Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1990, Az.: BVerwG 1 WB 102/90
Anspruch eines Soldaten auf eine Versetzung; Konkurrentenklage; Verbindliche Zusage einer Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 102/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 6. September 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller leistet zur Zeit Dienst beim Stab Panzergrenadierbrigade (PzGrenBrig) ... in H.. Am 3. Mai 1990 wurde ihm eröffnet, daß geplant sei, ihn zum 1. Oktober 1990 als Kompaniechef zur 1./Panzerbataillon (PzBtl) ... nach L. - Dienstposten A 13 - zu versetzen. Der Antragsteller verwies demgegenüber auf seine Bindungen an den Dienstort H. und fragte an, ob er nicht zum 1. Juli 1990 zur 1. /PzBtl ... in E. versetzt werden könne. Am 2. Mai 1990 gab der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 2 (2) - den Betroffenen bekannt, daß die gewünschte Versetzung möglich sei. Der Kommandeur PzGrenBrig ... erhob gegen die Zuversetzung des Antragstellers Einwendungen, weil zwischen diesem und der Vorzimmerdame des Kommandeurs während der Verwendung des Antragstellers innerhalb der Brigade eine eheähnliche Partnerschaft bestanden habe. Bei seiner Auffassung, daß der Antragsteller nicht innerhalb der PzGrenBrig ... erneut verwendet werden könne, blieb der Kommandeur auch bei einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 7. Mai 1990. Mit Fernschreiben vom 15. Mai 1990 bestätigte der BMVg seine Versetzungsabsicht. Auch in einem Personalgespräch am 31. Mai 1990 hielt der BMVg grundsätzlich an seiner Planung fest, wies den Antragsteller aber darauf hin, daß wegen der Einwendungen des Kommandeurs PzGrenBrig ... auch Ausweichlösungen betrachtet werden sollten.
Am 8. Juni 1990 kündigte der derzeitige Brigadekommandeur des Antragstellers diesem an, daß die Versetzungsfrage erneut geprüft werde. Am 19. Juni 1990 wurde die Versetzung des Antragstellers zur Panzerjägerkompanie (PzJgKp) ... in Lü. fernschriftlich verfügt. Vom 20. bis 24. August 1990 sollte der Antragsteller in die Dienstgeschäfte in Lü. eingewiesen werden. Der Dienstantritt selbst sollte nicht vor dem 8. Oktober 1990 erfolgen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 21. Juni 1990 eröffnet. Am 22. Juni 1990 legte er gegen die Versetzung Beschwerde ein.
Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 1990, hat der Antragsteller eine einstweilige Regelung beantragt.
Er macht geltend, er habe Anspruch auf die Versetzung nach E.. Die Versetzung nach Lü. sei rechtswidrig. Den Einwendungen des Kommandeurs PzGrenBrig ... habe nicht nachgegeben werden dürfen. Diese Einwendungen beruhten auf sachfremden Erwägungen. Das Verhältnis mit der Vorzimmerdame des Kommandeurs habe er bereits im Oktober 1985 beendet. Im Januar 1987 sei er eine neue Verbindung eingegangen. Diese Verbindung bestehe bis heute. Aus ihr sei inzwischen ein Kind hervorgegangen. Außerdem seien in der Familie noch zwei Kinder seiner Lebensgefährtin zu versorgen.
Er sei noch bis April 1987 unbeanstandet Kompaniechef in E. geblieben. Warum er nach zwischenzeitlicher dreieinhalbjähriger Verwendung in H. nicht wieder in E. eingesetzt werden könne, sei nicht einzusehen. Zudem sei der Brigadestab in W. untergebracht, etwa 20 km von E. entfernt. Außerdem bestünden zwischen der 1. Kompanie eines unterstellten Bataillons und dem Brigadestab keine dienstlichen Berührungspunkte. Durch die Verwendung in Lü. werde er im privaten Bereich wesentlich stärker belastet als bei einer Verwendung in E.. Bei einer Verwendung in Lü. benötige er eine tägliche Fahrzeit von insgesamt drei Stunden.
Der Antragsteller beantragt:
"1.
die Versetzung des Antragstellers zur PzJgKp ... in Lü. für die Dauer des sich anbahnenden Rechtsstreites aufzuheben und2.
dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten des Chefs der 1. Kompanie des Panzerbataillons ... in E. anderweitig zu besetzen.
Hilfsweise: neben dem Antrag zu 2. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragsgegners festzustellen."
Der BMVg beantragt,
das Begehren insgesamt zurückzuweisen.
Für die Änderung der Verwendungsplanung seien die Einwendungen des Kommandeurs PzGrenBrig ... nicht entscheidend gewesen. Die Möglichkeit, den Dienstposten in Lü. mit dem Antragsteller zu besetzen, habe sich erst Anfang Juni 1990 ergeben. Von ihr sei im Interesse des Antragstellers und im Interesse zweier Kameraden Gebrauch gemacht worden, die ebenfalls auf A 13-Dienstposten zu versetzen gewesen seien. Diese beiden Kameraden hätten auf Grund der veränderten Planung der Stellenbesetzung an ihren Dienstorten verbleiben können. Der Antragsteller selbst habe einer Verwendung auf den jetzt für ihn vorgesehenen Dienstposten positiv gegenübergestanden. Er, der BMVg, habe sich den Einwendungen des Kommandeurs PzGrenBrig ... nicht gebeugt. Man habe aber die Versetzung des Antragstellers nach Lü. auch unter Fürsorgegesichtspunkten gesehen, um zu verhindern, daß er in einem Bereich hätte Dienst versehen müssen, in dem er in höchstem Maße unwillkommen gewesen wäre.
Der BMVg hat zu den Vorgängen dienstliche Erklärungen des Personalreferenten, Oberstleutnant W., vom 30. Juli 1990 und des Referatsleiters P III 2, Oberst ... Wa., vom 31. Juli 1990 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser dienstlichen Äußerungen wird Bezug genommen.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt deren Anlagen verwiesen.
II
1.
Der Antragsteller verfolgt im vorliegenden Eilverfahren erkennbar das Ziel, eine Besetzung des Dienstpostens Chef 1./PzBtl ... in E. mit, einem anderen Soldaten so lange zu verhindern, bis über seinen vermeintlichen Anspruch auf Verwendung auf diesem Dienstposten in der Hauptsache entschieden ist. Diesem Ziel, das in dem Antrag zu 2. zum Ausdruck kommt, dient letztlich auch das weitere Begehren, den Vollzug der Versetzung zur PzJgKp ... nach Lü. vorläufig außer Vollzug zu setzen, d.h. die aufschiebende Wirkung der gegen diese Versetzung eingelegte Beschwerde anzuordnen. Da der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung gegen die Fremdbesetzung des Dienstpostensin E. der weitergehende ist, ist zunächst über ihn zu entscheiden.
2.
Dieser Antrag ist zulässig (vgl. zuletzt BVerwG Beschluß vom 14. August 1990 - 1 WB 124/90), aber unbegründet.
Ein Antrag, der das vorläufige Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ist zwar nach den entsprechend anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen (§ 123 VwGO) auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren an sich statthaft. Im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG NJW 1972, 1100; BVerwG Beschluß vom 22. März 1990 - 1 WB 34/90). Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vornherein bestimmte Maßnahmen verboten werden, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen. An die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen sind besonders strenge Anforderungen dann zu stellen, wenn es sich - wie hier - darum handelt, dem Vorgesetzten die Besetzung bestimmter Dienstposten mit anderen Soldaten einstweilen zu verbieten. Denn eine solche gerichtliche Anordnung greift in die Personalplanung ein und trifft eine vorläufige Regelung nicht nur im Verhältnis zwischen dem Soldaten, der sich bei der Personalplanung übergangen fühlt, und seinen militärischen Vorgesetzten, sondern betrifft auch den anderen Soldaten, der für diesen Dienstposten vorgesehen werden soll. Es besteht darüber hinaus an einer alsbaldigen Besetzung freier Dienstposten auch ein hoch zu veranschlagendes öffentliches Interesse. Im Rahmen einer geordneten Stellenbesetzung ist es militärisch unerläßlich, Dienstposten, wenn sie frei werden, so bald wie möglich zu besetzen. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß ihm ein besonders schwerer oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn auf den von ihm begehrten Dienstposten ein anderer Offizier versetzt wird.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß hierdurch ein Rechtsanspruch des Antragstellers vereitelt werden kann, auf diesen Dienstposten versetzt zu werden; denn der Soldat hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung; hierüber entscheidet vielmehr der Vorgesetzte im Rahmen des militärischen Erfordernisses nach seinem Ermessen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß hier der Ermessensspielraum des Vorgesetzten so eingeengt wäre, daß jede andere Besetzung - als mit der Person des Antragstellers - des von ihm angestrebten Dienstpostens als ermessensmißbräuchlich angesehen werden müßte.
Insbesondere kann dem vorliegenden Sachverhalt bei summarischer Prüfung nicht entnommen werden, daß dem Antragsteller die Besetzung des Dienstpostens in E. verbindlich zugesagt worden ist. In dem Fernschreiben vom 15. Mai 1990 wird ausdrücklich davon gesprochen, daß die entsprechende Versetzung beabsichtigt sei. Eine Absichtserklärung ist indes keine definitive Entscheidung. Auch das spätere Verhalten des BMVg läßt nicht den Schluß zu, eine Entscheidung sei endgültig zugunsten des Antragstellers gefallen. Es wird hierzu auf die dienstliche Erklärung des Oberstleutnants W. zum Inhalt des Personalgesprächs am 31. Mai 1990 hingewiesen. Keinesfalls kann die Äußerung, man sehe in den Einwendungen des Kommandeurs PzGrenBrig ... keinen Versetzungshinderungsgrund, als verbindliche Zusage gewertet werden.
