§ 29a ArchG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Am 27. Februar 2026 bestehende Eintragungen in eine Liste oder ein Verzeichnis der Kammer und ein damit gegebenenfalls verbundenes Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 auch in der erweiterten Fassung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bestehen fort. Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer Änderung dieses Gesetzes nach den jeweils geltenden Bestimmungen entsprechend geändert oder aufgehoben werden.
(2) Wer am 27. Februar 2026 berechtigt ist, eine der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz »im Praktikum« zu führen, ist auch berechtigt, sie mit dem voranzustellenden Wortglied »Junior-« zu führen.
(3) Eine am 27. Februar 2026 in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich, spätestens bis zum Ablauf des 1. August 2026 den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung an die Anforderung des § 2b Absatz 4 Nummer 5 auch in Verbindung mit § 2b Absatz 5 Satz 1 anzupassen.
(4) Bis zum Ablauf des 27. Februar 2026 förmlich eingeleitete Genehmigungs-, Eintragungs-, berufsgerichtliche und Schlichtungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 27. Februar 2026 geltenden Fassung abgeschlossen. Auf diese Verfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der ab dem 28. Februar 2026 geltenden Fassung insoweit anzuwenden als sie für die betroffene Person oder Gesellschaft eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.