Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 28 ArchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 bis 4 angeführten Bezeichnungen führt,

  2. 2.

    als Angehöriger einer Partnerschaft zulässt, dass diese entgegen § 2a Abs. 1 in ihrem Namen eine Berufsbezeichnung des § 2 führt, ohne in das Verzeichnis der Partnerschaften bei der Architektenkammer eingetragen zu sein, oder

  3. 3.

    als Berufsgesellschaft entgegen § 2b Absatz 2 oder 3 in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 oder eine entsprechende Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Verfahren nach diesem Gesetz die Architektenkammer.