Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1987, Az.: BVerwG 1 D 141.86
Disziplinarrechtliche Bewertung sexuellen Missbrauchs von Kindern und homosexueller Handlungen mit Jugendlichen durch einen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 141.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.09.1986 - AZ: XIII VL 35/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 83, 303 - 306
- DVBl 1987, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 444 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur disziplinarrechtlichen Bewertung sexuellen Mißbrauchs von Kindern und homosexueller Handlungen mit Jugendlichen.
- 2.
Unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, ist stets auf die konkreten Merkmale des Einzelfalls abzustellen, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Gerhard Fleck,
Amtsmeister Jürgen Wolf, als ehrenamtliche Richter,
für den Bundesdisziplinaranwalt: Bundesdisziplinaranwalt ..., Ltd. Regierungsdirektor ...
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 18. September 1986 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Bundesbahnsekretär ... wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beamte, gegen den schon 1982 ein vom Jugendschöffengericht ... nach § 153 Abs. 2 StPO eingestelltes Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen sowie wegen sexueller Handlungen vor einem Kind anhängig gewesen war, ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts ... vom 5. Juni 1985 wegen fortgesetzter Begehung homosexueller Handlungen in zwei Fällen, fortgesetzten Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall sowie des vorsätzlichen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM für drei Jahre ausgesetzt worden ist. Die Jugendkammer des Landgerichts ... hat seine teils unbeschränkte, teils auf das Strafmaß beschränkte Berufung durch rechtskräftiges Urteil vom 9. September 1985 mit der Maßgabe verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Monate festgesetzt worden ist.
Ein weiteres Strafverfahren ist durch Beschluß des Jugendschöffengerichts ... vom 4. September 1984 gemäß § 154 StPO eingestellt worden im Hinblick auf das bereits erwähnte Verfahren das zur Verurteilung des Beamten geführt hat. In dem eingestellten Verfahren war dem Beamten eine homosexuelle Handlung zur Last gelegt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit von Juni 1981 bis März 1984 fortgesetzt homosexuelle Handlungen in zwei Fällen und fortgesetzt sexuellen Mißbrauch an einem Kind in einem weiteren Falle begangen sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen gestattet zu haben;
- 2.
seit Juni 1981 fortgesetzt fünf männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren auf dem Stellwerk pornografische Schriften zugänglich gemacht und die Jugendlichen veranlaßt habe, ihm gegen Zahlung von Geld beim Onanieren zuzusehen und selbst zu onanieren;
- 3.
Pfingsten 1982 in ... homosexuelle Handlungen von einem damals 16-jährigen Jugendlichen an sich habe vornehmen lassen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. September 1986 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechsunddreißig Monaten gekürzt.
Das Gericht ist, teilweise aufgrund seiner gesetzlichen Bindungen an tatsächliche Feststellungen in den Urteilen des Jugendschöffengerichts ... und der Jugendkammer des Landgerichts ... von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Bis zu seiner Versetzung aus Anlaß dieser Straftaten versah der Beamte Dienst als Schrankenwärter in einem Stellwerk in ... an der Bahnstrecke .... Das Stellwerk ist abseits gelegen; er versah dort allein den Dienst. Unter dem Vorwand, ihnen das Stellwerk zeigen zu wollen, überredete er eine Vielzahl von Jungen im Alter von etwa 12 bis hin zu 17 Jahren, zu ihm ins Stellwerk zu kommen. Er knüpfte dann mit ihnen ein Gespräch an und brachte das Thema allmählich auf sexuelle Dinge. Dabei zeigte er ihnen auch Hefte, die obszöne Darstellungen enthielten. Wenn er eine gewisse Bereitschaft der Jungen zum Mitmachen verspürte, kam es dann zu den im folgenden zu schildernden strafbaren Handlungen. Hierfür wurden die Jungen je nach Intensität der Beteiligung mit Beträgen von 5 DM bis hin zu 100 DM "entlohnt".
a)
Etwa seit Oktober 1982 kam es im Stellwerk zu sexuellen Handlungen mit dem am 1. Oktober 1968 geborenen und geistig behinderten .... Der Beamte überredete das Kind, bei ihm zu onanieren, während er die gleiche Handlung bei dem Kind vornahm. Das Kind erschien dort in der Folgezeit etwa ein- bis zweimal die Woche, wobei es jedesmal zu diesen Handlungen kam. Jedesmal erhielt ... von dem Beamten etwa 25 DM. Insgesamt kam es zu 100 bis 150 solcher Vorfälle. Der Handlungszeitraum erstreckte sich bis März 1984.
b)
Ebenfalls seit etwa Ende 1982 kam es zu geschlechtlichen Handlungen im Stellwerk zwischen dem Beamten und dem am 10. Februar 1970 geborenen Kind .... In etwa 150 Fällen veranlaßte der Beamte das Kind, ihm beim Onanieren zuzusehen, wobei er das Kind überredete, auch Manipulationen an seinem eigenen Glied vorzunehmen. In einer Vielzahl von Fällen manipulierte er aber an dem Glied des Kindes, um es zum Samenerguß zu bringen. Auch diese Handlungen erstreckten sich etwa auf den Zeitraum bis März 1984. ... erhielt ebenfalls für jeden Besuch einen Geldbetrag, der nach eigener Einschätzung des Beamten sich wöchentlich auf 50 bis 70 DM belief.
c)
Der am 8. Juli 1971 geborene ... suchte ihn im Herbst 1983 und danach wiederholt im Stellwerk in ... bei "..." auf. Hierbei kam es in mindestens drei bis vier Fällen zu sexuellen Handlungen des Beamten vor dem Kind. Er rieb an seinem entblößten Geschlechtsteil bis zum Samenerguß. ... mußte ihm dabei zusehen. Außerdem forderte er den Jungen auf, sein Geschlechtsteil ebenfalls zu entblößen und daran bis zur Erektion zu reiben, was ... auch tat. Der Beamte sah dem Jungen bei dieser Handlung zu, um sich sexuell zu erregen. Zu gegenseitigen Berührungen der Geschlechtsteile kam es nach den glaubhaften Angaben des ... nicht. Bei den Handlungen nahm der Beamte zumindest billigend in Kauf, daß Martin Hoffmann noch nicht vierzehn Jahre alt war. In seiner polizeilichen Vernehmung vom 13. März 1984 gab er gegenüber den Kriminalhauptmeistern ... und ... aus ... an, ... sei ca. 11 bis 12. Jahre alt. Er gab ihm für die sexuellen Handlungen Geld, jeweils mindestens 20 DM. Insgesamt erhielt der Junge nach seinen glaubhaften Angaben etwa 90 bis 100 DM.
d)
Zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten, jedoch im Jahre 1983, ließ er die Jugendlichen ... und ... seinem Pkw auf öffentlichen Straßen fahren, obwohl er wußte, daß diese nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis waren. Er befand sich bei diesen Fahrten immer auf dem Beifahrersitz. Er ließ diese Fahrten zu, weil er auch diese Jugendlichen überredet hatte, ihm im Stellwerk zumindest beim Onanieren zuzusehen, was ihm Befriedigung verschaffte.
Der Beamte ist nach Anklageerhebung psychiatrisch im Landeskrankenhaus ... untersucht worden. Die Sachverständige Frau ... hat ausgeführt, daß es sich um eine leicht beeinflußbare abhängige und ausnutzbare Persönlichkeit handele bei ansonsten vorhandener Normintelligenz. Er befinde sich auf dem Weg zu einer süchtig-perversen Entwicklung, wenn er sich auch noch zu distanzieren vermöge bzw. zu versuchen scheine, durch Selbstüberwindung gegen Versuchungen anzugehen. Die Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, daß aber doch relativ leicht durch triebhaftes Verlangen die Kontrollen und Abwehrmechanismen hinweggespült werden könnten. Dies zeige sich darin, daß er trotz eigenen Bemühens, trotz richterlicher Ermahnungen und Belehrungen nicht in der Lage und fähig gewesen sei, sein Handeln entsprechend auszurichten. Sie sei daher der Ansicht, daß das Abnorme in der Persönlichkeit des Beamten derart ausgeprägt sei, daß ihm für den Zeitpunkt der strafbaren Taten eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu attestieren sei. Weiter hat die Sachverständige erklärt, daß sie Zweifel habe, ob er in vollem Ausmaß die Verwerflichkeit seines Verhaltens begriffen habe. Möglicherweise habe da aber auch die Hauptverhandlung in diesem Verfahren doch einen gewissen Erkenntnisprozeß bei dem Beamten in Gang gesetzt.
