Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.11.1994, Az.: BVerwG 1 D 36.93
Schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen eines Beamten durch fortgesetzten sexuellen Missbrauch von Kindern; Mangelnde Verantwortlichkeit durch eine schwere neurotische Fehlentwicklung mit pathologischer vita sexualis; Bindungsumfang des Gerichts an die tatsächlichen Feststellungen eines vorangegangenen Strafurteils bezüglich desselben Sachverhalts; Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses hinsichtlich der Klärung der Schuldfähigkeit durch Einholung eines Sachverständigengutachtens; Dienstentfernung als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Dauer und Intensität des Fehlverhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 36.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.02.1993 - AZ: X VL 3/93
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 18 Abs. 1 S. 1 BDO
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessgegner
Techn. Fernmeldesekretär ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. November 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Verwaltungsdirektor Günter Ludwig, Posthauptsekretär Manfred Nerger als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Fernmeldesekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 25. Februar 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit Anfang des Jahres 1987 bis April 1991 fortgesetzt Kinder homosexuell mißbrauchte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 25. Februar 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es ist von folgendem Sachverhalt in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 10. Januar 1992 ausgegangen, durch das der Beamte wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit fortgesetzten homosexuellen Handlungen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist:
"1.
Der Angeklagte (= der Beamte) ist seit 1980 mit dem am 2.11.1976 geborenen Schüler Heiko L. bekannt. Nachdem es sich zunächst um rein freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Angeklagten, Heiko L. und dessen Eltern handelte, faßte der Angeklagte im Frühjahr 1987 den Entschluß, den Jungen bei sich bietenden Gelegenheiten sexuell zu mißbrauchen.In Ausführung seines Entschlusses ging der Angeklagte so vor, daß er an einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang des Jahres 1987 Heiko L. in seiner, des Angeklagten Wohnung sich ausziehen ließ, dann den nackten Körper des Jungen streichelte und seinen Finger in den Afterbereich des Kindes steckte und dabei selbst bis zum Samenerguß masturbierte. In der Folgezeit kam es mindestens einmal wöchentlich zu weiteren sexuellen Mißbrauchshandlungen des Angeklagten gegenüber Heiko L.. Dabei steigerte der Angeklagte sein Fehlverhalten derartig, daß es in mindestens acht Fällen auch zu einem Afterverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Jungen kam, indem der Angeklagte zumindest die Spitze seines Penis in den After des Jungen einführte. Überwiegend kam es dabei auch zum Samenerguß des Angeklagten. Das Treiben des Angeklagten nahm erst ein Ende, als diesem durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 3.8.1989 jeglicher Umgang mit Heiko L. untersagt wurde.
2.
Auf Grund eines einmal gefaßten Vorsatzes veranlaßte der Angeklagte an einem nicht mehr feststellbaren Tag Mitte des Jahres 1989 den am 15.8.1982 geborenen Benjamin S. in seiner Wohnung an seinen, des Angeklagten, Penis zu fassen und dabei onanierende Bewegungen zu machen. In der Folgezeit kam es bis April 1991 noch in mindestens fünf Fällen zu gleichartigen sexuellen Verfehlungen des Angeklagten gegenüber Benjamin S..In mindestens zwei Fällen faßte der Angeklagte an den entblößten Penis des Knaben.
3.
Seit Frühjahr 1990 bis März 1991 übernachtete der am 29.11.1979 geborene Andre C. mit Einverständnis seiner Eltern nahezu alle 14 Tage an den Wochenenden in der Wohnung des Angeklagten. Dieser faßte den Entschluß, den Jungen bei den sich bietenden Gelegenheiten sexuell zu mißbrauchen. In Ausführung seines Planes hat der Angeklagte Andre C. in mindestens 20 Fällen an das entblößte Gesäß gefaßt, dabei einen Finger in den Afterbereich des Jungen geführt, hierbei runde Bewegungen vorgenommen und zugleich bei sich bis zum Samenerguß onaniert. Häufig küßte er bei diesen Vorfällen auch den Mund und das Gesäß des Knaben.Diese Feststellungen beruhen auf dem uneingeschränkten Geständnis des Angeklagten und den übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln.
Der Angeklagte hat sich eingelassen, er fühle sich seit vielen Jahren sexuell viel mehr zu Knaben hingezogen als zu Frauen. Er selbst halte seine Veranlagung für krankhaft und habe sich daher in eine psychiatrische Behandlung begeben. Dort sei ihm dringend geraten worden, eine stationäre Behandlung in einer Spezialklinik durchführen zu lassen. Hierzu sei er uneingeschränkt bereit.
Die Kammer vermag auf Grund dieser Einlassung des Angeklagten nicht auszuschließen, daß bei ihm eine schwere neurotische Fehlentwicklung vorliegt, die über einen bloßen Charaktermangel hinausgeht. Zugunsten des Angeklagten schließt die Kammer daher nicht aus, daß dieser bei Begehung der Straftaten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich schuldvermindert im Sinne des § 21 StGB war ..."
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gewürdigt und als so schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen gewertet (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), daß mangels Milderungsgründen die Höchstmaßnahme unausweichlich sei.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt der Beamte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Zur Begründung des Rechtsmittels trägt er u.a. vor, daß das Bundesdisziplinargericht die fachärztlich attestierte schwere neurotische Fehlentwicklung nur unzureichend berücksichtigt habe. Aufgrund einer krankhaften Triebstörung sei er nicht in der Lage gewesen, sein Verhalten in der erforderlichen Weise zu steuern, um dienstliche Verfehlungen zu vermeiden. Zum Beweis dafür, daß bei ihm zur Tatzeit eine schwere neurotische Fehlentwicklung mit pathologischer vita sexualis vorgelegen habe, beantragt er die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte unter Hinweis auf eine krankhafte Triebstörung die Verantwortlichkeit für sein Fehlverhalten und damit den subjektiven Tatbestand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens bestreitet.
1.
Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Er ist hierbei allerdings ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die objektiven und subjektiven Tatbestandsfeststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts ... vom 10. Januar 1992 gebunden.
Anhaltspunkte, die einen Lösungsbeschluß rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Beamte bestreitet zwar unter Hinweis auf eine zur Tatzeit vorhandene schwere neurotische Fehlentwicklung seine Schuldfähigkeit bezüglich des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens und weist in diesem Zusammenhang auf eine diese Diagnose bestätigende Bescheinigung der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. vom 8. Oktober 1991 hin.
Weder aus dieser Bescheinigung noch aus dem Tatverhalten des Beamten oder seiner früheren Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren ergeben sich jedoch zwingende Hinweise darauf, daß die Voraussetzungen, unter denen sich Disziplinargerichte von den bindenden Feststellungen eines Strafurteils lösen können, im vorliegenden Fall gegeben sind. Ein solcher Lösungsbeschluß ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Das Disziplinargericht darf die eigene Entscheidung nicht an die Stelle derjenigen des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Andernfalls wäre die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Dies aber wäre weder mit dem Begriff der gesetzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, daß die Disziplinargerichte keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Eine Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn etwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder jeder Lebenserfahrung stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerwG 1 D 6.93 -). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall aufgrund der im Strafurteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Das Strafgericht hat sich in den Urteilsgründen mit der Einlassung des Beamten, er halte seine Veranlagung für krankhaft und habe sich in psychiatrische Behandlung begeben, auseinandergesetzt und festgestellt, daß bei ihm eine schwere neurotische Fehlentwicklung, die über einen bloßen Charaktermangel hinausgehe, nicht auszuschließen sei. Die Annahme des Strafgerichts einer hierauf beruhenden, lediglich erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet keine erheblichen Bedenken, die unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung einen Lösungsbeschluß rechtfertigen könnten. Der gleichgeschlechtlichen Triebveranlagung kommt nicht schon um ihrer Andersartigkeit willen die Bedeutung einer krankhaften Störung zu (BGHSt 14, 30 ff.). Konkrete Anhaltspunkte, wonach hier von einer schuldhaftes Handeln ausschließenden krankhaften Triebstörung ausgegangen (s. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 20 Rz. 15 c) und damit die strafgerichtliche Feststellung zum subjektiven Tatbestand als offensichtlich unrichtig beurteilt werden müßte, liegen nicht vor.
Aufgrund der für den Senat bestehenden Bindung an die objektiven und subjektiven Tatbestandsfeststellungen des Strafgerichts ist der Antrag des Verteidigers des Beamten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Schuldfähigkeit des Beamten unzulässig.
2.
Das hiernach feststehende, dem Beamten vorwerfbare Verhalten ist ein außerdienstliches Disziplinarvergehen (§ 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) mit erheblichem Gewicht.
Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer sehr erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Indessen gibt es keine festen Bemessungsregeln zur Ahndung derartiger Dienstvergehen, der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung, unabhängig von der generellen Eignung dieser Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls, als diejenigen Umstände abgestellt, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind (vgl. z.B. Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 40.92 -; Urteil vom 20. September 1988 - BVerwG 1 D 27.88 -; Urteil vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - <BVerwGE 83, 303 = ZBR 1988, 75>; Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 77.83 -; Urteil vom 22. Juli 1981 - BVerwG 1 D 41.80 - <BVerwGE 73, 231>; siehe auch Urteil vom 10. März 1981 - BVerwG 1 D 36.80 - und Urteil vom 19. August 1980 - BVerwG 1 D 78.79 -).
Hier liegen erheblich erschwerende Umstände vor, die die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich machen: Der Beamte mißbrauchte die Kinder sexuell in einer großen Zahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg. Den Beamten belastet weiter, daß die Kinder zum Zeitpunkt der Straftaten erst zehn bzw. sieben Jahre alt waren, es sich um jeweils erhebliche Eingriffe in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit handelte und sich bei ihnen körperlich und psychisch negative Auswirkungen des sexuellen Mißbrauchs bemerkbar machten. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, daß der Beamte zum Teil seine Bekanntschaft zu den Eltern der Kinder für sein strafbares Verhalten ausgenutzt hat. Die kriminelle Intensität des Fehlverhaltens wird auch dadurch erkennbar, daß der Beamte den Umgang mit Heiko L. erst aufgab, nachdem ihm durch Beschluß des Amtsgerichts ... jeglicher Umgang mit dem Kind gerichtlich verboten worden war.
Erschwerend ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt hat und damit nur wenig unterhalb der sich aus § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG ergebenden Grenze geblieben ist, wonach das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, wenn ein Beamter in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Zwar ist die im Strafverfahren ausgesprochene Strafe jedenfalls dann nicht präjudiziell für das Disziplinarmaß, wenn das Fehlverhalten eines Beamten strafrechtlich und disziplinarrechtlich unterschiedliche Bedeutung hat. Hier aber schlägt die strafrechtliche Bedeutung auf die disziplinare Wertung durch, weil Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen, so daß die Einstufung des Falles und das Strafmaß auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - m.w.N.).
Diesen erschwerenden Gesichtspunkten stehen keine maßnahmerelevanten mildernden Umstände gegenüber. Der Beamte hatte zwar zur Behandlung seiner krankhaften Triebstörung im Jahre 1993 eine stationäre Therapie durchgeführt und sich anschließend in privatärztliche ambulante Behandlung begeben. Aus den vom Senat eingeholten Auskünften der psychosomatischen Fachklinik ... vom 29. März 1994 sowie der Ärztin Dr. K. vom 27. Juni 1994 ergibt sich jedoch keine günstige Prognose hinsichtlich künftiger Vermeidbarkeit einschlägiger Verhaltensweisen. In der Auskunft der Fachklinik wird darauf hingewiesen, daß bei dem Beamten ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden könne und er sich dringend einer weiteren ambulanten Behandlung unter Einbeziehung seiner Partnerin unterziehen müsse. Der Auskunft der Ärztin Dr. K. ist zu entnehmen, daß der Beamte nach Abschluß des Klinikaufenthalts im Jahr 1993 nur in unregelmäßigen Abständen - ohne Partnerin -, letztmals am 20. Oktober 1993 die Ärztin aufgesucht hat. Die Prognose wird auch in dieser Auskunft als schwierig, das Ende der Behandlung als unklar bezeichnet. Auf der Grundlage dieser ärztlichen Feststellungen kann der Senat nicht davon ausgehen, daß der Beamte in einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hat, die zu einer milderen Bewertung des Dienstvergehens hätte führen können.
Auch die strafgerichtlich festgestellte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten (§ 21 StGB), von der der Senat ebenfalls ausgeht, führt nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Bereits bei der strafrechtlichen Bewertung des Sachverhalts eröffnet die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit lediglich die Möglichkeit ("kann") einer Strafmilderung, keinesfalls ist dies eine zwingende Folge. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens können die Ausführungen zum Strafmaß jedenfalls nicht zu einer milderen disziplinaren Einstufung der Tat führen. Der Beamte hat sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht.
3.
Mit dem vom Bundesdisziplinargericht zugebilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Czapski
Dr. H. Müller