§ 17 HmbBeihVO - Unterkunftskosten bei auswärtigen ambulanten Behandlungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBeihVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-90
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 36 Euro täglich, wenn
- a)
ein anderer Ort für eine ambulante Untersuchung, Behandlung oder dergleichen aufgesucht werden muss und
- b)
eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren nicht vorliegt;
Kosten für die Unterkunft einer notwendigen Begleitperson sind ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 36 Euro täglich beihilfefähig; § 18 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt;
- 2.
Unterkunft und Verpflegung bis zum Höchstbetrag von 19 Euro täglich, wenn bei einer Heilbehandlung (§ 9) eine Heimunterbringung erforderlich wird; dies gilt nicht, wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird.