Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1993, Az.: IX ZR 90/92
Bürgschaft; Schriftform; Bezeichnung der Hauptschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1993
- Aktenzeichen
- IX ZR 90/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1993, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 677 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1993, 771 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 7 / 1993 § 766 BGB Nr. 25
- MDR 1994, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1261-1262 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1993, 224 (amtl. Leitsatz)
- WM 1993, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 117
- ZIP 1993, A31 (Kurzinformation)
- ZIP 1993, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bürgschaft ist nicht wirksam erteilt, wenn der für die Bezeichnung der Hauptschuld vorgesehene Raum in der Urkunde freigeblieben ist und sich aus ihr auch im übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die zu sichernde Verbindlichkeit ergeben.
Tatbestand:
Mit Urkunde vom 15. Januar 1988 übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Forderungen der klagenden Sparkasse gegen zwei von seinem Sohn geführte Betriebe bis zum Betrag von 100.000 DM. Der Sicherungszweck ist in Ziffer 1 Satz 1 der Formularerklärung wie folgt beschrieben:
Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller Forderungen der Sparkasse gegen
- Fa. G.-D. Inh. J. D., S.-Str., R.
- R. G. GmbH, L.-Str. 8, N.-B.
- nachstehend der Hauptschuldner genannt -, aus
übernommen.
Der in dem Formular für die Bezeichnung der Hauptverbindlichkeit vorgesehene Raum ist nicht ausgefüllt.
Als die Hauptschuldnerinnen zahlungsunfähig wurden, nahm die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Dieser hat die Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten und seine Erklärung nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften (HWiG) widerrufen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; der Klägerin steht kein Anspruch aus der Bürgschaft zu.
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung der Willenserklärung des Beklagten wegen arglistiger Täuschung verneint und das HWiG unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 113, 287; Urt. v. 28. Mai 1991 - IX ZR 260/90, NJW 1991, 2905) nicht auf Bürgschaftsverträge angewandt hat. Die Revision macht ausschließlich geltend, die Bürgschaft genüge nicht der Form des § 766 BGB, weil die Hauptschuld in der Urkunde nicht bezeichnet sei. Diese Rüge hat Erfolg.
1. Die Vorschrift des § 766 BGB bezweckt die Warnung des Bürgen vor der mit seiner Erklärung verbundenen risikoreichen, streng einseitigen Haftung. Aus diesem Grunde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die dort geforderte Schriftform nur eingehalten, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen, auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Hauptschuld enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2529; v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484 [BGH 02.02.1989 - IX ZR 99/88]; v. 17. Januar 1991 - IX ZR 170/90, WM 1991, 536 [BGH 17.01.1991 - IX ZR 170/90]). Es ist allerdings nicht erforderlich, daß diese Bestandteile zweifelsfrei dem Wortlaut der Erklärung entnommen werden können. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen, wozu auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden können. Jedoch muß sich schon aus dem Urkundeninhalt selbst jedenfalls ein zureichender Anhaltspunkt für eine solche Auslegung ergeben, der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung also dort irgendwie seinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Urt. v. 29. Mai 1984 - IX ZR 57/83, WM 1984, 924, 925; v. 20. Juni 1985, 2. Februar 1989 u. 17. Januar 1991, jeweils aaO.; v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449).
2. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze im Streitfall nicht erkannt und die erforderliche Auslegung demzufolge unterlassen. Da das Bürgschaftsformular typische, im Kreditgewerbe allgemein gebräuchliche Formulierungen enthält und der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, kann der Senat die Auslegung selbst nachholen.
Die Urkunde nennt den Inhalt der Hauptschuld nicht. Der für dessen Angabe vorgesehene Raum wurde nicht ausgefüllt. Der den Sicherungszweck betreffende, durch Eintragung zu ergänzende Satz ist infolgedessen unvollständig geblieben. Den weiteren in dem Formular enthaltenen Aussagen lassen sich Hinweise, für welche Verbindlichkeiten der Beklagte haften soll, auch nicht ansatzweise entnehmen. Allerdings kann es im Einzelfall möglich sein, Anhaltspunkte für Gegenstand und Umfang der Hauptschuld schon aus den Angaben zur Person des Gläubigers oder Hauptschuldners zu gewinnen (vgl. RGZ 76, 195, 200; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 766 Rdnr. 14). Auf diese Weise lassen sich manchmal dem Wortlaut nach unbestimmte Angaben zur gesicherten Schuld in der erforderlichen Weise konkretisieren (vgl. Senatsurt. v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 29/92IX ZR 29/92, z.V.b.). In dem dort zu entscheidenden Fall war das möglich, weil der Gläubiger eine von den beiden in dem Formular für die Bezeichnung der Hauptschuld vorgesehenen Alternativen angekreuzt hatte und sich daraus in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Urkunde ergab, welche Verbindlichkeiten die Bürgschaft sichern sollte. Hier dagegen übergeht die Urkunde Gegenstand und Umfang der Hauptverbindlichkeit völlig und beschränkt sich insoweit allein darauf, die Hauptschuldner zu benennen.
Aus der Urkunde ist daher nicht zu erkennen, ob die Bürgschaft sich auf einen bestimmten Kreditvertrag - insbesondere das damals vereinbarte Aufstockungsdarlehen über 200.000 DM -, die gesamte bankmäßige Geschäftsbeziehung zu den Hauptschuldnern oder noch umfassender auf alle Forderungen aus jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erstrecken sollte. Darin liegt der wesentliche Unterschied zu den Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1965 (VIII ZR 70/63 - WM 1965, 230) und vom 6. Juni 1977 (VIII ZR 323/75 - WM 1977, 812) zugrunde lagen. Dort enthielt die Urkunde jeweils eine vollständige formularmäßige Beschreibung der Hauptschuld. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der in jenen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung auch unter der Geltung des AGBG zu folgen wäre.
3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Obwohl die Frage der Wirksamkeit der Bürgschaft in den Tatsacheninstanzen nicht behandelt wurde, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Für die rechtliche Beurteilung ist allein die Bürgschaftsurkunde maßgebend, deren Inhalt feststeht. Der für die Rechtsanwendung wesentliche Sachverhalt könnte sich auch nach einer Zurückverweisung nicht in entscheidungserheblicher Weise ändern.