Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1957, Az.: VII ZR 419/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 419/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 26.10.1956
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 25, 318 - 321
- DB 1957, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 755-756
- MDR (Beilage) 1958, B 2 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 1873 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der B. Bank Aktiengesellschaft, B.-C., Ha.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand Dr. Wolfgang Bu., Ernst He., Paul H. und Willi R., ebenda,
Prozessgegner
den Kaufmann Roman von Dom., B.-Z., Eg.,
Amtlicher Leitsatz
Die Übernahme der Bürgschaft für alle nur irgendwie denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne jede sachliche Begrenzung ist unwirksam.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2 Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Oktober 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, ebenfalls eine Bank, stand mit der "L.-D." Textil GmbH in B.-Sch. in Geschäftsverbindung. Der Beklagte von Do. war Geschäftsführer und Gesellschafter der "L.-D.". Am 7. Juli 1949 verbürgte er sich mit seinen beiden Mitgesellschaftern, den früheren Beklagten zu 2) und 3), selbstschuldnerisch für alle Ansprüche und Forderungen an Kapital, welche die Rechtsvorgängerin der Klägerin gegen die "L.-D."
"aus laufender Rechnung, aus Wechseln, aus gewährtem und noch zu gewährendem Kredit oder aus einem sonstigen auch ausserhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgrunde bereits erworben hat oder noch erwerben sollte",
bis zum Höchstbetrage von 45.000 DM. Die Bürgschaft sollte auch bei einem Wechsel der Inhaber oder der Änderung der Rechtsform der Firma der Hauptschuldnerin bestehen bleiben.
Die Klägerin gewährte der "L.-D." einen Kontokorrentgesamtkredit von 53.000 DM. Am 2. Mai 1950 traten der Beklagte und die beiden anderen Mitgesellschafter ihre GmbH-Anteile an zwei Gläubiger der "L.-D.", die Firmen E. & Co sowie Hugo N., ab; jedoch behielten sie sich nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung des Beklagten das Rückkaufsrecht für den Fall vor, dass die Schuld der "L.-D." getilgt werden sollte.
Nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der "L.-D." diskontierte die Klägerin der oben genannten Firma E. & Co, ihrer Bankkundin, in den Jahren 1950 bis 1952 sechs Wechsel im Gesamtbetrage von 32.570,10 DM, die E. & Co ausgestellt und die "L.-D." akzeptiert hatten.
Die Firmen E. & Co sowie "L.-D." sind im Jahre 1952 in Konkurs geraten. Damals betragen die Kreditkontoschuld der "L.-D." bei der Klägerin 57.938,25 DM und die Schuld aus den Wechselakzepten 32.570,10 DM. Hierauf hat die Klägerin Zahlungen des Georg E. in Höhe von 25.000 DM sowie den Erlös von Sicherungen, welche die "E.-D." bestellt hatte, mit 35.903,31 DM verrechnet. Den Rest von 29.605,04 DM, mit dem sie in den Konkursen ausgefallen ist, verlangt sie nebst Zinsen von dem Beklagten.
Dieser hat Klageabweisung erbeten. Er ist der Ansicht, dass sich seine Bürgschaft nicht auf die Wechselschuld der "L.-D." beziehe. Vorsorglich hat er geltend gemacht, dass es sich um keine Waren-, sondern um Finanzierungswechsel handele, dass die Klägerin schuldhaft einen zu geringen Erlös für die Sicherheiten erzielt habe und dass ihr schliesslich der Einwand der Arglist entgegenstehe, weil sie für die Verbindlichkeiten der "L.-D." gemäss § 419 BGB selbst einzustehen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Entscheidung hängt im wesentlichen davon ab, ob sich die Bürgschaft nur auf die Kreditschuld der "L.-D." oder auch auf deren Wechselverbindlichkeiten erstreckt. Die Feststellungen des Kammergerichts über den Vortrag der Klägerin zu dieser Frage sind widerspruchsvoll.
Einerseits führt es S. 7 der Urteilsgründe an, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Behauptung, die Bürgschaft habe zur Sicherung der Kredit- und Wechselschuld gedient, fallen gelassen und nur noch die Kreditschuld als erfasst bezeichnet habe. Andererseits soll die Klägerin entsprechend den Darlegungen S. 8 der Urteilsgründe nach wie vor auch die Wechselschuld als Hauptschuld angesehen haben.
Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, auf das im Urteilstatbestand verwiesen wird, ergibt sich, dass nur die zweite Annahme des Berufungsgerichts richtig ist. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 14. Oktober 1955 erklärt, dass sie "den Beklagten aus seiner Bürgschaft nicht etwa für die Wechselschuld, sondern für die Kontokorrentschuld der Firma L.-D. ... in Anspruch nimmt". Sie hat aber, insbesondere S. 2 dieses Schriftsatzes, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bürgschaft nach ihrer Ansicht auch auf die Wechselverbindlichkeiten der "L.-D." beziehe; diese seien nur, wie sie a.a.O. ausführt, durch die Zahlungen des Georg E. und die Verrechnung mit dem Erlöse aus der Sicherungsübereignung erloschen.
II.
Ersichtlich ist auch das Kammergericht bei seinen weiteren Erwägungen davon ausgegangen, dass die Klägerin den Beklagten auch für die Wechselschulden der "L.-D." in Anspruch nehmen will. Denn es nimmt eingehend dazu Stellung und gelangt zu dem Ergebnis, dass von der Bürgschaft nicht die Wechsel-, sondern nur die Kreditschuld der "L.-D." erfasst werde; diese hält es aber für getilgt.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Aus dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde und den Sachumständen ergibt sich nämlich, dass der Beklagte als Bürge auch für die Wechselschulden der "L.-D." einstehen sollte.
1.)
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Revisionsgericht die Bürgschaftsurkunde ohne Bindung an die Erörterungen des Tatrichters frei auslegen könne, weil es sich um sog. "typische Bedingungen" handele.
Zwar könne eine Bürgschaft nach § 765 Abs. 2 BGB auch für künftige Verbindlichkeiten übernommen werden. Diese müssten aber mindestens der Art nach im voraus bestimmbar sein. Das sei hier nicht der Fall; die in Rede stehenden Ansprüche der Klägerin stammten nicht aus dem üblichen Geschäftsverkehr der Bank mit der "L.-D.", sondern aus einer hiermit in keinerlei Zusammenhang stehenden Wechselforderung, die die Bank von einem Dritten erworben habe. Eine solche Verbindlichkeit der "L.-D." sei in der Bürgschaftsurkunde weder bestimmt bezeichnet, noch als "allgemeiner Inhalt ins Auge gefasst worden". Auch aus dem Wortlaut der Urkunde oder im Wege der Auslegung ergäben sich keine Anhaltspunkte, die die Auffassung der Klägerin stützen könnten. Dem sich auf die Kreditgewährung beziehenden Schreiben der Klägerin vom 11. Juli 1949 sei im Gegenteil zu entnehmen, dass man nur an die Sicherung eines Kredites, nicht aber an anderweite Wechselforderungen gedacht habe.
Die Revision greift diese Darlegungen mit Recht an.
a)
Das Urteil leidet an dem grundsätzlichen Mangel, dass es die Frage nach dem Inhalt des Abkommens nicht von der unterscheidet, ob und inwieweit es rechtsgültig ist. Das Kammergericht beginnt seine Erörterungen S. 8 des Urteils damit, dass es auf die Notwendigkeit hinweist, die künftigen Verbindlichkeiten, für die der Bürge haften soll, hinreichend abzugrenzen. In dem gleichen Zusammenhang behandelt es aber auch die Auslegung des in der Urkunde niedergelegten Parteiwillens; schliesslich gibt es S. 9 des Urteils eine Begründung für das gefundene Ergebnis, die sich aber nur auf die rechtliche Zulässigkeit solcher Abkommen bezieht.
Dieses Vorgehen ist nicht angängig, weil es zu keinen sicheren Schlüssen führen kann. Erst wenn feststand, was die Parteien gewollt haben, durfte auf die Rechtsfolgen eingegangen werden, die sich daraus ergaben. Es hätte also zunächst der Inhalt der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaftsverpflichtung ermittelt werden müssen, bevor die rechtliche Tragweite des Vereinbarten erörtert werden konnte.
Schon dieser fehlerhafte Ausgangspunkt und die sich daraus ergebenden Unklarheiten müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
Der Beklagte hatte sich für alle Forderungen verbürgt, die die Klägerin gegen die "L.-D." "aus ... Wechseln ... oder aus einem sonstigen auch ausserhalb der Geschäftsverbindungen liegenden Rechtsgrunde ... erworben hatte oder noch erwerben sollte". Diese Ausdrucksweise ist schlechthin unmissverständlich. Sie erfasste alle nur irgendwie denkbaren Ansprüche der Klägerin gegen die "L.-D.", also auch die aus den von der Klägerin erworbenen Wechseln. Die Annahme des Kammergerichtss dass "weder nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde noch im Wege der Auslegung ... irgendwelche die Auffassung der Klägerin rechtfertigende Gesichtspunkte erkennbar" seien, steht mit dem eindeutigen Wortlaut und Sinn der Urkunde in unvereinbarem Widerspruch.
Der Inhalt des Schreibens der Klägerin an die "L.-D." vom 11. Juli 1949 kann keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Er bezieht sich auf den in Aussicht genommenen Kredit als Anlass für die verlangte Bürgschaft, enthält aber keinen Hinweis darauf, dass diese sich entgegen der bereits am 7. Juli 1949 unterzeichneten Bürgschaftserklärung nur auf jenen Kredit beschränken sollte.
b)
Eine andere Frage ist, ob eine so weit gehende Verpflichtung des Bürgen rechtlichen Bestand hat.
Nach § 765 Abs. 2 BGB kann die Bürgschaft auch für eine künftige Forderung übernommen werden. Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, die ins einzelne gehende, genaue Bezeichnung dieser Forderung zu verlangen. Notwendig ist nur, dass sie wenigstens bestimmbar ist. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn das künftig erst abzuschliessende Rechtsgeschäft oder zu begründende Rechtsverhältnis der allgemeinen Art nach voraus bestimmt ist. Es ist also ausreichend, wenn auf Forderungen verwiesen wird, die aus einem ganzen Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können. Entgegen der Meinung des Kammergerichts liegt auch kein Anlass vor, insoweit einen besonders strengen Maßstab anzulegen; insbesondere geht der Hinweis in dem Urteil auf die bei der Sicherungsübereignung für notwendig erachteten Erfordernisse fehl. Wie der Bundesgerichtshof in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil BGHZ 21, 52 hervorhebt, verlangen allerdings bei dieser "die Grundsätze des Sachenrechts und das Gebot der Sicherheit im Rechtsverkehr" die einwandfreie und klare Bestimmung der Gegenstände. Bei der Übernahme der Bürgschaft entfallen diese Erwägungen entweder ganz, wie der Hinweis auf die Grundsätze des Sachenrechts, oder sie haben minderes Gewicht, denn Rechte Dritter werden durch eine weniger genaue Kennzeichnung der Hauptforderung in der Regel nicht beeinträchtigt.
Die Grenze für die Bezeichnung der Hauptschuld kann danach unbedenklich verhältnismässig weit gezogen werden. Es ist aber nicht angängig, sie ganz fallen zu lassen.
Schon der Gesetzeswortlaut, der von einer künftigen Verbindlichkeit spricht, deutet darauf hin, dass nicht eine ganz unbestimmbare Vielzahl von Schulden erfasst werden kann. Vielmehr lässt die gewählte Einzahl erkennen, dass sich die Beteiligten von der in Betracht kommenden Hauptschuld Vorstellungen machen müssen, die sich in einem bestimmbaren Rahmen halten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine "bedingte" Verbindlichkeit, die in diesem Zusammenhange der künftigen gleichgestellt ist, ohne eine wenigstens in den Umrissen gegebene Abgrenzung schwer denkbar ist.
Zu diesen Erwägungen kommen entscheidend solche hinzu, die sich aus der Interessenlage der Beteiligten ergeben. Nach Auffassung des Gesetzgebers bedarf der die Bürgschaft Übernehmende eines gewissen Schutzes. Deswegen ist in § 766 BGB die Schriftform vorgesehen; sie soll den sich Verpflichtenden zu grösserer Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern (Urteil des Senats VII ZR 223/56 vom 27. Mai 1957 = BGHZ 24, 297). Diese Vorsorge, die das Gesetz getroffen hat, darf nicht auf andere Weise wieder zunichte gemacht werden. Dazu könnte es aber kommen, wenn man die Gültigkeit von Bürgschaftsverpflichtungen anerkennen würde, die unübersehbar sind und eine uferlose Ausweitung des § 765 Abs. 2 BGB zur Folge haben könnten. An einer solchen Ausweitung hat auch der zu sichernde Gläubiger kein rechtlich anzuerkennendes Interesse; er wird es von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmen abgesehen - in der Hand haben, das Wagnis, das sich für ihn aus künftig entstehenden Forderungen gegen den Hauptschuldner ergeben könnte, einzuschränken.
Aus dem Gesagten folgt, dass eine Verbürgung für alle zukünftigen Ansprüche einer Bank gegen den Hauptschuldner, die sich aus der bankmässigen Geschäftsverbindung ergeben sollten, zulässig ist. Die Beschränkung auf den Bankverkehr braucht dabei nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden; es genügt, wenn sie sich aus den Umständen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. u.a. RGZ 97, 162 f; RG JW 1912, 465; Warn 1911, Nr. 471; 1913, Nr. 289; RG LZ 1932, 1424).
Soll der Bürge aber, wie es hier nach dem Inhalt der Urkunde vom 7. Juli 1949 der Fall ist, für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne jede sachliche Begrenzung eintreten, so kann eine solche Verpflichtung nicht mehr als rechtswirksam anerkannt werden (ebenso Staub HGB § 349 Anm. 3; RGRK HGB, 2. Aufl. § 349 Anm. 3). Die Klägerin kann den Beklagten also nicht aus der Bestimmung in Anspruch nehmen, in der er zugesagt hat, auch für die Forderungen einzustehen, die die Klägerin gegen die "L.-D." aus einem "ausserhalb der Geschäftsverbindung liegenden Rechtsgrunde ... erwerben sollte". Auf diesen Teil der Bürgschaftserklärung kann die Klägerin ihr Verlangen hinsichtlich der Wechselakzepte daher nicht stützen.
c)
Dagegen wird die von der Klägerin als Hauptschuld angesehene Wechselverbindlichkeit der "L.-D." von einer anderen sich aus der Bürgschaftsurkunde ergebenden Abmachung erfasst, die sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält.
aa)
Das Kammergericht vertritt mit Recht den Standpunkt, dass der Beklagte als Bürge in jedem Falle für diejenigen Verbindlichkeiten einzustehen hat, die sich aus dem bankmässigen Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin und der "L.-D." ergaben; es ist indessen fraglich, ob es den Begriff dieser Geschäftsbeziehungen nicht zu eng fasst, wenn es die Wechselforderungen der Klägerin als nicht darunter fallend ansieht.
Zwar ist es richtig, dass diese Ansprüche nicht aus einer unmittelbar zwischen der Klägerin und der "L.-D." getroffenen Vereinbarung stammen. Immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung solcher Wechselforderungen in der Person der Klägerin von vornherein zu rechnen war. Die Wechsel trugen das Akzept der "L.-D.", die ihrerseits die ständige Kundin und Kreditnehmerin der Klägerin war; es lag nahe, dass die Klägerin durch diese Umstände mindestens mitveranlasst werden konnte, die Wechsel der Firma E. & Co zu diskontieren. Im Schrifttum wird dementsprechend die Meinung vertreten, dass solche aus einem Akzept herrührenden Bankforderungen wirtschaftlich zu den aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen stammenden Ansprüchen gehören, für die der Bürge einzustehen hat (u.a. Düringer-Hachenburg § 349 Anm. 12).
Im vorliegenden Fall kommen noch weitere Umstände hinzu, die einen engen Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung der Klägerin mit der "L.-D." und den Wechselforderungen begründen. Die "L-D." hatte diese Akzepte der Firma E. & Co hingegeben. E. § Co war aber nicht nur Hauptgläubiger der "L.-D.", sondern auch deren Gesellschafterin und zugleich Kundin der Klägerin. Die beiden Firmen standen danach der Klägerin in gewissem umfange wirtschaftlich als Einheit gegenüber.
bb)
Einer endgültigen Stellungnahme zu der Frage, ob die Wechselforderungen nicht wenigstens unter diesen besonderen Umständen als aus dem bankmässigen Geschäftsverkehr der Klägerin mit der "L.-D." stammend anzusehen sind, bedarf es jedoch nicht.
Das Kammergericht hat nämlich nicht genügend beachtet, dass in der Bürgschaftsurkunde Forderungen der Bank gegen die "L.-D." aus Wechseln ausdrücklich erwähnt worden sind. Es kann nicht angenommen werden, dass damit nur solche Wechsel gemeint waren, die die "L.-D." der Klägerin unmittelbar zukommen liess; das folgt schon daraus, dass nach dem oben Gesagten möglichst alle Ansprüche erfasst werden sollten.
Die Beschränkung allgemein auf Wechselforderungen genügt aber dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmbarkeit; denn die Ansprüche sind insoweit ihrer Art nach ausreichend bezeichnet.
3.)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein Teil der Bürgschaftsübernahme zwar unwirksam ist, dass sich andererseits aber die Verpflichtung des Beklagten im Hinblick auf rechtlich unbedenkliche Teile seiner Erklärung auch auf die Wechselschulden der "L.-D." bezieht. Die Frage, ob er haftet, ist deshalb nach § 139 BGB zu entscheiden.
Das Kammergericht hat hierzu von seinem Standpunkte aus noch keine Stellung nehmen können. Das Revisionsgericht kann dies nicht nachholen, weil es sich insoweit um eine ihm verschlossene tatrichterliche Würdigung handelt. Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4.)
Dieses wird nunmehr auch über die weiteren Einwände des Beklagten zu befinden haben, die es bisher dahingestellt gelassen hat.
So könnte die Behauptung des Beklagten erheblich sein, dass es sich um reine Finanzierungswechsel gehandelt habe, und dass der Klägerin dies bekannt gewesen sei. Das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme mag zwar gegen eine solche Annahme sprechen; die Beweisangebote des Beklagten sind aber insoweit nicht erschöpft (Schriftsatz vom 9. Juli 1956 Bl. 143 d.A.).
Andererseits wird es auf die von dem Kammergericht erörterte Frage, welche Bedeutung Ziff. 19 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hat, nicht mehr ankommen. Haftet der Beklagte nämlich auch für die sich aus den Akzepten ergebende Schuld der "L.-D.", so kann dahingestellt bleiben, auf welchen Teil der Erlös der Sicherheiten zu verrechnen ist. Ähnliche Erwägungen werden für die Auslegung der Bestimmung zu gelten haben, nach der der Beklagte alle Vereinbarungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin anzuerkennen hat, sowie für die zwischen der Klägerin und dem Konkursverwalter angeblich getroffene Verrechnungsabrede.