§ 28 ArchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Architektengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArchG,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2130
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 angeführten Bezeichnungen führt,
- 2.
als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder
- 3.
als Berufsgesellschaft entgegen § 2b Absatz 2 oder 3 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.