Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1951, Az.: V BLw 14/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 14/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 11.01.1950
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
der Witwe Hedwig D. geb. M.-B. in H., P.strasse ..., - vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in ... -
Prozessgegner
den Landwirt Alois D. in St., Ma.strasse ..., - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 24. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Mohr
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Januar 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten EU erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der am ... 1884 geborene Bauer Franz D. war Eigentümer des im Grundbuch von H. Bd. 51 Bl 2412 eingetragenen Hofes in H., P.strasse .... Der Hof, den er vom Vater übertrafen erhalten, durch Landkäufe aber noch erheblich vergrößert hatte und der dadurch eine Grösse von 116 Morgen mit einem Einheitswert von 45.300 DM erlangt hat, war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Für den Hof gilt Ältestenrecht.
Franz Drüke ist am 16. September 1945 ohne Hinterlassung eines Abkömmlings (sein einziger Sohn ist am 19. Februar 1942 im Osten gefallen) und einer Verfügung von Todes wegen gestorben. Er war dreimal verheiratet. Seine erste Ehefrau ist am 6. September 1934 verstorben. Von seiner zweiten Ehefrau hat er sich im Jahre 1943 scheiden lassen. In dritter Ehe hat er sich mit Hedwig geb. M.-B. (Antragsgegnerin) am 5. Oktober 1943 verheiratet. Seit dem Tode ihres Mannes bewirtschaftet diese den Hof. Über die gesetzliche Erbfolge ist am 6. Oktober 1948 ein Erbschein ausgestellt worden (2 VI 50/48 des Amtsgerichts Höxter) mit dem Hinweis, dass die Feststellung des Hofeserben in einem besonderen Feststellungsverfahren, nämlich dem gegenwärtigen, erfolge.
Der Erblasser Franz D. hatte 8 Geschwister, die oder deren Abkömmlinge ihn überlebt haben, nämlich 5 Schwestern (Helene, Maria, Auguste, Elisabeth und Margarete) und 3 Brüder (Heinrich, Gustav und Alois). Die beiden Brüder Heinrich und Gustav sind vorverstorben. Heinrich war Bahnmeister; von seinen drei Söhnen ist Josef Schlosser, Bernhard (zurzeit noch vermisst) Fleischer und Franz Bäcker, seine einzige Tochter Josefa ist kaufmännische Angestellte. Gustav war Schlosser; sein Sohn Karl ist ebenfalls Schlosser, seine Tochter Herta - Anna Schneiderin. Der jüngste Bruder des Erblassers, Alois (Antragsteller), erhebt Anspruch auf den Hof. Er hat Ende Januar 1948 das gegenwärtige Verfahren anhängig gemacht. Er ist der Auffassung, dass sich der Erbfall nach dem Reichserbhofgesetz regele und er Anerbe geworden sei, da die Abkömmlinge seiner beiden Brüder nicht bauernfähig seien; falls er nicht Anerbe sei, stehe ihm nach dem Reichserbhofgesetz das Recht auf Hofeszuflucht zu, das auf Grund von § 59 Abs. 1 LVO in geeigneter Weise vom Gericht umzuwandeln sei, weil ein solches oder ähnliches Recht in der Höfeordnung nicht vorgesehen sei. Er hat deswegen beantragt, festzustellen, dass er Hoferbe sei, hilfsweise seine Rechte aus dem Reichserbhofgesetz so umzuwandeln, dass er eine Existenzmöglichkeit auf dem Hofe habe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass es sich um einen ungeregelten Erbfall handele, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht festgestanden habe. Auf Grund der nach ihrer Ansicht daher anwendbaren Höfeordnung nimmt sie für sich die Rechtsstellung der Hofvorerbin in Anspruch. Dem Antragsteller streitet sie die Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit und damit die Anerbenstellung ab. Wer von den übrigen Verwandten des Erblassers bei ihrem Ableben Nacherbe werde, lasse sich noch nicht übersehen. Die Antragsgegnerin hat daher um Abweisung der Anträge des Antragstellers gebeten und ihrerseits beantragt festzustellen, dass sie Hofvorerbin geworden sei.
Das Amtsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass bei Inkrafttreten der Höfeordnung mangels einer behördlichen Entscheidung noch nicht festgestanden habe, wer Anerbe geworden sei, und dass daher die Höfeordnung auf den Erbfall anzuwenden sei. Es hat die Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegnerin bejaht und, ihrem Antrag entsprechend, festgestellt, dass sie Hofvorerbin sei.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antragsteller Anerbe des Hofes geworden sei, und den Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung, dass sie Hofvorerbin geworden sei, abgewiesen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin in erster Linie Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, hilfsweise Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben.
1.)
Das Oberlandesgericht führt aus:
Da der Erbfall bereits im Jahre 1945 eingetreten sei, müsse er gemäss § 58 Abs. 1 LVO nach Erbhofrecht beurteilt werden, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliege. Da bei Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren oder Rechtsstreit über die Erbfolge nicht anhängig gewesen sei (Abs. 2 Buchst. b) und auch nach Inkrafttreten der Höfeordnung innerhalb von drei Jahren, vom Tode des Erblassers an gerechnet, in einem gerichtlichen Verfahren die Erbfolge gemäss den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu Recht nicht in Frage gestellt worden sei (Abs. 2 Buchst. c), könne es sich nur darum handeln, ob der Anerbe bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe (Abs. 2 Buchst. a).
Die Auffassung des Amtsgerichts, dass mangels einer behördlichen Entscheidung der Anerbe bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden habe, sei nicht zutreffend. Wer Anerbe eines Hofes geworden sei, können sich zweifelsfrei aus dem Reichserbhofgesetz ergeben, ohne dass es einer gerichtlichen Feststellung bedürfe; denn der Anfall des Hofes an den Anerben vollziehe sich kraft Gesetzes. Wenn der Antragsteller sein etwaiges Anerbenrecht bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht habe feststellen lassen oder selbst noch Zweifel daran gehabt haben sollte, so sei es deswegen allein noch nicht ungewiss geblieben. Es müssten noch andere Gründe hinzukommen.
Solche anderen Gründe könnten darin gefunden werden, dass ein besser Berechtigter als Anerbe in erster Linie au berücksichtigen gewesen oder aus anderen Erwägungen als solchen über das fortbestehen des Erbhofrechts hinaus das Anerbenrecht des Antragstellers noch zweifelhaft geblieben wäre. Als besser Berechtigter hätte, da Ältestenrecht gelte, nur ein Abkömmling der beiden vorverstorbenen älteren Brüder Heinrich und Gustav berufen sein können. Von diesen Abkömmlingen sei jedoch keiner im Zeitpunkt des Erbfalles bauernfähig gewesen. Ihre Vater seien seit Jahren in der Stadt ansässig gewesen. Sie hätten dort bis zu ihrem Tode ein Gewerbe ausgeübt. Ihre Söhne hatten ebenfalls eine Ausbildung in gewerblichen Berufen erhalten. Keiner von ihnen habe eine Ausbildung in der Landwirtschaft erhalten oder eine Verbindung mit der Landwirtschaft gepflegt. Von ihnen könne daher keiner als für den Zeitpunkt des Erbfalles bauernfähig angesehen werden. Selbst wenn die mangelnde Altersreife ausser Betracht bleibe, seien sie ihrer Ausbildung und ihren gesamten Lebensumständen nach so stark mit städtischen Verhältnissen verhaftet gewesen und geblieben, dass ihnen schon allein aus diesem Grunde die Bauernfähigkeit abgesprochen werden müsse. Somit sei aus dem Kreise der Geschwister des Erblassers von vornherein nur der Antragsteller als Anerbe in Betracht gekommen.
Der Antragsteller würde jedoch dann noch nicht endgültig als Anerbe festgestanden haben, wenn seine Bauernfähigkeit aus objektiven Gründen und nicht nur aus einem Streit der Beteiligten heraus ernsthaft hätte in Zweifel gezogen werden müssen. Das wäre dann anzunehmen, wenn bei Inkrafttreten der Höfeordnung für jeden unbeteiligten Dritten ernsthafte Zweifel an der Bauernfähigkeit begründet gewesen seien und diese erst durch eine eingehende Beweisaufnahme hätten geklärt werden können. Das treffe auf den Antragsteller aber nicht zu. Denn seine Bauernfähigkeit könne bei seiner Herkunft, Ausbildung und Berufstätigkeit nicht ernsthaft in Zweifel gestanden haben. Am 15. September 1896 geboren, sei er nach seiner Schulentlassung zwar einige Jahre als Lehrling im Maurerberuf tätig gewesen; er habe aber bereits nach Ausbruch des 1. Weltkrieges diesen Plan aufgegeben. Er sei von dieser Zeit ab, nur unterbrochen durch Militärdienstzeit, in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe mit gutem Erfolg die Landwirtschaftsschule besucht, habe Stellen als Volontär und Verwalter innegehabt, zwischendurch Jahre auf dem elterlichen Hofe mitgearbeitet und von 1928-1936 einen eigenen Hof in Holstein in Grösse von etwa 500 Morgen bewirtschaftet. Von 1936 ab sei er bis zum Kriegsausbruch in der Kreisbauernschaft und im ihr angeschlossenen Viehwirtschaftsverband in Höxter hauptamtlich tätig gewesen. Während des Krieges sei er innerhalb der Militärverwaltung als Landwirt eingesetzt gewesen. Nach dem Kriege habe er kurze Zeit eine Verwalterstelle innegehabt und sich dann erst mangels anderer Erwerbsmöglichkeiten wieder dem Maurerberuf zugewandt. Über seinen Schulbesuch und seine Tätigkeit in fremden Diensten habe er Zeugnisse vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe deswegen ernsthafte Zweifel an der Bauernfähigkeit des Antragstellers, weil er seine Stellen oft gewechselt und bei der Bewirtschaftung seines eigenen Hofes in Holstein sowie auch in der Verwalterstelle nach dem Kriege vollständig versagt habe. Hierbei handele es sich jedoch um eine subjektive Meinung der Antragsgegnerin, die durch die Tatsachen nicht genügend getragen werde wenn der Antragsteller in der Zeit nach dem 1. Weltkrieg mehrfach seine Steile gewechselt habe, so spreche das zwar auf den ersten Blick gegen ihn. Er habe aber Zeugnisse seiner Dienstherren vorgelegt und ausserdem glaubhafte Erklärungen für die nicht in seiner Person liegenden Gründe seines Stellenwechsels angegeben. Bedenklich möge auch erscheinen, dass der Antragsteller seinen eigenen Hof in Holstein nicht habe halten können. Die näheren Einzelheiten hierzu bedürften aber nicht der Aufklärung. Denn es stehe fest, dass der Antragsteller den Hof nur deswegen auf seinen Namen übertragen erhalten habe, weil er die Schwester des eigentlichen Käufers und Geldgebers (eines Architekten aus Hamburg) geheiratet habe. Die Ehe sei aber ein Misserfolg gewesen, und damit habe sich von selbst die Notwendigkeit ergeben, den Hof wieder aufzugeben. Ob der Hof nun noch durch unwirtschaftliche Belastungen des Geldgebers in Schulden geraten oder der Antragsteller der Bewirtschaftung nicht in vollem umfange gewachsen gewesen sei, sei nicht entscheidend. Selbst wenn der Antragsteiler in diesem Betriebe versagt habe, was aber angesichts der vom zuständigen Ortsbauernführer ausgestellten Bescheinigung keineswegs angenommen werden könne, würde ihm doch nicht die Fähigkeit zur Bewirtschaftung seines elterlichen Hofes abgesprochen werden können. Denn dieser Betrieb habe nur ein Viertel der Grösse des Hofes in Holstein und sei dem Antragsteller ganz anders vertraut, als der unter wesentlich anderen Bedingungen zu bewirtschaftende Hof in Holstein es hätte werden können. Bei der Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit handle es sich nicht um einen abstrakten, nur nach objektiven Merkmalen zu bestimmenden Begriff, sondern die sei, sei an dem Betrieb zu messen, um dessen Bewirtschaftung es sich handele. Es sei massgebend, ob der betreffende Anwärter auf den Hof über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, um zum mindesten die grundsätzlichen Entscheidungen über die Betriebsführung auf dem Hofe zu treffen. Diese Fähigkeit habe sich der Antragsteller durch seinen Ausbildungsgang und seine Tätigkeit auf dem elterlichen Hofe und auch sonst in der Landwirtschaft erworben. Dieselben Erwägungen träfen zu, wenn der Antragsteller entgegen dem Wortlaut des ihm ausgestellten Zeugnisses in der Nachkriegszeit als Verwalter auf dem Gut Breitenhaupt den Anforderungen nicht gewachsen gewesen sein sollte. Wenn nach dem Kriege Bedenken bestanden haben sollten, eine Verpachtung von Teilen des Hofes an den Antragsteller zu genehmigen, so hätten diese Bedenken offensichtlich nicht in der Person des Antragstellers gelegen; denn in ihrer Stellungnahme vom 6. August 1948 habe sich die Kreisbauernschaft Höxter selbst kein eigenes Urteil über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers zugetraut. Massgebend bei der Ablehnung bei der Landverpachtung vom Hofe sei vermutlich allein die schlechte Wirtschaftslage des Hofes gewesen.
