Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1978, Az.: VIII ZR 109/77
Abbgrenzung der Bürgschaftserklärung von einem Garantieversprechen und vom Schuldbeitritt; Übergabe der Bürgschaftserklärung durch den Hauptschuldner an den Gläubiger mit Billigung und Vollmacht des Bürgen; Hinreichende Bestimmbarkeit des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung ; Aufnahme des Namens des Gläubigers in die Bürgschaftsurkunde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 109/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 17.12.1976
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Eike H., W.straße ... in K./K.
Prozessgegner
Firma Anne K. oHG i.L. vertreten durch ihren Liquidator, den Rechtsanwalt P., B.straße ... in W.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 1978
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1976 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt Stahlhallen her und montiert sie. Unter Vorlage von Rechnungskopien behauptet sie, die dort näher umschriebenen werkvertraglichen Leistungen für die - während des jetzigen Rechtsstreits in Konkurs gefallene - Firma D. S. s. ... in L. erbracht zu haben. Die Klägerin nimmt dafür die Beklagte auf Zahlung in Anspruch, und zwar aufgrund einer auf 30. September 1974 datierten Urkunde, welche sich auf einem Briefbogen des Bankhauses F. & Co., der früheren Firma der Beklagten, befindet und der Firma D. S. übersandt worden ist. Unter dem Briefstempel "F. a & Co." befindet sich eine Unterschrift, die nach der - von der Beklagten bestrittenen - Behauptung der Klägerin von dem früheren Prokuristen des Bankhauses, dem Zeugen H. stammt. Diese Urkunde hat folgenden Wortlaut:
"Zahlungs-Garantie
Für unseren Kunden, die Firma D. S., s. ..., av ... s., L.-.../V., übernehmen wir hiermit die unwiderrufliche und selbstschuldnerische Verpflichtung zur Zahlung. Aus dieser Urkunde können wir ausschließlich durch Zahlung mit Geld in Anspruch genommen werden. Wir haben das Recht, uns durch Zahlung jederzeit von den Verpflichtungen zu befreien. Die Zahlungsgarantie gilt für alle gegenüber der Firma D.-S. erhobenen oder noch zu erhebenden Forderungen durch Gläubiger, die sich aus Gründen der Geschäftstätigkeit dieser Firma auf dem int. Markt ergeben. Dazu gehören insbesondere Forderungen aus Ein- und Verkaufsverträgen, Verpflichtungen aus Mat. Ausführungs- und Lieferverträgen, Beratungs- und Mietverträgen, Bankverbindlichkeiten aus Kreditgeschäften, Garantien etc. etc... Wir leisten Zahlung auf Verlangen unter Vorlage der Anforderungen durch Einzelnachweise oder Sammelbelege und verpflichten uns zur Zahlung gemäß dieser Urkunde für alle von Gläubigern der Firma D. S. erhobenen Forderungen innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Urkunde, sofern die Forderungen von der Firma D. S. unwidersprochen sind. Die Firma D. S. ist verpflichtet, alle gegen uns aus dieser Urkunde entstandenen Forderungen nachzuweisen. Für alle gegenüber der Firma D. S. bereits erhobenen Forderungen, für die wir bereits Zahlungsgarantien abgegeben haben, gilt diese Urkunde nicht.
Diese Zahlungsgarantie ist verwertbar und befristet bis zum 31. März 1975 einschließlich. Es werden ausschließlich Forderungen garantiert, die bis - und während der Gültigkeitsdauer erhoben werden.
Diese Urkunde ist mit allen Rechten und Pflichten aus Einzel- oder Gesamtforderungen auf andere Berechtigte übertragbar. Wir verzichten auf die Einrede der Anfechtung, der Vorausklage, der Aufrechnung sowie der Anzeige gemäß § 777 BGB. Für alle Streitfälle aus dieser Urkunde sind ausschließlich die Gerichte in Wiesbaden vereinbart, dies gilt auch für evtl. ausländische Gläubiger."
Mit Schreiben an D. S. vom 8. Januar 1975 stellte die Klägerin ihre Forderungen an die Firma Doc Systems zusammen und kündigte an, sie beabsichtige, diese Forderungen auch gegenüber dem Bankhaus geltend zu machen, das, wie sie erfahren habe, eine Bankgarantie gegeben habe. Die Firma D. S. antwortete unter dem Datum des 17. Januar 1975, sie bestätige die Restforderungen in Höhe von 21.467,74 DM als sachlich und rechnerisch richtig. Welche Teile der Einzelforderungen der Klägerin aus dem Schreiben vom 8. Januar 1975, die sich insgesamt auf 27.751,42 DM belaufen, die Firma D. S. mit ihrer Bestätigung erfaßt hat, läßt sich aus dem Schreiben nicht erkennen. Die Firma D. S. fügte ihrem Schreiben vom 17. Januar 1975 eine Fotokopie der zu Eingang des Tatbestands wiedergegebenen Urkunde bei und teilte mit, daß sie mit einem direkten Einzug bei dem Bankhaus F. einverstanden sei.
Die Beklagte hat die Zahlungsansprüche der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 27.151,42 DM nebst Zinsen ist die Klägerin in beiden Vorinstanzen unterlegen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt sie ihr Zahlungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Urkunde vom 30. September 1974 echt ist und daß die Klägerin, obwohl sie im Konkurs der Firma D. S. Forderungen unstreitig nicht angemeldet hat, gleichwohl Zahlungsansprüche gegen die Firma D. S. besitzt. Davon ist in der Revisionsinstanz auszugehen. Selbst dann fehlt es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage für das Zahlungsverlangen der Klägerin.
II.
Das Berufungsgericht wertet die Urkunde vom 30. September 1974 als Bürgschaftserklärung; sie könne nicht als Garantieversprechen oder als Schuldbeitritt verstanden werden.
Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (zur Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantieversprechen vgl. die BGH-Urteile vom 28. Oktober 1954 - IV ZR 122/54 = LM BGB § 765 Nr. 1 = WM 1955, 265 sowie vom 8. März 1967 - VIII ZR 285/64 = LM BGB § 765 Nr. 13 = WM 1967, 341 = NJW 1967, 1020 = MDR 1967, 583 = BB 1967, 392; zur Abgrenzung der Bürgschaft vom Schuldbeitritt vgl. die BGH-Urteile vom 28. März 1962 - VIII ZR 250/61 = LM BGB § 133 (B) Nr. 7 = WM 1962, 550 = MDR 1962, 567 = BB 1962, 497 sowie vom 25. September 1968 - VIII ZR 164/66 = LM BGB § 765 Nr. 15 = WM 1968, 1200 = NJW 1968, 2332 = MDR 1969, 44 = JZ 1968, 795). Auch die Parteien sind dem nicht entgegengetreten. Für die Richtigkeit dieser rechtlichen Wertung spricht außer der hier gegebenen Interessenlage auch der Umstand, daß die Erklärung der Beklagten vom 30. September 1974 die im Recht der Bürgschaft enthaltene Vorschrift des § 777 BGB ausdrücklich anführt.
III.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Bürgschaftsvertrag auch dadurch zustande kommen, daß der Hauptschuldner mit Billigung und in Vollmacht des Bürgen dessen Erklärung dem Gläubiger übergibt. Auch dem ist im Grundsatz beizupflichten:
Schon das Reichsgericht (RGZ 57, 67; 145, 229, 232) hat die Auffassung vertreten, in der vom Bürgen gebilligten Übergabe seiner Bürgschaftserklärung durch den Hauptschuldner an den Gläubiger könne die Erklärung des Gläubigers liegen, daß er die Bürgschaft annehme; damit sei der Bürgschaftsvertrag perfekt geworden. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in den Urteilen vom 28. November 1956 - V ZR 77/55 = LM BGB § 766 Nr. 1 = WM 1957, 130 und vom 16. April 1962 - VII ZR 194/60 = LM BGB § 766 Nr. 6/7 = WM 1962, 575 = NJW 1962, 1102 gefolgt.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Firma Doc Systems in Vollmacht der Beklagten mit der Klägerin durch Vorlage der Urkunde vom 30. September 1974 und durch entsprechende Erklärungen den Bürgschaftsvertrag abgeschlossen hat.
IV.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts wurde hierdurch eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung aber deshalb nicht begründet, weil die Bürgschaftserklärung eine hinreichende Bestimmbarkeit des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung vermissen lasse; dies gelte gleichermaßen für die Benennung des Gläubigers (bzw. der mehreren Gläubiger) wie auch hinsichtlich der Umschreibung des Kreises der zu sichernden Forderungen. Dem ist - entgegen der Revision - zuzustimmen:
1.
In der Erklärung vom 30. September 1974 hat die Beklagte einen Gläubiger der Firma D. S., für dessen Ansprüche sie als Bürgin einzustehen bereit ist, namentlich nicht genannt. Auch kann derjenige, der aus der Urkunde vom 30. September 1974 Rechte gegen die Beklagte erlangen sollte, nicht aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde verläßlich erschlossen werden, etwa durch angegebene Besonderheiten der Gläubigerforderung, auf die sich die Bürgschaftsverpflichtung erstrecken sollte. Denn die Bürgschaftserklärung bezieht sich ausdrücklich auf alle gegen die Firma D. S. gerichteten Forderungen aus deren geschäftlicher Tätigkeit, wobei die angefügte Aufzählung einzelner Geschäfte eindeutig nur beispielhaft sein soll und angesichts der abschließenden Worte "etc. etc." sogar auf Lohnzahlungsverpflichtungen der Firma D. S. bezogen werden konnte. In einem solchen Falle kann nach der Rechtsprechung die Bürgschaft die nötige Bestimmtheit regelmäßig nur dadurch erlangen, daß - wenn auch nachträglich - durch den Schuldner der Name des Gläubigers in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen wird. Ohne diese Benennung kann die sogen. Blankobürgschaft jedenfalls dann nicht Wirksamkeit erlangen, wenn sich nicht aus anderen Umständen, insbesondere, wie hier, auch nicht aus der Art der zu sichernden Forderungen der jeweilige Gläubiger ergibt (vgl. das oben zu III schon angeführte BGH-Urteil vom 16. April 1962). Dieses Erfordernis entfällt auch nicht etwa deshalb, weil hier die Bürgschaftserklärung mit Rücksicht auf § 350 HGB nicht der Schriftform bedurfte; denn diese Vorschrift beseitigt für Vollkaufleute nur das Erfordernis der Schriftform, nicht aber das im Interesse des Bürgenschutzes aufgestellte Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Bürgschaftserklärung. Daran fehlt es hier.
2.
Eine wirksame Bürgschaftsverpflichtung konnte auch nicht, wie das Berufungsgericht erörtert, dadurch nachträglich zustande kommen, daß die Firma D. S. durch Schreiben vom 20. Dezember 1974 die Beklagte anwies, an die in einer beigefügten Liste bezeichneten weit über 60 Gläubiger, unter denen sich auch die Klägerin befand, gemäß der "General-Zahlungsgarantie" zu leisten. Die Beklagte durfte diese. Zahlungsaufforderung unberücksichtigt lassen. Eine Verpflichtung der Beklagten wegen unterlassener Beantwortung der Zahlungsaufforderung ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zur Entstehung gelangt, denn die Zahlungsaufforderung der Firma D. S. vom 20. Dezember 1974 nahm auf die - nach Behauptung der Klägerin beigefügte - Urkunde vom 30. September 1974 ausdrücklich Bezug und führte diese Urkunde als rechtliche Grundlage des Zahlungsverlangens an. Die Urkunde vom 30. September 1974 war jedoch wegen der fehlenden Bestimmbarkeit der Bürgschaftsgläubiger mit einem Mangel behaftet, der schlechthin unbehebbar war. Selbst wenn also, wie zugunsten der Revision zu unterstellen ist, der Zahlungsaufforderung vom 20. Dezember 1974 eine Abschrift der Urkunde vom 30. September 1974 beilag, kann die Klägerin daraus keine Rechte herleiten.
V.
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Verpflichtung der Beklagten aus der Urkunde vom 30. September 1974 nicht auch deshalb verneint werden muß, weil die zu sichernden Forderungen bezüglich ihres Rechtsgrundes angesichts des Wortlauts der Erklärung nicht mehr hinreichend bestimmbar sind (BGHZ 25, 318).
VI.
Nach allem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Claßen
Hoffmann
Wolf
Treier