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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: BVerwG 1 D 40.92

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern; Wiederholung der Tat als erheblich belastender Tatumstand; Durchführung einer freiwilligen Therapie als Milderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 40.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 05.05.1992 - AZ: XIV VL 9/92

Prozessgegner

Bundesbahnoberinspektor ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. August 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Bundesbahnoberamtsrat Gerhard Janssen, Bundesbahnbetriebsinspektor Klaus Alisch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 5. Mai 1992 hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens und im Kostenpunkt aufgehoben.

Der Bundesbahnoberinspektor ... wird in das Amt eines Bundesbahninsprktors, Besoldungsgruppe A 9 BBesG, versetzt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... - Jugendschöffengericht - vom 28. Mai 1991 ist der Beamte wegen sexueller Nötigung von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Strafgericht ist dabei von minderschweren Fällen der sexuellen Nötigung im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB ausgegangen. Dem Beamten ist auferlegt worden, einen Geldbetrag von 5.000 DM zu zahlen und mindestens weitere sechs Monate an einer bereits zuvor begonnenen Therapie bei einem Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie teilzunehmen.

2

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in den Monaten April und Mai 1990 in zwei Fällen Kinder sexuell genötigt habe, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 5. Mai 1992 das Verfahren eingestellt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

Etwa Mitte oder Ende April 1990 begab sich der Beamte mit seinem Fahrrad in die Grüngürtelanlage am H. in G., wo die damals sieben Jahre alte Z. mit ihrem sechsjährigen Bruder und einer zehnjährigen Freundin spielte.

5

Der Beamte, der lange blonde lockige Haare trug und sich die Augen geschminkt hatte, stellte sich als Clown dar und machte kleine Kunststücke mit Stöckchen. Auf diese Weise kam er mit den Kindern in Kontakt. Plötzlich umfaßte er die siebenjährige Z. und drückte ihr seine Hand auf den Mund, als diese anfing zu schreien. Er faßte kurzfristig in ihre Hose und berührte sie im Genitalbereich; dabei kam es zu einer leichten Schramme oder Verletzung ca. 3 cm vom oberen Rand des äußeren Genitalbereichs entfernt. Als die beiden anderen Kinder daraufhin auf den Beamten zugingen und ihn traten, ergriff er die Flucht mit seinem Fahrrad.

6

Am 5. Mai 1990 spielte die damals zehnjährige H. mit zwei Freundinnen in der Nähe von D. bei G. in einem mit dichtem Buschwerk bestandenen Steinbruch. Während H. auf die mitgeführten Fahrräder aufpaßte, erkundeten die Freundinnen den Steinbruch. Gegen 14.30 Uhr kam der Beamte mit seinem Fahrrad in den Steinbruch. Er hatte wiederum die Augen blau angemalt und den Mund rot geschminkt. Er sprach H. kurz an: "Schön hier!" Er schubste sie dann, so daß sie hinfiel, und faßte sie am Arm, am Bein und am Hemd und zerrte sie in Richtung eines Dornengebüsches, wobei H. strampelte und sich erheblich mit Armen und Beinen wehrte.

7

Im Rahmen dieser Rangelei faßte der Beamte H. im Genitalbereich an, wobei die Berührung über der Hose erfolgte. Als Hanna um Hilfe schrie, näherten sich zwei etwas ältere Jungen, woraufhin der Beamte mit seinem Fahrrad die Flucht ergriff.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, das mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre. Sie sei jedoch nach der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 14 BDO nicht zu verhängen.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt des Bundesbahninspektors zu versetzen. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Sexualverbrechen an Kindern stellten schwerstes kriminelles Unrecht dar und seien nicht lediglich "sittlich anstößiges Verhalten". Entgegen der Auffassung der Kammer sei darum der sexuelle Mißbrauch von Kindern in gesteigertem Maße als ansehensschädigend zu betrachten.

11

Mildernd könne dem Beamten zwar zugute gehalten werden, daß er zu seinen Taten stehe, den Opfern quälende Aussagen vor dem Strafgericht und auch im Disziplinarverfahren erspart habe und sich anscheinend bemühe, seine Probleme zu therapieren. Von daher könne es verantwortet werden, den Beamten im Dienst zu belassen. Die besonders erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens der Beamtenschaft und des Beamten erforderten aber unter den Aspekten der Spezial- und der Generalprävention die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung.

12

Der Beamte ist der Berufung im wesentlichen wie folgt entgegengetreten:

13

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei als außergewöhnlicher Milderungsgrund angesehen worden, daß die Unzuchtshandlungen an einem Kind keine nennenswerte Intensität gehabt hätten, die Tat ein Versuch geblieben sei oder sich als persönlichkeitsfremde Entgleisung in einer besonderen Ausnahmesituation darstelle. Alle diese Milderungsgründe würden auf ihn bzw. die Tatumstände zutreffen.

14

Auch die Vorinstanz habe anerkannt, daß eine Zeitspanne, in der dem Beamten manches mißlungen sei, nunmehr abgeschlossen sei. Die Berufung übersehe, daß eine Degradierung zum Bundesbahninspektor nicht nur in der Dienststelle des Beamten mit etwa 300 Mitarbeitern, sondern auch bei den korrespondierenden Dienststellen im Bereich der Deutschen Bundesbahn als öffentliche Bekanntmachung wirken würde. Dies sei unangebracht, zumal nach wie vor seine dienstlichen Leistungen mit "sehr gut" beurteilt wurden und er normalerweise längst das Amt eines Bundesbahnamtmannes erreicht hätte.

15

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

16

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbahninspektors.

17

Wie bereits das Bundesdisziplinargericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt hat, waren die Straftaten des Beamten in hohem Maße achtungsunwürdig und zur nachhaltigen Minderung seines beruflichen Ansehens geeignet. Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens. Der Staat ist im Interesse des Gemeinwohls darauf angewiesen, daß die Bürger ihm und den ihn repräsentierenden Beamten Vertrauen und Achtung entgegenbringen. Dies hängt namentlich auch von dem persönlichen Ansehen eines jeden Beamten ab.

18

Die sexuelle Nötigung von minderjährigen Mädchen stellt disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift für das Kind unerwartet in dessen sittliche Entwicklung ein, weil es die dadurch begründeten Eindrücke nicht auf natürliche Weise verarbeiten kann. Er ist deshalb geeignet, diese Entwicklung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seiner Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit des Betroffenen. In weiten Bevölkerungskreisen werden deshalb unzüchtige Handlungen an Kindern aufs schwerste mißbilligt. Denn der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen wird. Hieran hat sich auch durch die Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet nichts Wesentliches geändert: Der sexuelle Mißbrauch von Kindern gilt in den Augen eines objektiv und besonnen wertenden Betrachters nach wie vor als in besonderem Maße ansehensschädigend (z.B. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 1 D 77.83 -).

19

Die Auffassung des Schöffengerichts, es liege ein "minderschwerer Fall" vor, ist für die Disziplinargerichte nicht bindend; sie haben vielmehr diese Frage selbständig zu bewerten. Aus den Tatumständen ergibt sich, daß jedenfalls disziplinarrechtlich ein besonders erhebliches Fehlverhalten vorliegt: Im ersten Fall drückte der Beamte dem Opfer seine Hand auf den Mund, als es anfing zu schreien. Von seinem weiteren Vorhaben ging er erst ab, als andere Kinder auf ihn eintraten, so daß er die Flucht mit seinem Fahrrad ergriff. Als besonders gravierend ist anzusehen, daß der Beamte in die Hose des Mädchens griff und es im Genitalbereich berührte. Im anderen Fall stieß er das Opfer nieder, faßte es an Arm, Bein und Hemd und zerrte es in Richtung eines Dornengebüschs, wobei sich das Opfer erheblich mit Armen und Beinen wehrte. Erst als sich auf die Hilfeschreie andere Personen näherten, ergriff der Beamte die Flucht. Bereits die Gewalteinwirkung auf das damals 10jährige Mädchen stellt einen erheblich belastenden Tatumstand dar. Erschwerend kommt hinzu, daß der Beamte auch bei diesem Vorfall nach den Feststellungen des Strafgerichts das Mädchen im Genitalbereich - wenn auch über der Hose - anfaßte. Zusätzlich belastet ihn, daß es sich um zwei Vorgänge im Abstand von einigen Tagen oder Wochen handelte. Er hätte sich in der Zwischenzeit des Unrechtmäßigen seines Verhaltens bewußt werden können und müssen.

20

Angesichts dieser belastenden Tatumstände lag eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst nahe. Der Senat hat von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme aber abgesehen und lediglich auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt, weil der Beamte seit Februar 1991 bei einem Facharzt eine Therapie durchführt, die erwarten läßt, daß es zu entsprechenden Verfehlungen in der Zukunft nicht mehr kommen wird. Von dem Strafgericht war ihm mit Beschluß vom 28. Mai 1991 auferlegt worden, für mindestens weitere sechs Monate an einer Therapie teilzunehmen. Wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat, führt er die Therapie weiterhin fort. Auch haben sich inzwischen seine Lebensverhältnisse durch eine partnerschaftliche Beziehung stabilisiert.

21

Mildernd hat der Senat auch berücksichtigt, daß der Beamte aufgrund seines Geständnisses den Opfern erspart hat, sich der psychisch äußerst belastenden Situation der erneuten Vernehmung vor dem Gericht aussetzen zu müssen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel