Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V BLw 61/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 61/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 28.04.1949
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 4 LVO
Fundstellen
- MDR 1951, 283 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Erteilung und Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
des stud. theol. Anton K. aus W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
die unverehelichte Angela F. aus W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht ist nicht nur das Amtsgericht, sondern sind auch die Rechtsmittelgerichte an die Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 28. April 1949 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Eigner Wilhelm K. (geb. ... 1872) aus W. war in erster Ehe mit der am 26. November 1918 verstorbenen Margarethe geb. A. verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Kind, der am ... 1911 geborene Wilhelm K. hervorgegangen. Sein Vater hat sich am 8. Februar 1920 mit der Haustochter Marie Gesine B. wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen; Margarete (geb. ... 1921), Anton (geb. ... 1923; Antragsteller im jetzigen Verfahren) und Bernhard (geb. ... 1925); Bernhard ist im letzten Kriege (im Winter 1944/45) gefallen.
Der Vater Wilhelm K. ist am 11. Februar 1928 verstorben. Kurz vor seinem Tode übertrug er durch Übergabevertrag vom 8. Februar 1928 die Eignerstelle Nr. 64 von W. auf seinen Sohn Wilhelm; seiner Ehefrau verschrieb er dabei das Niessbrauchsrecht an der Stelle bis zum vollendeten 25. Lebensjahre seines Sohnes Wilhelm und für die Zeit danach ein lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht; auch den drei Kindern aus zweiter Ehe wurde ein lebenslängliches Wohn- und Unterhaltsrecht eingeräumt. Durch Vertrag vom 28. Februar 1930 wurden diese Rechte der Witwe K. und der drei Kinder aus zweiter Ehe gegen Übertragung von insgesamt 2,7206 ha. Grundfläche der Eignerstelle auf die Muttor abgegolten. Auf diesen Grundstücken wollte die Witwe K., die sich bald danach mit Bernhard Sch. wieder verheiratet hat, eine Siedlerstelle errichten; sie musste bis zum 1. Oktober 1931 von der Besitzung des Wilhelm K. mit ihren Kindern abziehen.
Von 1931 ab war die Landstelle des Wilhelm K., die seit 1934 in die Erbhöferolle eingetragen war, bis zum Jahre 1942 verpachtet. Wilhelm K. war bis kurz vor seiner im Jahre 1940 erfolgten Einberufung zur Wehrmacht zur Erlernung der Landwirtschaft auswärts tätig. Am 19. April 1942 verlobte er sich mit Angela F. (Antragsgegnerin). Am 9. Mai 1943 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Am 18. November 1946 ist er in der Kriegsgefangenschaft in England, wohin er inzwischen verlegt worden war, infolge eines Unglücksfalles verstorben.
Zum Nachlass des Wilhelm K. gehört der im Grundbuch von W. Band 7 Bl. 222 (u. Bl. 326) eingetragene Hof in der Grösse von rund 30 ha. Der Einheitswert beträgt 12.300,- DM.
In einem an seine Braut Angela F. unter dem 16. April 1945 eigenhändig geschriebenen Brief heisst es am Schluss:
"Meine lb. Angela, sollte es mir noch mal schief gehn, so das ich nicht wieder nach Deutschland zurückkomme, so werde ich hiermit mein, Besitztum an Dich übergeben.
Mit herzlichen Gruss Dein Wilh."
Unmittelbar unter der Unterschrift befindet sich von der Hand des Wilhelm K. in Blockschrift die in folgender Weise beginnende Anschrift:
"Ogefr. Wilhelm K. 5. W.G. ...5 ...".
Diesen Brief hat die Braut mit Schreiben vom 3. März 1947 dem Amtsgericht übersandt, das ihn am 14. März 1947 hinsichtlich des oben wiedergegebenen Schlusses als Testament eröffnet hat.
