Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1952, Az.: V BLw 26/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 26/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 14.01.1952
- Amtsgerichts in Holzminden - 29.05.1951
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
des Jungbauern Hermann T. in D., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Minna T. in D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in S.,
Prozessgegner
den Land- und Gastwirt Wilhelm W. in D. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in E., Kreis H.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Frintrop
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Januar 1952 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Holzminden vom 29. Mai 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 4. Dezember 1939 verstorbene Bauer Robert W. war Eigentümer des in R. Nr. ass. ... gelegenen Erbhofs von 18, 36, 40 ha mit einem Einheitswert von 22.800 RM. Er war zweimal verheiratet. Seine erste Ehefrau ist im Jahre 1926 verstorben. Zwei Abkömmlinge aus dieser Ehe sind bereits im Kindesalter gestorben. Die zweite Ehe des Erblassers ist kinderlos geblieben.
Der Erblasser hat am 16. Oktober 1939 ein notarielles Testament errichtet. In ihm erklärte er, dass seine nach dem Erbhofgesetz als Anerben in Frage kommenden Brüder den Erbhof nicht übernähmen. Zur alleinigen Erbin seines erbhoffreien Vermögens setzte er seine Ehefrau ein, während er den Antragsgegner, den Großsohn des Bruders seiner Mutter, zum Anerben bestimmte. Seiner Ehefrau räumte der Erblasser bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben den Nießbrauch und die Verwaltung seines Erbhofs und für die spätere Zeit ein Altenteilsrecht ein.
Bei seinem Tode lebten zwei Brüder des Erblassers, nämlich der Antragsteller und August W., der als Kaufmann in W. tätig war. Nach der Eröffnung des Testaments des Erblassers übersandte das Nachlassgericht dem August W. eine Abschrift des Testaments und teilte ihm mit, die Kreisbauernschaft habe ein dringendes Interesse an der Feststellung des Anerben. Es fragte zugleich an, ob er Anspruch auf den Hof erhebe. August W. hat diese Frage verneint und am 29. April 1940 vor dem Amtsgericht als ältester Bruder des Erblassers und gesetzlicher Anerbe die Erbschaft in den Erbhof bedingungslos ausgeschlagen. Hiervon gab das Nachlassgericht dem Antragsteller Kenntnis mit dem Hinweis darauf, dass eine von ihm etwa beabsichtigte Ausschlagung der Erbschaft nur binnen 6 Wochen erfolgen könne. Der Antragsteller liess diese Mitteilung unbeantwortet.
Bei seinem Tode hatte der Erblasser nur noch rund 20 Morgen in eigener Bewirtschaftung, während das übrige Land verpachtet war. Seine Witwe bestellte das dem Erblasser verbliebene Land zunächst selbst, verpachtete es aber im Jahre 1950 ebenfalls.
Im Jahre 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht in Holzminden beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, durch das er als alleiniger Hoferbe des in R. belegenen Hofes Nr. ass. ... usgewiesen werde.
Zur Begründung dieses Antrages hat er vorgetragen: Das Testament des Erblassers sei unwirksam, weil der eingesetzte Anerbe nicht zu den Anerbenberechtigten des § 20 REG gehöre und der Erblasser ihn und seinen Bruder August als Angehörige der dritten Ordnung nicht habe übergehen können. Es sei also die gesetzliche Anerbenfolge eingetreten, nach der sein Bruder August in erster Linie zum Anerben berufen gewesen sei. Da dieser die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei der Erbhof ihm angefallen. Der Erbfall sei danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen, denn seine Bauernfähigkeit könne nicht zweifelhaft sein. Wenn er auch das Schlachterhandwerk erlernt habe, so sei er doch auf dem Hof aufgewachsen und auch später ständig in der Landwirtschaft tätig gewesen.
Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrags und seinerseits um die Feststellung gebeten, dass er Hoferbe geworden sei. Er hat dem Antragsteller die Bauernfähigkeit abgesprochen, weil er nicht Bauer von Beruf sei, und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in den vielen seit dem Erbfall verflossenen Jahren nichts unternommen habe, um seine Bauernfähigkeit feststellen zu lassen. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, der Erbfall sei danach am 24. April 1947 noch ungeregelt gewesen, so dass Höferecht auf ihn anzuwenden sei. Daraus hat er dann die Gültigkeit des Testaments und seiner Einsetzung zum Hoferben hergeleitet.
Das Amtsgericht in Holzminden hat durch Beschluss vom 29. Mai 1951 den Antrag auf Erteilung des Holffolgezeugnisses abgelehnt, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung die Bauernfähigkeit des Antragstellers zweifelhaft, der Erbfall daher ungeregelt gewesen sei, so dass Höferecht zur Anwendung komme, nach dem der Erblasser den Antragsgegner zum Hofnachfolger habe einsetzen können.
Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens insbesondere geltend gemacht, das Amtsgericht habe zu Unrecht seine Wirtschaftsfähigkeit als zweifelhaft angesehen.
Nach einer Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom 14. Januar 1952 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis nach dem am 4. Dezember 1939 verstorbenen Bauer Robert W. in R. Nr. ... zu erteilen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu dem Amtsgericht angenommen, der Anerbe habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden, und den Erbfall daher nach Reichserbhofrecht beurteilt. Es hat die Einsetzung des Antragsgegners zum Anerben als unzulässig angesehen, weil er nicht unter eine der Ordnungen des § 20 REG falle und anerbenberechtigte Verwandte der dritten Ordnung beim Erbfall vorhanden gewesen seien, von denen August W. durch die Ausschlagung der Erbschaft als Anerbe ausgeschieden sei, so dass der Erbhof dem Antragsteller zugefallen sei, wenn er damals bauernfähig gewesen sei. Seine Bauernfähigkeit hat das Beschwerdegericht bejaht. Es hat hierzu ausgeführt: Die Bauernfähigkeit des Antragstellers ergebe sich aus dem von ihm eingereichten Lebenslauf. Wenn er auch den Schlachterberuf erlernt habe, so reiche das doch nicht aus, ihn als wirtschaftsunfähig im Sinne des § 15 Abs. 1 REG anzusehen, denn er habe während seiner Schulzeit auf dem Hofe mitgearbeitet, sei also in der Landwirtschaft aufgewachsen. Während seiner Schlachterlehrzeit sei er in dem 5 ha grossen landwirtschaftlichen Betrieb seines Lehrherrn im Stall und auf dem Feld tätig gewesen. Von besonderer Bedeutung sei, dass er von 1918 bis 1926 mit dem Erblasser gemeinsam den hier strittigen Hof bewirtschaftet habe, denn dadurch kenne er den Hof und seine Eigenart genau und habe er die für die Bewirtschaftung des ungefähr 75 Morgen grossen Hofes erforderlichen Kenntnisse erworben. Seitdem habe der Antragsteller die Verbindung mit der Landwirtschaft auch nicht verloren, da er seit seiner Einheiratung in eine Gastwirtschaft im Jahre 1926 die zu ihr gehörige 5 ha grosse Landwirtschaft bewirtschaftet habe. Danach müsse der Antragsteller, der im Zeitpunkt des Erbfalls 54 Jahre alt und körperlich rüstig gewesen sei, als wirtschaftsfähig und, da sonstige Bedenken nicht beständen, auch als bauernfähig angesehen werden. Seine Verbundenheit mit dem Hofe zeige sein Verhalten nach dem Tode des Erblassers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er der Witwe des Erblassers bei den Bestellungs- und Erntearbeiten geholfen und sich dabei manchmal tagelang, oft auch eine ganze Woche auf dem Hof aufgehalten. Den Zeugen Friedrich und Robert Sch. gegenüber, habe er erklärt, der Hof gehöre ihm.
Das Beschwerdegericht hat von diesem Standpunkt aus angenommen, beim Inkrafttreten der Höfeordnung habe die Bauernfähigkeit des Antragstellers und damit die Person des Anerben festgestanden, und ausgeführt, die jetzt bestehenden subjektiven Zweifel genügten nicht, die Ausnahmebestimmung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO zur Anwendung gelangen zu lassen. Seiner Ansicht nach ist der Antragsteller nach Erbhofrecht Anerbe geworden und die Einsetzung des Antragsgegners zum Anerben unwirksam.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie meint, zur Anwendung des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO reiche es aus, wenn zur Zeit des Erbfalls ernstliche Zweifel hinsichtlich der Bauernfähigkeit des Antragstellers bestanden hätten. Das ist nach ihrer Ansieht der Fall gewesen und von dem Oberlandesgericht nicht beachtet worden, das den Begriff der Bauernfähigkeit verkannt und den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht vor, seine Entscheidung im wesentlichen auf den von dem Antragsteller eingereichten Lebenslauf gestützt und dabei nicht sein Interesse am Ausgang des Verfahrens und die darauf beruhende Zweifelhaftigkeit seiner Angaben berücksichtigt zu haben. Sie meint, die übrigen erhobenen Beweise reichten zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht aus, der nach seiner Vorbildung und dem von ihm ausgeübten Beruf nicht wirtschaftsfähig sei und nur als sachverständige Hilfskraft angesehen werden könne, da er sich gewisse landwirtschaftliche Kenntnisse angeeignet habe. Das sieht die Rechtsbeschwerde zur Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit als ungenügend an, weil von dem Bewirtschafter eines Hofes mittlerer Größe die Fähigkeit zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes verlangt werden müsse und diese Fähigkeit nur durch eine entsprechende praktische und theoretische Vorbildung erlangt werden könne. Die Rechtsbeschwerde vermisst in dieser Hinsicht entsprechende tatsächliche Feststellungen, da die Schul- und Lehrzeit für den Erwerb solcher Kenntnisse nicht in Frage komme und der Antragsteller den strittigen Hof in den Jahren 1918-1926 nicht selbständig bewirtschaftet habe, diese Tätigkeit auch bereits 26 Jahre zurückliege und sich die Bewirtschaftungsweise innerhalb dieses Zeitraums grundlegend geändert habe. Sie weist schliesslich darauf hin, dass es sich bei dem zu der Gastwirtschaft gehörigen Betriebe um einen landwirtschaftlichen Kleinbetrieb handle.
Die Rechtsbeschwerde hält die angefochtene Entscheidung auch für unbillig und führt hierzu aus: Der Antragsteller habe seine Bauernfähigkeit nicht feststellen lassen und seine angeblichen Rechte auf den Hof 11 Jahre lang nicht geltend gemacht, obwohl er von der testamentarischen Einsetzung das Antragsgegners zum Anerben Kenntnis gehabt habe. Wenn er jetzt mit einem solchen Anspruch hervortrete, so verstosse das gröblich gegen Treu und Glauben, zumal da der Antragsteller wirtschaftlich gesichert sei und auch garnicht die Absicht habe, den Hof selbst zu übernehmen, sondern ihn wahrscheinlich veräussern wolle. Es komme hinzu, dass der Antragsgegner sich angesichts seiner Einsetzung zum Anerben in dem Testament des Erblassers und des bisherigen Verhaltens des Antragstellers auf die Übernahme des Hofes eingestellt habe und einen anderen Beruf ergriffen haben würde, wenn er bereits vor Jahren von dem Anspruch des Antragstellers auf den Hof Kenntnis gehabt hätte.
Die Rechtsbeschwerde rügt schliesslich, dass das Oberlandesgericht übersehen habe, die Anordnung des Erblassers über den Nießbrauch und die Verwaltung des Hofes zu Gunsten seiner Witwe zu berücksichtigen. Sie meint, in dem Hoffolgezeugnis müsse das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht der Witwe des Erblassers, wenn auch mit dem Vermerk der Umwandlung dieses Rechts in einen Nießbrauch, angeführt werden, da das Hoffolgezeugnis ohne Aufnahme dieser Beschränkung des Hofnachfolgers unrichtig sein würde und wieder eingezogen werden müsste. Die Rechtsbeschwerde sieht daher in der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Anweisung zur Ausstellung eines unrichtigen Hoffolgezeugnisses und glaubt, der angefochtene Beschluss müsse schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind zum Teil gerechtfertigt.
Ihrer Ansicht, der angefochtene Beschluss müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil er das Amtsgericht zur Erteilung eines unrichtigen Erbscheins dadurch anweise, dass er den Nießbrauch und das Verwaltungsrecht der Witwe des Erblassers nicht berücksichtige, kann allerdings nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht hat dem Amtsgericht den Inhalt des Hoffolgezeugnisses nicht vorgeschrieben. Seine Entscheidung besagt lediglich, dass der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls bauernfähig, der Erbfall infolgedessen beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen und nach Reichserbhofrecht zu beurteilen sei. Diese Rechtsauffassung würde danach für das Amtsgericht bindend sein. Ob aber im übrigen allen Erfordernissen für die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses genügt ist, würde das Amtsgericht nach § 2358 BGB von Amts wegen zu prüfen haben; es müsste auch die sich nach Lage der Sache ergebenden Beschränkungen in das Hoffolgezeugnis aufnehmen, soweit sie in dem Zeugnis anzuführen sind. Insoweit liegt also eine. Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht vor und würde infolgedessen auch eine Bindung des Amtsgerichts nicht bestehen, das zu den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen noch garnicht Stellung genommen hat und nicht Stellung zu nehmen brauchte, weil es die Hofnachfolge des Antragstellers überhaupt verneint hat.
Die Rechtsbeschwerde beruft sich ferner zu Unrecht darauf, der Antragsteller habe seinerzeit anlässlich einer Besprechung bei der Kreisbauernschaft erklärt, er wolle den letzten Willen des Erblassers anerkennen und auf den Erbhof verzichten. Abgesehen davon, dass es sich hinsichtlich des behaupteten Verzichts um neues, in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigendes tatsächliches Vorbringen handelt, könnte, falls der Antragsteller sich in diesem Sinne geäussert haben sollte, das nur von Bedeutung sein, wenn er eine solche Erklärung in rechtsverbindlicher Weise abgegeben hätte. Die Rechtsbeschwerde behauptet aber selbst nicht, dass der Antragsteller etwa mit dem Erblasser einen Erbverzichtsvertrag geschlossen oder die Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber formgerecht ausgeschlagen habe. Es ist daher unerheblich, welche Erklärungen er seinerzeit der Kreisbauernschaft gegenüber abgegeben hat, da aus ihnen ein wirksamer Verzicht auf den Hof keinesfalls hergeleitet werden kann.
Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, dass die Einsetzung des Antragsgegners zum Anerben unwirksam war, wenn der Erbfall nach Erbhofrecht beurteilt werden muss und der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls bauernfähig war. Das zieht der Antragsgegner auch nicht in Zweifel; er wendet sich aber gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Bauernfähigkeit des Antragstellers habe zur Zeit des Erbfalls festgestanden und nachträglich geäusserte subjektive Zweifel an seiner Wirtschaftsfähigkeit genügten nicht, um eine Rückwirkung der Höfeordnung herbeizuführen. Mit Recht wirft die Rechtsbeschwerde dem Oberlandesgericht vor, die Bauernfähigkeit des Antragstellers ohne hinreichende Aufklärung des Sachverhalts bejaht zu haben.
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw. 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200). Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht es an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen.
Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 52/50) ausgeführt hat, erfordert die Wirtschaftsfähigkeit, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof ordnungsmässig zu bewirtschaften (Pritsch a.a.O. Seite 201 ff). Welche Anforderungen in dieser Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweils in Rede stehenden Hof. Bei kleineren Höfen sind höhere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Besitzers zu stellen als bei grösseren Höfen, die vor allem die Fähigkeit der Organisation, Planung, Leitung und Menschenbehandlung erfordern. Hier handelt es sich um einen Hof von 75 Morgen, also um einen Betrieb mittlerer Grosse. Bei Besitzungen dieser Grössenordnung reicht es nicht aus, dass der Betreffende in der Lage ist, die von dem Betriebsleiter angeordneten Arbeiten sachgemäss zu verrichten, vielmehr ist darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen, eine Fähigkeit, die im allgemeinen niemand besitzt, der darin weder praktisch noch theoretisch geübt ist (vgl. den Beschluss des. Senats vom 29. April 1952, V BLw 112/51 und die in ihm angeführten weiteren Entscheidungen). Ob das Beschwerdegericht sich dieses Erfordernisses bewusst gewesen ist, lässt seine Entscheidung nicht erkennen. Es hat diese aber zutreffend darauf abgestellt, ob der Antragsteller zur Zeit des Erbfalls zur Bewirtschaftung gerade des hier strittigen Hofes befähigt war, und diese Frage bejaht. Dafür fehlt es indessen an einer hinreichenden Begründung. Das Beschwerdegericht nimmt an, der Antragsteller habe anlässlich seiner gemeinsamen Bewirtschaftung des Hofes mit dem Erblasser in den Jahren 1918 bis 1926 die zur Bewirtschaftung des rund 75 Morgen grossen Hofes erforderlichen Kenntnisse erworben.
Worauf sich diese Feststellung stützt, ist nicht ersichtlich. Der von dem Oberlandesgericht aus der damaligen Tätigkeit des Antragstellers gezogene Schluss wäre nur gerechtfertigt, wenn sich der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse aus der Art der Betätigung ergeben würde. Welcher Art diese gewesen ist, sagt das Beschwerdegericht nicht und ist von ihm offensichtlich auch nicht festgestellt worden, denn die Akten ergeben darüber nichts und eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden, so dass auch auf diesem Wege keine Aufklärung des Sachverhalts erfolgt sein kann. Nach dem zuvor Gesagten hätte festgestellt werden müssen, dass der Antragsteller damals insbesondere die Befähigung zur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplanes erlangt hat. Dafür, dass das der Fall gewesen ist, spricht nicht einmal eine Vermutung, denn erfahrungsgemäss behält der Hofeigentümer, solange er dazu in der Lage ist, die Leitung des Betriebes selbst in der Hand. Es hätte daher in dieser Hinsicht einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft, die ohne weiteres möglich war. Einmal hätte der Antragsteller selbst hierüber gehört werden können; vor allem hätte es aber nahegelegen, die Witwe des Erblassers hierüber zu befragen, zumal da sie in ihrer Äusserung vom 29. Mai 1951 sich dahin ausgesprochen hat, der Erblasser habe seine beiden Brüder nicht als Bauern angesehen, die zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage seien. Da der Antragsteller landwirtschaftliche Arbeiten unstreitig verrichten kann und dies dem Erblasser auch bekannt war, lässt die Mitteilung seiner Witwe darauf schliessen, dass der Erblasser den Antragsteller gerade nicht für befähigt hielt, einen Hof von 75 Morgen zu leiten, dass also seine Mitarbeit auf dem Hofe in jenen Jahren nicht derartig war, dass sie ihm die zur Betriebsführung erforderlichen Kenntnisse vermittelte. Es ist auch fraglich, wielange diese Mitarbeit gedauert hat. Während der Antragsteller ursprünglich angegeben hat, er sei von 1920 bis 1926 auf dem Hofe gewesen, hat er in dem von ihm angeforderten Lebenslauf den Beginn dieser Mitarbeit in das Jahr 1918 verlegt,was die Zuverlässigkeit seiner Angaben immerhin zweifelhaft erscheinen lässt, so dass es ratsam gewesen wäre, sich von dem Antragsteller in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Es fehlt also bisher an tatsächlichen Feststellungen dafür, dass der Antragsteller in jener Zeitspanne die zur Betriebsleitung erforderlichen Kenntnisse erworben hat.
