Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1990, Az.: BVerwG 5 CB 42.90
Ohne Zulassung eingelegte Revision ; Erfordernis der Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge; Behauptung einer unrichtigen Besetzung des Gerichts auf Verdacht; Übertragung der Heranziehung von Ersatzrichtern an die Geschäftsstelle als Verfahrensverstoß; Gesetzliche Altersgrenze für ehrenamtliche Richter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 CB 42.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.05.1990 - AZ: 7 S 2343/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 4. Mai 1990 und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.674 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die vom Kläger ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143, 144 Abs. 1 VwGO).
Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der zulassungsfreien Revision, daß die Tatsachen, die einen der in § 133 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel ergeben können, bezeichnet werden. Eine Verfahrensrüge ist deshalb nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie "schlüssig" ist, d.h. wenn die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen unabhängig von ihrer Beweisbarkeit ausreichend und geeignet sind, den behaupteten Verfahrensmangel darzutun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>, vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35 = NJW 1982, 2274> und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37>). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
Soweit die Revision mit der Besetzungsrüge (§ 133 Nr. 1 VwGO) geltend macht, es lasse sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, warum, nachdem sich der zur mündlichen Verhandlung geladene ehrenamtliche Beisitzer, Landwirt Heinz W., schriftlich für verhindert erklärt hatte, dann nicht der Beisitzer Kurt F. oder als nächster Ersatzbeisitzer Robert L., sondern Landwirtschaftsmeister S. ausgewählt worden sei, wird eine unrichtige Besetzung des Gerichts "auf Verdacht" behauptet; das genügt für die Begründung der Besetzungsrüge nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 <a.a.O. S. 494> und vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36> sowie BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 - <NJW 1986, 2115>). Zwar handelt es sich bei Besetzungsfragen in der Regel um gerichtsinterne Vorgänge, die dem Revisionsführer für eine Darlegung im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen. Der Revisionsführer muß aber, wenn er die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts angreifen will, über für ihn nicht erkennbare gerichtsinterne Vorgänge durch zweckentsprechende Ermittlungen Aufklärung suchen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 und vom 26. März 1982 <a.a.O.>; BGH, Beschluß vom 26. März 1986 <a.a.O.>). Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, sich etwa durch eine zumutbare Anfrage bei dem Flurbereinigungsgericht Klarheit darüber zu verschaffen, wie es zu der Besetzung des Senats am Tag der Entscheidung gekommen ist, um so dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1982 <a.a.O.>). Einen entsprechenden Vortrag enthält die Revisionsbegründung nicht.
Unschlüssig ist die Besetzungsrüge der Revision auch insoweit, als sie die Verfassungsmäßigkeit der Ziff. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 1989 in Frage stellt, nach der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle fernmündlich feststellt, welcher der ersatzweise berufenen Beisitzer zur Verfügung steht, wenn sich acht Tage vor dem Termin herausstellt, daß einer der zunächst berufenen Beisitzer verhindert ist. Eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts ließe sich hieraus allenfalls dann ableiten, wenn bei der Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nach dieser Vorschrift verfahren worden wäre. Hierfür ist jedoch weder der Revisionsbegründung noch der von ihr zum Beweis in Bezug genommenen Akte des Flurbereinigungsgerichts etwas zu entnehmen. Die Verhinderungsanzeige des ursprünglich geladenen Landwirts W. traf nämlich bereits am 4. April 1990 bei Gericht ein, also einen Monat und nicht erst acht Tage vor dem beabsichtigten Termin vom 4. Mai 1990. Nach einem Vermerk des Urkundsbeamten vom selben Tage trat Herr S. "gemäß der Heranziehungsliste" an die Stelle des verhinderten Herrn W.; Herr S. wurde sodann am selben Tage schriftlich geladen. Daß die Übertragung der Heranziehung von Ersatzrichtern an die Geschäftsstelle keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 44, 215 <216>[BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Beschluß vom 23. Oktober 1980 <a.a.O. S. 493 f.> sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - <Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 = NVwZ 1984, 579>).
"Auf Verdacht" erhoben ist auch die Rüge, der ehrenamtliche Beisitzer Abteilungsdirektor a.D. Prof. Franz A. sei wegen Erreichens der Altersgrenze vom Richteramt ausgeschlossen, da davon auszugehen sei, daß dieser ehrenamtliche Beisitzer bereits lange das Pensionsalter erreicht habe. Auch hier wird eine Tatsache nicht bezeichnet im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sondern behauptet. Im übrigen existiert eine gesetzliche Altersgrenze, wie sie für Berufsrichter in den §§ 48, 76 Abs. 1 DRiG vorgeschrieben ist, für ehrenamtliche Richter nicht. Die Vollendung des 65. Lebensjahres ist in § 23 Abs. 1 Nr. 6 VwGO lediglich als Ablehnungsgrund für die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters ausgestaltet (vgl. auch § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Daß diese Vorschriften gegen Verfassungsrecht verstoßen könnten, ist nicht ersichtlich. Art. 97 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet die Gesetzgebung nicht, sondern ermächtigt sie lediglich, Altersgrenzen festzusetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten; er bezieht sich zudem ausdrücklich nur auf Richter, die auf Lebenszeit angestellt sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bisher auch keinen Anlaß gesehen, die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Ruhestandsbeamten der Landeskulturverwaltungen in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1957 - BVerwG 1 CB 40.57 - <RzF 139 II S. 3>).
Verfassungsrechtliche Bedenken, die auf die vorschriftsmäßige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO durchschlagen könnten, ergeben sich auch nicht daraus, daß der Rechtsweg in Flurbereinigungssachen erst bei dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) beginnt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 11, 232 <233>[BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 37/60]; 78, 7 <18>); gewährleistet ist lediglich eine volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung (vgl. BVerfGE 78, 214 <226>[BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]).
Soweit der Kläger den Abzug von 2,8 % der eingebrachten Werteinheiten für die Anlegung von Biotopen angreift und in diesem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit des § 47 FlurbG in Zweifel zieht, werden Fragen des materiellen Rechts angesprochen, die einer Revision ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen vermögen.
Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sind nach alledem nicht veranlaßt.
2.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist entgegen § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden. Im Unterschied zu den Formvorschriften für die Revision (vgl. § 139 VwGO) sieht § 132 Abs. 3 VwGO für die Nichtzulassungsbeschwerde weder eine eigene Begründungsfrist noch eine Verlängerung der Beschwerdefrist durch richterliche Verfügung vor (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 32, 357 <358 f.>[BVerwG 25.08.1969 - VIII B 34/68]; 34, 351 <352>[BVerwG 18.12.1969 - III B 43/69]sowie Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 276 = NJW 1990, 1313>). Zu Unrecht bezweifelt die Beschwerde die Verfassungsmäßigkeit dieser Formvorschriften. Fristbeschränkungen für Rechtsmittel rechtfertigen sich in aller Regel aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 ff.>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]). Die mit ihnen verbundenen Erschwernisse für die Beschreitung des Rechtsweges sind im Rahmen der Zumutbarkeit grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>[BVerfG 17.03.1988 - 2 BvR 233/84] m.w.Nachw.). Unzumutbare Anforderungen stellt § 132 Abs. 3 VwGO ersichtlich nicht (BVerwG, Beschluß vom 20. Juni 1973 - BVerwG 6 CB 10.73 - <Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 17 S. 18 f.>; s. auch zu § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO BVerfGE 65, 219 <225 f.>[BVerfG 03.11.1983 - 2 BvR 735/82]). Entgegen der Ansicht der Beschwerde benachteiligt § 132 Abs. 3 VwGO auch Rechtsmittelführer des Verwaltungsprozesses nicht gleichheitswidrig gegenüber denen des Zivilprozesses (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG 3 B 73.70 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 73 S. 20>). Denn die Zivilprozeßordnung behandelt den Kläger, der den Zugang zur Revisionsinstanz sucht, nicht besser, sondern schlechter; sie sieht nämlich eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht nicht vor (vgl. § 546 ZPO). Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die den Vorsitzenden ermächtigt, die für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil geltende Frist für die Begründung auf Antrag zu verlängern, betrifft eine andere Fallgestaltung; denn der Einspruch ist kein mit Devolutiveffekt ausgestattetes Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf, der den Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (vgl. § 342 ZPO). Vergleichbar mit § 132 Abs. 3 VwGO wäre allenfalls § 577 Abs. 2 ZPO, der aber ebenfalls eine Verlängerung der Beschwerdefrist nicht zuläßt. Die Beschwerde war nach alledem als unzulässig zu verwerfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 7.674 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner