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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.08.1979, Az.: BVerwG 1 D 63.78

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 63.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.04.1978 - AZ: XI VL 15/77

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 21. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollamtmann Claus Britsch,
Postbetriebsassistent Gustav Badenhop als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Posthauptschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 27. April 1978 geändert.

Der Beamte wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Schöffengericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 27. Oktober 1975 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, auf die es die vom 21. April bis 27. Oktober 1975 erlittene Untersuchungshaft anrechnete und deren Vollstreckung es gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.000 DM aussetzte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 27. April 1978 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf zwölf Monate bewilligt. Das Gericht hat gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts folgenden Sachverhalt ermittelt:

3

Zwischen Mitte 1973 und April 1975 veranlaßte der Beamte die am 12. Mai 1964 geborene ..., nachdem er sie teils auf deren, teils auf sein Geheiß jeweils in seine Wohnung oder sein Gartenhäuschen mitgenommen hatte, in einer Vielzahl von Fällen zur Duldung des Schenkelverkehrs; wiederholt beleckte er das Geschlechtsteil des Kindes.

4

In der Zeit von Mai 1974 bis April 1975 zeigte er in seiner Wohnung der am 11. August 1968 geborenen ... wiederholt sein Geschlechtsteil und manipulierte daran. Häufig griff er auch an das Geschlechtsteil des Kindes; ferner veranlaßte er ... mit ihm ein "Tierspiel" zu machen, bei dem er sich über den Rücken des am Boden kauernden Kindes stellte und onanierte.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat dieses Verhalten des geständigen Beamten, bei dem verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen sei, als Verletzung der Pflicht gewertet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es hat die Pflichtverletzung als so schwerwiegend erachtet, daß die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sei.

6

3.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Beamte geltend: Nach 40jähriger Dienstzeit werde durch das angefochtene Urteil seine wirtschaftliche Existenz vernichtet, was unter den besonderen Verhältnissen des Falles zu hart erscheine. Der Vorgang sei zudem aus dem Gedächtnis der Bevölkerung gelöscht. In M. rede kein Mensch mehr über diese Dinge. Die Post könne ihn auch im Innendienst beschäftigen.

7

II.

Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Für den Senat sind daher die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso bindend wie deren rechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Der Senat hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt.

9

1.

Der geschlechtliche Mißbrauch von Kindern ist in doppelter Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift für das Kind unerwartet dergestalt in dessen sittliche Entwicklung ein, daß es die dadurch begründeten Eindrücke nicht auf natürliche Weise verarbeiten kann und ist deshalb geeignet, diese Entwicklung nachhaltig zu stören. Zugleich benutzt der Täter die Person des Kindes als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt eigener Sexualität liegt eine Mißachtung der Persönlichkeit des Angesprochenen, was sich für diesen als Beleidigung darstellt. In weiten Bevölkerungskreisen werden deshalb, das hat der Senat schon wiederholt hervorgehoben, unzüchtige Handlungen an Kindern als verabscheuungswürdig angesehen; denn der Schutz der Jugend vor der Gefährdung ihrer sittlichen Entwicklung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen wird. Hieran hat sich auch durch die Liberalisierung der Anschauungen auf sittlichem Gebiet in jüngster Zeit nichts Wesentliches geändert: Der sexuelle Mißbrauch von Kindern gilt in den Augen eines objektiv und besonnen wertenden Betrachters nach wie vor als in besonderem Maße ansehenschädigend und hat deshalb in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des früheren Bundesdisziplinarhofs regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienst, nur in besonderen Ausnahmefällen zu milderen Disziplinarmaßnahmen geführt.

10

Ein Überblick über diese Rechtsprechung ergibt folgendes Bild: Der frühere Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben bei sexuellem Mißbrauch von Kindern auf Entfernung aus dem Dienst erkannt in den Entscheidungen vom 13. Januar 1954 - BDH 1 D 79.53 - (BDH Dok.Ber. 1954, 67), vom 10. November 1955 - BDH 1 D 8.54 -, vom 7. Februar 1956 - BDH 1 D 66.54 -, vom 18. August 1955 - BDH 1 D 71.54 - (BDH Dok.Ber. 1955, 362), vom 30. Mai 1956 - BDH 1 D 105.54 - (BDH Dok.Ber. 1956, 553), vom 8. März 1962 - BDH 1 D 46.61 - (BDHE 6,90), vom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 64.74 - (BVerwGE 53, 47) undvom 20. Oktober 1976 - BVerwG 1 D 23.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1977, 63).

11

Ausnahmen von der Entfernung aus dem Dienst sind gemacht worden bei verminderter Zurechnungsfähigkeit als Folge einer Kriegsverletzung oder wenn ein Rückfall nicht zu befürchten war (Urteile vom 6. März 1963 - BDH 1 D 29.62 -, vom 4. Januar 1966 - BDH 1 D 35.65 - sowievom 13. Januar 1977 - BVerwG 1 D 43.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 209]), ferner in Fällen geringer Tatintensität(Urteil vom 20. September 1968 - BVerwG 3 D 12.68 - [BVerwG Dok.Ber. B 1969, 3387]). Der Senat hat in diesen Fällen die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder die damals noch zulässige Herabstufung in den Dienstaltersstufen ausgesprochen.

12

2.

Hier sprechen zum Nachteil des Beamten zunächst die Häufigkeit und Intensität seiner geschlechtlichen Handlungen sowie die zeitlich lange Dauer seines Mißverhaltens und der Umstand, daß er seinen Geschlechtstrieb an Kindern betätigt hat, mit deren Familien er bekannt war und die ihm deshalb ein besonderes Vertrauen entgegenbrachten. Dieses Verhalten muß notwendig eine besonders hohe Gefährdung des Ansehens des Beamten und der Beamtenschaft zur Folge gehabt haben. Seine Verfehlungen hatten zudem dadurch unmittelbare dienstliche Beziehung, daß er in der Zeit vom 21. April 1975 bis 27. Oktober 1975 die Untersuchungshaft erleiden mußte und während dieser Zeit keinen Dienst leisten konnte. Ein Kind, ..., wohnte zudem im Zustellbezirk des Beamten.

13

3.

Gleichwohl hat der Senat gemeint, von der Entfernung aus dem Dienst ausnahmsweise absehen zu können, weil in der Person des Beamten und den sonstigen Umständen des Falles liegende nicht unbeträchtliche Milderungsgründe aus der Sicht eines besonnen und vorurteilsfrei wertenden Betrachters die Annahme rechtfertigen, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und sein und der Beamtenschaft Ansehen durch sein Mißverhalten seien nicht in einem solchen Maße zerstört worden, daß sie nicht allmählich wiederhergestellt werden könnten. So spricht neben der bisherigen tadelfreien Dienstleistung des Beamten, der seit 1966 nie im Dienst gefehlt hat, und dem Umstand, daß das Strafverfahren mit der erlittenen Untersuchungshaft und der finanziellen Belastung von 3.000 DM Geldbuße und 2.000 DM Kosten bereits nachhaltige erzieherische Wirkung gehabt haben mag, vor allem die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten während des gesamten Tatzeitraums zu seinen Gunsten. Dieser hat nach den überzeugenden Ausführungen des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. L. möglicherweise als Folge einer in der Kriegsgefangenschaft erlittenen Dystrophie mit cerebraler Beteiligung schon zur Tatzeit an einem vorzeitigen und erheblichen Altersabbau gelitten; sein sexuelles Hemmungsvermögen gegenüber Kindern und damit die Fähigkeit, gemäß seiner Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, waren danach in einer fast die Grenze völliger Schuldunfähigkeit erreichenden Weise vermindert. Der Senat hält diese Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im Hinblick darauf für überzeugend, daß sie im Ergebnis der Sachkunde seiner Mitglieder entsprechen. Danach treten Fälle sexueller Mißgriffe, insbesondere geschlechtlicher Betätigung mit Kindern, bei Männern im fortgeschrittenen Lebensalter als Ausdruck mindestens verminderter Schuldfähigkeit nicht eben selten auf. Das hat schon den Bundesgerichtshof veranlaßt, in solchen Fällen grundsätzlich die Anforderung eines Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Täters zu veranlassen. Widersprüche zu seinem in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht erstatteten Gutachten enthält die entsprechende Schlußfolgerung des Sachverständigen nicht; denn wenn der Sachverständige auch meint, verminderte Schuldfähigkeit lediglich nicht ausschließen zu können, so steht dem nicht entgegen, daß das Maß der Minderung, wenn es überhaupt gegeben wäre, an der Grenze der Schuldunfähigkeit läge.

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Der Beamte hat seinen krankhaften sexuellen Zustand erkannt und daraus die Konsequenzen gezogen: Er befindet sich seit Jahren in nervenärztlicher Behandlung und nimmt triebhemmende Mittel ein, was er in der Hauptverhandlung glaubhaft vorgebracht und durch das Verlesen entsprechender Rezepte zur Überzeugung des Senats teilweise nachgewiesen hat. Der Senat meint daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, daß die Wiederholungsgefahr bei dem Beamten erheblich herabgemindert ist. Das rechtfertigt im Unterschied zu der Entscheidung des Senatsvom 21. Mai 1975 - BVerwG 1 D 64.74 - (BVerwGE 53, 47), bei der diese Prognose nicht gerechtfertigt erschien, zusätzlich eine mildere Betrachtung.

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Zu beachten ist schließlich die geringe im Grunde nur recht abstrakte und oberflächliche unmittelbare Dienstbezogenheit des Versagens des Beamten: ... wohnte zwar in seinem Zustellbezirk, auch kann nicht geleugnet werden, daß er als Zusteller Zugang zu den Wohnungen der von ihm zu betreuenden Postbenutzer hat und so in Berührung zu deren Kindern kommen kann. Er hat aber die Kontakte zu ... und ... nicht auf diesem Wege, sondern privat gefunden und auch sonst Berührung mit Kindern durch seine dienstliche Tätigkeit nicht gehabt. Sein Mißverhalten ist daher dem dienstlichen Pflichtenkreis weitgehend entrückt.

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4.

Lassen die dargestellten Milderungsgründe es hiernach in ihrer Gesamtheit zu, das Beamtenverhältnis ausnahmsweise fortzusetzen, so bleibt der durch das Verhalten des Beamten eingetretene Verlust seines und der Beamtenschaft Ansehens, dessen die Verwaltung zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben unabdingbar bedarf, doch so erheblich, daß nur die danach schärfste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt, ausreicht, um diesen Ansehensverlust wiederherzustellen und den Beamten vor zukünftiger gleichartiger Verletzung seiner außerdienstlichen Pflichten hinreichend zu warnen. Diese Disziplinarmaßnahme läßt zugleich nach außen hin sichtbar werden, daß der Beamte sich des ihm verliehenen Beförderungsamts durch sein außerdienstliches Mißverhalten unwürdig erwiesen hat.

17

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 und Abs. 3, 116 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann