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§ 3 ArchG - Architektenliste

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Architektenkammer (§ 10) hat eine Liste zu führen, in welche die Architekten der jeweiligen Fachrichtung und die Stadtplaner einzutragen sind (Architektenliste).

(2) In der Architektenliste sind neben der Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 1, der Zeitpunkt der Eintragung, die Mitgliedsnummer, der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, akademische Grade sowie die Anschriften der Hauptwohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer unverzüglich mitzuteilen. Mit Einwilligung des Architekten oder des Stadtplaners können weitere Daten wie etwa die Eigenschaft als Sachverständiger oder andere Qualifikationsmerkmale in die Architektenliste aufgenommen werden.

(3) Über die Eintragung in die Architektenliste und die Löschung der Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 16), wenn nicht in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung oder Eintragung erkannt worden ist. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, und die Entscheidung über Löschungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 seinem Vorsitzenden oder einer Stelle bei der Architektenkammer übertragen, die seine Entscheidungen vorbereitet und seinen Weisungen unterliegt. Der Architekt oder der Stadtplaner erhält über die Eintragung eine Bescheinigung, die nach Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.