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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
(Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Vom 12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 648) (1)

Auf Grund von § 80 Absatz 11 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
Regelungszweck1
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen2
Begrenzung der Beihilfen3
Verfahren4
Abschnitt II
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Ambulante ärztliche Leistungen5
Psychotherapeutische Leistungen6
Zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen7
Arznei- und Verbandmittel8
Heilbehandlungen9
Komplexleistungen10
Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke11
Digitale Gesundheitsanwendungen11a
Sehhilfen12
Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege und Intensivpflege13
Familien- und Haushaltshilfe14
Soziotherapie15
Fahrtkosten16
Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen17
Krankenhausleistungen18
Übergangspflege im Krankenhaus18a
Palliativversorgung19
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase19a
Abschnitt III
Aufwendungen für Rehabilitationsleistungen
Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen20
Kuren21
Abschnitt IV
Aufwendungen in Pflegefällen
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit22
Abschnitt V
Aufwendungen in sonstigen Fällen
Erste Hilfe23
Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen24
Risikofeststellung, Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung bei erblicher Vorbelastung24a
Künstliche Befruchtungen, Geburten, Schwangerschaften und Sterilisationen25
Organspende und andere Spenden26
Todesfälle27
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen28
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften29
Inkrafttreten30

§ 2 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 648):

"Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt."