Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1952, Az.: V ZB 18/51
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Erklärung eines Nachlasses als nichtgeregelt; Bestimmen eines Anerben, wenn dieser auch verstirbt; Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ; Versterben des Anerben ohne ein Testament zu hinterlassen; Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der Beurteilung der Frage, ob der Nachlass geregelt ist; Objektive Beurteilung der Regelung des Nachlasses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1952
- Aktenzeichen
- V ZB 18/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
- LG Kempten
- AG Füssen
Rechtsgrundlagen
- Nr. 45 Art XII Abs. 2 KRG
- § 58 LVO
- § 28 Abs. 2 FGG
- § 1922 BGB
- § 19 Abs. 6 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 7, 339 - 346
- MDR 1953, 31-33 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 23-24 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
Spediteur und Landwirt Josef G. in N. Nr. 83 (Allgäu),
vertreten durch die Rechtsanwälte Geheimer Justizrat Dr. ... und Dr. ... in K.
Prozessgegner
Witwe Josefa K. verwitwete G. geb. D. in N. (Allgäu),
vertreten durch Rechtsanwalt ... in P.,
Amtlicher Leitsatz
Bei Entscheidungen über öle Frage, ob ein Nachlaß bei Inkrafttreten des Kontrollrategesetzes Nr 45 geregelt war oder nicht,(Art XII Abs. 2 daselbst) und bei Entscheidungen über die Frage, ob in diesem Zeitpunkt der Anerbe feststand oder nicht (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO), handelt es sich nicht.
In der Nachlaßsache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Tasche, Dr. Heck und Dr. Oechßler
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben sind.
Gründe
I.
Der am 10. Juli 1941 verstorbene Bauer Kaspar G. war Eigentümer des Erbhofes Nr. 83 in N. Er war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten nach siebenjährigem Bestand durch Scheidung aufgelösten Ehe stammten außer zwei kinderlos vorverstorbenen Kindern die jetzt noch lebenden Söhne Josef (Antragsgegner) und Kaspar (Konditor in S., Nordamerika). Aus der zweiten im Jahre 1919 geschlossenen Ehe mit der Antragstellerin ist als einziges Kind der Sohn Werner hervorgegangen. Diesen hatte er in einem am 9. Juli 1941 errichteten Testament zum Anerben des Hofes und sein Enkelkind Egon (Sohn des Antragsgegners) zum Ersatzanerben, seine Ehefrau aber zur Alleinerbin des erbhoffreien Vermögens eingesetzt, dieser auch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Erbhof zugewandt, solange es das Gesetz zulasse. Nachdem das Anerbengericht am 5. September 1941 die Bestimmung des Sohnes Werner zum Anerben genehmigt hatte, stellte das Nachlaßgericht am 17. Oktober 1941 den Erbschein dahin aus, daß der Erblasser von seiner Ehefrau allein beerbt worden, daß aber Anerbe des Hofes der Wohn Werner geworden sei. Demgemäß wurde Werner Anfang 1942 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Werner G. am 23. Dezember 1944 infolge Verwundung gestorben; er war unverheiratet. In einem Termin vor dem Nachlaßgericht vom 20. März 1945 erklärte der Antragsgegner u.a., seines Wissens sei ein Testament nicht vorhanden, der Erbhof sei daher kraft Gesetzes ihm als ältestem Bruder zugefallen. Er beantragte deswegen Erteilung eines entsprechenden Hoffolgezeugnisses und die Umschreibung des Hofes auf ihn als Anerben im Grundbuch.
Die Antragstellerin trat dem entgegen; sie berief sich darauf, daß ihr Sohn ein Feldtestament gemacht haben müsse, daß der Antragsgegner aber schon deswegen als Anerbe nicht in Frage komme, weil er im Zusammenhang mit der Errichtung des Testaments vom 9. Juli 1941 auf sein Anerbenrecht Verzichtet habe, schließlich auch nicht Landwirt, sondern Spediteur sei; im übrigen müsse auch das ihr zugewandte Recht der Verwaltung und Nutznießung berücksichtigt werden. Das Nachlaßgericht ließ der Antragstellerin Zeit, Nachforschungen nach einem etwaigen Testament ihres Sohnes anzustellen. Da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorgelegt werden konnte, verfügte das Nachlaßgericht am 27. Februar 1946 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, inhalts dessen der Erbhof auf Grund Gesetzes auf den Antragsgegner übergegangen sei. Demgemäß wurde der Antragsgegner im Juli 1946 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerin erhob mit Eingabe vom 10. April 1946 Einspruch gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts und beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 1946 u.a. Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Diesen Antrag wies das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 6. Mai 1946 zurück. In den Gründen des Beschlusses ist vor allem ausgeführt, daß die Antragstellerin die beiden Erbfälle vom 10. Juli 1941 und vom 23. Dezember 1944 nicht auseinanderhalte und der von ihr geltend gemachte Erbverzicht des Antragsgegners nur Bedeutung für den Erbfall vom 10. Juli 1941 gehabt habe.
Mit Schriftsatz vom 6. August 1947 griff die Antragstellerin die Sache wieder auf. Sie vertrat unter Berufung auf das inzwischen erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 45 (Art XII) die Ansicht, daß der Nachlaß als nicht geregelt gelte, und beantragte, das Hoffolgezeugnis einzuziehen, "bzw. die Nachlaßsache nach Werner G. als nicht geregelt zu erklären". Der Antragsgegner vertrat demgegenüber den Standpunkt, daß es sich um einen geregelten Nachlaß handle. Mit Schriftsatz vom 2. November 1948 bat die Antragstellerin in Ergänzung ihres Antrages vom 6. August 1947 noch um Erteilung eines Erbscheins dahin, daß ihr Sohn von ihr zur Hälfte und von seinen beiden Brüdern Josef (Antragsgegner) und Kaspar zu je 1/4 beerbt worden sei. Der Antragsgegner bat um Abweisung auch dieses Antrages.
Durch Beschluß vom 7. Dezember 1949 hat das Nachlaßgericht die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 27. Februar 1946 angeordnet. In den Gründen ist ausgeführt, der Beschluß vom 27. Februar 1946 auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses stelle keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne von Art XII Abs. 2 Satz 2 KRG Nr. 45 dar. Auf Grund von Art XII Abs. 2 Satz 3 daselbst könne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichte der Nachlaß nicht als geregelt gelten, weil der Erbfall nicht vor dem 24. April 1944 eingetreten sei. Der Erbfall vom 23. Dezember 1944 sei daher als nicht geregelt anzusehen. Für die Erbfolge seien demnach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend. In Ermangelung einer Verfügung von Todes wegen seien mithin Erben die Mutter (Antragstellerin) zur Hälfte und die beiden Stiefbrüder je zu 1/4 geworden. Daraus ergebe sich die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses vom 27. Februar 1946.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß vom 7. Dezember 1949, mit der er eine Aufhebung dieses Beschlusses erstrebte, hat das Landgericht durch Beschluß vom 8. September 1950 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem Beschwerdeverfahren weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Mit Beschluß vom 9. November 1951 bat das Bayerische Oberste Landesgericht die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
II.
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Meinung, die Entscheidung über die weitere Beschwerde hänge davon ab, ob der Fachlaß nach dem am 23. Dezember 1944 verstorbenen Werner G. bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (24. April 1947) noch nicht geregelt gewesen sei (Art XII Abs. 2 Satz 1 KRG Nr 45). Es will den Nachlaß als nicht geregelt ansehen und dabei an seiner im Beschluß vom 29. September 1950 (BayerOblG 1950/51, 185 ff = RechtdLandw 1951, 61 ff = DNotZ 1951, 73 ff) näher begründeten Rechtsauffassung, der sogenannten subjektiven lehre, festhalten, sieht sich daran aber gehindert durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vom 30. November 1949, II BLw 69/49, Rechtdlandw 1950, 81 = DNotZ 1951, 81, und vom 28. Juni 1950, II BLw 48/49, RechtdLandw 1951, 38) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 24. April 1951, V BLw 107/49, Rechtdlandw 1951, 179 = NJW 1951, 523 [BGH 24.04.1951 - V BLw 107/49]), die auf der Boden der sogenannten objektiven lehre stehen. Mach der objektiven, vom erkennenden Senat als Senat für Landwirtschafts-Sachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone ständig vertretenen Auffassung war ein Erbfall am 24. April 1947 geregelt, wenn die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt objektiv klar war, und kommt es dabei auf eine etwaige abweichende Beurteilung der objektiv zweifelsfreien Anerbenfolge durch die Beteiligten oder auch durch Rechtsberater und Behörden nicht an; solche subjektiven Unklarheiten können nicht zu dem Schluß führen, daß der Erbe bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden hat (außer dem bereits genannten Beschluß vom 24. April 1951 noch Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V Blw 61/49, vom 24. April 1951, V BLw 14/50, vom 11. März 1952, V BLw 32/51 und 49/51, RechtdLandw 