Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1965, Az.: VIII ZR 70/63

Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages; Übernahme einer Bürgschaft für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner ; Zulässigkeit einer Verbürgung für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen beiden; Auslegung eines Formularvertrags einer Bank über eine Bürgschaft; Rechtswirksamkeit einer Schuldübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1965
Aktenzeichen
VIII ZR 70/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.12.1962

Fundstellen

  • DB 1965, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 476 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 965 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verbürgt ein Bürge sich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einer Bank gegen einen Kunden, so ist die Bürgschaft trotz zu weiter Fassung gültig, wenn sie einschränkend dahin auszulegen ist, daß sie nur Forderungen aus dem bankmäßigen Geschäftsverkehr sichern soll.

Eine solche Auslegung ist beim Formularvertrag einer Bank die Regel.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stand in Geschäftsverbindung mit der Firma Metallwarenfabrik ... & Co. KG in .... Deren einziger persönlich haftender Gesellschafter war Xaver .... Die Firma stellte hauptsächlich Ölöfen her. Durch den kaufmännischen Leiter der Firma, Erich ..., kam der Beklagte, der sich mit Erfindungen befaßte, im Jahre 1957 mit ihr in Verbindung und wurde ihr technischer Leiter. Die Firma stellte den Betrieb auf die Produktion eines anderen, vom Beklagten konstruierten Ofens um. Sie geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Beteiligten beschlossen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als weitere Komplementärin in die Firma ... und Co. eintreten sollte (s. Vertrag vom 16.9.1957). Am 25. Oktober 1957 vereinbarten ..., der Beklagte und Frau ... einen notariellen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der "..., Kunststoff- und Metallverarbeitungsgesellschaft mit beschränkter Haftung". Geschäftsführer wurden ... und Frau ..., Prokurist Erich ... Von der Eingliederung der ... in die Firma ... sahen die Beteiligten ab; stattdessen sollte die ... als selbständige Firma die Ölofenproduktion der Firma ... übernehmen. Schon am 25. Oktober 1957 eröffnete die klagende Bank, die über die Umorganisation bei der Firma ... unterrichtet war, für die Firma ... ein Konto (Nr. 1519), über das ... und ... als Geschäftsführer bzw. Prokurist der ... Kredit in Anspruch nahm dem Eingänge aus dem Ölofengeschäft der Firma ... zuflossen. Das Konto wies ständig einen Debetsaldo auf: am 31. Oktober 1957 rd. 24.000 DM, am 30. November 1957 rd. 51.000 DM und am 10. Dezember 1957 rd. 74.000 DM.

2

Am 10. Dezember 1957 schlossen die Firma ... (vertreten durch Xaver ...) und die Firma ... (vertreten durch Xaver ... und ...) folgenden schriftlichen Vertrag:

"Zwischen der ... & Co. KG und der ... GmbH wird, nachdem der Geschäftsinhalt der ... & Co. KG auf die ... GmbH übergegangen ist, der der Volksbank geschuldete Betrag in Höhe von 25.000 DM von der ... GmbH übernommen.

Die ... GmbH verpflichtet sich, diesen Betrag an die Volksbank im Rahmen einer angemessenen Frist zurückzuzahlen."

3

Die Firma ... (wiederum vertreten durch Xaver ... und ...) schrieb am selben Tage, auf einem Firmenbogen der Firma ..., an die Klägerin:

"Auf Grund der Überführung des Geschäftsverhältnisses Ölofenbau von der Firma ... & Co. KG nach ... GmbH wird die Rückzahlung des Darlehens der ... & Co. KG, wie auf dem Konto 1519 in der augenblicklichen Höhe von DM 25.000 erscheint, von der ... GmbH vorgenommen.

Die ... GmbH erklärt diesen Betrag zu bezahlen. Durch beiliegenden Vertrag ist diese Schuld von der ... GmbH übernommen worden."

