Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1951, Az.: V BLw 53/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 53/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 12.04.1949
Fundstellen
- BGHZ 1, 116 - 121
- NJW 1952, 1109 (Kurzinformation)
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
die Feststellung des Hoferben des im Grundbuch von Büsum, Band 24, Blatt 965, auf den Namen des Bauern Johann Johannsen eingetragenen Hofes
Prozessführer
des Bauern Georg J. in G. bei. B., vertreten durch Rechtsanwalt ... i. ...,
Prozessgegner
die Witwe Elisabeth J. geb. L. in B., M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30. Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Bauern Georg J. gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. April 1949 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt, der der Antragstellerin auch die ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Der am 25. September 1943 verstorbene Bauer Johann J. war Eigentümer des Erbhofes "M." in B., dessen Einheitswert 87.900,- DM beträgt. Aus seiner Ehe mit Elisabeth geb. L. sind keine Kinder hervorgegangen. Der Erblasser hatte eine Schwester und drei Brüder, von denen Otto und Georg Eigentümer eines Hofes sind, während Hermann von Beruf Kaufmann ist. Otto J. hat drei und Georg J. zwei Söhne. Aus der Ehe der vor dem Erblasser verstorbenen Schwester ist ein Sohn hervorgegangen, der ebenfalls Eigentümer eines Hofes ist.
Der Erblasser hatte im Jahre 1939 in einer letztwilligen Verfügung bestimmt, seiner Ehefrau solle bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres seines Anerben die Verwaltung und Nutznießung an seinem Erbhof zustehen. In einem notariellen Testament vom 24. Mai 1943 hat der Erblasser alle früher von ihm errichteten letztwilligen Verfügungen aufgehoben und im Anschluss daran zu der Anerbenberechtigung seiner Geschwister und Geschwisterkinder Stellung genommen. Er hat dabei dargelegt, dass seiner Ansicht nach von ihnen als den nach dem Reichserbhofgesetz berufenen gesetzlichen Erben niemand als Anerbe seines Hofes in Betracht komme. Der Erblasser hat ferner seiner Erwartung Ausdruck verliehen, dass, falls doch noch eine dieser Personen berechtigt sein sollte, diese auf ihr Recht zu Gunsten des von ihm eingesetzten Anerben verzichten werde. Er hat sodann seine Ehefrau zur Anerbin und deren Sohn aus ihrer ersten Ehe gegebenenfalls zum Ersatzanerben bestimmt. Für den Fall der Unwirksamkeit der Einsetzung seiner Ehefrau zur Anerbin hat der Erblasser angeordnet, dass sie die alleinige Erbin seines erbhoffreien Vermögens sein und ihr an dem Erbhof bis zu ihrem Lebensende die Verwaltung und Nutznießung zustehen solle.
Im Jahre 1944 hat die Witwe des Erblassers bei dem Amtsgericht beantragt, ihr einen Erbschein und ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass sie auf Grund des notariellen Testaments vom 24. Mai 1943 alleinige Erbin ihres Ehemannes bezüglich seines erbhoffreien Vermögens und Anerbin seines Erbhofes geworden sei. Diesem Antrage hat ihr Schwager Otto J. widersprochen, weil der Erblasser die gesetzlichen Anerben nur mit Zustimmung des Anerbengerichts hätte übergehen dürfen, diese Zustimmung aber nicht vorliege. Auf Anregung der Antragstellerin ist die Entscheidung über ihren Antrag bis zur Beendigung des Krieges zurückgestellt worden. Dem haben die hiervon benachrichtigten Geschwister des Erblassers nicht widersprochen. Auf Antrag der Antragstellerin ist dem Verfahren im Dezember 1947 Fortgang gegeben worden. Nunmehr hat Georg J. der Erteilung des Hoffolgezeugnisses mit der Begründung widersprochen, das Testament sei hinsichtlich der Bestimmung der Antragstellerin zur Anerbin nichtig gewesen, weil diese Einsetzung sowohl zur Zeit der Errichtung des Testaments als auch im Zeitpunkt des Erbfalls gesetzlich unzulässig gewesen sei. Das Amtsgericht hat den Erbschein und das Hoffolgezeugnis antragsgemäss erteilt. Auf die gegen diese Entscheidung von Georg J. eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht das Amtsgericht angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen.
Die Witwe des Erblassers hat daraufhin beantragt festzustellen, dass sie nach dem Tode ihres Ehemannes unbeschränkte Hoferbin des M. geworden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Feststellungsantrage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Georg J., mit der dieser die Feststellung begehrt hat, dass die Antragstellerin nur Hofvorerbin geworden sei, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, mit der er die Feststellung erstrebt, dass die Antragstellerin nicht Hoferbin, sondern nur Hofvorerbin ist. Das Oberlandesgericht hat den Erbfall als ungeregelt angesehen und diese Ansicht darauf gestützt, dass zur Zeit des Inkrafttretens der Höfeordnung das Verfahren betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses anhängig und in ihm die Erbfolge unmittelbar streitig gewesen sei, da Otto J. dem Antrage der Witwe des Erblassers widersprochen habe. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend einen Fall des § 58 Abs. 2 b LVO für gegeben erachtet und die Höfeordnung zur Anwendung gebracht. Insoweit greift die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an. Sie bemängelt hingegen, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 24. Mai 1943 sei nach Höferecht zu beurteilen, und bittet zu prüfen, ob sich die Wirksamkeit dieses Testaments nach Erbhofrecht oder nach Höferecht richtet. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, dass die letztwillige Verfügung zur Zeit ihrer Errichtung unwirksam gewesen sei, weil damals die Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin gesetzlich ausgeschlossen gewesen sei, woran sich bis zum Eintritt des Erbfalls nichts geändert habe. Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, das Testament sei niemals wirksam geworden und seine Nichtigkeit hätte nur dadurch geheilt werden können, dass die Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin zu einer Zeit formgerecht wiederholt worden wäre, zu der eine solche Anerbenbestimmung gesetzlich zulässig gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass der Grundgedanke des § 141 BGB auch für letztwillige Verfügungen gelte, und meint, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes könne nicht allein aus § 58 LVO hergeleitet werden, vielmehr hätte der Gesetzgeber es ausdrücklich anordnen müssen, wenn er diesen Grundsatz in der Höfeordnung hätte durchbrechen wollen. Könne sich die Antragstellerin danach aber auf ihre Einsetzung zur Anerbin in dem Testament vom 24. Mai 1943 nicht berufen, so sei sie nach den Vorschriften der rückwirkend zur Anwendung kommenden Höfeordnung nur Hofvorerbin geworden.
Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar richtig, dass sowohl zur Zeit der Errichtung des Testaments vom 24. Mai 1943 als auch im Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Reichserbhofrecht eine Einsetzung der Ehefrau zur Anerbin nicht zulässig war. Hierin ist eine Änderung erst mit dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung am 1. Oktober 1943 eingetreten, die die Bestimmung der Ehefrau als Anerbin jedoch nur für die Zukunft zugelassen und sich insoweit keine rückwirkende Kraft beigelegt hat. Im Mai 1943 war die Bestimmung der Antragstellerin zur Anerbin also unwirksam. Daraus folgt indessen nicht, dass das Testament vom 24. Mai 1943 bei der Regelung des Erbfalls ausser Betracht zu bleiben hat, weil es bis zum Eintritt des Erbfalls nicht wirksam geworden ist. Nach § 58 Abs. 1 LVO kommen zwar auf Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, die bisher geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Von dieser grundsätzlichen Regelung macht indessen § 58 Abs. 2 LVO Ausnahmen. Einer dieser Ausnahmefälle liegt, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat, hier vor. Für diese Ausnahmefälle schreibt § 58 Abs. 2 LVO vor, dass sie den Bestimmungen der Höfeordnung unterliegen. Sie sind also nach deren Vorschriften zu beurteilen. Das gilt freilich nicht uneingeschränkt. Soweit es sich um die Form der Errichtung und Aufhebung einer letztwilligen Verfügung sowie die Testierfähigkeit des Erblassers und seine Bindung an einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament handelt, wird gemäss dem in Art. 214 EGBGB zum Ausdruck gekommenen, allgemein gültigen Grundsatz das bisherige Recht maßgebend bleiben müssen. Um diese Fragen handelt es sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Hier steht vielmehr die inhaltliche Zulässigkeit des Testaments vom 24. Mai 1943 zur Erörterung. Sie richtet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nach Höferecht, denn in den Fällen der Rückwirkung nach § 58 Abs. 2 LVO muss die Sach- und Rechtslage so angesehen werden, als ob der Erbfall unter der Geltung der Höfeordnung eingetreten wäre. Nach ihren Vorschriften ist daher die Zulässigkeit und Wirksamkeit der getroffenen letztwilligen Anordnungen zu beurteilen, und es kann dabei keinen Unterschied machen, ob diese nach dem Reichserbhofrecht wirksam oder unwirksam waren, da dieses frühere Recht in den Fällen der Rückwirkung - soweit es nicht nach dem oben Gesagten noch von Bedeutung ist - ausser Betracht zu bleiben hat. Danach sind also Verfügungen von Todes wegen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung im Falle ihrer Rückwirkung hinsichtlich der Zulässigkeit ihres Inhalts allein nach Höferecht zu beurteilen und wirksam, soweit sie nicht zwingenden Vorschriften der Höfeordnung widersprechen. (So auch Lange-Wulff, Höfeordnung, Seite 238, und Fischer in Gesetz und Recht 1948, Seite 1582.)
In Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht hat das Oberlandesgericht das Testament vom 24. Mai 1943 dahin ausgelegt, dass der Erblasser die Antragstellerin zur Hoferbin eingesetzt habe. Diese Auslegung ist möglich und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden, lässt auch eine Gesetzesverletzung, insbesondere die Verletzung von Auslegungsregeln, nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Alleineigentümer eines Hofes, der keine Abkömmlinge besitzt, seinen Ehegatten nach Höferecht zum Hoferben auch dann einsetzen könne, wenn Hoffolgeberechtigte der 3. bis 5. Ordnung des § 5 HöfeO vorhanden sind. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1950 (II BLw 20/49, Recht der Landwirtschaft 1950, Seite 175), die zur Begründung dieses Standpunktes auf die grundlegende Entscheidung desselben Gerichts vom 18. Januar 1950 (II BLw 15/49, Recht der Landwirtschaft 1950, Seite 88 ff) Bezug nimmt. Diesen Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes tritt der erkennende Senat bei. Das Beschwerdegericht hat danach die Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin mit Recht als wirksam angesehen und hieraus hergeleitet, dass sie nicht lediglich gesetzlich berufene Hofvorerbin, sondern auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 24. Mai 1943 Hoferbin geworden ist.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42, 43, 50, 51 LVO.