§ 6 HmbBeihVO - Psychotherapeutische Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von psychotherapeutischen Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls bestimmen sich - mit Ausnahme des Konsiliar-, Antrags- und Gutachterverfahrens nach Abschnitt F - nach der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils geltenden Fassung. Aufwendungen für eine Verlängerung der Therapie über die Höchstgrenzen nach § 30 der Psychotherapie-Richtlinie hinaus oder für eine Lang- oder Kurzzeittherapie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der letzten Psychotherapie sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.