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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1981, Az.: BVerwG 1 D 36.80

Vorliegen eines Dienstvergehens und einer besonders schwerwiegenden Verfehlung gemäß § 54 S. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) bei Vornahme exhibitionistischer Handlungen gegenüber Kindern durch einen Beamten; Verhältnismäßigkeit der Dienstgradherabsetzung oder Herabstufung in den Dienstaltersstufen bzw. Versagen im Gehaltsaufstieg nach exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern durch den gemaßregelten Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 21974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.02.1980 - AZ: II VL 41/79

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. März 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnamtsrat Heinrich Kütemeier,
Fernmeldehauptwart Gustav Korn als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 22. Februar 1980 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Dezember 1978 wegen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern begangener exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen zu je 30 DM.

2

Das Schöffengericht ... erkannte gegen den Beamten durch ebenfalls rechtskräftiges Urteil vom 15. März 1979 unter Einbeziehung der erwähnten Bestrafung wegen zweimaligen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und eines Falles exhibitionistischer Handlungen auf sieben Monate Freiheitsstrafe, die es zur Bewährung aussetzte.

3

Ein weiteres gegen den Beamten von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... wegen exhibitionistischer Handlungen eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Hinblick auf die Verurteilung durch das Schöffengericht ... mit Verfügung vom 6. April 1979 eingestellt.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat den Beamten in dem wegen derselben Vorgänge eingeleiteten förmlicher. Disziplinarverfahren mit Urteil vom 22. Februar 1980 in das Amt eines Postschaffners versetzt. Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlicher Feststellungen der Strafgerichte von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

5

An mehreren Tagen im Frühjahr 1977 zeigte sich der Beamte, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen, vom Fenster seines Schlafzimmers aus nacheinander vier in seinem Hause wohnenden, ihm bekannten Mädchen im Alter von neun, elf und zwölf Jahren. Er stand jeweils mit seiner Front zum Fenster gewendet und manipulierte an seinem entblößten Glied. Er wußte, daß er dabei von den Kindern beobachtet wurde und wollte das. Diese empfanden sein Verhalten als abnorm und verletzend. Von einer erwachsenen Zeugin über seine Ehefrau hierauf angesprochen erklärte er, er könne vor dem Spiegel seines Schlafzimmers "wichsen", solange er wolle. Die Mutter von drei der verletzten Mädchen zeigte den Beamten wegen seines Tuns am ... bei der Polizei an.

6

Am 23. August 1978 onanierte der Beamte vor zwei neunjährigen Schülerinnen, deren ungefähres Alter er kannte, an seinem entblößten Geschlechtsteil bis zum Samenerguß. Dabei rief er den Kindern zu: "So werden Kinder gemacht!" Die Mädchen waren durch das Treiben des Beamten verängstigt und rannten in verschiedenen Richtungen weg. Während der Vorfall bei einem Kind schnell abklang, erlitt das andere Mädchen einen heftigen Schock. Noch in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung brach es in hemmungsloses Weinen aus.

7

Am 24. September 1978 zeigte sich der Beamte nacheinander zwei zehn- bzw. elfjährigen Mädchen in seinem Personenkraftwagen mit entblößtem Unterkörper. Eigens zu diesem Zweck hatte er beide Mädchen an seinen Wagen gerufen. Eines der Kinder rannte kopflos nach Hause und war auch in den folgenden Tagen noch sehr verstört.

8

Der Beamte leidet an einer psychischen Störung, die mit seinen tiefsitzenden Minderwertigkeitsgefühlen zu erklären ist. Es ist nicht auszuschließen, daß er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, doch sind die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB mit Sicherheit ausgeschlossen.

9

Das Bundesdissiplinargericht hat diesen Sachverhalt als schuldhafte Verletzung der Pflicht gewertet, sich auch außerhalb des Dienstes achtungsgerecht zu verhalten, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es hat den Beamten in ein Amt seiner Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, weil die diesem vorgeworfenen Verfehlungen besonders schwer wögen. Die psychischen Folgen des Mißverhaltens des Beamten seien für die betroffenen Kinder zum Teil erheblich gewesen. Dieser habe sich auch völlig uneinsichtig gezeigt und sich jeder sinnvollen Behandlung entzogen. Das und die uneinsichtige Stellungnahme zu seiner dienstlichen Beurteilung rechtfertigten kaum die Erwartung, daß er sich in Zukunft dienstlich oder außerdienstlich pflichtgemäß verhalten und seine Neigungen steuern werde. Eine Gehaltskürzung sei unter diesen Umständen nicht vertretbar.

10

3.

Zur Rechtfertigung seiner auf die Einstellung des Verfahrens, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme gerichteten Berufung macht der Beamte geltend:

11

Er habe sich nicht völlig uneinsichtig einer sinnvollen Behandlung entzogen. Vielmehr sei gerade diese seine Einstellung auf seine verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zurückzuführen. Die strafgerichtliche Verurteilung und auch das Disziplinarverfahren hätten in einer solchen Weise auf ihn gewirkt, daß mit weiteren Fehlhandlungen nicht gerechnet zu werden brauche. Offenbar sei diese Verurteilung auf Bewährung die bislang beste Therapie für ihn gewesen. Reiche hiernach eine Gehaltskürzung zur Ahndung seines Fehlverhaltens aus, dann müsse das Verfahren nach § 14 BDO eingestellt werden, weil innerdienstliche Pflichten nicht tangiert seien. Auch der durch sein Verhalten verursachte Ansehensschaden halte sich in Grenzen. Er sei jedenfalls durch das Verfahren so nachhaltig gewarnt, daß neben der Kriminalstrafe eine disziplinare Reaktion verfehlt erscheine.

