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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1990, Az.: V ZR 223/89

Revision; Fehlerhafte Auslegung des Berufungsgericht; Auslegung durch das Revisionsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1990
Aktenzeichen
V ZR 223/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 595-596 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 506
  • LM H. 31 / 1991 § 286 (A) ZPO Nr. 59
  • MDR 1991, 671-672 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1180-1181 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 920-921 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht ein vom Kläger vorgelegtes Schreiben des Beklagten nur infolge rechtsfehlerhafter Auslegung nicht als ausreichendes Indiz für eine behauptete Abrede angesehen, dann kann das Revisionsgericht, sofern tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen, das Schreiben auslegen und diesem den gleichen Beweiswert beimessen, der dem Berufungsgericht bei fehlerfreier Auslegung genügt hätte.

Tatbestand:

1

Der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger (hier weiterhin als "Kläger" bezeichnet) und die Beklagte schlossen am 4. August 1972 mit Jakob M. einen notariell beurkundeten Vertrag. Darin verpflichtete sich M., der Beklagten auf deren Verlangen von seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gemarkung F.) eine noch abzuvermessende Teilfläche von 10.000 qm zu veräußern. Damit sollte eine von M. im Jahre 1960 dem Kläger gegenüber eingegangene Verpflichtung erfüllt sein, einen diesem zurückzuzahlenden Grundstückskaufpreis durch die Übertragung einer gleichwertigen Bauplatzfläche im Zeitpunkt der Bebaubarkeit des Grundbesitzes abzugelten. Für die Beklagte wurde eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

2

Im Jahre 1973 wurde die Beklagte als Pflegerin für alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Klägers und am 10. März 1977 auch für die Abwicklung seines Gewerbebetriebes und der damit verbundenen Steuerangelegenheiten bestellt. Die Pflegschaft endete am 28. Februar 1985.

3

Mit notariellem Vertrag vom 7. August 1975 übertrug M. die mit der Auflassungsvormerkung belasteten Grundstücksparzellen an Frau H., die dessen Verpflichtung übernahm, die Parzellen der Beklagten zu überlassen. In Erfüllung dieser Pflicht übertrug Frau H. in notarieller Urkunde vom 28. Mai 1985 das aus den Parzellen neu gebildete Grundstück der Beklagten. Diese wiederum verkaufte es durch notariellen Vertrag vom 26. Mai 1986 zum Preise von 135.000 DM an Frau H.. Auf sie ist am 7. Januar 1987 das Eigentum umgeschrieben worden.

4

Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagte habe das Grundstück von dem ursprünglichen Eigentümer M. nur treuhänderisch erwerben sollen, Zahlung von 135.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juli 1988 beansprucht.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

6

Im Revisionsverfahren ist anstelle des am 17. Dezember 1989 verstorbenen Klägers dessen Alleinerbe in den Rechtsstreit eingetreten. Dieser jetzige Kläger verfolgt mit der Revision den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist im wesentlichen begründet.

8

1. Das Berufungsgericht hält eine Treuhandabrede nicht für bewiesen. Zwar ergebe sich schon aus den konkreten Umständen im Jahre 1972 die Wahrscheinlichkeit, daß die Beklagte nur als Treuhänderin des Klägers über das Grundstück verfügen durfte. Diese Wahrscheinlichkeit habe sich dadurch erhöht, daß sich die Beklagte in dem von ihr und dem Kläger an die Gemeinde F. gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1980 als treuhänderische Erwerberin verstanden habe. Dieses Schreiben sei jedoch in sich widersprüchlich. Denn bei bloßem Treuhandeigentum der Beklagten hätte nahegelegen, daß der Kläger das in dem Schreiben enthaltene Verkaufsangebot "als Alleinverfügungsberechtigter" unterbreitet. hätte; statt dessen hätten sich aber beide Parteien als Veräußerer bezeichnet und gemeinsam den vorgeschlagenen Kaufpreis sowie die verlangte Rückübertragung von drei baureifen Parzellen erwartet. Eine Klärung hätte nur über den Sohn des Klägers, der nach der Behauptung der Beklagten das Schreiben verfaßt habe, herbeigeführt werden können; der Sohn sei jedoch nicht als Zeuge benannt worden.

9

Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand.

10

Das Berufungsgericht stellt zwar zunächst in Frage, ob die Art der behaupteten Treuhandvereinbarung hinreichend dargelegt sei, geht aber letztlich von der Behauptung aus, die Beklagte habe das Grundstück vorübergehend erwerben sollen, um es einer Zwangsvollstreckung zu entziehen. Das entspricht dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz.

11

Zu Recht rügt die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, der Inhalt des Schreibens vom 8. Oktober 1980 sei widersprüchlich und deshalb kein ausreichendes Indiz für die vom Kläger behauptete Treuhandabrede. Diese Auslegung ist denkfehlerhaft. Wenn die Beklagte entsprechend diesem Schreiben Treuhänderin war, so konnte der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Gemeinde das Verkaufsangebot "als Alleinverfügungsberechtigter" unterbreiten. Denn im Außenverhältnis war dann nur die Beklagte berechtigt, über das Grundstück nach dessen Erwerb zu verfügen, weil ihre Rechtsstellung als Eigentümerin durch die Treuhandvereinbarung lediglich im Innenverhältnis zum Kläger schuldrechtlich eingeschränkt war. Folgerichtig konnte der Kläger nicht ohne Mitwirkung der Beklagten das Grundstück der Gemeinde zur Veräußerung anbieten. Damit ist dem Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung die Grundlage entzogen.

12

2. Der Senat kann jedoch das Schreiben selber auslegen, weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112 [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73]; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879) und damit die Sache zu einer abschließenden Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

13

Die in dem Schreiben enthaltene Erklärung, die Beklagte habe "das Grundstück als Treuhandeigentum von Herrn R. erworben", also vom Kläger, war zwar irrig insofern, als die Beklagte damals noch nicht Grundstückseigentümerin war, sondern nur einen durch Auflassungsvormerkung gesicherten Erwerbsanspruch gegen den Eigentümer M. hatte; das Schreiben bringt aber deutlich zum Ausdruck, daß sie jedenfalls nur treuhänderisch für den Kläger handelte. Hätte sie gemeint, das ihr von M. - in Erfüllung einer diesem dem Kläger gegenüber obliegenden Verpflichtung - angebotene Grundstück für sich selbst erwerben zu können, dann ließe sich nicht erklären, weshalb sie gemeinsam mit dem Kläger und nicht allein das Grundstück zur Weiterveräußerung anbot. Nur die in dem Schreiben offengelegte Treuhandstellung der Beklagten macht die Mitwirkung des Klägers verständlich, der auf diese Weise seine im Innenverhältnis nötige Zustimmung zu dem Geschäft nach außen kundgab.

14

Daß die notarielle Urkunde vom 4. August 1972 die Treuhandabrede nicht enthielt, hat schon der Tatrichter als folgerichtig unter der Voraussetzung angesehen, daß die Abrede nicht bekannt werden sollte. Der in der Revisionserwiderung hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte nach Ziffer V der Urkunde die anfallende Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, besagt daher nichts. Dem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß der Tatrichter dem Schreiben an die Gemeinde vom 8. Oktober 198O, wenn er es nicht inhaltlich als widersprüchlich erachtet hätte, einen - insoweit fehlerfrei - ausreichenden Beweiswert für die Behauptung des Klägers beigemessen hätte, die Beklagte habe das Grundstück zur Vermeidung eines Vollstreckungszugriffs des Finanzamts nur treuhänderisch erwerben sollen. Demgemäß ist, da der vermeintliche Widerspruch nicht besteht, dieses Schreiben ein genügendes Indiz für die behauptete Treuhandvereinbarung.

15

Die sich aus dieser Vereinbarung ergebende Erwerbsverpflichtung der Beklagten bedurfte nicht notarieller Beurkundung nach § 313 Satz 1 BGB, denn diese Vorschrift ist erst mit Wirkung ab 1. Juli 1973 auf solche Verpflichtungen ausgedehnt worden (Gesetz vom 30. Mai 1973 - BGBl I S. 5O1) und erfaßt deshalb nicht die im Jahre 1972 getroffene, dem Vertrag mit dem damaligen Grundstückseigentümer vorausgegangene Abrede. Auch eine mit dem Treuhandauftrag etwa verbundene eigene Pflicht des Klägers, das Grundstück von der Beklagten zu erwerben, unterlag daher keinem Beurkundungserfordernis. Formbedürftig war aber auch nicht die Verpflichtung der Beklagten, das treuhänderisch erworbene Grundstück dem Kläger zu übertragen, weil sich diese Pflicht gemäß § 667 BGB als eine gesetzliche Folge des Treuhandauftrages ergab (BGHZ 85, 245, 248 f).

16

Die Treuhandvereinbarung ist mithin wirksam zustande gekommen. Sie lag nach ihrem Zweck allein im Interesse des Klägers, so daß dieser jederzeit berechtigt war, von der Beklagten Übereignung des Grundstücks zu verlangen (Senatsurt. v. 9. Februar 1990, V ZR 149/88, NJW 199O, 2755, 2756). Die Erfüllung der Auflassungspflicht ist der Beklagten durch die treuwidrige Veräußerung an Frau H. schuldhaft unmöglich geworden. Der Kläger kann daher wählen zwischen einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 280 Abs. 1 BGB und einem Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten durch Weiterveräußerung des Grundstücks erlangten Kaufpreises nach § 281 Abs. 1 BGB (sog. elektive Konkurrenz, vgl. dazu MünchKomm/Keller, BGB 2. Aufl. § 262 Rdn. 12, 13 m.w.N.). Die Klage zielt auf einen Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB, weil sie nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, sondern allein damit begründet worden ist, dem Kläger gebühre der Kaufpreis aus der Weiterveräußerung.

17

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe Grunderwerbsteuer von 1.610 DM entsprechend dem Steuerbescheid vom 17. August 1973 gezahlt, hat sie hieraus nur herzuleiten versucht, daß sie das Grundstück nicht treuhänderisch erworben habe; sie hat aber nicht einen Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz dieser Steueraufwendungen (§ 670 BGB) hilfsweise zur Aufrechnung gestellt.

18

Der Kläger hat daher gemäß § 281 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten durch die Veräußerung des Grundstücks erzielten Kaufpreises von 135.000 DM.

19

Zinsen in der verlangten Höhe von 4 % stehen dem Kläger erst ab Zustellung der Klage am 2. August 1988 gemäß § 291 BGB zu, weil für den geltend gemachten früheren Zeitpunkt eine Mahnung nicht dargetan ist. Der weitergehende Zinsanspruch ist abzuweisen. Insoweit sind Berufung und Revision zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.