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§ 17 ArchG - Berufsordnung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 regelt die Berufsordnung. Außerdem soll die Berufsordnung insbesondere Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    die gewissenhafte Ausübung des Berufs;

  2. 2.

    die Wahrung der Unabhängigkeit der freiberuflich tätigen Architekten und Stadtplaner;

  3. 3.

    die berufliche Fortbildung;

  4. 4.

    den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich;

  5. 5.

    das berufliche Verhalten gegenüber anderen Architekten und Stadtplanern, Auftraggebern, Unternehmern und Bauhandwerkern;

  6. 6.

    die Bildung beruflicher Zusammenschlüsse;

  7. 7.

    die Voraussetzungen der Teilnahme an Wettbewerben.