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§ 6 HmbBeihVO - Psychotherapeutische Leistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von psychotherapeutischen Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls bestimmen sich - mit Ausnahme des Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahrens nach Abschnitt F - nach der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für eine Verlängerung der Therapie über die Höchstgrenzen nach § 30 der Psychotherapie-Richtlinie hinaus oder für eine Lang- oder Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der letzten Psychotherapie sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.