Gründe

12

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

13

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

14

1.

Die exhibitionistische Betätigung gegenüber Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie greift für das Kind unerwartet dergestalt in dessen sittliche Entwicklung ein, daß es die dadurch begründeten Eindrücke nicht auf natürliche Weise verarbeiten kann, und ist deshalb geeignet, diese Entwicklung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt eigener Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit des Angesprochenen, was sich für diesen als Beleidigung darstellt.

15

In weiten Bevölkerungskreisen werden aus diesen Gründen, das hat der Senat schon wiederholt hervorgehoben, unzüchtige, insbesondere auch exhibitionistische Handlungen gegenüber Kindern als verabscheuungswürdig angesehen; denn der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit mit Recht besonders ernst genommen wird. Hieran hat sich auch durch die Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in jüngster Zeit nichts wesentlich geändert. Exhibitionistisches Verhalten gegenüber Kindern gilt daher in der Rechtsprechung des Senats seit jeher als in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Januar 1971 - BVerwG 1 D 28.70 - [BVerwG Dok.Ber. B 1971, 3941]; vom 13. Januar 1977 - BVerwG 1 D 43.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 209]; vom 3. März 1978 - BVerwG 1 D 57.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 161, ZBR 1979, 148 und BVerwGE 63, 18 [BVerwG 03.03.1978 - 1 D 57/77]]). Darin liegt nicht nur die für die disziplinare Betrachtung bedeutsame Beziehung exhibitionistischen Verhaltens vor Kindern zum Beamtenrecht; der schwere Ansehensverlust gebietet vielmehr zugleich einen disziplinaren Ausgleich durch eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme.

16

2.

a)

Hiervon ausgehend hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Unzucht mit Kindern je nach der objektiven Schwere der in Betracht kommenden Rechtsverletzung und der Schuld des Täters regelmäßig auf eine nur im förmlichen Verfahren verhängbare Disziplinarmaßnahme erkannt. Als richtungweisend können dabei die Entscheidungen vom 4. Januar 1966 - BDH 1 D 35.65 - und vom 20. September 1968 - BVerwG 3 D 12.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3387] angesehen werden, in denen der Senat bei exhibitionistischen Handlungen gegenüber Kindern auf Dienstgradherabsetzung oder die damals noch zulässige Herabstufung in den Dienstaltersstufen und auf Versagen im Gehaltsaufstieg erkannt hat. In der schon zitierten Entscheidung vom 3. März 1978 - BVerwG 1 D 57.77 - hat er eine Gehaltskürzung für ausreichend erachtet und das Verfahren nach § 14 BDO eingestellt.

17

b)

Gegenüber diesen Fällen liegt der hier entschiedene zwar mehr an der unteren Grenze des Bereichs denkbarer sexueller Entgleisungen gegenüber Kindern. Der Beamte hat die Kinder nicht zu überreden versucht, Partner seiner sexuellen Handlungen zu werden, sondern hat sie lediglich als eine ihm mehr oder weniger bekannte Gruppe überfallartig dazu gebracht. Er ist bisher lediglich wegen Trunkenheit am Steuer, jedenfalls aber nicht einschlägig in Erscheinung getreten und hat sich dienstlich wie außerdienstlich zumindest angemessen geführt. Anhaltspunkte für eine spezifisch sexuelle Abartigkeit bei dem Beamten im Sinne einer Perversion bietet der Sachverhalt nicht. Vielmehr muß nach dem Tatgeschehen davon ausgegangen werden, daß es sich um überwiegend personlichkeitsspezifische sexuelle Handlungen handelt, deren Schwergewicht - jedenfalls was die durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Dezember 1978 geahndeten Fälle anbetrifft - auf dem Onanieren liegt und dem Wunsch nach sinnlicher Wahrnehmung dieses Vorgangs durch Kinder nur sekundäre Bedeutung zukommt.

18

3.

Im gegebenen Fall würde eine Gehaltskürzung nach der Überzeugung des Senats dennoch nicht ausreichen, um die damit bezweckte erzieherische Wirkung zu erzielen. Das ergibt sich zunächst aus der Häufigkeit des dem Beamten zur Last gelegten Fehlverhaltens. Schon hierin, vor allem aber in der doppelten Wiederholung zu einer Zeit, als ein Ermittlungsverfahren wegen ähnlichen Verhaltens gegen ihn bereits lief, kommt ein hohes Maß an Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit zum Ausdruck, das auf erhebliche Wiederholungsgefahr schließen läßt. Der Senat wird in dieser Überzeugung durch das Verhalten des Beamten in der Hauptverhandlung bestärkt: Dieser hat nicht die geringste Einsicht in seine abartigen und sozialschädlichen Verfehlungen gezeigt, insbesondere jeden Gedanken daran von sich gewiesen, sich wegen seiner Veranlagung ärztlich behandeln zu lassen. Das läßt auf hohe Wiederholungsgefahr schließen und macht eine wiederholt nachhaltig auf den Handlungswillen des Beamten wirkende Disziplinarmaßnahme notwendig. Der erhebliche seelische Schaden, den der Beamte einigen der verletzten Mädchen zugefügt hat, die Häufigkeit seines Fehlverhaltens und die schon geschilderte Einsichtslosigkeit des Beamten haben das Ansehen der Beamtenschaft und des Beamten selbst zudem in so erheblicher Weise beeinträchtigt, daß auch aus diesem Grunde nur eine Disziplinarmaßnahme, die - wie die Dienstgradherabsetzung - auch Außenwirkung zeigt, geeignet erscheint, die bei der Veranlagung des Beamten latente Wiederholungsgefahr wenigstens erheblich einzudämmen.

19

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz