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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1984, Az.: BVerwG 9 C 136/82

Geschäftsverteilungsplan; Beanstandung; Verhinderung; Geschäftsstelle; Ehrenamtlicher Richter; Unvorhergesehene Verhinderung; Hilfsliste; Richterbank

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 136/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg 10.11.1981 - 15 A 742/80

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Geschäftsverteilungsplan die Heranziehung nur solcher Vertreter vorsieht, die für die Sitzung "zur Verfügung stehen"". Es ist nicht notwendig, daß auch die Vertreter unvorhergesehen verhindert sind.

2. Die Geschäftsstelle darf sich bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters auch ohne konkreten Auftrag oder generelle Ermächtigung um die Heranziehung eines Vertreters nach der Hilfsliste bemühen. Sie entscheidet damit weder über die Notwendigkeit der Vertretung noch über die Besetzung der Richterbank.

3. Erklärt sich ein zur Mitwirkung berufener ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für unvorhergesehen verhindert, so ist eine förmliche Feststellung des Verhinderungsgrundes durch das Gericht grundsätzlich nicht geboten; etwas anderes kommt dann in Betracht wenn die Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des ehrenamtlichen Richters bestehen.