Aus alldem ergebe sich, dass angesichts der bäuerlichen Herkunft und Ausbildung sowie der langjährigen Tätigkeit in der Landwirtschaft die Bauernfähigkeit des Antragstellers nicht ernsthaft mit sachlichen Gründen in Zweifel gezogen werden könne. Er sei daher Anerbe des Hofes nach § 20 REG geworden. Die Antragsgegnerin habe gemäss § 7 EHFV das Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht an dem Hofe erheitert, das nach § 59 LVO in das Recht des Niessbrauchs gemäss §§ 1030 ff BGB übergegangen sei. Sie sei aber nicht Vorerbin nach §§ 5, 6 HöfeO. Demgemäss hätte der Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung ihres Vorerbenrechts abgewiesen und dem Antrag des Antragstellers auf Feststellung, dass er Anerbe des Hofes geworden sei, stattgegeben werden müssen.
2.)
Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts halten im Ergebnis allein Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a)
Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdegericht den Vorwurf, es habe den Begriff des ungeregelten Nachlasses lediglich auf Grund einer isolierenden Betrachtung des § 58 LVO ausgelegt, ohne ihn im Rahmen des Art XII KRG Nr. 45 zu sehen, den die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen nicht habe abändern können und wollen. Das Beschwerdegericht konnte sich jedoch bei der Entscheidung des vorliegenden Falles auf eine Prüfung beschränken, ob einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliege. Ein Widerspruch zu der in Art XXII KRG Nr. 45 enthaltenen Regelung konnte sich daraus nicht ergeben. Denn die Vorschriften des § 58 LVO ändern den Art XII Abs. 2 KRG nicht ab, sie wollen ihn nur erläutern und seine praktische Anwendung erleichtern (Wöhrmann, ArchZivPrax 151, 44). Etwas anderes ist auch nicht der von der Rechtsbeschwerde angesogenen Bemerkung von v. Werner in RechtdLandw 1949, 36 zu entnehmen. Soweit die Regelung des § 58 LVO übrigens durch die Ermächtigung im Art VI Nr. 18 MilRegVO Nr. 84 nicht gedeckt wäre, wäre sie doch rechtswirksam, weil die LVO mit besonderer Zustimmung der Militärregierung erlassen worden ist, wie im Eingang hervorgehoben ist (vgl. OGHZ 4, 134 und I der Amtl. Begründung zur LVO, ZentrJBl 1948, 32 = NdsRpfl, Sonderheft Mai 1948, 20).
b)
Keinen Erfolg haben kann die Rechtsbeschwerde auch mit dem Hinweis, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung (24. April 1947) die Erbschaft noch nicht angenommen habe und deswegen seine Anerbenstellung in diesem Zeitpunkt noch in der Schwebe gewesen sei. Es mag sein, dass die 6-wöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (§ 1944 BGB) auf Grund der Verordnung des Zentral-Justisamtes für die Brit Zone vom 13. Januar 1949 in der Fassung der Änderung vom 24. August 1949 (VOBl BZ, 19 und 367) vielleicht erst am 1. Juli 1949 oder sogar noch später abgelaufen ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Anerbenstellung des Antragstellers nach dem Erbfalle irgendwie in der Schwebe gewesen sei, wenn er wirklich zur Anerbenschaft berufen war. Denn es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass der Antragsteller die Ausschlagung der ihm kraft Gesetzes zugefallenen Anerbschaft (§ 19 Abs. 2 REG und § 1942 BGB) aus irgend einem Grunde hätte in Erwägung ziehen können. Bereits seit Ende 1945 hat der Antragsteller nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, wie sich übrigens auch aus dem Vortrag beider Parteien ergibt, möglichst weitgehende Rechte an dem Hofe zu erlangen versucht; der Versuch einer Teilpachtung im Jahre 1945 hat nicht zum Erfolg geführt. Dass dem Antragsteller, der mit dem Zusammenbruch seine Existenz verloren hatte und seitdem mit Frau und drei Kindern im Alter von damals etwa 2- 6 Jahren (einem Sohn und zwei Töchtern) ohne eine Lebensgrundlage da stand, auch nur der Gedanke hätte kommen können, die Hofeserbschaft nach seinem Bruder auszuschlagen, muss als schlechthin ausgeschlossen bezeichnet werden; kam aber auch vom Standpunkt eines dritten Beurteilers eine Ausschlagung der Hofeserbschaft nicht in Frage, denn kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Erbschaft noch nicht angenommen hatte nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Inkrafttreten der Höfeordnung aus diesem Grunde der Anerbe noch nicht festgestanden habe. Wenn das Beschwerdegericht diesem - von den Beteiligten in den Vorinstanzen übrigens nicht vorgebrachten - Gesichtspunkt keine weitere Beachtung geschenkt hat, so war diese Einstellung durchaus zutreffend und bedeutete vor allem keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 15 Abs. 2 LVO); wie die Rechtsbeschwerde geltend macht.
c)
Erfolglos ist weiter auch der Angriff der Rechtsbeschwerde, das angebliche Erbrecht des Antragstellers habe bei Inkrafttreten der Höfeordnung auch deshalb nicht festgestanden, weil nach dem Reichserbhofgesetz vor ihm verschiedene Neffen (Söhne der verstorbenen beiden älteren Brüder) berufen gewesen seien, deren Wirtschaftsfähigkeit erst durch ein gerichtliches Verfahren hätte geklärt werden müssen und auch nur so hatte geklärt werden können. Dieser Angriff scheitert an den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, nach denen ernsthaft keiner dieser Stoffen als bauern- oder wirtschaftsfähig abgesehen werden konnte. Einer Beweisaufnahme zur Klärung dieser Frage bedurfte es nicht. Eine sich auf kurze wesentliche Angaben beschränkende, von Entstellungen freie Darstellung über den Werdegang der beiden Brüder und der Neffen genügte bereits, um jeden Zweifel in dieser Richtung auszuschliessen. Wenn das Beschwerdegericht sich trotzdem näher mit der Frage einer etwaigen Anerbenstellung dieser Neffen hat befassen müssen, so lag das daran, dass die Antragsgegnerin mit ihrem sehr in die Einzelheiten gehenden Vorbringen den Versuch gemacht hat, die Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit dieser Neffen darzutun und das Gericht deswegen verpflichtet war, sich mit diesen Einzelheiten auseinanderzusetzen. Als ein ins Gewicht fallendes Anzeichen für eine bestehende Unklarheit nach dieser Richtung können die Gründe des Beschwerdegerichts daher nicht gewertet werden, ebenso auch nicht der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich bemüht hat, möglichst weitgehend, von den Beteiligten und den sonstigen in Betrachtkommenden Personen durch Anhörung vor dem Senat ein unmittelbares persönliches Bild zu bekommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann auch hier dem Beschwerdegericht mit der Rechtsbeschwerde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Vorbringen der Rechtsbeschwerde vermag daran nichts zu ändern.
d)
Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit einer Person ist eine Tatfrage, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit unterliegt, als Verstösse gegen die Denkgesetze oder Verfahrensmängel in Betracht kommen. Diesem vom Obersten Gerichtshof für die Brit Zone in seiner Entscheidung vom 13. Juli 1949 (OGHZ 2, 271) vertretenen Standpunkt hat sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49) angeschlossen. Von diesem Standpunkt aus ergibt sich weiter, dass auch eine Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit (soweit sie als Element der Bauernfähigkeit wie im vorliegenden Falle in Frage steht) durch das Beschwerdegericht dahin, dass über die Wirtschaftsfähigkeit einer Person überhaupt keine ernsthaften Zweifel aufkommen können, mit der Rechtsbeschwerde nur in dem vorstehend angegebenen Rahmen angefochten werden kann. Für das Rechtsbeschwerdegericht steht damit fest, dass gegen die Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers ernsthafte Bedenken nicht bestehen und auch nicht haben bestehen können, sofern die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht auf einem Verfahrensmangel beruht. Das ist nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat das umfangreiche, ihm von beiden Beteiligten unterbreitete Material eingehend gewürdigt und ist dabei auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin aus einem angeblichen versagendes Antragstellers bei der Bewirtschaftung seines Hofes in Holstein in den Jahren 1928- 1936 und bei seiner Verwaltertätigkeit auf Gut Breitenhaupt im Sommerhalbjahr 1945 eine Bauern- und Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers folgerte, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller für den hier in Frage stehenden Hof (und darauf kommt es für den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit allein an) ohne jedes Bedenken als bauern- und wirtschaftsfähig anzusehen sei. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin musste sich auf Grund der Erfahrung des Lebens ein solches Ergebnis in einer Weise aufdrängen, dass weitere Erhebungen (z.B. über den wirklichen Grund, warum im Herbst 1945 gegen das Vorhaben des Antragstellers, Grundstücke des Hofes zu pachten, Bedenken von Seiten der Kreisbauernschaft erhoben worden sind, oder eine Heranziehung der Entschuldungsakten des Amtsgerichts Bremstedt) nicht mehr erforderlich zu erscheinen brauchten. Nach § 17 Abs. 1 LVO entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen. Es liegt kein Anhalt dafür vor, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle von seinem freien Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe oder dass es, wie die Rechtsbeschwerde rügt, seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
e)
Aus der vorstehenden Würdigung der Angriffe der Rechtsbeschwerde ergibt sich, dass bei Anwendung des Reichtserbhofgesetzes auf den Erbfall vom 16. September 1945 der Antragsteller als Anerbe ohne weiteres objektiv feststand und dies auch am 24. April 1947 der Fall war. Darauf kommt es aber allein an, um die Anwendbarkeit der Höfeordnung auf Grund der Bestimmung des § 53 Abs. 2 Buchst. a auszuschliessen und es bei der in § 58 Abs. 1 festgelegten Regel der Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes bewenden zu lassen. Eine unter den Beteiligten bestehende Unklarheit über die Rechtslage ist nicht von entscheidender Bedeutung, wenn sie auch unter Umständen zu besonders sorgfältiger Prüfung nach der Richtung Anlass geben kann, ob die Rechtslage wirklich objektiv klar war. Aus einer unrichtigen Beurteilung einer objektiv zweifelsfreien Anerbenfolge durch die Beteiligten, Rechtsberater und Behörden kann nicht gefolgert werden, daß der Anerbe bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig feststand. Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung von 20. Februar 1951 (V BLw 61/49) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofs für die Brit Zone (Beschluss vom 28. Juni 1950 - II BLw 48/49 -, RechtdLandw 1951, 38) eingenommen. Wenn die Rechtsberater der beiden Beteiligten davon ausgegangen sind, dass die Höfeordnung anzuwenden sei und die Antragsgegnerin daher die Rechtstellung der Hofesvorerbin habe, so ist das mithin ohne entscheidende Bedeutung; ebenso kommt es nicht darauf an, welchen Standpunkt das Amtsgericht, das in Verkennung der Rechtslage für das Geregeltsein eines Nachlasses eine entsprechende "behördliche Entscheidung" für erforderlich gehalten hat, oder das Finanzamt oder andere Stellen eingenommen haben. Für einen mit dem Landwirtschaftsrecht hinreichend vertrauten und den vorliegenden Sachverhalt genauer durchdenkenden Juristen konnten ernsthafte Zweifel nicht daran bestehen, dass der Antragsteller auf Grund des Reichserbhofrechts, das bis zum 24. April 1947 in Geltung geblieben ist, mit dem Ableben seines Bruders Anerbe des Hofes geworden war. Unklarheiten über die Rechtslage in der Zeit zwischen den Zusammenbruch und dem Erlass des KRG Nr. 45, das zwei Monate vor seinem Inkrafttreten (24. April 1947) verkündet und damit bekanntgeworden war (Art XII Abs. 1 daselbst), sind ohne Bedeutung; von Bedeutung ist allein, wie die Rechtslage zu beurteilen war, nachdem durch den Erlass des KRG Nr. 45 klargestellt war, daß das Reichserbhofgesetz erst mit Wirkung vom 24. April 1947 ausser Kraft gesetzt wurde.
Damit scheidet eine Anwendbarkeit der Höfeordnung auf Grund der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO aus. Wenn die Rechtsbeschwerde noch geltend macht, dass der Erbfall deswegen als nicht geregelt angesehen werden müsse, weil der Antragsteller Hof und Erbschaft nicht in Besitz habe und deswegen nicht einmal von einer "Regelung durch die Kraft der bestehenden Rechtslage" gesprochen werden könne, so übersieht sie, dass es, wie bereits dargelegt, für die Frage, ob ein Erbfall nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO als klar und damit geregelt anzusehen ist, nicht auf das Verhalten der Beteiligten, also nicht auf subjektive Momente ankommt, sondern allein darauf, ob objektiv Klarheit oder Unklarheit bestand. In diesem Zusammenhang kann den von der Rechtsbeschwerde angeführten, ausserhalb des Rechtsgebietes der Britischen Zone zur Frage des Geregelt- oder nicht Geregeltseins ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hessen (RechtLandw 1949, 129 und 211) keine Bedeutung beigemessen werden, da ausserhalb der Britischen Zone eine dem § 58 LVO entsprechende Regelung nicht besteht; auch die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Anmerkung von Wöhrmann (RechtdLandw 1949, 132) bezieht sich nicht auf das in der Britischen Zone geltenden durch § 58 LVO ausgestaltete Recht. Im übrigen konnte der Antragsteller sich auch rechtlich nicht in den Besitz des Hofes setzen, weil der Antragsgegnerin, wie vom Beschwerdegericht ausgeführt, während der Geltung des Reichserbhofrechts das zum Besitz berechtigende Recht der Verwaltung und Nutzniessung (§ 17 EHFV) zustand und ihr unter der Geltung der Höfeordnung das Niessbrauchsrecht zusteht, das ebenfalls zum Besitz berechtigt (§ 1036 BGB).
f)
Eine Anwendbarkeit der Höfeordnung auf Grund der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO kommt ebenfalls nicht in Frage, wird auch von den Beteiligten selbst nicht geltend gemacht. Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner die Voraussetzungen der Vorschrift von Buchst. c verneint. Eine Wahrung der hier vorgeschriebenen Frist von drei Jahren könnte allerdings in der Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens erblickt werden. In diesem wird aber nicht die Erbfolge "gemäss den im Absatz 1 genannten Bestimmungen in Frage gestellt"; denn die Antragsgegnerin stützt die von ihr in Anspruch genommene Erbfolge nicht auf die bisher, nämlich bis zum Inkrafttreten des KRG Nr. 45 und der Höfeordnung geltenden Bestimmungen (§ 58 Abs. 1 und 2 Buchst. c LVO), sondern auf die erst danach in Kraft getretenen Bestimmungen der Höfeordnung. Vor allem ist aber im gegenwärtigen Verfahren nicht die Erbfolge des Antragstellers "mit Recht" in Frage gestellt worden, da die Angriffe der Antragsgegnerin sich als unbegründet erwiesen haben und auch andere Personen nicht "mit Recht" die Anerbenstellung des Antragstellers angegriffen haben.
3.)
Die Rechtsbeschwerde war daher in der Sache als unbegründet zurückzuweisen. Der vom. Rechtsbeschwerdegegner angeregten mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 10 LVR in Verb mit § 20 Abs. 1 Satz 2 LVO). Wenn die Rechtsbeschwerdeführerin sich dadurch, dass ihr vom Beschwerdegericht auch die aussergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind, beschwert fühlt und insofern ebenfalls um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung bittet, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Kostenpunkt um eine Ermessungsentscheidung nach § 51 LVO handelt. Dass die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts sich nicht im Rahmen dieses freien Ermessens halte, wird von der Rechtsbeschwerde nicht einmal geltend gemacht. Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die nach den Darlegungen unter 2 allen Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten, ist es auch folgerichtig, der Antragsgegnerin auf Grund von § 10 LVR in Verb mit § 51 LVO die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.