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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1988, Az.: BVerwG 1 D 27.88

Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 27.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 18095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.02.1988 - AZ: XVI VL 45/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. September 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Amtsrat Manfred Herckelrath, Posthauptwart Gerd Sinn als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 24. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnobersekretär ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Nachdem das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - D... durch sofort rechtskräftig gewordenes Urteil vom 9. Juli 1986 gegen den Beamten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei fortgesetzten Fällen - Vergehen gemäß § 176 Abs. 1 und 5 StGB - auf eine für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt hatte, legte der Bundesdisziplinaranwalt in dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion K... eingeleiteten Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf,

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von Mai bis August 1985 jeweils während des Dienstes im Fahrkahrtenausgabe- und Stellwerksraum eines Bahnhofs sexuelle Handlungen vor Kindern vorgenommen und dabei mehrfach vor zwei elf- bis dreizehnjährigen Mädchen onaniert und eines der Mädchen veranlaßt zu haben, sein erigiertes Glied anzufassen,

3

dem Beamten den strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

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Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 24. Februar 1988 eingestellt. Es ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (§ 18 Abs. 1 BDO) von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

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Im Jahre 1985 war der Beamte allein auf dem Bahnhof N...-H...-S... tätig, auf dessen Gelände sich häufig spielende Kinder aufhielten, darunter vier am 1. Juni 1973 bzw. 6. Mai 1971, 19. Dezember 1971, 19. März 1973 geborene Mädchen. Diese hatten gehört, daß man den Beamten - wie sie es ausdrückten - "veräppeln" und "verarschen" könne. Gerüchtweise hatten sie auch erfahren, daß der Beamte sein Glied vorzeige.

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Von Mai 1985 an hielten sich diese vier Mädchen wiederholt nachmittags in der Nähe des Bahnhofs H...-S... oder in dessen Warteraum auf, während der Beamte im benachbarten, durch eine Glasscheibe am Schalter getrennten Dienstraum, in dem sich Fahrkartenausgabe und Stellwerk befanden, seinen Dienst leistete. Durch Zurufe teils obszönen Inhalts machten die Mädchen auf sich aufmerksam und riefen dem Beamten auch zu, er möge doch seinen "Pimmel" zeigen. Der Beamte ging auf das Ansinnen der Mädchen ein und onanierte im Zeitraum von Mai bis etwa August 1985 ungefähr sechs- bis achtmal vor den Augen von zwei damals vierzehn bzw. elf und dann zwölf Jahre alten Mädchen, zu denen sich in etwa vier bis fünf Fällen auch noch ein damals dreizehnjähriges Mädchen gesellt hatte. Gemeinsam sahen diese dem Verhalten des Beamten zu, der - das konnten die Mädchen aus dem Warteraum durch die Glasscheibe sehen - zunächst hinter einem halbhohen Schrank stand, dann seine Hose herunterließ und an seinem erregten Glied manipulierte. Dabei trat er hinter dem Schrank hervor, so daß die Mädchen seines entblößten Unterkörpers ansichtig werden konnten. Aus sexueller Neugier sahen die Mädchen dem Treiben des Beamten, das bis zum Samenerguß führte, interessiert zu. Betraten andere Personen den Warteraum, so zogen sich die Mädchen etwas von der Glasscheibe zurück, und auch der Beamte trat dann zurück und brachte seine Kleidung in Ordnung.

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Ende Juni/Anfang Juli 1985 veranlaßte der Beamte die beiden am 1. Juni 1973 bzw. am 6. Mai 1971 geborenen Mädchen, zu ihm in den Dienstraum zu kommen. Dort forderte er sie auf, sein entblößtes Glied, das erigiert war, anzufassen. Das wollten die beiden zunächst nicht. Sie erhielten daraufhin ein Papiertaschentuch mit der Aufforderung, die gewünschte Berührung mit dem Taschentuch vorzunehmen. Dem kamen die beiden Mädchen nach und berührten das Glied für Sekunden.

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Über diese Vorfälle hinaus kam es in der betreffenden Zeit auch sonst zu Kontaktversuchen, die die vier und auch noch andere etwa gleichaltrige Mädchen aus ihrem Bekanntenkreis im Blick auf den Beamten vornahmen. Sie schickten ihm Briefe mit obszönem Inhalt und Bildern oder riefen ihn auf der Dienststelle und auch zu Hause an. Bei derartigen Anrufen wurde ebenfalls der Bereich des Sexuellen angesprochen.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstöße des Beamten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewertet und als ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen. Dieses Dienstvergehen wiege schwer, mache aber eine Herausnahme des Beamten aus dem ihm verliehenen Beförderungsamt noch nicht erforderlich; eine langfristige Gehaltskürzung reiche aus. An der Verhängung dieser Gehaltskürzung hat sich das Bundesdisziplinargericht wegen der sachgleichen Verurteilung des Beamten im Strafverfahren durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen, weil ein zusätzliches Erziehungsbedürfnis nicht zu erkennen sei. Darauf, daß dem Beamten trotz der Verfahrenseinstellung bewußt sein müsse, daß er bei erneuten gleichartigen Fehlhandlungen mit der Gefährdung seines Beamtenverhältnisses zu rechnen habe, hat das Bundesdisziplinargericht ausdrücklich hingewiesen.

10

Gegen dieses Urteil wendet sich der Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung, die auf Versetzung des Beamten in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 Bundesbesoldungsgesetz) gerichtet ist.

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Zur Begründung der ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung wird geltend gemacht: Das Bundesdisziplinargericht habe zwar das Dienstvergehen zutreffend als besonders erheblich bezeichnet; es habe jedoch eine überzeugende Abwägung der be- und entlastenden Tatumstände vermissen lassen und sei deshalb nicht zu der disziplinar richtigen Konsequenz gekommen, die in der Degradierung des Beamten bestehen müsse.

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Besonders belaste es den Beamten, daß sich sein Fehlverhalten im Dienst und in den Diensträumen abgespielt habe und deshalb in einer kleinen Gemeinde wie der des Tatorts, in der jeder jeden persönlich kenne, sowohl für das Ansehen des betroffenen Beamten selbst als auch für das der Beamtenschaft allgemein außerordentlich abträglich sei. Außerdem sprächen die Häufigkeit der Einzelfälle und das Ausmaß der Einwirkung auf die Kinder gegen den Beamten, der es nicht etwa bei Manipulationen am eigenen Körper habe bewenden, sondern zumindest in einem Fall zwei Mädchen auch sein entblößtes und erigiertes Glied habe anfassen lassen.

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In der Annahme, die geschädigten Kinder hätten durch Zurufe und andere Provokationen zu dem Geschehen selbst wesentlich beigetragen, könne dem Bundesdisziplinargericht nicht gefolgt werden; sofern sich überhaupt Kinder darum bemüht hätten, die Aufmerksamkeit des Beamten auf sich zu lenken, müsse sich der Beamte entgegenhalten lassen, daß er selbst es gewesen ist, der durch seine sexuellen Manipulationen zunächst das Interesse von Kindern geweckt habe, die dann ihre Spielkameradinnen ins Bild gesetzt und nachgezogen hätten. Deshalb könne von einem entlastenden Tatumstand insofern keine Rede sein, sondern der Beamte müsse sich im Gegenteil die Erweiterung des Kreises der beteiligten Kinder zurechnen und deshalb als belastenden Umstand vorhalten lassen. Daß er keinen Druck auf die Kinder ausgeübt habe, entlaste ihn nicht, sondern stelle nur das Fehlen eines weiteren Erschwernisgrundes dar.

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Danach könnten letztlich zugunsten des Beamten nur fehlende Vorbelastung und zufriedenstellende Beurteilungen angeführt werden, beides letztlich Selbstverständlichkeiten, die normalem Erwartungshorizont entsprächen und deshalb keinen Entlastungsgrund abgeben könnten.