e)
Seit Juni 1981 machte er fünf männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren auf dem Stellwerk Schriften mit sexuellem Inhalt zugänglich und veranlaßte die Jugendlichen, ihm gegen Zahlung von Geld beim Onanieren zuzusehen und selbst vor ihm zu onanieren.
f)
Pfingsten 1982 ließ er von dem damals 16 Jahre alten ... homosexuelle Handlungen an sich vornehmen. Dieses geschah in einem Gebüsch in der Nähe der Schule ... .
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und damit als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat dem Dienstvergehen erhebliches disziplinares Gewicht beigemessen, jedoch auch angesichts der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht nur von der Entfernung aus dem Dienst, sondern auch von der Dienstgradherabsetzung des Beamten absehen zu können geglaubt. Es hat Milderungsgründe vor allem darin gesehen, daß die Kinder mit dem Treiben des Beamten einverstanden gewesen seien, irgendeinen seelischen Schaden nicht erlitten hätten, er bisher nicht disziplinar gemaßregelt geworden sei und sich zur Zeit in therapeutischer Behandlung befinde.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und beantragt unter Hinweis auf die Schwere des Dienstvergehens die Versetzung des Beamten in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils gebunden. Damit steht insbesondere auch fest, daß die Steuerungsfähigkeit des Beamten nicht etwa ausgeschlossen war. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der sexuelle Mißbrauch von Kindern ist, wie der Senat wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Er stellt einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung des Kindes dar, den das Kind wegen seiner noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten kann. Der Eingriff ist deshalb geeignet, die natürliche Entwicklung des Kindes und seine gesellschaftliche Einordnung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung des Kindes zu einem bloßen Objekt der Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit und damit eine Beleidigung. Ähnliches gilt für homosexuelle Handlungen eines Erwachsenen gegenüber Jugendlichen. Das hat zur Folge, daß auch nach der im Laufe der Zeit eingetretenen Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet ein solches Verhalten von der Mehrheit der Bevölkerung nachdrücklich mißbilligt wird. Der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung wird von der Allgemeinheit nach wie vor mit Recht ernst genommen. Der strafbare rechts- und sittenwidrige Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten führt infolgedessen auch in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei und besonnen wertenden Betrachters zu einer sehr erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Das begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, der sozialen Repräsentanz des Staates, für das Funktionieren des Gemeinwesens unabdingbar (ständige Rechtsprechung, zuletztUrteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 77.83 - mit weiteren Hinweisen). Dieses Vertrauen wird namentlich auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Der frühere Bundesdisziplinarhof und die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb in ständiger Rechtsprechung Beamte, die sich an Kindern sexuell vergriffen haben, aus dem Dienst entfernt und nur in minderschweren Fällen oder bei mildernden Umständen auf eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme erkannt. Stets ist aber unabhängig von der generellen Eignung derartiger Delikte, Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters zu beeinträchtigen, auf die konkreten Merkmale des Einzelfalles als diejenigen Umstände abgestellt worden, die für die Disziplinarmaßnahme allein entscheidend sind.
Hier liegen erhebliche erschwerende Umstände vor, die die Entfernung aus dem Dienst nahelegen. Der Beamte wurde in einer großen Zahl von Fällen über mehrere Jahre hinweg mit Jungen homosexuell tätig. Ein früheres, 1982 durch das Strafgericht eingestelltes Verfahren wegen gleichartiger Verfehlungen hätte ihm nachdrücklich vor Augen führen müssen, daß er sich schwerwiegender Straftaten schuldig machte. Dies war ihm auch bewußt, denn in einem längeren Schreiben vom 14. April 1982 bestritt er die ihm damals zur Last gelegten Straftaten. Gleichwohl zog er nicht die gebotenen Folgerungen, entweder von sich aus solche Taten künftig zu vermeiden oder aber, wenn ihm dies nicht ohne weiteres möglich erschienen sein sollte, sich in therapeutische Behandlung zu begeben. Vielmehr setzte er in der Folgezeit sein Treiben noch verstärkt fort. Das besondere disziplinarische Gewicht erhält dies dadurch, daß er es in seinem Dienstraum ausführte mit Personen, die er dort nicht hätte dulden dürfen. Am 13. September 1982 wurde er aus gegebenem Anlaß belehrt, daß es ihm verboten ist, Dritten (Jugendlichen/Kindern) den Aufenthalt auf dem Stellwerk zu gestatten. Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Verbot wurde ihm die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt. Am 15. September 1982 wollte ihn einer der Jungen wieder auf dem Stellwerk aufsuchen. Der Dienststellenleiter, der dies bemerkt hatte, belehrte den Beamten nochmals eingehend. Das gleiche wiederholte sich am 10. Januar 1984. Nachdem am 25. Januar 1984 wieder ein solcher Vorgang bemerkt worden war, wurde der Beamte am folgenden Tag verhandlungsschriftlich noch einmal eingehend belehrt und darauf hingewiesen, daß er beim nächsten Wiederholungsfall mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens rechnen müsse. Insgesamt ließ sich der Beamte also durch strafrechtliche Maßnahmen und dienstrechtliche Belehrungen nicht von seinem Treiben abbringen. Hierdurch fügte er der Deutschen Bundesbahn einen überaus hohen Ansehensschaden zu. Wie er selbst im Strafverfahren ausgeführt hat, hatte sich sein Handeln so herumgesprochen, daß die Beteiligten zeitweilig schon Freunde mitgebracht hätten, was ihm zuletzt sogar schon ein wenig lästig geworden sei. In einem Fall mißbrauchte er einen geistig behinderten Jugendlichen, machte sich also dessen Behinderung zunutze.
Wegen gegebener Milderungsgründe hält es der Senat noch für vertretbar, den Beamten im Dienst zu belassen. Das Fehlen von Gewaltanwendung kann dafür allerdings nicht entscheidend sein, denn einmal bedeutet dies nur das Fehlen von weiteren Erschwerungsgründen und zum anderen machte der Beamte sich die Kinder und Jugendlichen durch Geldleistungen gefügig. Bedeutsamer ist die erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit. Dieser Umstand allein ließe es allerdings auch ebenfalls zweifelhaft erscheinen, ob der Beamte noch im Dienst verbleiben kann, denn die Wiederholungsgefahr wird nicht geringer, sondern eher größer, wenn ein Täter vermindert schuldfähig ist. Von erheblicher Bedeutung ist es aber, daß sich der Beamte einer therapeutischen Behandlung unterzog, die nach Angabe des Verteidigers in der Hauptverhandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen ist und aufgrund eines Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins ... zur Wiedererteilung eines Personenbeförderungsscheins geführt haben soll. Daran knüpft sich die Hoffnung, daß keine akute Wiederholungsgefahr mehr besteht. Das ändert allerdings nichts daran, daß der Beamte sich jedenfalls an die Grenze der weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht hat. Dies muß ihm durch eine besonders nachdrückliche Disziplinarmaßnahme vor Augen geführt werden, um ihn vor Neigungen zum Rückfall nachdrücklich zu warnen. Die Disziplinarmaßnahme dient damit auch der Absicherung des Therapieerfolges.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter