Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1951, Az.: V BLw 13/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 13/50
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.12.1949
Rechtsgrundlagen
- Art XI KRG 45
- Art XII KRG 45
- § 58 LVO
Fundstellen
- NJW 1952, 264-265 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1952, 1112 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben nach dem am 12. Januar 1941 gestorbenen Johann Peter K. in V.
Prozessführer
des Dr. Wilhelm K., Studienrats in G., vertreten durch die Rechtsanwälte von ..., Dr. ... und Dr. ... in C.,
Prozessgegner
1. Hinrich Peter K., Landwirt in H. vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... und ... in H.,
2. Frau Henny L. in V., vertreten durch Rechtsanwälte ... und Dr. ... in B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1)
An der Auffassung, dass die Vorschriften des § 59 LVO sich im Rahmen des Art XI Abs. 1 KRG Nr. 45 halten, wird festgehalten.
- 2)
Ein Erbfall unterliegt auch dann den Vorschriften der Höfeordnung, wenn zwar vor dem 24. April 1947 den Hof drei Jahre lang im unangefochtenen Besitz einer Person gewesen war, die ihn als Erbe in Besitz genommen hatte, am 24. April 1947 aber ein Verfahren vor den Anerbenbehörden oder den ordentlichen Gerichten an hängig war, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig war.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Oechßler und der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Thee
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Dezember 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 20. November 1874 geborene, am 12. Januar 1941 gestorbene J. P. K. (im folgenden als "Erblasser" bezeichnet) war Eigentümer der Vollhofstelle Nr. ... in V., die Erbhof war und eine Grosse von 99,7129 ha und einen Einheitswert von 57.500,- DM hat. Er war seit dem 25. November 1903 mit der am 1. Februar 1879 geborenen, am 14. Juni 1947 gestorbenen A. C. geb. K. in kinderloser Ehe verheiratet. Der Vater des Erblassers war dreimal verheiratet. Aus der zweiten Ehe stammte ausser dem Erblasser der Bauer J. P. K., der am ... 1876 geboren und am 23. März 1943 gestorben ist.
Er besass ebenfalls einen Hof und hatte acht Söhne. Von diesen ist der älteste, J. P., seit der Schlacht bei Stalingrad vermisst und nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses für tot erklärt worden; der zweite Sohn, W. hat den Hof seines Vaters übernommen; der dritte Sohn, Hinrich P., ist der Antragsteller zu 1).
Aus der dritten Ehe des Vaters des Erblassers stammen zwei Schwestern:
K. M. verheiratete K., geboren am ... 1881,
und A. E. verheiratete K., geboren am ... 1884, gestorben am 26. Juni 1940, und zwei Brüder:
J. H. K., Studienrat, geboren am ... 1887, gestorben am 12. Oktober 1939,
und Dr. W. K., Studienrat, geboren am ... 1887, der Antragsgegner.
Die verstorbene Schwester A. E. hinterliess zwei Söhne und zwei Töchter. Der verstorbene Bruder H. hat einen Sohn H. und zwei Töchter; die Mutter dieser Kinder hat ebenfalls einen Hof. Der Antragsgegner hat einen Sohn J..
Der Erblasser hatte am 25. Oktober 1903 mit seiner späteren Ehefrau einen Ehe-, Erb- und Altenteilsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag besagt in seinem § 3 Abs. 1:
"Die Brautleute haben unter sich die sogenannte Rechtsregel "Längs Leib, längs Gut" festgesetzt, wann keine Kinder da sind, so dass der zuletzt Lebende Erbe des zuerst verstorbenen sein soll ...".
Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht Zeven am 15. November 1943 einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Antragsgegner als Anerbe des Hofes gemäss § 20 BEG in Verbindung mit § 8 EHRV bezeichnet wurde. Auf Grund dieses Erbscheines wurde der Antragsgegner am 22. Februar 1944 als Eigentümer des Hofes ins Grundbuch eingetragen.
Am 25. März 1944 stellte die Kreisbauernschaft B. bei dem Anerbengericht Zeven den Antrag, gemäss § 18 REG die Bauernfähigkeit des Antragsgegners zu überprüfen. Der Vorsitzende des Anerbengerichts erwiderte darauf mit Schreiben vom 29. März 1944, die Frage der Bauernfähigkeit sei im Erbscheinverfahren geprüft worden und das Nachlassgericht habe gegen die Bauernfähigkeit keine Bedenken.
Mit einem am 31. März 1944 eingekommenen Schreiben beantragte die Kreisbauernschaft, ihren Antrag bis zur Durchführung eines Verfahrens gemäss § 54 EHRV ruhen zu lassen.
Am 14. Juni 1944 wurde durch Beschluss den Anerbengerichts Zeven der Witwe C. K. die lebenslängliche bäuerliche Verwaltung und Nutzniessung an dem Hof übertragen.
Am 24. August 1944 richtete der Landesbauernführer M. über den Reichsbauernführer und den Reichsernährungsminister an den Beidesjustizminister den Antrag, gemäss § 54 EHRV die gesetzliche Anerbenfolge dahin zu ändern, dass der Neffe des Erblassers, der damals vermisste J. P. K., zum Anerben bestimmt werde. Falls dieser gefallen sei, werde er einen anderen anerbenberechtigten Bewerber in Vorschlag bringen. Dieser Antrag ging am 9. September 1944 beim Reichsjustizministerium ein und wurde von diesem ein 18. Januar 1945 auf Grund der 2. Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944 (RGBl I, 238) an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle abgegeben. Dieser stellte die Bearbeitung der Sache bis zum Ende des Krieges zurück. Auf Grund des § 56 Abs. 6 LVO wurde das Verfahren mit Wirkung vom 1. Januar 1948 für erledigt erklärt.