Anton K. hat am 14. April 1947 das Testament zu Protokoll des Amtsgerichts angefochten, weil er der zum Anerben berufene Erbe des Verstorbenen sei, und am selben Tage beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen Erbschein dahin zu erteilen, dass er und seine Schwester Margarete K. den Erblasser zu je ½ beerbt hätten und er Anerbe des zum Nachlass gehörenden Hofes geworden sei. Mit Anschreiben vom 18. April 1947 übersandte das Amtsgericht der Angela F. Abschrift der Anfechtungserklärung und des Erbscheinsantrags mit dem Hinweis, dass, wenn bis zum 1. Juni 1947 keine Erklärung eingehe, angenommen werde, dass sie damit einverstanden sei, dass Anton und Margarete K. Erben seien und ausserdem Anton K. Anerbe des Hofes geworden sei. Bereits am 21. April 1947 erteilte aber das Amtsgericht auf einen an diesem Tage von Anton K. mündlich gestellten. Antrag ein Hoffolgezeugnis. Am selben Tage wurde Anton K. auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Von diesen Vorgängen erhielt Angela F. keine Kenntnis, Sie beantragte mit Schriftsatz des von ihr beauftragten Rechtsanwalts Ende Mai 1947 beim Amtsgericht, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen und ihr ein Hoffolgezeugnis auszustellen, da sie auf Grund des Testaments vom 16. April 1945 Erbin des Hofes geworden sei.
Mit Verfügung vom 6. Juli 1947 ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Hoffolgezeugnisses an; es brachte in einem Aktenvermerk zum Ausdruck, dass es sich um einen nicht geregelten Erbfall im Sinne des KRG Nr. 45 Art XII handle. Anton K. legte gegen diese Einziehungsverfügung Beschwerde ein.
Durch Beschluss vom 15. April 1948 verwies das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht auf Grund von § 23 Abs. 4 LVO zurück und wies dieses an, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und Hoffolgezeugnisses nach Massgabe der Gründe des Beschlusses anderweitig zu entscheiden. In dem Beschwerdebeschluss ist ausgeführt, dass das Erbscheinsverfahren Tage des Inkrafttretens der Höfeordnung (24. April 1947) noch anhängig gewesen und deswegen der Nachlass nach § 58 Abs. 2 Buchstabe b LVO als nicht geregelt anzusehen sei. Es hat dem Amtsgericht aufgegeben, zu prüfen, ob der Brief vom 16. April 1945 eine rechtswirksame Erbeinsetzung der Antragsgegnerin enthalte und, wenn dies der Fall sei, darüber zu Befinden, ob das Testament rechtswirksam angefochten worden sei.
In dem weiteren Verfahren hat der Antragsteller die Auffassung vertreten dass Wilhelm K. mit seinem Brief vom 16. April 1945 eine letztwillige Verfügung nicht habe errichten, sondern lediglich seiner Braut beruhigende Erklärungen habe zukommen lassen wollen, indem er für die Zukunft eine Verfügung zu ihren Gunsten in Aussicht gestellt habe. Es widerspreche auch bäuerlicher Sitte, einen Hof durch Verfügung von Todes wegen einer fremden Person zuzuwenden, solange eigene Blutsverwandte vorhanden seien. Es sei insbesondere auch zu beachten, dass der entscheidende Satz am Ende eines gewöhnlichen Briefes stehe. Weiter hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass, wenn es sich um ein Testament handle, der Erblasser zu dem Testament dadurch bestimmt worden sei, dass seine Braut durch ihre Briefe in ihm die unrichtige Vorstellung hervorgerufen habe, seine Stiefmutter und seine Halbgeschwister seien ihm und seiner Braut nicht gut gesinnt und hätten sie (die Braut) und die Familie der Braut schlecht behandelt. Aus den Briefen des Erblassers an seine Angehörigen bis Ende März 1943 gehe andererseits hervor, dass er bis dahin mit ihnen im besten Einvernehmen gestanden habe.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht. Sie habe an ihren Verlobten nur wahrheitsgemäss im Frühjahr 1943 berichtet, dass der Ehemann seiner Stiefmutter ihren alten Vater auf offener Strasse in, hässlicher Weise angegriffen und Stroh von der eingefallenen Scheune des Erblasses fortgeholt habe. Hernach habe sie bedauert, dass sie dies ihrem Verlobten ins Feld geschrieben habe. Sie habe sich hernach auch bemüht, den zwischen ihrem Verlobten und seinen Angehörigen entstandenen Riss zu beseitigen. Das sei ihr auch gelungen. Schon vor Frühjahr 1943 sei übrigens das Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Angehörigen auch nicht immer gut gewesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Anton K. auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis zurückgewiesen und auf den Antrag der Angela F. das Hoffolgezeugnis dahin beschlossen, dass diese Hoferbin geworden sei. Die Beschwerde des Anton K. gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht unter Ablehnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, um den der Beschwerdeführer gebeten hatte, zurückgewiesen. Es hat an seiner früheren Auffassung festgehalten, dass der Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO gegeben sei. Weiter hat es ausgeführt, bei dem Brief vom 16. April 1945 handle es sich um ein rechtsgültiges privatschriftliches Testament nach § 21 des Testamentsgesetzes. Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Anfechtung nach § 2078 BGB hat das Oberlandesgericht als nicht gegeben angesehen; es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser durch etwaige falsche Beschuldigungen seiner Braut im März 1943 zu dem Entschluss gekommen sei, nicht einen Familienangehörigen; sondern seine Braut zur Erbin seines Hofes einzusetzen. Zwar möge er auf Grund von Mitteilungen seiner Braut im März 1943 den Briefwechsel mit seinen Angehörigen abgebrochen haben. Das besage aber noch nicht, dass er deshalb nach einem verhältnismässig langen Zeitraum von etwa 2 Jahren das Testament zugunsten seiner Braut errichtet habe.
Anton K. hat gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine früheren Anträge weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Oberlandesgericht den Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO bejaht habe, und vertritt den Standpunkt, dass keiner der Fälle des § 58 Abs. 2 LVO gegeben sei. Selbst wenn aber die Höfeordnung anzuwenden sei, habe der Erblasser nach der Höfeordnung den Erben nicht unter Übergehung seiner Halbgeschwister frei bestimmen und damit seine Braut nicht als Hoferbin einsetzen können. Zu Unrecht habe das Beschwerdegericht in dem Brief vom 16. April 1945 ein Testament erblickt. Vor allem habe das Beschwerdegericht zu Unrecht die Anfechtung des Testaments nicht durchschlagen lassen; zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung sei eine mündliche Verhandlung angebracht gewesen. Das Verhalten der Braut erfülle übrigens auch den Tatbestand der Erbunwürdigkeit. Das Ergebnis des Beschwerdegerichts sei schliesslich auch ungerecht, denn es widerspreche bäuerlicher Vorstellung.
Diese Rügen vermögen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht einen nicht geregelten Erbfall angenommen, greift nicht durch. Soweit es sich um den Antrag auf Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses für Anton K. handelt, liegt auf Grund des früheren Zurückverweisungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 15. April 1948 nach § 23 Abs. 4 LVO für das weitere Verfahren bereits eine Bindung dahin vor, dass ein ungeregelter Erbfall gegeben ist. Das Verbot der Abweichung von dieser Beurteilung gilt nicht bloss für das Amtsgericht, sondern auch für das Oberlandesgericht und auch jetzt für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. die Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften des § 365 Abs. 2 ZPO und des § 358 StPO und dazu Stein-Jonas-Schönke, § 565 Bem. II 2 f, insbesondere. Anm. 23 sowie Löwe-Rosenberg, 19. Aufl 1934, § 358 Anm. 4). Diese Bindung besteht aber nicht hinsichtlich der weiteren damals nicht in die Beschwerdeinstanz gelangten Anträge, nämlich des Antrages der Angela F. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und des Antrages von Anton K. auf Ausstellung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Insoweit war und ist daher in dem weiteren Verfahren noch selbständig zu prüfen, ob ein geregelter oder nicht geregelter Nachlass vorliegt.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen nicht geregelten Nachlass auf Grund von § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO handle, unterliegt begründeten. Bedenken (vgl. auch Wöhrmann in RechtdLandw 1949, 32/33 und ArchZivPrax. 151, 60). Diese können aber auf sich beruhen bleiben. Denn es ist der Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO gegeben. Bei Inkrafttreten der Höfeordnung stand der Anerbe objektiv noch nicht fest. In seinem früheren Beschluss vom 15. April 1948, auf den das Oberlandesgericht in seinem jetzigen Beschluss (S 9 unten der Beschlussabschrift) Bezug nimmt, hat das Oberlandesgericht bereits ausgeführt, dass die Erbfolge von Anton K. nach Reichserbhofrecht insoweit zweifelhaft gewesen sei, als mit Rücksicht auf sein Alter und sein Studium (zunächst der Philologie und dann der Theologie) seine Bauernfähigkeit in keiner Weise bei Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden habe; die bei den Pflegschaftsakten befindliche Bescheinigung des Kreislandwirts vom 17. April 1947 genüge nicht zur endgültigen Feststellung der Bauernfähigkeit. Diese Beurteilung ist zutreffend und entspricht auch nicht nur dem Verhalten der Beteiligten von Anfang 1947 ab, sondern vor allem auch dem damaligen Verhalten der amtlichen Stellen zu dieser Frage; wenn dieses Vorhalten auch nicht allein entscheidend sein kann (vgl. OGH v 28. Juni 1950, II BJw 48/49; RechtdLandw 1951, 38), so wird ihm doch als Anzeichen für die damals bestehende objektive Unklarheit nicht jede Bedeutung abgesprochen werden können. Anton Gregor hat in seinem Antrag vom 2. Januar 1947 die Einleitung einer Nachlasspflegeschaft als erforderlich bezeichnet bis zur Entscheidung über die Hofesfolge in den Erbhof; das Amtsgericht