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Demgegenüber müsse sich belastend jedoch die Uneinsichtigkeit auswirken, die darin zum Ausdruck komme, daß der Beamte auch vor dem Bundesdisziplinargericht wieder sein Fehlverhalten in Abrede gestellt habe. Das mache eine günstige Prognose unmöglich und erfordere eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, da nur eine solche geeignet sei, spürbar genug auf den Handlungswillen des Beamten einzuwirken.

16

II.

Die Berufung ist unbegründet.

17

Sie ist auf das Disziplinarmaß beschränkt mit der Folge, daß die vom Bundesdisziplinargericht getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen für den Senat ebenso bindend sind wie die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen. Der Senat kann sich daher auch nicht mehr mit der bestreitenden Einlassung des Beamten befassen, der in der Hauptverhandlung ebenso wie schon vor dem Bundesdisziplinargericht wiederum die ihm zur Last gelegte Tat abgestritten und die Feststellungen des Strafurteils als unzutreffend bezeichnet hat.

18

Das danach feststehende Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Das hat das Bundesdisziplinargericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend ausgeführt. Auf die Seiten 6 und 7 des angefochtenen Urteils kann insoweit hingewiesen und im einzelnen Bezug genommen werden. Dem Bundesdisziplinargericht ist auch in der Auffassung beizupflichten, daß es nach dieser Rechtsprechung keine festen Bemessungsregeln gibt, sondern daß aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist.

19

Dabei belastet den Beamten nicht nur die Häufigkeit seiner strafrechtlich als Vergehen qualifizierten Verfehlungen, die er über etwa drei Monate hinweg fortgesetzt hat, sondern vor allem auch der Umstand, daß er sich den vorwiegend noch nicht 14 Jahre alten Mädchen im Dienst und in den Diensträumen zur Schau gestellt hat. Diese in beamtenrechtlicher Hinsicht besonders bedeutsamen, weil für Ansehen und Vertrauen besonders abträglichen Umstände lassen durchaus an die vom Bundesdisziplinaranwalt angestrebte Disziplinarmaßnahme denken.

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Indessen hat der Senat bei einschlägigen Verfehlungen auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 10 BDO) regelmäßig nur dann erkannt, wenn es auch zu intensiven Berührungen zwischen den beteiligten Personen auf sexueller Grundlage gekommen ist (vgl. Urteil vom 13. Januar 1977 - BVerwG 1 D 43.76 - <BVerwG Dok.Ber. B 1977, 209>, Urteil vom 18. August 1977 - BVerwG 1 D 109.76-, Urteil vom 19. April 1979 - BVerwG 1 D 30.78 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979. 208>, Urteil vom 21. August 1979 - BVerwG 1 D 63.78-, Urteil vom 22. Juli 1981 - BVerwG 1 D 41.80 - <BVerwGE 73, 231 [BVerwG 22.07.1981 - 1 D 41/80]>, Urteil vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - <DVBl. 1987, 1167 = DÖV 1988, 131 = ZBR 1988, 75 = RiA 1988, 53>). Diese Voraussetzung erfüllt das auf Sekunden beschränkte einmalige Anfassenlassen des erregten Gliedes im vorliegenden Fall nicht. Dem Beamten muß darüber hinaus zugute gehalten werden, daß die Initiative bei seinen Verfehlungen in keinem Fall von ihm ausgegangen ist.

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Zwar wird in den Gründen des Strafurteils ausgeführt, den beteiligten Mädchen sei gerüchtweise zu Ohren gekommen, daß sich der Beamte nicht nur "veräppeln" lasse, sondern daß er auch sein Glied zeigen würde. Ob dieses Gerücht auf Wahrheit beruht, sagt das Strafurteil aber nicht; insbesondere läßt es nicht erkennen, ob der Beamte in denjenigen Fällen, auf die sich das betreffende Gerücht beziehen könnte, selbst die Initiative ergriffen hat und sich damit ganz anders verhalten hätte als in den ihm im vorliegenden Verfahren als Dienstvergehen zum Vorwurf gemachten Einzelfällen. Im Strafurteil ist vielmehr eindeutig festgestellt, daß er ausnahmslos auf provozierende Zurufe reagiert hat, aber nicht von sich aus und überraschend über die im Warteraum des Bahnhofs befindlichen und ihn von dort aus beobachtenden Mädchen hergefallen ist. Wohl hat sich der Beamte durch sein auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Gespött für seine Beobachter und die von ihnen informierten Personen gemacht und hierdurch sein eigenes Ansehen wie das der Beamtenschaft allgemein konkret und in schwerer Weise herabgesetzt; das Bild des Verderbers von Jugendlichen, der heimlich und unvorhergesehen sein Unwesen treibt sowie Eltern und Kinder gleichermaßen in Schrecken setzt, bietet er aber nicht.

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Mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat danach der Überzeugung, daß das Dienstvergehen die Herabsetzung des Beamten im Amt noch nicht erforderlich macht. Er berücksichtigt hierbei allerdings auch, daß der im übrigen straf- und disziplinarrechtlich nicht belastete Beamte das ihm bereits vor elf Jahren verliehene Beförderungsamt eines Bundesbahnobersekretärs mit sehr gut bewerteten Leistungen ausgefüllt hat, und daß es sich nicht um ein Spitzenamt handelt, dessen Inhaber in besonders herausgehobener Position tätig und mit Vorgesetzeneigenschaft ausgestattet wäre und Leitbildfunktion zu erfüllen hätte.

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Die danach ausreichende Gehaltskürzung, die in ihrer Laufzeit jedoch ganz im oberen Bereich des von § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO abgesteckten Rahmens liegen müßte, kann jedoch nicht verhängt werden; die Vorschrift des § 14 BDO steht ihr entgegen.

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Nach § 14 BDO darf eine Gehaltskürzung neben einer wegen desselben Sachverhalts verhängten gerichtlichen Strafe nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Diese Vorschrift gibt zur zusätzlichen Disziplinierung mit Geldbuße und Gehaltskürzung nach Ahndung im sachgleichen Strafverfahren nur ausnahmsweise Raum, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der strafrechtlich geahndeten Tat um eine außerdienstlich begangene Verfehlung des Beamten mit geringeren oder starken Bezügen zu der ihm aufgegebenen Dienstleistung oder gar um eine innerhalb des Dienstes bei dessen Verrichtung begangene Pflichtverletzung gehandelt hat. Entscheidend ist, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, allein, ob die Befürchtung besteht, der Beamte werde der wegen desselben Sachverhalts gegen ihn verhängten Kriminalstrafe keinen Einfluß auf seine künftige Lebensgestaltung einräumen, er werde sich - anders ausgedrückt - mit Blick auf die künftige Einhaltung der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten durch die Kriminalstrafe nicht in genügender Weise beeindrucken lassen.

25

Diese Befürchtung ist hier nicht gegeben. Der Senat schließt sich auch insoweit den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanz an. Die Befürchtung kann insbesondere nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß der Beamte auch in der Hauptverhandlung vor dem Senat wieder bestritten hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Denn das braucht weder auf fehlender Einsicht noch auf Strafunempfindlichkeit des Beamten zu beruhen, wofür angesichts seiner bisherigen Nichtbelastung in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht auch sonst nichts ersichtlich ist, sondern das kann auch an anderen Gründen liegen, die nichts mit der Erwartung zu tun haben, der Beamte werde sich durch die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe als seiner ersten Verurteilung überhaupt nicht gehörig beeindrucken und von dienstlichen Verfehlungen dieser oder jener Art künftig nicht abhalten lassen. Das gilt um so mehr, als sich der Beamte darüber im klaren sein muß, daß er bei etwaigem weiteren Fehlverhalten von einigem disziplinaren Gewicht nicht nur sein Beförderungsamt aufs Spiel setzen würde, sondern daß er mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses rechnen müßte.

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Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO zurückzuweisen.