Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1980, Az.: BVerwG 1 D 78.79
Dienstpflichtverletzung eines Beamten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 78.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.05.1979 - AZ: XII VL 12/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 19. August 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Postbetriebsassistent Adolf Sterzl,
Bundesbahnbetriebsassistent Heinrich Hopf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - Saarbrücken -, vom 17. Mai 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Jugendschöffengericht S... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 15. Februar 1978 wegen homosexueller Handlungen mit Jugendlichen in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, die es zur Bewährung aussetzte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XII - Saarbrücken -, hat in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 17. Mai 1979 um ein Fünfzehntel auf die Dauer eines Jahres gekürzt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
In der Zeit von Herbst 1976 bis etwa Januar 1977 onanierte und lutschte der Beamte in seiner Wohnung nach der Vorführung von Sex-, Rocker- und Pornofilmen an den Geschlechtsteilen von sechs zwischen Januar 1960 und Juni 1961 geborenen Jugendlichen, die jeweils auf Empfehlung ihrer Freunde zu ihm gekommen waren, nachdem er zwei von ihnen im Herbst 1976 auf dem Oktoberfest in S... kennengelernt und in seine Wohnung eingeladen hatte. Bei den Jungen kam es im Anschluß an die sexuellen Handlungen jeweils zum Samenerguß.
Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Verhalten des geständigen Beamten eine Verletzung seiner Pflicht gesehen, sich auch außerhalb des Dienstes dem Vertrauen und der Achtung gerecht zu erweisen, die sein Beruf erfordert, und damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es hat gemeint, den disziplinaren Erziehungszweck durch eine Gehaltskürzung erreichen zu können, weil die im Tatzeitraum fünfzehneinhalb bis fast siebzehn Jahre alten Jugendlichen freiwillig zu dem Beamten gekommen seien, in ihrer geschlechtlichen und sozialen Entwicklung durch den Beamten nicht gestört worden sein dürften und gewisse Umstände darauf hindeuteten, daß bei dem Beamten keine, jedenfalls keine unkontrollierbare homosexuelle Neigung vorliege. Dieser habe, nachdem er seine sexuellen Bedürfnisse in der Ehe nicht mehr habe befriedigen können, im Rahmen eines sexuellen Engpasses gehandelt, der im Hinblick auf seine Bekanntschaft mit einer jungen Frau nunmehr überwunden zu sein scheine.
3.
Mit seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:
Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in vergleichbaren Fällen auf Entfernung aus dem Dienst oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt habe. Die Pflichtverletzungen des Beamten erhielten zusätzliches disziplinares Gewicht dadurch, daß er eine weitere Verwendung im Zugbegleitdienst unmöglich gemacht und seine Verfehlungen begangen habe, während ein Strafverfahren wegen einschlägiger Straftaten in der Berufungsinstanz gegen ihn anhängig war. Aus diesem Grunde sei die Schlußfolgerung des Bundesdisziplinargerichts zumindest gewagt, daß keine besonderen Anhaltspunkte für einen erneuten Rückfall bestünden.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1.
Das Dienstvergehen wiegt schwer.
Wer Jugendliche zu gleichgeschlechtlichem Tun verleitet, bringt sie in die Gefahr einer unnatürlichen Persönlichkeitsentwicklung sowie seelischer und gesellschaftlicher Isolierung. Das kann schwere innere und soziale Konflikte der Jugendlichen zur Folge haben, zumal die Homosexualität trotz weitgehender Liberalisierung der Anschauungen in breiten Bevölkerungskreisen nach wie vor auf Unverständnis und Ablehnung stößt. Homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen, vor allem mit Kindern, beeinträchtigen deshalb das Vertrauen in die persönliche Integrität des Beamten und damit das Ansehen der durch ihn repräsentierten Verwaltung, dessen der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat unabdingbar bedarf, in besonders hohem Maße. Diese starke mittelbare Dienstbezogenheit gibt dem in der Verleitung Jugendlicher zu homosexuellem Handeln liegenden Dienstvergehen auch in den Fällen ein besonderes disziplinares Gewicht, in denen dienstliche Interessen - wie hier - unmittelbar kaum beeinträchtigt werden, weil der Dienst weder Anknüpfungspunkt noch Rahmen für das Tun des Beamten war, noch Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß er in Zukunft mit Jugendlichen zusammenarbeiten werde.
2.
Der erkennende Senat hat daher bei homosexuellen Handlungen an oder mit Jugendlichen wiederholt wenigstens auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt erkannt.
a)
Auch im gegebenen Fall lassen gewichtige Umstände eine auf lange Dauer wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende Erziehungsmaßnahme notwendig erscheinen. Unter diesem Blickwinkel sind die lange Dauer und die Häufigkeit, sowie insbesondere die in dem Mundverkehr zum Ausdruck kommende Intensität der homosexuellen Handlungen an und mit den Jugendlichen nicht einmal entscheidend; sie mögen für die strafrechtliche Reaktion von Bedeutung sein, erhöhen den durch die Vornahme homosexueller Handlungen an oder mit den Jugendlichen eingetretenen Ansehensschaden aber nicht in einem solchen Umfange, daß daraus allein auf die Notwendigkeit einer über der Gehaltskürzung liegenden Disziplinarmaßnahme geschlossen werden müßte. Entscheidend zuungunsten des Beamten spricht dagegen der Umstand, daß er durch das vorangegangene, schließlich nach § 153 a der Strafprozeßordnung eingestellte, im Zeitpunkt seiner Handlungen aber noch anhängige Strafverfahren wegen eines einschlägigen Verhaltens nicht hinreichend gewarnt war. Obwohl das Verfahren in der Berufungsinstanz noch anhängig war, ließ er sich zu den hier in Rede stehenden homosexuellen Handlungen an oder mit Jugendlichen herbei. Das läßt ein hohes Maß an Labilität auf sexuellem Gebiet erkennen. Zu Lasten des Beamten spricht ferner der Umstand, daß er aus dem Zugbegleitdienst herausgenommen werden mußte, um zu vermeiden, daß er mit jugendlichen Reisenden in Beziehung und so in Gefahr kommt, diese zur Betätigung etwa vorhandener homosexueller Neigungen auszunutzen.
b)
Dagegen lassen entscheidende Milderungsgründe im gegebenen Fall eine Gehaltskürzung ausreichend erscheinen. Dabei entlastet den Beamten zunächst, daß die Jugendlichen freiwillig in seine Wohnung gekommen sind. Für die Annahme, er habe sie angesprochen und so selbst den umittelbaren Anstoß zu dem späteren Treiben gegeben, bietet der Sachverhalt jedenfalls keine Anhaltspunkte. Entscheidend zugunsten des Beamten spricht ferner, daß seine Verfehlungen, wie schon das Bundesdisziplinargericht festgestellt hat, in die Zeit zwischen der Scheidung seiner ersten Ehe und der Begründung eines eheähnlichen Verhältnisses mit einer anderen Frau fallen. Vor und nach diesen Ereignissen ist der Beamte durch homosexuelle oder sonst sexuelle Betätigung mit Jugendlichen nicht aufgefallen. Das erhärtet die Annahme, er habe im Rahmen eines sexuellen Engpasses gehandelt, indem er der Versuchung, sich an Jugendlichen geschlechtlich zu betätigen, mangels anderweitiger Möglichkeiten sexuellen Austausches erlegen sei. Dieser Engpaß ist inzwischen, wie der Beamte in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat und wie sich auch daraus ergibt, daß er trotz jahrelanger Beobachtung nicht wieder durch homosexuelles Verhalten mit Jugendlichen aufgefallen ist, offenbar überwunden. Dafür spricht auch die enge familienmäßige Beziehung, die er zu seiner neuen Partnerin begründet hat: Beide leben nach der glaubhaften Darstellung des Beamten wie Mann und Frau zusammen. In ihrem Haushalt wird der Sohn des Beamten aus erster Ehe erzogen; ebenso bemüht er sich um die Erziehung des Sohnes seiner früheren Ehefrau aus deren erster Ehe. Hiernach geht der Senat davon aus, daß es sich bei den in Rede stehenden Verfehlungen um den Ausfluß einer negativen, inzwischen jedoch weitgehend überwundenen Lebensphase des Beamten handelt. Anhaltspunkte für eine latente homosexuelle Neigung des Beamten sind hiernach nicht gegeben. Das rechtfertigt die Annahme verminderter Wiederholungsgefahr.
c)
In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall von den Sachverhalten, in denen der Senat bisher wenigstens auf Dienstgradherabsetzung erkannt hat:
In der Entscheidung vom 11. April 1972 - BVerwG 1 D 6.72 - hat der Senat die im ersten Rechtszuge ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten bestätigt, der wegen eines einschlägigen Verhaltens schon durch disziplinargerichtliches Urteil zur Einstufung in eine geringere Dienstaltersstufe verurteilt worden war. In dem Verfahren BVerwG 1 D 69.76 hat der Senat durch Urteil vom 1. März 1977 die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Versetzung in ein geringeres Amt unter Zurückweisung der auf Entfernung aus dem Dienst zielenden Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bestätigt. Gegenstand dieses Verfahrens waren homosexuelle Betätigungen eines Beamten mit drei 14 bis 16 Jahre alten Jugendlichen in einer "frühpubertären, durch die Tendenz zum Rückzug vom anderen Geschlecht wegen seiner Erektionsschwierigkeiten gekennzeichneten Übergangsphase" des Beamten, die inzwischen offenbar überwunden war. Beiden Fällen ist gemein, daß die Beamten nach wie vor keine Beziehungen zum anderen Geschlecht gesucht oder gefunden haben. Im Gegensatz zu dem hier entschiedenen Fall waren dort homosexuelle Neigungen der Beamten erheblich stärker ausgeprägt, was ein höheres Maß an Wiederholungsgefahr evident machte.
3.
An der hiernach verwirkten und vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Gehaltskürzung, gegen deren Höhe und Dauer der Senat keine Bedenken hat, ist der Senat durch die Regelung des § 14 BDO nicht gehindert. Das durch die Taten erheblich gefährdete Ansehen des Beamtentums erfordert zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung eine disziplinare Reaktion ebenso wie der Umstand, daß der Beamte durch sein Verhalten eine unmittelbare Beziehung zum Dienst dadurch hergestellt hat, daß er aus dem Zugbegleitdienst entfernt und in den Rangierdienst übernommen werden mußte, um angesichts der wenn auch vermindert fortdauernden Wiederholungsgefahr die Möglichkeit sexuellen Umgangs etwa mit jugendlichen Fahrgästen auszuschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz