Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 HmbBeihVO - Krankenhausleistungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Amtliche Abkürzung
HmbBeihVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1-90

(1) Die Aufwendungen für vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen

  1. 1.

    nach § 2 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert am 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546), in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. 2.

    nach § 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2020), in der jeweils geltenden Fassung,

    in Form von

    1. a)

      Diagnosis Related Groups-Fallpauschalen (DRG-Fallpauschalen), Zusatzentgelten und Zuschlägen gemäß dem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert an 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten beziehungsweise vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Vergütungssystem zuzüglich der ausgegliederten Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 KHG,

    2. b)

      tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte nach § 6 BPflV,

    3. c)

      pauschalierende Entgelte und Zusatzentgelte nach § 17d KHG

sowie vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 115a SGB V), es sei denn, dass § 20 oder § 22 anzuwenden ist. Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen Inanspruchnahme von gesondert berechenbaren Wahlleistungen (§§ 16 und 17 KHEntgG) bleiben unberücksichtigt.

(2) Mehraufwendungen für gesondert berechenbare Wahlleistungen sind nicht beihilfefähig.

(3) Aufwendungen für stationsäquivalente psychiatrische Behandlungen nach § 115d SGB V sind beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ins Krankenhaus nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG sind beihilfefähig. Ist eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung der Begleitperson außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.

(5) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird, beihilfefähig wäre. Für die Berechnung des beihilfefähigen Höchstbetrags bei Indikationen, die geförderte Krankenhäuser nach dem pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d KHG abrechnen, sind die nach § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BPflV getroffenen Vereinbarungen maßgeblich (PEPP-Entgeltkatalog). Bei der Ermittlung der Entgelte ist der höchste in einem Hamburger Krankenhaus der psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung geltende Basisentgeltwert zugrunde zu legen.