Diese Fähigkeit kann erbauen nicht durch seine sonstige Tätigkeit auf dem Gebiete der Landwirtschaft erlangt haben. Während seiner Schulzeit war der Antragsteller noch zu jung, um Kenntnisse auf diesem Gebiete zu erwerben. Das gilt auch für seine Lehrzeit als Schlachter. Abgesehen hiervon bewirtschaftete sein Lehrherr nur 5 ha. Der Antragsteller konnte dort also nicht lernen, wie ein Hof von 75 Morgen zu bewirtschaften ist. Auch der mit der Gastwirtschaft verbundene Betrieb seiner Ehefrau umfasst nur 5 ha; aus der Bewirtschaftung dieses kleinen Betriebes lässt sich also die Fähigkeit zur Leitung des strittigen Hofes auch nicht herleiten. Die Mitarbeit des Antragstellers auf dem Hofe nach dem Tode des Erblassers ist für die Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit schon deshalb ohne Bedeutung, weil es hierfür auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt und deshalb später etwa erworbene Kenntnisse ausser Acht bleiben müssen. Zudem waren die Ländereien des Hofes bis auf etwa 20 Morgen bereits vor dem Tode des Erblassers verpachtet, so dass es sich auch bei dieser Betätigung wiederum um die Mitarbeit in einem kleinen Betriebe handelte, in dem sich der Antragsteller die für die Bewirtschaftung eines mittleren Betriebes erforderlichen Kenntnisse nicht aneignen konnte.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das. Oberlandesgericht habe es hinsichtlich der Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen, ist danach gerechtfertigt. Einer Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht bedurfte es gleichwohl nicht. Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde nämlich den Standpunkt vertreten, die Bauernfähigkeit des Antragstellers habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung ernstlichen Zweifeln unterlegen. Solche ergaben sich nach dem oben Gesagten ohne weiteres daraus, dass der Antragsteller das Schlachterhandwerk erlernt hat und stets nur nebenher in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen ist, so dass zur Zeit des Erbfalls hinsichtlich seiner Befähigung zur Leitung des hier strittigen Hofes mittlerer Grosse mindestens starke Bedenken bestanden. Diese Bedenken hat der Antragsteller bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung auch nicht ausgeräumt; sie bestehen vielmehr heute noch und haben dem Beschwerdegericht Veranlassung zu einer Beweisaufnahme gegeben, durch die die Streitfrage noch nicht einmal hinreichend geklärt worden ist, so dass es zu ihrer Entscheidung nach den obigen Ausführungen noch weiterer Ermittlungen bedürfen würde. Ist aber die Bauernfähigkeit des Antragstellers zur Zeit des Erbfalls selbst jetzt noch zweifelhaft, so kann keine Rede davon sein, dass sie beim Inkrafttreten der Höfeordnung bereits feststand und es sich bei dem Vorbringen des Antragsgegners nur um die Äusserung subjektiver Zweifel gehandelt hat, die für die Frage des anzuwendenden Rechts bedeutungslos waren. Wegen der Zweifelhaftigkeit der Bauernfähigkeit des Antragstellers stand der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht fest. Der Erbfall war daher nach § 58 Abs. 2 Buchst a LVO nach Höferecht zu beurteilen. Nach der Höfeordnung konnte der Erblasser aber den Antragsgegner unter Übergehung seiner Brüder wirksam zum Hofnachfolger bestimmen. Dieser ist daher auf Grund des Testaments vom 16. Oktober 1939 Hoferbe geworden. Mit Recht hat also das Amtsgericht den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses abgewiesen.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Es bestand kein Anlass, dem Antragsteller gemäss § 51 LVO auch die dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstammen Kosten aufzuerlegen.