Ob die Abkehr von den ursprünglichen Planungsabsichten auch im übrigen ermessensgerecht war, kann im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung an sich offenbleiben. Denn auch dann, wenn der BMVg die Auswahlentscheidung nicht an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung orientiert hätte und hierin eine Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht liegen könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern dem Antragsteller auch schon dann ein schwerwiegender oder überhaupt nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, wenn es bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu einer anderweitigen Stellenbesetzung kommt. Die Befürchtung des Antragstellers, die anderweitige Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens konnte infolge einer Bindung des BMVg die Durchsetzung seines Anspruchs vereiteln, geht fehl. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, daß der davon begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Aussicht, geschweige denn einen Anspruch darauf erwürbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten zu verbleiben. Er müßte es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwGE 53, 321, 324 [BVerwG 27.07.1977 - 1 WB 19/76]; 76, 336, 338 f.; BVerwG Beschluß vom 22. März 1990 - 1 WB 34/90).
Abgesehen davon erscheint die Auswahlentscheidung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage und bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht offensichtlich rechtswidrig. Die vom BMVg dargelegten Überlegungen des zuständigen Personalreferats, die vom Referatsleiter und dem Referenten in ihren dienstlichen Erklärungen bestätigt worden sind, erscheinen nicht von vornherein sachwidrig. Wenn sich nach dem 31. Mai 1990 die Möglichkeit ergab, bei der Entscheidung über förderliche Verwendungen von drei Hauptleuten zwei von ihnen an ihren bisherigen Dienstorten zu belassen, den Antragsteller in einer zumutbaren Entfernung von H. förderlich zu verwenden und ihm zugleich die Unterstellung unter einen Brigadekommandeur zu ersparen, der mit seiner Zuversetzung absolut nicht einverstanden war, so erscheint die Abänderung der Planung vertretbar. Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Personalführung die von ihr selbst als rechtlich bedenklich angesehene Auffassung des Kommandeurs PzGrenBrig ... zu eigen gemacht und den Antragsteller nur deshalb nach Lü. versetzt hätte. Die von dem Personalreferenten abgegebene Erklärung, nach der Änderung der Versetzungskette wäre die Entscheidung ebenso gefallen, wenn der Kommandeur PzGrenBrig ... den Antragsteller letztlich akzeptiert hätte, ist durch den Sachvortrag des Antragstellers nicht widerlegt. Insbesondere läßt seine Äußerung in dem Schriftsatz vom 30. August 1990, der jetzige Chef PzJgKp ... sei "erstaunt" darüber gewesen, daß er bereits "jetzt zurückversetzt" werde, keine Schlüsse auf ein sachwidriges Verhalten der Personalführung zu.
3.
Soweit der Eilantrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Versetzung auf den Dienstposten Chef PzJgKp ... in Lü. abzielt (§ 21, § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist er ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 63, 210 ff. [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit dem vorläufigem Vollzug der Versetzung auch keine Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtmäßigen Ermessen (BVerwGE 43, 215, 217 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 f. m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl. BVerwGE 76, 255 f. [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82]; BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 86/88 -; Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nr. 5 Buchstabe a).
Der Dienstposten Chef PzJgKp ... in Lü. ist frei und zu besetzen. Warum ein Dienstposten frei und besetzbar geworden ist, ist im Verfahren über die Anfechtung einer Zuversetzung grundsätzlich nicht zu prüfen. Nur dann, wenn ein dienstliches Bedürfnis "künstlich" geschaffen wird, kann das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in Frage gestellt sein (vgl. BVerwGE 76, 255 [BVerwG 29.08.1984 - 1 WB 79/82]). Dafür gibt es im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Antragstellers keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Der Sachvortrag ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend substantiiert. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Bezug genommen.
Der Antragsteller bestreitet nicht, für den von ihm selbst als mögliche förderliche Verwendung ins Auge gefaßten Dienstposten geeignet zu sein.
Die Entscheidung, den Antragsteller für den Dienstposten in Lü. auszuwählen, ist auch im übrigen nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft, auch wenn man die Vorgeschichte der Verwendungsplanung berücksichtigt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verwiesen.
Dem Antragsteller kann auch zugemutet werden, vom 8. Oktober 1990 an bis zur Entscheidung der Hauptsache die Dienstgeschäfte des Chefs PzJgKp ... in Lü. wahrzunehmen. Durch die längeren Fahrzeiten am Morgen und Abend wird er nicht mehr belastet als viele Kameraden, die nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Dienststellen wohnen. Ein Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden pro Tag für die Fahrt von und zur Dienststelle erscheint - jedenfalls vorübergehend - nicht unvertretbar.
4.
Da der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Verwendung als Chef 1./PzBtl ... in E. nicht offensichtlich gegeben ist und die angefochtene Versetzungsverfügung nach Lü. bei summarischer Prüfung weder offensichtlich rechtswidrig ist noch dem Antragsteller durch die Wahrnehmung des neuen Dienstpostens vorläufig unzumutbare Nachteile entstehen werden, ist sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Regelung insgesamt zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Seide
Wehrl