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Architektengesetz

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

In der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. S. 152)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 15)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ABSCHNITT I
Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung
Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner1
Berufsbezeichnung2
Partnerschaften2a
Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft2b
Architektenliste3
Voraussetzungen für die Eintragung4
Europäischer Berufsausweis4a
Vorwarnmechanismus, Statistik4b
Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse5
Versagung der Eintragung6
Löschung der Eintragung7
Auswärtige Dienstleister8
Ausbildungsbezeichnung9
ABSCHNITT II
Architektenkammer Baden-Württemberg
Errichtung der Kammer10
Mitglieder der Kammer11
Aufgaben der Kammer12
Versorgungswerk13
Organe der Kammer14
Satzung15
Prüfung der Verhältnismäßigkeit15a
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung15b
Überwachung nach Erlass15c
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit15d
Objektivität und Unabhängigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung15e
Eintragung in die Datenbank für reglementierte Berufe, Stellungnahmen15f
Eintragungsausschuss16
Berufsordnung17
Berufswidrige Handlungen18
Berufsgerichtliche Maßnahmen19
Berufsgerichte20
Berufsgerichtliche Verfahren21
Tilgung22
Schlichtungsausschuss23
Finanzwesen der Kammer24
Schweigepflicht25
Auskünfte, Datenübermittlung26
Staatsaufsicht27
ABSCHNITT III
Ordnungswidrigkeiten, Ausführungsvorschriften
Ordnungswidrigkeiten28
Ausführungsvorschriften29
Übergangsvorschriften29a
Inkrafttreten30
Anlagen
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 1)
Anlage 1
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 2)
Anlage 2
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 3)
Anlage 3
Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(zu § 15b Absatz 4)
Anlage 4