4

Dieses Geschäft fand auf dem Konto Nr. 1519 keinen Niederschlag. Am 12. Dezember 1957 unterschrieb der Beklagte bei der Klägerin folgende formularmäßige Bürgschaft:

"Bürgschaftserklärung

Zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ohne Unterschied des Entstehungsgrundes, insbesondere aus laufender Rechnung, Wechseln, Abtretung oder Bürgschaft der (Klägerin) gegen die Firma ... GmbH, I., L.straße, I. ... übernehme ich (der Beklagte) die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von DM 150.000 ..."

5

Der Debetsaldo auf dem Konto Nr. 1519 erreichte am 13. Dezember 1957 einen Höchststand von rd. 96.000 DM. Um Weihnachten 1957 stellte die Firma ... ihre Zahlungen ein. Am 18. Januar 1958 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Am 16. Mai 1958 lehnte das Konkursgericht die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der ... GmbH ab, weil deren Vermögen durch den Konkurs über das Vermögen der Firma ... miterfaßt sei. Das Konkursverfahren ... wurde am 4. Mai 1960 gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt.

6

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 10.000 DM in Anspruch.

7

Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt er Klagabweisung. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hält den vom Beklagten seinen Einwendungen zugrundegelegten umfangreichen Sachvortrag durch die Beweisaufnahme und das Ergebnis der Verhandlung in wesentlichen Punkten für widerlegt oder nicht nachgewiesen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Einer Erörterung bedürfen nur die von der Revision erhobenen Rügen.

9

1.

Rechtswirksamkeit des Bürgschaftsvertrages

10

Die Revision rügt in erster Linie unter Bezugnahme auf BGHZ 25, 318, 321 [BGH 10.10.1957 - VII ZR 419/56], die Bürgschaft vom 12. Dezember 1957 sei nicht wirksam. Der Beklagte habe sich "zur Sicherstellung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen (der Klägerin gegen die Firma ...) ohne Unterschied des Entstehungsgrundes" verbürgt. Eine solche Bürgschaft entbehre der sachlichen Begrenzung der Hauptschuld und sei deshalb unwirksam. Der Revision ist zuzugeben, daß der von den Parteien verwendete Formularvertrag in der Bezeichnung der zu sichernden Forderung bedenklich weit gefaßt ist. Der Revisionsrüge muß gleichwohl der Erfolg versagt bleiben.

11

In dem in BGHZ 25, 318 ff entschiedenen Fall bezog sich die Bürgschaft auf alle Forderungen, welche die Bank gegen den Hauptschuldner "aus laufender Rechnung oder aus einem sonstigen auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgrunde erworben hatte oder noch erwerben sollte". Der Bundesgerichtshof hat eine solche Abgrenzung der zu sichernden Forderung als nicht ausreichend angesehen. Denn eine Bürgschaft könne nicht für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner übernommen werden, wie es dort durch die Klausel geschehen sei, daß der Bürge auch für Forderungen "aus sonstigen, auch außerhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgründen" einstehen sollte. Ausdrücklich für zulässig erklärt diese Entscheidung aber eine Verbürgung für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen beiden. Dabei wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts darauf hingewiesen, daß die Beschränkung auf den Bankverkehr nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauche. Es genüge, wenn sie sich aus den Umständen mit hinreichender Deutlichkeit ergebe. So liegt der Fall hier.

12

Die Bürgschaft des Beklagten ist ein Formularvertrag, der auf einem bei den Volksbanken verwendeten Verbandsformular niedergelegt ist. Der Senat ist deshalb selbst in der Lage, den Vertrag aus seinem Wortlaut heraus auszulegen. Es besteht kein vernünftiger Grund, anzunehmen, daß eine Bank, die mit einem Kunden in Geschäftsbeziehungen steht und ihm Kredit gewährt, mit einer auf ihr Verlangen von einem dritten übernommenen Burgschaft mehr als ihre Forderungen aus dem bankmäßigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden sichern wolle. Dementsprechend sind Formularverträge der hier vorliegenden Art einschränkend dahin auszulegen, daß die Bürgschaft sich nur auf Forderungen der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezieht (so auch schon das Reichsgericht: JW 1912, 465; LZ 1932, 1420 ff). Eine solche Auslegung empfiehlt sich gemäß §§ 133, 157 BGB auch im Interesse der Rechtssicherheit. Eine zu weite Fassung von Formularverträgen macht es nicht erforderlich, ein Rechtsgeschäft, das alle Beteiligten für wirksam gehalten haben, für unwirksam zu erklären, wenn es durch einschränkende Auslegung in einem Sinne aufrecht erhalten werden kann, der gleichermaßen dem Geschäftswillen der Beteiligten und dem Sicherheitsbedürfnis des geschäftlichen Verkehrs entspricht. Die Bürgschaft des Beklagten vom 12. Dezember 1957 ist demnach rechtswirksam.

13

2.

Gegenstand der Bürgschaft

14

Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, wieweit die Einwendungen des Beklagten gegen die aus dem Konto Nr. 1519 per 15.4.1958 sich ergebende Forderung von rd. 36.000 DM begründet seien. Es stellt fest:

15

Außerhalb des Kontos Nr. 1519 schulde die ... der Klägerin jedenfalls aus Schuldübernahme 25.000 DM. Das Schreiben der ... vom 10. Dezember 1957 an die Klägerin enthalte dieser gegenüber den Vertragsantrag, in Höhe von 25.000 DM für die schuld der ... haften zu wollen. Diesen Vertragsantrag habe die Klägerin stillschweigend angenommen. Allerdings hätten ... und ... für eine solche Schuldübernahme nach § 9 des Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschaft bedurft, weil die Schuldübernahme ein außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft liegendes Geschäft gewesen sei. Diese Beschränkung der Vertretungsmacht sei aber gemäß § 37 GmbHG der Klägerin gegenüber unwirksam. Der Klägerin sei zwar der ...-Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen; sie habe aber annehmen können, daß die ... die Schuld der Firma ... im Einverständnis aller drei ...-Gesellschafter übernommen habe. Demnach habe die ... durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Firma ... von 25.000 DM rechtswirksam übernommen. Dann komme es aber nicht darauf an, ob der zwischen der Firma ... und der Firma ... am 10. Dezember 1957 vereinbarte Schuld beitritt etwa wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam sei, wenn daraus könne die Firma ... in entsprechender Anwendung des § 417 Abs. 2 BGB der Klägerin gegenüber Einwendungen nicht herleiten. Aus dem Bürgschaftsvertrag hafte der Beklagte auch für die von der Firma ... durch Vertrag mit der Klägerin übernommene Darlehnsschuld der Firma ... in Höhe von 25.000 DM.

16

a)

Die Revision rügt in erster Linie, das Schreiben der ... an die Klägerin vom 10. Dezember 1957 enthalte, wie die Beifügung des am selben Tage zwischen der Firma ... und der ... geschlossenen Schuldübernahmevertrages ergebe, nur die Übermittlung dieses Vertrages, nicht aber selbst einen Vertragsantrag der ... gegenüber der Klägerin, die Schuld der Firma ... zu übernehmen. Diese Rüge ist nicht begründet.

17

Welcher rechtserhebliche Inhalt dem Schreiben der Firma ... zukommt, ist eine Frage der Auslegung und deshalb vom Revisionsgericht nur innerhalb der Grenzen nachzuprüfen, die dem Revisionsgericht für die Überprüfung der Auslegung einer Individualerklärung gesetzt sind. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist jedenfalls möglich. Auch die Revision verkennt nicht, daß ihr nicht der Umstand entgegensteht, daß zwischen der Firma ... und der ... ein Schuldübernahmevertrag schon geschlossen war, bevor die ... ihr Schreiben an die Klägerin absandte. Wollte die ... - was das Berufungsgericht nicht annimmt - durch den Vertrag mit der Firma ... die Schuld an deren Stelle übernehmen, so hing gemäß § 415 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Klägerin ab. Ein nachfolgender Schuldübernahmevertrag zwischen der ... und der Klägerin hatte dann seinen guten Sinn, sei es als Genehmigung der Klägerin zu der zwischen dem alten und dem neuen Schuldner vereinbarten Schuldübernahme, oder - wenn die Klägerin die Firma ... nicht aus der Verbindlichkeit entlassen wollte - als Schuldbeitrittsvertrag zwischen der ... und der Klägerin. Wollte aber die ..., wovon das Berufungsgericht ausgeht, durch den mit der Firma ... geschlossenen Vertrag dieser nur als Schuldnerin beitreten, so wurde durch einen nachfolgenden Schuldübernahmevertrag zwischen der ... und der Klägerin klargestellt, daß die Klägerin auf jeden Fall unmittelbar gegen die ... eine Forderung erworben hatte.

18

Zu Unrecht vermißt die Revision besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, in dem Schreiben der ... vom 10. Dezember 1957 nicht nur eine Mitteilung, sondern einen Vertragsantrag der ... zu sehen. Die Revision übersieht dabei, daß der Wortlaut des Schreibens deutlich für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht. Hätte die ... nur den Vertrag mit der Firma ... der Klägerin zur Kenntnis bringen wollen, so hätte die Formulierung, daß der Vertrag zur Kenntnisnahme übersandt werde, oder eine ähnliche Redewendung, genügt. In dem Schreiben vom 10. Dezember 1957 erklärt aber die ... zunächst, daß sie das der Firma ... gewährte Darlehen von 25.000 DM zurückzahlen werde, und gibt als Grund dafür "die Überführung des Geschäftsverhältnisses Ölofenbau von der ... & Co. KG nach der ... GmbH" an. In dem anschließenden Satz erklärt sie nochmals, "diesen Betrag zu zahlen" und weist erst im Schlußsatz des Schreibens auf den beigefügten Vertrag mit der Firma ... hin. Dies rechtfertigte die Auslegung des Berufungsgerichts, zumal nach seiner Feststellung eine solche Auslegung auch der Interessenlage der Beteiligten gerecht wurde: Die Klägerin legte Wert darauf, in der ... einen zweiten Schuldner zu erhalten, die Gegenseite aber mußte darauf bedacht sein, ihren Wünschen entgegenzukommen, um zu erreichen, daß die Klägerin weiteren Kredit gewährte, was überhaupt der Hauptzweck der Gründung der ... war. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die ... habe am 10. Dezember 1957 durch Vertrag mit der Klägerin die Schuld der Firma ... von 25.000 DM (mit)übernommen, sind daher aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben.

19

b)

Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Schuldübernahme geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß nach § 37 Abs. 2 GmbHG der in § 9 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Beschränkung der Vertretungsbefugnis von ... und ... gegenüber der Klägerin eine rechtliche Wirkung nicht zukam. Die Revision verkennt dies nicht, meint aber, nach den ganzen Umständen habe die Wahrscheinlichkeit nahe gelegen, daß ... und ... am 10. Dezember 1957 hinter dem Rücken des Beklagten der ... die Darlehensschuld der Firma ... aufgebürdet hätten. Die Klägerin, der die Beschränkung der Vertretungsbefugnis in § 9 des Vertrages bekannt gewesen sei, habe deshalb mindestens fahrlässig gehandelt, wenn sie den Vertragsantrag der ... vom 10. Dezember 1957 angenommen habe, ohne sich zu vergewissern, daß der Beklagte als Gesellschafter der ... mit der Schuldübernahme einverstanden sei. Nach der Rechtsprechung über den Mißbrauch der Vertretungsbefugnis genüge dies, um der Klägerin den Einwand aus § 37 Abs. 2 GmbHG zu nehmen. Auch diese Revisionsrüge greift nicht durch.

20

Entgegen der Meinung der Revision brauchten die gesamten Umstände der Klägerin nicht den Verdacht nahezulegen, die Schuldübernahme erfolge hinter dem Rücken des Beklagten. Das Berufungsgericht verneint dies mit dem Hinweis, bei der geringen Anzahl der Gesellschafter habe eine Beschlußfassung keine besonderen Schwierigkeiten gemacht und der Beklagte habe sich nicht nur um die technische Seite des Betriebs, sondern auch um die kaufmännischen Angelegenheiten sowohl der ... wie der Firma ... gekümmert. Zudem sei die Schuldübernahme auf Grund der gerade vom Beklagten mit Nachdruck erstrebten Überführung des "Geschäftsinhalts" der Firma ... auf die ... erfolgt. Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen rechtfertigen den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schluß. Etwas anderes brauchte das Berufungsgericht auch nicht daraus zu folgern, daß die Klägerin - was die Revision in den Vordergrund rückt - das allgemeine Mißtrauen des Beklagten gegen die geschäftliche Zuverlässigkeit ... geteilt habe.

21

Gegen die Rechtswirksamkeit der Schuldübernahme sind demnach aus § 37 Abs. 2 GmbHG Bedenken nicht zu entnehmen.

22

c)

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, es komme für die Rechtswirksamkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Schuldübernahme nicht darauf an, ob der zwischen der Firma ... und der ... am selben Tag geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen § 181 BGB oder wegen Mißbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam sei. Denn gemäß § 417 Abs. 2 BGB kann der Übernehmer aus dem der Schuldübernahme zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zum bisherigen Schuldner dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten. Insoweit ist die Schuldübernahme ein abstraktes Rechtsgeschäft. Die ... hat demnach gegenüber der Klägerin die Schuld der Firma ... von 25.000 DM rechtswirksam übernommen, wobei es im Verhältnis zwischen den Parteien gleichgültig ist, ob es sich um eine befreiende Schuldübernahme oder um einen Schuldbeitritt handelt.

23

d)

(Auch) für diese Schuld hat der Beklagte sich verbürgt, weil seine Bürgschaft sich auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der ... aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin bezog. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe demgegenüber eine die schriftliche Erklärung einschränkende mündliche Vereinbarung nicht bewiesen, wird von der Revision nicht angegriffen.

24

3.

Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch

25

Die Revision macht geltend, der Klägerin habe es obgelegen, den Beklagten bei der Bürgschaftsübernahme davon zu unterrichten, daß die ..., für deren Schulden er sich verbürgte, zwei Tage vorher die Schuld der Firma ... in Höhe von 25.000 DM übernommen hatte. Infolge dieser Pflichtverletzung habe die Klägerin ihren Bürgschaftsanspruch verwirkt. Auch dem kann nicht gefolgt werden.

26

Da der Beklagte Einwendungen gegen den Bürgschaftsanspruch aus einem Verhalten der Klägerin vor oder bei Vertragsschluß herleitet, kann die Klägerin nicht Pflichten verletzt haben, die erst aus dem Bürgschaftsvertrag herzuleiten waren. Es kommt vielmehr nur in Frage, daß sie gegen die Pflicht redlichen Verhandelns verstoßen hätte und deshalb aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß schadensersatzpflichtig geworden wäre (vgl. Urteil des Senats - VIII ZK 251/61 vom 5.12.1962 = WM 1963, 24, 25, 26). Die Annahme eines Verschuldens bei Vertragsschluß scheitert aber an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Es sieht nicht als erwiesen an, daß der Beklagte in Unkenntnis über die Schuldübernahmeverträge geblieben sei. Überdies brauchte das Berufungsgericht aus den gesamten Umständen, wie bereits in anderem Zusammenhang (s. oben 2 b) ausgeführt, nicht zu entnehmen, der Klägerin habe sich bei gebotener Rücksichtnahme auf die Belange des Beklagten der Verdacht aufdrängen müssen, daß ... und ... hinter dem Rücken des Beklagten und ohne sein Einverständnis die Schuld der Firma ... der Firma ... aufgebürdet habe. Mangels eines begründeten Verdachts in dieser Richtung hatte aber die Klägerin keinen Anlaß, bei den Bürgschaftsverhandlungen mit dem Beklagten die Frage der Schuldübernahme der Permo anzuschneiden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann