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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: III ZR 61/51

Anspruch auf Witwenpension; Eheschließung nach Tod des in der Wehrmacht tätigen Ehemannes aufgrund Geheimerlass Hitlers; Rechtsfolgen des Geheimerlasses; Entzug von Versorgungsbezügen gegenüber Witwe; Beseitigung von Übertreibungen des Beamtenrechts; Ungleichbehandlung von Witwen wehrmachtangestellter und zivilbediensteter Beamter; Nachprüfbarkeit von Landesrecht; Wirksamkeitshinderis der fehlenden Publizität eines Geheimerlasses; Zuständigkeit des Zentraljustizamts für Beamtenrecht; Bestehen eines Gewohnheitsrechts der Witwe auf Versorgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1952
Aktenzeichen
III ZR 61/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 04.08.1950
OLG Hamm - 15.01.1951

Fundstellen

  • BGHZ 6, 147 - 161
  • JZ 1952, 633 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1057 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.,

Prozessgegner

Witwe des Regierungsoberinspektors Wilhelm von R., Sophie geborene S., in B. i. Westf., N.str. 43,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Aus Art. 99 GrundG ist nicht abzuleiten, daß ein nach § 549 ZPO in der Revision nachprüfbarer Satz des Landesrechts nicht mehr nachprüfbar wäre.

  2. 2.

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone vom 13. August 1948 ist insoweit, als er der Witwe beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zuspricht, rechtsungültig.

    Ein Gewohnheitsrechtssatz, wonach der Witwe aus nachträglicher Eheschließung beamtenrechtliche Versorgungsansprüche zustehen würden, besteht nicht.

  3. 3.

    Die durch § 28 der Dritten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur (Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 29) angeordnete Einstellung von Versorgungsbezügen, die bis dahin auf Grund einer nachträglich eingetragenen Eheschließung gezahlt waren, ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Umstand, dass eine nachträgliche Eheschließung dem deutschen Recht bisher unbekannt war, braucht der Rechtswirkung eines dahingehenden Erlasses nicht entgegenzustehen. Auch in Frankreich wurde eine solche Möglichkeit während des zweiten Weltkrieges eingeführt.

  2. 2.

    Der Geheimerlass vom 6. November 1941 über die Anordnung der nachträglichen Eheschließung kann schon wegen seiner mangelnden, für eine gesetzliche Verlautbarung unbedingt erforderlichen Publizität nicht als Stütze für Ansprüche betroffener Witwen dienen.

  3. 3.

    Es hat sich kein Gewohnheitsrecht gebildet, wodurch die nachträgliche Eheschließung als Rechtseinrichtung anerkannt und der Witwe aus einer solchen Eheschließung auch öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche zugebilligt worden wären.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1952
unter Mitwirkung
die Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Januar 1951 aufgehoben. In Abänderung des Urteils der I. Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 4. August 1950 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin war seit Ende 1943 mit dem Regierungsoberinspektor Wilhelm von R. verlobt. Vor der beabsichtigten Eheschließung ist ihr Verlobter von R. am 12. Juni 1944 als Hauptmann der Reserve an der Ostfront gefallen. Auf Grund des nicht veröffentlichten Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 15. Juni 1943 ist am 21. September 1944 im Heiratsregister des Standesamts B. durch den Standesbeamten die Eheschließung von R.s und der Klägerin mit Wirkung vom 11. Juli 1944 eingetragen worden. Bis zum 31. Dezember 1949 hat das Land der Klägerin ein Witwengeld gezahlt. Von diesem Zeitpunkt an hat das Land unter Berufung auf § 28 der Dritten Sparverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen die Zahlung eingestellt.

2

Die Klägerin bezweifelt die Rechtswirksamkeit der Dritten Sparverordnung im Ganzen und hält insbesondere den § 23 dieser Verordnung für rechtsungültig. Sie fordert Zahlung eines Witwengeldes von monatlich 95,40 DM seit 1. Januar 1950. Beide Vorderurteile haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Klageabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

4

I.

1.

Der Klageanspruch auf Zahlung der Witwenpension gründet sich auf die nachträgliche Eheschließung der Klägerin mit dem Regierungsinspektor von R. Die nachträgliche Eheschließung nach den Tode eines Eheteils ist in Deutschland zuerst während des zweiten Weltkrieges zur Anwendung gekommen. Unter dem 6. November 1941 erging ein unveröffentlichter Geheimerlaß Hitlers, durch den der Reichsminister des Innern ermächtigt wurde, die nachträgliche Eheschließung von Frauen mit gefallenen oder in Felde verstorbenen Angehörigen der Wehrmacht anzuordnen, wenn nachweisbar die ernstliche Absicht, die Ehe einzugehen, bestanden hatte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Absicht vor dem Tode aufgegeben war. Auf diesem Geheimerlaß beruhte der vertrauliche Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 15. Juni 1943 - Nr. I StaR 152.43.5626 f -, der Einzelanweisungen für die Berichterstattung enthielt und in Ziffer 6 insbesondere vorschrieb, wer als Angehöriger der Wehrmacht anzusehen sei, insbesondere auch die im Felde eingesetzten Angehörigen der Polizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt. Beide Erlasse sind im Wortlaut wiedergegeben in Ges.u.R. 1948 Heft 45 S 1423 (Brit C I 1 S 99). Daraufhin ist in zahlreichen Fällen von den Standesbeamten nach den Tode des Mannes die nachträgliche Eheschließung angeordnet worden, so auch im Falle der Klägerin. Auch nach dem 8. Mai 1945 sind derartige nachträgliche Eintragungen noch vorgenommen worden, und zwar bis zum 31. März 1946. Im Schrifttum war die Frage, ob die Anordnung einer nachträglichen Eheschließung die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtswirkungen erzeugt habe, umstritten (vgl Boehmer in AcP 150, 235; Dölle, DRZ 1947, 39 u.a.). Die Bedenken richteten sich nicht so sehr gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen nachträglichen Eheschließung, als dagegen, daß hier ein Geheimerlaß als Rechtsquelle angesehen wurde, aus der man eine Ausnahme von der Formvorschrift des § 17 EheG 1938 herleitete. Zur Beseitigung der aufgetretenen Zweifel erging zunächst für die Britische Zone die Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (VOBlBZ 1940, 237), es folgte für Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (GVOBl. 81). Schließlich hat dann das Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 (BGBl 1951, I, 215) die Frage für das Bundesgebiet gesetzlich zum Abschluß gebracht, nachdem schon vorher das Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 (BGBl. 226) für eine andere Gruppe von Fällen eine neue Möglichkeit geschaffen hatte, einer Verbindung die Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen, wenn der Tod des einen Teils die Nachholung der standesamtlichen Eheschließung verhindert hatte. Während dieses Gesetz mit Ausnahme der güterrechtlichen Wirkungen (§ 1 Abs. 3) keine Einschränkung der Rechtswirkungen einer solchen Ehe enthält, insbesondere auch ein gesetzliches Erbrecht begründet, beschränken sich die für die Britische Zone erlassene Verordnung von 13. August 1948 und das Landesgesetz für Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1951 darauf, die Rechtswirkungen eines solchen nachträglichen Ausspruches festzustellen. Abgesehen von den hier unerheblichen Vorschriften über den Namen der Frau und über die Rechtsstellung der Kinder (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3) sprechen diese Verordnung und das Landesgesetz der Frau "die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche ... wie einer Witwe" zu (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), das Bundesgesetz vom 29. März 1951 beschränkt die Frau auf die Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz, die öffentlich-rechtlichen Versicherungsansprüche und die Ansprüche aus einer betrieblichen Versorgung. Für die Ansprüche aus einem Beamtenverhältnis wird die Frau einer Witwe gleichgestellt, deren Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); sie erhält also nach § 101 Abs. 2 DBG keine Bezüge.

5

2.

Nachdem das beklagte Land auf Grund dieser Rechtslage Witwengeld bis zum 31. Dezember 1949 gezahlt hat, beruft es sich nunmehr darauf, daß nach § 28 der Dritten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (sog. 3. SpVO) vom 19. März 1949 (GVBl. 1949, 29) die Zahlung von Versorgungsbezügen an Frauen von in Wehrdienst verstorbenen oder gefallenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf Grund nachträglicher Eheschließung ab 1. Juli 1949 eingestellt ist. Die Klägerin meint, diese Bestimmung sei nicht durch die Ermächtigungsvorschrift des § 27 des Umstellungsgesetzes gedeckt. Sie verstoße ferner gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, da sie nur den Witwen und nicht den Kindern aus der nachträglichen Ehe die Versorgungsbezüge entziehe. Die Regierung eines Landes sei auch nicht befugt die zonenrechtlich anerkannten Wirkungen der nachträglichen Eheschließungen aufzuheben. Das beklagte Land betont, daß es bei den ihm durch § 27 des Umstellungsgesetzesübertragenen und ihm zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienenen gesetzlichen Maßnahmen von der Erwägung ausgegangen sei, alle Übertreibungen der Beamtenversorgung, insbesondere die während der Zeit von 1933 bis 1945 eingeführten, worunter die der Beamtenversorgung sogar wesensfremde Einrichtung der Versorgung von Frauen im Wehrdienst gefallener Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Grund nachträglicher Eheschließung falle, zu beseitigen. Die Versorgung einer Beamtenwitwe sei dadurch gerechtfertigt, daß sie die Lasten des gemeinsamen Haushalts des Beamten, dessen volle Arbeitskraft der Staat für sich beanspruche, trage und damit mittelbar Anteil an den Dienstleistungen des Beamten habe, was bei einer nachträglichen Eheschliessung nicht zutreffe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit liege nicht vor, wenn einzelne Klassen von Versorgungsberechtigten, nämlich allen Witwen, die Versorgungsansprüche auf Grund nachträglicher Eheschließung erworben hätten, benachteiligt würden. Eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Waisen sei gerechtfertigt, da bei der Versorgung von Waisen soziale Interessen ganz besonders berührt würden.

6

Das Landgericht hält die Vorschrift des § 28 deshalb für ungültig, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichheit vor den Gesetz verstoße. Für die unterschiedliche Behandlung der Frauen, deren nachträgliche Eheschließung mit einem im Wehrdienst verstorbenen und der Frauen, deren nachträgliche Eheschließung mit einen in Zivildienst verstorbenen Beamten angeordnet sei, gibt es nach seiner Auffassung keine vernünftiger Erörterung zugängliche Erwägung. Das Berufungsgericht sieht eine Überschreitung der Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG darin, daß es sich hier um Maßnahmen handele, die dem Beamtenrecht fremd seien und gleiche Hinterbliebenenansprüche dadurch unterschiedlich behandelten, daß sie in Gruppen aufgeteilt worden seien, die nicht nach beamtenrechtlichen oder allgemeinen Gesichtspunkten gebildet worden seien, sondern auf einer willkürlich geschaffenen Unterscheidung zwischen Kriegerwitwen und Witwen im Zivilleben verstorbener Beamten beruhe. In dieser Unterscheidung sieht es zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit; diesen hält es ferner dadurch für verletzt, daß zwischen den durch nachträgliche Eheschließung versorgungsberechtigt gewordenen, von dem Gutachter der Beklagten, Prof. Dr. Giese, als "unechte" Beamtenwitwen bezeichneten Witwen und den "echten" Beamtenwitwen ein innerlich nicht gerechtfertigter Unterschied gemacht werde. Es meint, diese sog. "unechten" Beamtenwitwen seien auch Frauen von gestorbenen oder gefallenen Beamten, deren Eheschließung mit rückwirkender Kraft ein familienrechtlicher Vorgang mit beamtenrechtlichen Nebenwirkungen sei. Dessen selbstverständliche Folge sei die versorgungsrechtliche Anerkennung, welche der Klägerin als Witwe aus einer vom Gesetzgeber als zu Lebzeiten des Beamten geschlossenen fingierten Ehe nicht genommen werden könne, ebensowenig wie dies der Fall sei bei einer Ehefrau, deren Mann am Hochzeitstage gestorben sei, gegenüber einer Beamtenfrau, die jahrelang ihre Schaffenskraft dem verstorbenen Beamten gewidmet habe.

7

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.

8

II.

1.

Die Revision stützt sich zwar nicht ausschließlich, aber doch zum erheblichen Teil auf eine Verletzung des § 28 der 3. SpVO. Diese gilt als Recht des Landes Nordrhein-Westfalen außer im Bezirk des Berufungsgerichts auch im Bezirk anderer Oberlandesgerichte, sodaß sie nach § 549 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die Klägerin bezweifelt dies unter Berufung auf die Vorschrift des Art. 99 GrundG, wonach durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden kann, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Diese Auslegung des Art. 99 GrundG würde bedeuten, daß § 549 ZPO, der nach Artt 74 Nr. 1, 125 GrundG Bundesrecht geworden ist, so lange wenigstens teilweise ausgeschaltet wäre, als nicht entsprechende Landesgesetze erlassen sind. Damit wäre in diesen Sachen aber nicht nur die Nachprüfbarkeit von Landesrecht ausgeschlossen, sondern die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte als Rechtsmittelinstanz überhaupt, ohne daß an ihre Stelle ein anderes Rechtsmittelgericht träte, soweit es nicht nach § 8 EinfG z. GVG durch Landesgesetz eingerichtet wird. Hätte der Gesetzgeber des Grundgesetzes eine so weitgehende Minderung des bestehenden Rechts beabsichtigt, so müßte das entweder in irgend einer Sondervorschrift ausdrücklich ausgesprochen oder wenigstens in den Verhandlungen im Parlamentarischen Rat erwähnt worden sein, auch wäre eine entsprechende Vorschrift wenigstens als Übergangsvorschrift in das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. 455) aufgenommen worden. Die Klägerin verkennt bei ihren Ausführungen die Stellung und Bedeutung des Art. 99 im Rahmen des Abschnitts IX des Grundgesetzes. Soweit hier von dem Bundesverfassungsgericht die Rede ist, kann kein Zweifel daran sein, daß dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet wird, ihm Zuständigkeiten zu übertragen, die es nicht schon nach Bundesrecht (Art. 93 GrundG) hat. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß es sich auch für die oberen Bundesgerichte nur um eine Ausdehnung und nicht um eine Einschränkung ihrer auf Bundesrecht beruhenden Zuständigkeit handeln kann. Die Bestimmung kann nur dahin ausgelegt werden, daß durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten eine Zuständigkeit übertragen werden kann, die sie nicht schon nach Bundesrecht haben.

9

2.

Die Einwendungen des Landgerichts gegen die Rechtsgültigkeit des § 28 der 3. SpVO beruhen ganz, diejenigen des Berufungsgerichts überwiegend auf der Voraussetzung, es sei hier ein Unterschied zwischen den "nachträglichen Witwen" von in Wehrdienst oder in Zivildienst verstorbenen Beamten gemacht worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine solche Unterscheidung einen unzulässigen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit enthalten könnte und welchen Einfluß es hätte, daß diese Unterscheidung für die Zeit seit dem 1. April 1951 weggefallen ist, da sowohl § 6 des Gesetzes über Änderungen der Besoldung und der Versorgung der Landesbeamten vom 24. April 1951 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 1951, 51) wie auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes vom 29. März 1951 (BGBl 215) für diese Zeit den Ansprüchen auch der "nachträglichen Witwen" von im Zivildienst verstorbenen Beamten entgegenstehen könnten, während § 28 der 3. SpVO durch § 10 des erstgenannten Gesetzes ausdrücklich aufgehoben ist.

10

Beide Vorderrichter übersehen bei ihrer Auslegung des § 28 aaO, daß es nach dem Erlaß vom 6. November 1941 eine andere Möglichkeit für die Eintragung einer nachträglichen Eheschließung als die mit gefallenen oder im Felde verstorbenen Wehrmachtsangehörigen nicht gab. Wenn der Erlaß, wie das Berufungsgericht feststellt, auch auf im Zivildienst verstorbene Beamte angewendet worden ist, so beruht dies auf der erweiternden Auslegung, die der Begriff des Wehrmachtsangehörigen durch den Erlaß vom 15. Juni 1943 oder möglicherweise darüber hinaus vereinzelt in der tatsächlichen Anwendung gefunden hat. Ob solche weitgehenden Sonderausnahmefälle wirklich vorgekommen sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn es spricht nichts dafür, daß dies der Landesregierung bei dem Erlaß des Gesetzes bekannt war oder daß sie selbst in der Zeit nach dem 31. März 1949 den vom Berufungsgericht gerügten Unterschied gemacht hätte. Die vom Berufungsgericht erwähnten Fälle können nur dadurch zu seiner Kenntnis gekommen sein, daß sie streitig waren, daß also auch hier die Zahlung unter Berufung auf § 28 a.a.O. verweigert wurde. Hiernach könnte eine ungleichmäßige Behandlung nur dadurch entstanden sein, daß möglicherweise die Vorschrift des § 28 von den Gerichten rechtsirrtümlich ausgelegt worden wäre und daß solche Entscheidungen rechtskräftig geworden wären. Daß aus der Möglichkeit einer derartigen Auslegung nicht auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geschlossen werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

11

3.

Zuzugeben ist der Klägerin und dem Berufungsgericht, daß die Vorschrift des § 28 der 3. SpVO ebenso wie auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes vom 29. März 1951 zu einer unterschiedlichen Behandlung der Fälle der nachträglichen Eheschließung gegenüber denen der Eheschließung bei Lebzeiten beider Ehegatten führt. Hierdurch könnte der Grundsatz der Gleichheit jedoch nur dann verletzt sein, wenn die beiden verschieden behandelten Fälle in ihrem Tatbestand und in ihrer sonstigen rechtlichen Beurteilung wirklich gleich lägen. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu, auch wenn man den Erlaß vom 6. November 1941 dahin auslegt, daß die "Anordnung der nachträglichen Eheschließung" in allen Punkten die gleiche Rechtswirkung haben sollte wie eine solche, die den gesetzlichen Vorschriften entsprach. Der Umstand, daß eine solche nachträgliche Eheschließung dem deutschen Recht bis dahin unbekannt war, brauchte der Rechtswirkung nicht entgegenzustehen, denn die Klägerin beruft sich mit Recht darauf, daß sie während des zweiten Weltkrieges in Frankreich bereits eingeführt war (vgl von Werner in GesuR a.a.O. S 1428). Entscheidend ist aber, daß auch die außerordentlich weitgehende Ermächtigungsgesetzgebung des Nationalsozialismus nicht die Möglichkeit vorsah, gesetzliche Vorschriften in der Form eines derartigen Geheimerlasses zu geben. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine solche Ausdehnung der Ermächtigung hätte rechtswirksam werden und dem Erlaß Gesetzeskraft verleihen können.

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Als alleinige Rechtsgrundlage für die Stellung der Klägerin könnte nur die Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamts vom 13. August 1948 angeführt werden. Diese Verordnung ist aber, wie noch weiter unten zu erörtern sein wird, insoweit rechtsungültig.

13

4.

Die Klägerin will eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes auch noch darin sehen, daß § 28 a.a.O. nur die Bezüge der Frauen eingestellt hat und nicht auch diejenigen der Kinder, für die Zeit nach dem 31. März 1951 auch darin, daß der durch § 6 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes vom 24. April 1951 eingefügte § 101 Abs. 3 DBG die Möglichkeit zu Billigkeitsmaßnahmen eröffne. In beiden Punkten handelt es sich um soziale Fürsorgemaßnahmen zugunsten besonders hilfsbedürftiger Personen oder Personengruppen. Es bedeutet eine völlige Verkennung des Gleichheitsgrundsatzes, ihn durch solche Fürsorgemaßnahmen als verletzt anzusehen. Die Ungleichheit der ungleich behandelten Fälle ergibt sich ohne weiteres aus der Verschiedenheit des Fürsorgebedürfnisses.

14

5.

Das Berufungsurteil beruht hiernach auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes, es konnte deshalb schon mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben.

15

III.

Auch andere Gründe stehen der Rechtsgültigkeit des § 28 der 3. SpVO und damit der von der Revision erstrebten Abweisung der Klage nicht entgegen.

16

Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum die Rechtswirksamkeit der Dritten Sparverordnung im Ganzen, es befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 2, 117 ff [126-128] an der festzuhalten ist. Es ist ihm weiter auch darin zu folgen, daß das Gericht bei den einzelnen Vorschriften nicht prüfen kann, ob sie überhaupt zu einer Ersparnis führen und ob sich eine solche Ersparnis für den Staatshaushalt erheblich auswirkt. Wenn das beklagte Land betont, man habe mit einzelnen Vorschriften der Sparverordnungen gewissen Auswüchsen auf dem Gebiet des Beamtenrechts entgegentreten wollen, so steht dies ihrer Rechtsgültigkeit so lange nicht entgegen, als die Landesregierung sie zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für geboten hielt und halten konnte (BGHZ a.a.O. 129). Dafür, daß diese Voraussetzung hier nicht erfüllt gewesen wäre, ist nichts dargetan.

17

IV.

Beide Vorinstanzen gehen ohne weiteres davon aus, daß der Klägerin Rechtsansprüche auf beamtenrechtliche Versorgung zugestanden hätten, die ihr nicht hätten genommen werben können. Diese Auffassung hält einer näheren Prüfung nicht stand.

18

1.

Wie bereits hervorgehoben wurde, kann der Geheimerlaß vom 6. November 1941 über die Anordnung der nachträglichen Eheschließung schon wegen seiner mangelnden, für eine gesetzliche Verlautbarung unbedingt erforderlichen Publizität nicht als Stütze für die Ansprüche der Klägerin dienen. Die Klägerin glaubt aber, sich für ihre Ansprüche auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. August 1948 berufen zu können. Dort werden der Witwe aus nachträglicher Eheschließung die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüche wie sonst einer Witwe zugesprochen. Diese Bestimmung entbehrt indes der Rechtsgültigkeit.

19

Nach Art. 4 Nr. 9 der Britischen Militärregierungs-Verordnung Nr 41 (Amtsbl d. MilReg Deutschl. Brit. Kontrollgebiet S 301) war das Zentraljustizamt für die Britische Zone mit Genehmigung der Militärregierung ermächtigt, auf solchen, im Anhang zu dieser Verordnung im einzelnen aufgeführten Gebieten, für die früher der Reichsjustizminister anständig war, Gesetze vorzuschlagen, zu entwerfen und zu verkünden. Weitere Aufgaben konnten von Zeit zu Zeit durch die Militärregierung übertragen werden. In der Verordnung vom 13. August 1948 ist ausdrücklich angeführt daß sie mit Zustimmung der der Militärregierung ergangen ist. Es fragt sich zunächst, ob damit eine Prüfung dahin, daß sich die auf Grund einer Ermächtigung der Besatzungsmacht mit Zustimmung der Militärregierung erlassene Verordnung vom 13. August 1948 im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält, ausgeschlossen ist. Diese Ansicht ist vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone zur Frage der Nachprüfbarkeit der Verordnung über Sicherungsmaßnahmen und Meldepflicht für die Bodenreform vom 8. Dezember 1947 (GVBl Nordrh.-Westf. 1948, 53) auf ihre Vereinbarkeit mit der Britischen Militärregierungsverordnung Nr. 103 vom 4. September 1947 (Amtsbl S 595), in der sich die Militärregierung die Zustimmung zu den Ländergesetzen vorbehalten hat, vertreten worden (OGHZ 2, 370). Sie wird auch zur Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (VOBl. BZ 170) (LVO), die allerdings insoweit einen Sonderfall darstellt, vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt (V BLw 14/50 vom 24. April 1951; V BLw 122/49 vom 22. Mai 1951; V BLw 13/50 vom 9. Oktober 1951; vgl dazu Lange-Wulff LVO 3. Aufl Anm 539; Wöhrmann Landwirtschaftsrecht Vorb 4 zur LVO S 295; Fischer, Einl zur LVO, Gesetz und Recht S 1473). Im Schrifttum wird diese Auffassung weiter allgemein von Dernedde (DVerw 1948, 49 [52]) und neuestens von Schulte (MDR 1952, 322) vertreten. Ihr kann jedoch nicht beigetreten werden. Vielmehr ist ein Nachprüfungsrecht des Gerichts hier zu bejahen. Bedeutung und Tragweite der Zustimmung der Besatzungsmacht zu einem Gesetzgebungsakt einer deutschen Stelle bestehen in der Erklärung, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht aus gegen den Inhalt der gesetzgeberischen Maßnahmen keine Bedenken bestehen. Diese Unbedenklichkeitserklärung vom Standpunkte der Besatzungsmacht schließt aber im Regelfalle dann, wenn nichts Besonderes für den Einzelfall sich ergibt, eine gerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Bestimmung auf die Einhaltung der gesetzlichen Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht aus. Eine Verordnung, die nicht auf ausdrückliche bindende Weisung, sondern nur mit Ermächtigung der Besatzungsmacht ergangen ist, enthält nicht Besatzungsrecht, sondern deutsches Recht. Sie kann von den deutschen Gerichten auf ihre Gültigkeit überprüft werden (OGHZ 1, 87 [97]; Bad. Staatsgerichtshof in VerwRspr 2, 129 [130]; Bayr. Verfassungsgerichtshof in ÖVerw 1950, 470 [476]; OVG Hamburg in DVerw 1951, 48; Stödter, Deutschlands Rechtslage 1948, 215; Baur, Richterliches Prüfungsrecht und Besatzungsrecht in DRZ 1950, 105). Dasselbe muß auch im Regelfalle für die Frage gelten, ob sich eine mit Zustimmung der Militärregierung erlassene Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigung der Besatzungsmacht hält. Anders kann es nur dann sein, wenn die Militärregierung mit der Zustimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt verbunden hat, daß ihre Zustimmung auch die Innehaltung der Ermächtigungsschranke deckt, wie z.B. umgekehrt bei den Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen die Militärregierung in ihrem Genehmigungsschreiben an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unter Betonung ihrer Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verordnungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Gerichte durch ihre Genehmigung in keiner Weise in ihrer Prüfungsbefugnis der Anfechtbarkeit der Verordnungen beeinträchtigt seien (Rechtsabteilung der LandesMilReg Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1949 - NRW/LEG 18906/1/91/92/93). Die gegenteilige Auffassung (OGHZ 2, 370; Dernedde aaO) ist nicht näher begründet. Anders liegt allerdings, wie bereits angedeutet, der Fall bei der Landeverfahrensordnung. (LVO). Wie sich aus der amtlichen Begründung (ZentrJBl BrZ 1948, 32) zu Ziffer I ergibt, enthält die LVO "einige durch die Ermächtigung nicht umfaßte Vorschriften"; deshalb wurde die Zustimmung der Militärregierung zur LVO eingeholt, um eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage zu schaffen. Daß in diesem Falle die Zustimmung der Militärregierung, die hier im Gegensatz z.B. zu den Sparverordnungen in der Einleitung der Verordnung ebenso wie auch in der hier in Betracht kommenden Verordnung vom 13. August 1948 ausdrücklich erwähnt ist, eine weitergehende Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand. Der Senat sieht daher seine grundsätzliche Auffassung nicht als im Widerspruch mit der Ansicht des V. Zivilsenats stehend an, so daß es einer Anrufung des Großen Zivilsenats nach § 136 GVG nicht bedarf.