1952, 174 ff und vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52). Die subjektive Auffassung verlangt dagegen außer der objektiven Klarheit der Rechtslage noch ein Verhalten der Beteiligten, das ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Rechtsstellung des Anerben enthalt. Nach ihr ist ein Nachlaß dann geregelt, wenn aus dem Verhalten der Beteiligten geschlossen werden kann, daß sie die Rechtsnachfolge in den Erbhof als geklärt angesehen und sich mit ihr abgefunden haben. Umgekehrt wird Nichtregelung dann angenommen, wenn entweder die Rechtsnachfolge in den Erbhof ungewiß oder wenn sie zwar objektiv klar ist, unter den Beteiligten jedoch Unsicherheit oder Uneinigkeit besteht. Als Beteiligte, auf deren Verhaltenes dabei ankommt, werden die Personen angesehen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erbberechtigt sind. Im Schrifttum haben sich auf den Boden der objektiven Auffassung vor allem Rötelmann (MDR 1948, 197; 1951, 326; NJW 1950, 746/7) und Wulff-Lange (Bayerisches landwirtschaftsrecht, 58/59), auf den Boden der subjektiven Auffassung Wöhrmann (ArchZivPrax 151, 43 ff [47] und RechtdLandw 1951, 253/4) und Baur (ArchZivPrax 150, 343) gestellt; ihr folgt auch das OLG Freiburg (Beschlüsse vom 9. November 1950 und 19. November 1951, RechtdLandw 1951, 25; 1952, 39/40).
Die Beurteilung des vorlegenden Gerichts, daß es einer Stellungnahme zu der von ihm herausgestellten Streitfrage einer Anwendbarkeit der subjektiven oder der objektiven Auffassung zur Entscheidung über die weitere. Beschwerde bedürfe, ist für den Bundesgerichtshof bindend (RGZ 136, 405; 155, 213; Schlegelberger, FGG, 6. Aufl, § 28 Anm. 5). Vom Bundesgerichtshof zu prüfen ist aber, ob die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts in Wirklichkeit von einer älteren Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, das dieses auf weitere Beschwerde erlassen hat, oder einer Entscheidung des Reichsgerichts und jetzt des Bundesgerichtshofs über dieselbe Rechtsfrage abweicht (RGZ 138, 102; 155, 213; Schlegelberger, a.a.O. § 28 Anm. 6); ob dies auch für eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gilt, die nicht auf eine weitere Beschwerde, sondern auf eine Rechtsbeschwerde ergangen ist, kann dahingestellt bleiben, da in der hier zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage der Bundesgerichtshof dieselbe Auffassung wie der Oberste Gerichtshof vertritt. Dabei kann dieselbe Rechtsfrage auch dann gegeben sein, wenn es sich nicht um dieselbe gesetzliche Vorschrift handelt (RGZ 148, 175 [177/8]; Keidel, FGG, 5. Aufl 1952, § 28 Anm. 3 zu c). Hierzu meint das vorlegende Gericht. Die von ihm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1951 sei zwar, äußerlich gesehen, zu der für die Britische Zone maßgebenden Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO ergangen; die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sei aber nur, eine Ausführungsvorschrift zum Kontrollratsgesetz Nr. 45, § 58 Abs. 2 im besonderen zu Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45. Ob zwischen der letzteren Vorschrift und § 58 LVO einzelne Abweichungen beständen, sei nicht von Bedeutung, da bei der hier in Betracht kommenden Frage die beiden Vorschriften sachlich übereinstimmten. Mit einer Entscheidung aus § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO sei daher eine Entscheidung zu der gleichen, auch für § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO aus Art XII Abs. 2 Satz 1 KRG Nr. 45 entspringenden Rechtsfrage ergangen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Zwar handelt es sich, wie das vorlegende Gericht zutreffend hervorhebt, bei dem für das ganze Reichsgebiet erlassenen Kontrollratsgesetz Er 45 um reichsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG (Art. 125 GrundG), die im Konfliktsfalle zur Vorlegung zwingen (BGHZ 1, 9); hierfür kommt es auf die Frage, ob es sich bei den von Kontrollrat und der Militärregierung gesetzten Recht um Bestandteile der deutschen Rechtsordnung oder etwas anderes handelt (vgl dazu Beyer, MDR 1951, 593), nicht an. Weiter hebt das vorlegende Gericht auch zutreffend hervor, daß die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Durchführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 enthält, die auf Grund von Art XI Abs. 1 KRG Nr. 45 und der Ermächtigung in Art VII Nr. 19 Buchst. a BrMilRegVO Nr. 84 (vgl auch § 19 Abs. 6 HöfeO) erlassen worden sind (vgl Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 295; Einleitung zur LVO und I der AmtlBegr dazu, ZentrJBl 1948, 32). Trotzdem handelt es sich aber bei der Frage, ob ein Nachlaß oder ein Erbfall im Sinne des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 (bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 45) geregelt war oder nicht und bei der Frage, ob (bei Inkrafttreten der Höfeordnung) der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO), nicht um dieselbe Rechtsfrage. Der Begriff des Geregelt- oder Nichtgeregeltseins eines Nachlasses ist den deutschen Rechtssystem und damit auch dem deutschen Rechtsdenken fremd; er ist, weil das Kontrollratsgesetz Nr. 45 auf einem Entwurf der amerikanischen Militärregierung beruht. (Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 11 und ArchZivPrax 151, 43/4), dem Rechtsdenken amerikanischer Juristen entsprungen. Im deutschen Recht geht der Nachlaß kraft Gesetzes mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB), im amerikanischen nie auch im englischen Recht vollzieht sich die Erbfolge dagegen in der Weise, daß regelmäßig ein Testamentsvollstrecker (executor) auf Grund testamentarischer Anordnung bestellt und bei Intestaterbfolge vom Gericht ein Verwalter (administrator) ernannt wird. Executor und Administrator erscheinen als Universalsukzessoren; als "personal representative" wickeln sie den Nachlaß ab und verteilen den Rest an die Erben, sie haben in diesem Sinne den Nachlaß zu regeln ("to settle"; vgl Higgins, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, 1929, Bd. 6, 360 ff [369]; Estrich-Gulick-McKinney-Parmele, American Jurisprudence, 1938/39, Bd. 21, 369 ff; Heymann, Handwörterbuch der Rechtswissenschaft, 1927, Bd. 2, 249 ff [264/5]). Es liegt auf der Hand, daß die einem grundverschiedenen Rechtsdenken entsprungene gesetzliche Regelung, wie sie in Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 enthalten ist, für die Rechtsanwendung in Deutschland erhebliche Schwierigkeiten und zahlreiche Zweifelsfragen in Gefolge haben mußte. Während es in den übrigen Besatzungszonen der Rechtsprechung überlassen blieb, sich mit diesen Schwierigkeiten und Zweifelsfragen auseinanderzusetzen, hat sich der Gesetzgeber in der britischen Zone dazu entschlossen, im Wege der ihm zustehenden Ausführungsgesetzgebung die lückenhafte und unklare Vorschrift des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 in seinem Bereich für die praktische Rechtsanwendung brauchbar zu gestalten und durch sinngemäße Ausfüllung der sich ergebenden Gesetzeslücken das Gesetz authentisch zu interpretieren. Da dies bis zum Erlaß der Durchführungs-Vorschriften in Gestalt der britischen Militärregierungsverordnung Nr. 84, die gleichzeitig mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 in Kraft treten sollte und auch in Kraft getreten ist, nicht möglich war, wurde in der Verordnung Nr. 84 (Art VII Nr. 19 Buchst. a; vgl auch § 19 Abs. 6 HöfeO) ein Vorbehält zum Erlaß weiterer Ausführungsvorschriften zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 aufgenommen. Diese weiteren Durchführungsvorschriften sind dann durch die vom Präsidenten des Zentraljustizamts für die Britische Zone erlassene Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947, insbesondere zu Art XII KRG Nr. 45 im § 58 LVO getroffen worden (X, 2 der amtlichen Begründung, ZentrJBl 1948, 38/9). Um auch in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthaltene, aber durch die Ermächtigung der Militärregierung möglicherweise nicht gedeckte Vorschriften auf eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage zu stellen, ist zur Verfahrensordnung noch besonders die Zustimmung der Militärregierung eingeholt worden (I der amtlichen Begründung, a.a.O. 32). Die Frage, ob sich die Rechtsvorschriften im Rahmen einer Ermächtigung oder einer übergeordneten Rechtsordnung halten, ist durch diese Zustimmung der Militärregierung ausgeräumt und damit der Nachprüfung durch die Gerichte entzogen (vgl dazu auch BGHZ 6, 157[BGH 15.05.1952 - III ZR 61/51]/9; OGHZ 4, 129 [134] = RechtdLandw 1950, 233 [235]; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. April 1951, V BLW 14/50, und vom 9. Oktober 1951, V BLw 13/50, Rechtd-Landw 1952, 53 Er 5 = NJW 1952, 264). Die Frage, ob die Regelung des § 58 LVO sich überall im Rahmen der Ermächtigung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 zum Erlaß von Durchführungsbestimmungen (Art XI daselbst) hält (dazu Rötelmann NJW 1952, 264 [BGH 09.10.1951 - V BLw 13/50]), ist damit gegenstandslos. Den hier in Frage stehenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen wird man daher dieselbe Rechtsstellung einzuräumen haben, wie sie unmittelbar von der Militärregierung erlassenen - veröffentlichten - Rechtsvorschriften zukommt, deren Gültigkeit nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 15 der AHK von einem deutschen Gericht nicht verneint werden kann.
In ihrem Wesen richtig erkannt, stellen die im § 58 LVO enthaltenen Vorschriften eine Umformung der aus einem anderen Rechtsdenken geborenen gesetzlichen Regelung des Art XII ERG Nr. 45 auf das deutsche Rechtssystem dar, ein Vorgang, zu dem ein Zonenbefehlshaber im Rahmen des Erlasses von Durchführungsbestimmungen für den Bereich seiner Zone als besonders berufen erscheinen muß und der sich gesetzestechnisch dahin auswirkt, daß der dem angelsächsischen Recht vertraute Begriff der "Regelung eines Nachlasses" in der Lösung für die britische Zone nur noch in der Überschrift des § 58 LVO enthalten ist, um auf den Zusammenhang mit der Regelung im Art XII KRG Nr. 45 hinzuweisen, der aber in der gesetzlichen Regelung des § 58 LVO sich nicht mehr findet. Da in dieser Weise die in § 58 Abs. 2 LVO enthaltene Neufassung für die britische Zone an die Stelle des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 getreten ist, scheidet diese letzte Vorschrift für die Anwendung in der britischen Zone aus und ist für den Richter hier nur noch der § 58 LVO maßgebend.
Für den Bereich der britischen Zone hat die Rechtsprechung hiernach den § 58 LVO zugrunde zu legen, für den Bereich der amerikanischen und französischen Zone dagegen den Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45. Für den Bereich der britischen Zone ist die Rechtsprechung der Umformung (der Auslegung und den Ergänzungen) unterworfen, die § 58 LVO dem Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 gegeben bat, für den Bereich der amerikanischen und französischen Zone dagegen nicht; hier ist mithin von einer anderen Rechtsgrundlage auszugehen als dort; denn der Richter der amerikanischen und französischen Zone ist im Gegensatz zu dem in der britischen Zone an die authentische Auslegung, die Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 in der britischen Zone gefunden hat, nicht gebunden. Damit entfällt die Identität der Rechtsfrage, die für eine Vorlegung nach § 28 Abs. 2 FGG erforderlich ist: Bei der vom vorlegenden Gericht angezogenen Entscheidung und den noch weiter oben angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Auslegung des § 58 Abs. 2 LVO, der selbst schon eine bestimmte Auslegung des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 enthält, bei den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts dagegen um eine freie und unmittelbare Auslegung des Art XII Abs. 2 ERG Nr. 45; es besteht also kein Widerspruch in der Auslegung einer und derselben Vorschrift, wenn bei Beantwortung der Frage, wann ein Erbfall als geregelt anzusehen ist, das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund des Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 zu einer anderen Auffassung kommt als der Bundesgerichtshof auf Grund des § 58 LVO.
Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben sind, war die Sache an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Dr. Hückinghaus
Dr. Tasche
Dr. Heck
Dr. Oechßler