Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1969, Az.: BVerwG III B 43.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 43.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 07.02.1969 - AZ: V LA 108/67
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG
- § 21 a FG
- § 6 Abs. 4 7. FeststellungsDV
- § 249 Abs. 2 LAG
- § 250 LAG
- § 295 LAG
Fundstellen
- BVerwGE 34, 349 - 351
- IFLA 1971, 72
- MDR 1970, 448 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1970, 177
- RzW 1970, 375
- ZLA 1970, 56
Amtlicher Leitsatz
Die Hausratentschädigung, die ein Verfolgter nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV zu beanspruchen hat, kann nicht wegen solcher Entschädigungszahlungen gekürzt werden, die dem Verfolgten für den Verlust von bei der Schadensfeststellung berücksichtigten Hausratgegenständen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gewährt worden sind (Bestätigung von BVerwG III C 45.67).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Dodenhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.950 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. November 1968 - BVerwG III C 45.67 - dahin entschieden, daß Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gemäß § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV nicht auf die Hausratentschädigung anzurechnen seien, die ein Verfolgter nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV zu beanspruchen habe. § 6 Abs. 4 dieser Verordnung sei - so hat der Senat dargelegt - lex specialis zu § 296 LAG und sehe lediglich eine Anrechnung von genau bezeichneten Entschädigungszahlungen nach des Bundesentschädigungsgesetz vor. Ob und inwieweit Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zu einer Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG rühren könnten, hat der Senat offengelassen, weil der festgestellte Sachverhalt insoweit keine abschließende Entscheidung gestattete. Auch im vorliegenden Falle kann hierzu in einem künftigen Revisionsverfahren keine Entscheidung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht hat ohne Widerspruch zum Akteninhalt erkannt, daß die Feststellung des Hausratschadens nicht zurückgenommen worden ist. Es fehlt damit an einer Voraussetzung, im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bei der Feststellung von Hausratschäden zu berücksichtigen sind.
Die Rechtsausführungen der Beschwerde geben dem Senat auch keine Veranlassung, die Revision deshalb zuzulassen, weil seine Entscheidung zu § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV einer erneuten Überprüfung bedürfe. Die Beschwerde verkennt, daß im vorliegenden Falle nicht über die Anrechnung von Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz auf die Hauptentschädigung zu befinden ist. Ihre Ausführungen zu § 249 Abs. 2 LAG und § 250 LAG (alte und neue Fassung) gehen deshalb fehl. Die Frage, weiche Entschädigungszahlungen auf die gemäß der Vorschriften der 7. FeststellungsDV einem Verfolgten zustehende Hauptentschädigung anzurechnen sind, ist zunächst ausschließlich nach den allgemeinen Kürzungsvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes - also nach den §§ 249 ff. LAG - zu beurteilen. Von dem auf diese Weise ermittelten Endgrundbetrag sind die Entschädigungszahlungen abzusetzen, die gemäß § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV anrechnungspflichtig sind. Ob nach den allgemeinen Vorschriften eine Anrechnung von Entschädigungszahlungen, die nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gewährt worden sind, zu geschehen hat, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls weicht die Regelung, die in § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV hinsichtlich der Anrechnung von Entschädigungszahlungen auf die Hausratentschädigung eines Verfolgten getroffen worden ist, von den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ab. Anders als bei der Regelung für die Hauptentschädigung, ist hier nämlich die allgemeine Kürzungsvorschrift - der § 296 LAG - nicht in Bezug genommen worden. Diese unterschiedliche Regelung in § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV verbietet es, den § 296 LAG auf die Hausratentschädigung für Verfolgte anzuwenden. Die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung, daß auf die einem Verfolgten zustehende Hausratentschädigung nur Entschädigungszahlungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz anzurechnen sind, stellt - wie § 3 Abs. 3 der 7. FeststellungsDV - eine Zugunstenregelung für die Verfolgten dar; an sie sind Verwaltung und Rechtsprechung gebunden, da insoweit keine übergeordneten Rechtssätze eine andere Entscheidung gebieten. Ob der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV eine Anwendung des § 296 LAG hätte verschreiben können, kann offenbleiben; ebenfalls, ob dies nach der Einfügung des § 21 a FG durch das Reparationsschädengesetz noch möglich ist.
Schließlich könnte in einem künftigen Revisionsverfahren keine Entscheidung zu der Frage ergehen, welche Auswirkungen bei Hausratverlusten von Verfolgten der § 21 a FG in bezug auf Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz hat. Eine Anwendung des § 21 a FG kommt nur im Schadensfeststellungsverfahren in Betracht. Dieses Verfahren ist im vorliegenden Falle rechtsbeständig abgeschlossen, und der entsprechende Feststellungsbescheid ist - wie bereits dargelegt - nicht zurückgenommen worden. Deshalb ist § 21 a FG für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.
2.
Nach allem weicht das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb von BVerwG III C 45.67 - Urteil vom 7. November 1968 - ab, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob im vorliegenden Falle die Entschädigungszahlungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz nicht zu einer Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG hätten führen müssen. Die Vorschriften des Feststellungsgesetzes sind - wie bereits ausgeführt - in bezug auf den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zu Unrecht macht die Beteiligte geltend, daß das angefochtene Urteil gegen BVerwG III C 67.66 - Urteil vom 7. September 1967 - verstoße, weil nicht geklärt sei, ob der Klägerin Vertrauensschutz zuzubilligen sei. Auf Vertrauensschutz kommt es erst an, wenn feststeht, daß die Klägerin zu Unrecht Hausratentschädigung erhalten hat. Das aber hat das Verwaltungsgericht verneint, und von dieser Entscheidung muß der Senat, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind, im Beschwerdeverfahren ausgehen.
3.
Die Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.950 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff