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§ 13 HmbBeihVO - Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege und Intensivpflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

(1) Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig. Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe KR 7 der Anlage C des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. Werden mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der zu pflegenden Person) sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:

  1. 1.

    Fahrtkosten (§ 16),

  2. 2.

    eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, höchstens jedoch bis zu den Kosten nach den Sätzen 4 und 5, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine Vergütung, die der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder einem Elternteil der oder des Pflegebedürftigen gewährt wird, ist nicht beihilfefähig.

(2) Bei einem nach ärztlicher Verordnung oder nach Feststellung der Krankenversicherung bestehenden besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege sind Aufwendungen für eine außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beihilfefähig:

  1. 1.

    ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt entsprechend der Definition in § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist; spätestens zwölf Monate nach einer Erstausstellung oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch Vorlage der ärztlichen Verordnung oder des Bescheids der Krankenversicherung zu erbringen; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind daneben nicht beihilfefähig,

  2. 2.

    erfolgt die außerklinische Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, sind neben den Aufwendungen für Pflege und Betreuung und den Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege auch die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI beihilfefähig,

  3. 3.

    entfällt der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes, sind die Leistungen nach Nummer 2 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummern 2 bis 5 SGB XI festgestellt ist,

  4. 4.

    Aufwendungen für außerklinische Intensivpflege sind nicht neben den Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig.

(3) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

  1. 1.

    bei schwerer Krankheit oder

  2. 2.

    wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit,

insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege erbracht wird

  1. 1.

    in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI,

  2. 2.

    in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132h SGB V besteht, oder

  3. 3.

    in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1 SGB XI erfüllt.

(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen nach § 37 Absatz 7 Satz 2 SGB V.