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§ 26 HmbBeihVO - Organspende und andere Spenden

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

(1) Aufwendungen für eine Spenderin oder einen Spender von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind beihilfefähig in Fällen, in denen die oder der Beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger die Empfängerin oder der Empfänger ist. Beihilfefähig sind

  1. 1.

    Aufwendungen nach den §§ 5 bis 9, 11, 13, 14 und 16 bis 18, die bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen,

  2. 2.

    der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen,

  3. 3.

    Aufwendungen bei postmortalen Organspenden für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung, Organisation der Bereitstellung und den Transport des Organs zur Transplantation nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101 S. 1, 59), in der jeweils geltenden Fassung und

  4. 4.

    Aufwendungen für die Registrierung beihilfeberechtigter und berücksichtigungsfähiger Personen für die Suche nach einer nicht verwandten Blutstammzellspenderin oder einem nicht verwandten Blutstammzellspender im Zentralen Knochenmarkspender-Register.

Die Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

(2) Absatz 1 gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, bei denen sich später herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen.