§ 24 HmbBeihVO - Früherkennung von Krankheiten, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung und Überwachung von Krankheiten sind beihilfefähig die Aufwendungen bei
- 1.
Beihilfeberechtigten vom Beginn des 19. Lebensjahres an für Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und für Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
- 2.
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- 3.
Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
- 4.
Personen mit chronischer Herzinsuffizienz für die Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring).
Art und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach folgenden Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (Beilage zum BAnz. Nr. 148a),
- 2.
Kinder-Richtlinien in der Fassung vom 26. April 1976 (Beilage Nummer 28/76 zum BAnz. Nr. 214), zuletzt geändert am 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 132 S. 3125),
- 3.
Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien vom 26. Juni 1998 (BAnz. Nr. 159 vom 27. August 1998), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236), sowie
- 4.
Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10 S. 44), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. Nr. 133 S. 3236).
(2) Die Aufwendungen für von der für das Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich empfohlene Schutzimpfungen sind beihilfefähig; dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Union. Als entsprechender privater Auslandsaufenthalt ist jeder Aufenthalt anzusehen, der nicht dienstlich angeordnet oder veranlasst ist.
(3) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention in Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Maßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistung der verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 SGB V zertifiziert ist und die Teilnahme an mindestens 80 vom Hundert der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird. Je Maßnahme beträgt die Beihilfe höchstens 80 Euro. Eine Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 20 SGB V hat.
(4) Als Aufwendungen der Präexpositionsprophylaxe sind beihilfefähig
- 1.
ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,
- 2.
Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind; dies umfasst auch Aufwendungen für von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel zur Präexpositionsprophylaxe.