20

Zu den Rechtsgebieten, auf denen das Zentraljustizamt nach der Militärregierungsverordnung Nr. 41 zur Rechtssetzung ermächtigt worden ist, gehört nicht das Beamtenrecht. Da nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 13. August 1948 der Witwe aus nachträglicher Eheschließung öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche zugesprochen werden, so sind ihr durch diese Regelung Ansprüche gewährt, die sie nach dem Deutschen Beamtengesetz nicht hat. Es handelt sich also dabei um einen Eingriff in das Beamtenrecht. Dazu war das Zentraljustizamt nicht befugt. Allerdings hätte dieses, da es zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts ermächtigt war, die nachträgliche Eheschließung allgemein anerkennen und diese der echten Eheschließung gleichsetzen oder wenigstens sie allgemein als eine solche behandeln können. Das Zentraljustizamt hat sich aber damit begnügt, nur einzelne genau umschriebene Rechtsfolgen bei der nachträglichen Eheschließung eintreten zu lassen. Es ist daraus nicht etwa zu schließen, daß das Zentraljustizamt, wenn es der Witwe aus nachträglicher Eheschließung ein Weniger an Rechten zugestanden und sie nur in gewissen Beziehungen wie eine richtige Witwe behandelt hat, dann befugterweise ohne besondere Ermächtigung der Militärregierung auch Anordnungen auf dem Gebiete des Beamtenrechts hätte treffen können. Der Bundesgesetzgeber hat selbst davon Abstand genommen, ähnliche die Länder verpflichtende Regelungen zu übernehmen, und zwar im Hinblick auf die bloße Rahmengesetzgebung, die dem Bund auf den Gebiete des Beamtenrechts zusteht (Art. 75 Nr. 1 GrundG). Er hat vielmehr durch das Bundesgesetz vom 29. März 1951 der Witwe nur die Rechte zugestanden, wie sie einer Witwe eines Beamten zustehen, der die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen hat (§ 101 Abs. 2 DBG). In der Begründung zu diesem Gesetz ist auf die rechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 13. August 1948 ausdrücklich aufmerksam gemacht (Drucksache des Bundestags Nr. 1625 S 5 unten und S 6 unten). Dem Ergebnis, daß das Zentraljustizamt in der angegebenen Weise die ihm erteilte Ermächtigung überschritten hat, läßt sich auch nicht damit begegnen, das Zentraljustizamt habe in anderen Fällen bürgerlichrechtlicher oder in das öffentliche Recht hinüberspielender Regelungen ebenfalls in Verhältnisse öffentlich-rechtlicher Art eingegriffen, ganz abgesehen davon, daß die von der Revision angeführten Beispielsfälle keine offensichtlichen Kompetenzüberschreitungsfälle ergeben.

21

2.

Abzulehnen ist die im Schrifttum und vereinzelt auch in der Rechtsprechung vertretene Ansicht (namentlich Boehmer in ArchZivPr 1949, 235 ff und neuestens in "Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung" 2. Buch 2. Abtlg S 196 ff; ferner Dölle in DRZ 1947, 42 und JZ 1951, 291; aA Zweigert DRZ 1948, 113; Coing DRZ 1948, 214; Küster SJZ 1946, 31;  1947, 89, 663, 666; wegen der Rechtsprechung s. die Zusammenstellung bei Boehmer Grundlagen S 196 und 200), es habe sich ein Gewohnheitsrecht gebildet, wodurch die nachträgliche Eheschließung als Rechtseinrichtung anerkannt und der Witwe aus einer solchen Eheschließung auch öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche zugebilligt worden wären. Allerdings ließe sich aus der Tatsache daß am Anfang der Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet der Hitler'sche Geheimerlaß vom Jahre 1941 gestanden hat nichts gegen eine gewohnheitsrechtliche Bildung herleiten. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung eines Gewohnheitsrechtssatzes sind aber nicht gegeben. Es fehlt schon an dem ersten Erfordernis einer ausreichend langandauernden tatsächlichen Übung. Als Zeitraum, in welchem die nachträgliche Eheschließung durch Ausspruch der Standesämter gehandhabt wurde, kommt die Zeit nach dem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 15. Juni 1943 bis zum 31. März 1946 in Frage, also bloß eine in die zweite Hälfte des Krieges und noch kein Jahr nach dem Zusammenbruch fallende Zeit. Die Tatsache, daß auch später noch Versorgungsbezüge an Witwen aus nachträglicher Eheschliessung gezahlt worden sind, kann hier keine Bedeutung haben. Das Vorliegen einer die Entstehung von Gewohnheitsrecht bedingenden inneren Rechtsüberzeugung ist nach Ansicht des Senats ebenfalls zu verneinen. Mangels Bildung eines Gewohnheitsrechts ist es ohne Bedeutung, ob die nachträgliche Eheschließung inhaltlich als verwaltungsrechtliche Verleihung der ehelichen Rechtsstellung durch einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Anspruch auf öffentlich-rechtliche Versorgung anzusehen wäre (Dölle DRZ 1947, 44 u Boehmer ArchZivPr 1949, 244 gegen Schätzel DRZ 1947, 214). Da keine Rechtsgrundlage für einen begünstigenden Verwaltungsakt gegeben ist, weder eine gültige Gesetzesbestimmung noch ein Gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, konnte ein solcher Verwaltungsakt der Klägerin keine Rechte verleihen, ganz abgesehen davon, daß ein Recht aus einem begünstigenden Verwaltungsakt als solches kein gesetzlich unentziehbares Recht darstellen würde.

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Die Klage war demgemäß, da der Klageanspruch in vollem Umfang unbegründet ist, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Delbrück Meiß Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Bock