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§ 2 ArchG - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Berufsbezeichnung »Architekt« oder »Architektin«, »Innenarchitekt« oder »Innenarchitektin«, »Landschaftsarchitekt« oder »Landschaftsarchitektin«, »Stadtplaner« oder »Stadtplanerin« darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem voranzustellenden Wortglied »Junior-« nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung »freier Architekt« oder »freie Architektin«, »freier Innenarchitekt« oder »freie Innenarchitektin«, »freier Landschaftsarchitekt« oder »freie Landschaftsarchitektin«, »freier Stadtplaner« oder »freie Stadtplanerin« darf führen, wer mit dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Freiberuflich tätig ist, wer seinen Beruf nach § 1 ausschließlich unabhängig und eigenverantwortlich ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. Eine Tätigkeit als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer steht einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen oder entsprechende Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 befugt sind. Satz 1 gilt für die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach Absatz 3 entsprechend.

(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.