hat den Wirkungskreis des Nachlasspflegers dahin umrissen: "Wahrnehmung der Interessen der unbekannten Hofeserben." In ihrem Schreiben an das Amtsgericht vom 15. April 1947 sagte die Kreisbauernschaft: In der Erbfolge besteht zur Zeit noch keine Klarheit. Zu dieser allem Anschein nach aus der Frage der Bauernfähigkeit des Anton K. sich ergebenden Unklarheit kam seit Mitte März 1947 noch der Brief des Wilhelm K. vom 16. April 1945, der vom Amtsgericht als Testament eröffnet worden war, und die Anfechtung dieses Testaments durch Anton K. am 14. April 1947. Wenn die Kreisbauernschaft bei dieser Sachlage dann dem Anton K. unter dem 17. April 1947 die Bauernfähigkeit bescheinigt hat, so reicht das nicht aus, um für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anerben als endgültig feststehend anzusehen; nach Lage des Falles konnte die Frage der Bauernfähigkeit von Anton K. nicht durch die Bescheinigung der Kreisbauernschaft, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig geklärt werden. An dieser Sach- und Rechtslage wurde durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses am 21. April 1947 nichts Entscheidendes geändert, da das Hoffolgezeugnis nur eine Vermutung des Erbrechts von Anton K. begründet (§ 2365 BGB).
2.
Da es sich hiernach um einen ungeregelten Erbfall handelt, bestimmt sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, Nach dieser kann der Hofeigentümer, wenn er keine Abkömmlinge hat, den Hoferben frei bestimmen. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Beschluss vom 18. Januar 1950 (OGHZ 3, 173 f [177/79]) näher dargelegt. Dieser Rechtsauffassung, die auch das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Bundesgerichtshof sich in seiner zum Abdruck bestimmten Entscheidung vom 30. Januar 1951 (V BLw 53/49) angeschlossen. Wenn der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren die Einsetzung der Braut als Missbrauch einer vom Gesetz eingeräumten Bestimmungsfreiheit bezeichnet, so handelt es sich dabei lediglich um eine nicht näher begründete und nach den weiteren Ausführungen (unten unter. Nr. 4) auch nicht zutreffende Annahme des Antragstellers.
3.
Die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht darlegt, dass es sich bei dem Brief vom 16. April 1945 um ein Testament des Wilhelm K. handelt, geben zu Bedenken keinen Anlass. Die ganze Sachlage spricht durchaus dafür, dass Wilhelm K. bereits eine letztwillige Verfügung hat treffen und nicht seiner Braut eine beruhigende Erklärung mit dem Schluss seines Briefes hat zukommen lassen wollen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass, wenn Wilhelm K. eine rechtsgeschäftliche Erklärung habe abgeben wollen, zB in seinem Brief vom Juni 1943, er auf Wahrung einer gewissen Form bedacht gewesen sei (in diesem Brief hat Wilhelm K. durch eine förmliche Bescheinigung, die mit "Wilh. O., Obgefr." unterzeichnet war, seiner Braut und deren Vater Vollmacht erteilt, seinen Hof und sein Geld zu verwalten), verschlägt demgegenüber nicht. Denn im Brief vom 16. April 1945 schliesst sich unmittelbar an die Unterschrift "Dein Wilh." die von Wilhelm K. in Blockschrift angefertigte Adresse, durch die sich an dieser Steile eine weitere als eine abgekürzte Unterschrift erübrigte. Der Gedanke, dass Wilhelm K. um diese Zeit eine letztwillige Verfügung hat treffen wollen, wird auch dadurch nahegelegt, dass er 2 Wochen vorher in einem Brief an seine Angehörigen vom 2. April 1945 Gedanken über den ihm durch seine Braut zur Kenntnis gebrachten Tod seines Bruders Bernhard geäussert hatte und es daher für ihn nicht allzu fern lag, auch den Fall zu bedenken, dass er selbst nicht nach Deutschland zurückkehre, und für diesen. Fall bereits Anordnungen zu treffen. Vor allem unterliegt es keinem Bedenken, wenn die Vorinstanzen das im Brief vom 16. April 1945 gebrauchte Wort. "Besitztum" auf das ganze Vermögen des Wilhelm K., insbesondere auf seinen Erbhof bezogen haben. Das Beschwerdegericht hat auch in rechtlich bedenkenfreier Weise dargelegt, warum es auf die Beweiserhebungen zur Frage, ob in dem Schreiben vom 16. April 1945 ein Testament zu erblicken sei, nicht weiter ankomme.
4.
Die Frage, ob Wilhelm K. zu der Errichtung seines Testaments vom 16. April 1945 "durch die irrige Annahme ... eines Umstandes ... bestimmt worden ist", und damit die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 2078 BGB gegeben sind, gehört dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung an und ist deswegen der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen, soweit die vom Beschwerdegericht vorgenommene Beurteilung auf tatsächlichen Feststellungen beruht, die in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen sind. In verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht mehr feststellen lasse, was Angela F. im März 1943 ihrem Verlobten ins Feld geschrieben hat; nach den eingehenden schriftsätzlichen Erklärungen konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass von der Anordnung eine mündlichen Verhandlung und einer persönlichen Anhörung der Angela F. eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht nicht zu erwarten sei. Aber auch wenn in dieser Richtung noch eine weitere Aufklärung sich hätte erzielen lassen, wäre immer noch die Frage offen, ob ohne diese Mitteilungen durch die Braut im Frühjahr 1943 Wilhelm K. zwei Jahre später im April 1945 eine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Braut nicht getroffen haben würde. Diese Frage hat das Beschwerdegericht nicht bejahen, zu können geglaubt. Für die Auffassung des Beschwerdegerichts könnte man noch anführen, dass, nachdem das Verlöbnis bereits 3 Jahre bestanden hatte, durch den regelmässigen Briefwechsel der beiden Verlobten eine immer stärkere Annäherung derselben herbeigeführt war und daher Verfügungen zugunsten der Braut durchaus nahelagen. Mag das Verhältnis des Wilhelm K. au seinen Halbgeschwistern während seiner beiden kurzen Urlaube in der Verlobungszeit (bis November 1942) auch durchaus gut gewesen sein und mögen diese Urlaube auch den vom Rechtsbeschwerdeführer behaupteten Verlauf genommen haben so lässt der Brief des Erblassers vom 28. März 1943 doch andererseits erkennen, dass er von 1928 ab, also seit dem Tode seines Vaters, manche Differenzen mit seiner Stiefmutter und deren Angehörigen gehabt hatte. Die Tatsache der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Jahre 1930 und der damit eingeleiteten räumlichen Trennung im Jahre 1931 spricht für die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten erheblichen Differenzen zwischen Wilhelm K. und seinen Angehörigen in früherer Zeit. Tor allem ergibt aber der Brief des Erblassers an seine Angehörigen vom 2. April 1945, dass durch einen Brief derselben vom 21. Januar 1945 die Verbindung mit Wilhelm K. wieder hergestellt war und ein besseres Verhältnis sich wieder anbahnte, Wenn bei dieser Sachlage und nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit der Entfremdung zwischen Wilhelm K. und seinen Angehörigen der Erblasser sich zur Errichtung eines Testaments entschlossen und seine Braut dabei als Alleinerbin eingesetzt hat, so lassen sich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass der Erblasser zu dieser letztwilligen Verfügung nicht nachweisbar durch einen objektiv falschen oder auch nur von ihm falsch verstandenen Bericht seiner Braut bestimmt worden sei, rechtliche Bedenken nicht erheben.
5.
Auf die Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin den Tatbestand der Erbunwürdigkeit erfülle, kann nicht eingegangen werden. Ganz abgesehen davon, dass dieser Tatbestand vom Beschwerdeführer in der Tatsacheninstanz nicht geltend gemacht worden ist und daher in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann, muss dieses Vorbringen auch deshalb unbeachtet bleiben, weil es nicht im Wege der Klage geltend gemacht worden ist, wie es das Gesetz vorschreibt (§ 2342 BGB).
6.
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis sei ungerecht und widerspreche bäuerlichen Vorstellungen, kann für den vorliegenden Fall mit Rücksicht auf die gegebene Sachlage (oben unter Nr. 4) nicht als richtig anerkannt werden.
Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO als unbegründet zurückzuweisen.