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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1986, Az.: IVb ZR 76/85

Fehlen des Tatbestandes in einer Berufungsurteilsentscheidung als revisionsrechtlicher Aufhebungsgrund; Bezugnahme des Berufungsgerichts in seiner Entscheidung auf die Gründe des Erstgerichts als Ersatz für das Erfordernis des Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 76/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 05.07.1985

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juli 1985 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In dem Scheidungsverbundurteil vom 27. Januar 1982 wurde der Versorgungsausgleich zwischen ihnen dahin geregelt, daß von dem Rentenkonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Konto der Beklagten übertragen wurden; außerdem wurde der Kläger verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft von monatlich 283,85 DM, bezogen auf den 30. Juni 1981, zugunsten der Beklagten einen Betrag von 52.888,84 DM an die Landesversicherungsanstalt Ober- und Mittelfranken (LVA) zu zahlen; dem Kläger wurde gestattet, den Zahlungsbetrag "nach Veräußerung des gemeinschaftlichen Hauses, längstens jedoch nach einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen". Durch notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1982 veräußerten die Parteien das in ihrem Miteigentum stehende Einfamilienhaus. Dabei trafen sie eine besondere Vereinbarung über einen Kaufpreisanteil des Klägers in Höhe von 52.888,84 DM, der zur Zahlung an die LVA entsprechend dem Scheidungsurteil verwendet werden sollte. Der Betrag sollte von den Grundstückserwerbern auf ein Bankkonto gezahlt werden, über das der Kläger nur mit Zustimmung der Beklagten verfügen konnte. Entsprechend der Vereinbarung wurde später ein Betrag, allerdings nur in Höhe von 39.736,47 DM, auf das Sperrkonto eingezahlt.

2

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 27. Januar 1983 die Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfGE 63, 88), sah der Kläger von einer Zahlung des Betrages von 39.736,47 DM an die LVA ab. Die Beklagte betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung wegen der ihm in dem Ehescheidungsurteil auferlegten Zahlungsverpflichtung. Auf Zwangsvollstreckungsgegenklage des Klägers wurde die Vollstreckung durch Urteil vom 15. Februar 1984 für unzulässig erklärt.

3

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung des auf dem Sperrkonto ruhenden Guthabens in Höhe von 39.736,47 DM nebst der seit Bestehen des Kontos für das Guthaben angefallenen Zinsen an ihn in Anspruch. Sein Begehren ist in den beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

5

1.

Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und die Beschwer des Klägers auf 39.736,47 DM festgesetzt. Mit Beschluß vom 18. Dezember 1985 hat der erkennende Senat den Wert der Beschwer des Klägers auf über 40.000 DM festgesetzt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), da sich der Antrag des Klägers nicht nur auf das ursprüngliche Guthaben in Höhe von 39.736,47 DM, sondern ausdrücklich auch auf die angefallenen Zinsen bezieht. Einschließlich der Zinsen belief sich das streitige Guthaben bereits im Jahre 1984 auf mehr als 42.000 DM.

6

2.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestandes führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248, 252; BGH Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377), weil einer solchen Entscheidung nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO).

7

Allerdings hat der Bundesgerichtshof von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils, in Einzelfällen dann abgesehen, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, auch dadurch erreicht werden konnte, daß sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergab (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80]; vom 22. September 1981 - VI ZR 170/80 = NJW 1982, 447; vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81]; vom 25. Mai 1983 - VIII ZR 16/81 = NJW 1983, 2250; vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 = NJW 1985, 1784, 1785; vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, zur Veröffentlichung bestimmt). Das ist hier indessen nicht der Fall.

8

Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung des streitbefangenen Betrages auf der Grundlage der am 8. Oktober 1982 getroffenen Vereinbarung der Parteien verneint, die Voraussetzungen eines gesetzlichen Auszahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Vereinbarung als nicht erfüllt angesehen und schließlich auch einen Anspruch abgelehnt, der sich daraus ergeben könnte, daß der Zweck der Vereinbarung vom 8. Oktober 1982 nicht mehr erreichbar sei. Von welchem Inhalt der Vereinbarung das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Gericht hat den maßgeblichen Text der Vereinbarung weder ausdrücklich wiedergegeben noch durch Bezugnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich auch nicht im einzelnen mit den Regelungen der Vereinbarung in Bezug auf das Auszahlungsverlangen des Klägers auseinandergesetzt. Da das Landgericht den notariellen Vertrag vom 8. Oktober 1982 zwar angefordert, ihn dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers aber in der Verhandlung vom 2. Juli 1984 zurückgegeben hatte, so daß sich im Berufungsverfahren kein Exemplar der Vereinbarung mehr bei den Gerichtsakten befand, kann nicht festgestellt werden, nach welchen tatsächlichen Grundlagen das Berufungsgericht das Begehren des Klägers beurteilt hat.

9

Das Berufungsgericht hat zwar (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils) gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die "zutreffenden Gründe des Ersturteils" Bezug genommen. Auch diese Bezugnahme ersetzt aber nicht die notwendige Feststellung der tatsächlichen Grundlagen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Allerdings hat das Landgericht im Tatbestand seines Urteils die in Ziffer XIII der Vereinbarung vom 8. Oktober 1982 getroffene Regelung auszugsweise wiedergegeben. Für die Beurteilung des von dem Kläger erhobenen Zustimmungs- und Auszahlungsbegehrens kann es indessen wie die Revision geltend macht, auch auf den übrigen Teil sowohl der Vereinbarung unter XIII als auch sonstiger in dem Vertrag getroffener Regelungen ankommen, wie sich aus der im Revisionsverfahren zu den Akten gereichten Ablichtung der Urkunde vom 8. Oktober 1982 ergibt. Ob das Berufungsgericht den gesamten, für die Entscheidung erheblichen Inhalt des Vertrages gewürdigt hat, kann nach alledem wegen des fehlenden Tatbestandes des Berufungsurteils nicht beurteilt werden.

10

Unter diesen Umständen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG; vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = Kost Rspr. § 8 GKG Nr. 27).

Blumenröhr
Krohn
Macke
Zysk
Nonnenkamp