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§ 17 HmbBeihVO - Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 36 Euro täglich, wenn

    1. a)

      ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss und

    2. b)

      eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt;

    Kosten für die Unterkunft einer notwendigen Begleitperson sind ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 36 Euro täglich beihilfefähig; § 18 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt;

  2. 2.

    Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 19 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung (§ 9) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird.