559 u. v. 17. Januar 1991 - IX ZR 170/90, WM 1991, 536 [BGH 17.01.1991 - IX ZR 170/90]) lagen jeweils Sachverhalte zugrunde, die mit dem Streitfall nicht vergleichbar sind. Dort fehlte es schon an Angaben zur Person des Hauptschuldners; außerdem ließ sich der Inhalt der Hauptverbindlichkeit nach dem Text der Bürgschaftsurkunde nicht in einer Weise eingrenzen, wie dies hier möglich ist.
2. Die Bürgschaftserklärung der Beklagten ist noch aus einem weiteren Grunde wirksam.
Die Beklagte ist Kaufmann; sie kann daher Bürgschaften formlos eingehen (§ 350 HGB). Wird die Bürgschaft gleichwohl schriftlich erteilt, weil die Parteien Schriftform vereinbart haben, so gelten dafür grundsätzlich nicht die Anforderungen, die die Rechtsprechung im Rahmen des § 766 BGB zum Schutz des Bürgen aufgestellt hat; denn die Warnfunktion dieser Vorschrift entfällt unter Kaufleuten. Die Schriftform dient hier regelmäßig lediglich dazu, den Umfang der Verpflichtung klarzustellen und die Forderung im Streitfall beweisen zu können. Die schriftliche Bürgschaftserklärung eines Kaufmanns ist daher auch dann wirksam, wenn der Inhalt der Hauptschuld sich ausschließlich aus Umständen ergibt, die außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegen (BGH, Urt. v. 25. Januar 1967 - VIII ZR 173/64, NJW 1967, 823). Unstreitig sollte die Bürgschaft der Beklagten den gesamten der Hauptschuldnerin für den Erwerb der Segelyacht gewährten Kredit abdecken. Die oben erörterten Gesamtumstände des Falles ergeben, daß die Parteien die in der Bürgschaftsurkunde genannte Hauptverbindlichkeit übereinstimmend in diesem Sinne verstanden haben.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1978 (VIII ZR 109/77 - WM 1978, 1065, 1066). In dem dort zugrundeliegenden Fall war die Bürgschaftserklärung deshalb insgesamt unwirksam, weil sich der Bürgschaftsgläubiger auch im Wege der Auslegung überhaupt nicht bestimmen ließ; dies hat das Berufungsgericht verkannt.
III. Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten.
1. Die Beklagte hat sich weiter damit verteidigt, die Parteien hätten eine Befristung der Bürgschaft bis zum 1. Juni 1987 vereinbart; bis zu diesem Termin habe die Klägerin die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft (§ 777 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht angezeigt. Dieser Einwand ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht schlüssig.
Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, daß der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin ihr vor Unterzeichnung der Urkunde namens der Klägerin angeboten hat, die Bürgschaft bis zum 1. Juni 1987 zu befristen. Die Bürgschaftsurkunde enthält jedoch eine solche zeitliche Beschränkung nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, der Klägerin gegenüber auf andere Weise eine entsprechende Einschränkung ihrer Verpflichtung rechtzeitig erklärt zu haben. Nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten ist der Klägerin daher eine zeitlich begrenzte Bürgschaftserklärung i. S. d. § 777 BGB nicht zugegangen.
2. Soweit die Beklagte die Höhe der Forderung bestreitet, der Klägerin eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht aus dem Bürgschaftsvertrag vorhält und Einwendungen gegen die Art und Weise der Verwertung der Segelyacht sowie die darüber erteilte Abrechnung geltend macht, bedarf der Sachverhalt noch tatrichterlicher Erörterung und Würdigung. Um dies nachzuholen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).