Am 14. Juni 1947 starb die Witwe des Erblassers. In ihrem am 19. März 1947 errichteten, am 10. Juli 1947 eröffneten Testament hatte sie den Neffen des Erblassers, J. P. K., als Erben und dessen Bruder H. P., die Antragsteller zu 1), als Ersatzerben eingesetzt. Der Frau H. L. geb. S., der Antragstellerin zu 2), die 1920 auf den Hof gekommen war, waren Vermächtnisse ausgesetzt, insbesondere war bestimmt, dass, falls der Erbhof ihres Mannes dem Erben zufiele, dieser verpflichtet sein sollte, der Frau L. 50 Morgen Land, geeignet zu einer Siedlerstelle, zu überlassen.
Am 8. Juli 1947 beantragte der Antragsteller zu 1) die Einziehung des Erbscheins vom 15. November 1943. Das Amtsgericht Zeven berichtigte darauf den Erbschein durch Beschluss vom 29. Juli 1947 hinsichtlich der Angabe der Erbteile der gesetzlichen Erben, erhielt ihn aber im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Erbfolge in den Erbhof, aufrecht.
Auf sofortige Beschwerde hob der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 20. Mai 1948 den Beschluss des Amtsgerichts Zeven vom 29. Juli 1947 auf; das. Amtsgericht wurde angewiesen, die Erbscheine vom 15. November 1943 und 29. Juli 1947 einzuziehen.
Durch Beschluss vom 1. September 1948 stellte das Amtsgericht Zeven einen neuen Erbschein aus, wonach alleinige Erbin des Erblassers seine Witwe C. K. geworden ist. Den Antrag des Antragsgegners auf Einziehung dieses neuen Erbscheins wies das Amtsgericht Zeven durch Beschluss vom 18. Februar 1949 zurück. Der Antragsgegner erhob dagegen sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht Celle legte darauf den Parteien nahe, einen Antrag auf Feststellung nach § 37 Abs. 1 Buchst. f LVO zu stellen, um eine endgültige Entscheidung über die Erbfolge herbeizuführen.
II.
Am 25. April 1949 hat der Antragsteller zu 1) für sich persönlich und als Pfleger des vermissten J. P. K. bei dem Amtsgericht Zeven den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Witwe A. C. K. geb. K. nach dem Ableben ihres Ehemannes Erbin des Hofes geworden ist. Die Antragstellerin zu 2) hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Feststellungsantrag des H. P. K. abzuweisen und festzustellen, dass der Studienrat Dr. W. K. Anerbe des streitigen Hofes geworden ist.
Durch Beschluss vom 29. September 1949 hat das Amtsgericht Zeven unter Abweisung des Antrags des Antragsgegners festgestellt, dass die Witwe A. C. K. nach dem Ableben des Erblassers Erbin des Hofes V. geworden ist.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch Beschluss vom 20. Dezember 1949 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht führt aus, der Nachlass sei am 24. April 1947, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung, nicht geregelt gewesen. Auf die Erbfolge finde daher rückwirkend die Höfeordnung Anwendung. Der angefochtene Beschluss habe also mit Recht festgestellt, dass die Witwe A. C. K. Hoferbin geworden sei.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde erhoben.
Der Antragsteller zu 1) bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
III.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass es sich um einen nicht geregelten Nachlass im Sinne des § 58 LVO handle und deshalb der Erbfall den Bestimmungen der Höfeordnung unterliege. Sie hält die Anwendung des Erbhofrechts für geboten, da die Voraussetzungen der Art XII Abs. 2 Satz 2 des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 45 gegeben seien. Sie behauptet, die Beteiligten hätten ein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schliessen lasse, dass sie mit der Rechtsnachfolge, wie sie durch Erteilung des Erbscheins und Eintragung im Grundbuch herbeigeführt worden sei, einverstanden seien und sich damit abfinden wollten, ja dass sie sich sogar ausdrücklich geeinigt hätten, und geht dabei davon aus, dass nur die Witwe des Erblassers und der Antragsgegner als Beteiligte in Betracht kämen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptungen richtig sind, denn selbst wenn eine Einigung der Beteiligten vorgelegen hat, ist bei der Beurteilung der Erbfolge das frühere Recht nicht anzuwenden, wenn aus anderen Gründen, etwa infolge des Eingreifens öffentlich-rechtlicher Stellen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Höferechts gegeben sind.
Die Rechtsbeschwerde will die Anwendung des Erbhofrechts auf den vorliegenden Erbfall auch auf Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 stützen. Darnach gilt ein Nachlass als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in Frage stellender Anspruch im Klageweg innerhalb dreier Jahre, vom Tode des Eigentümers an gerechnet, geltend gemacht wird. Das Beschwerdegericht führt dazu aus, dass diese Bestimmung zwar durch § 58 LVO nicht aufgehoben, aber in dem Absatz 1 des § 58 aufgegangen sei. Danach komme es darauf an, ob die Erbfolge am 24. April 1947 bei Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei odef nicht, und zwar müsse die unangefochtene Regelung bis zu diesem Zeitpunkt bestanden haben. Des sei nicht anzunehmen, wenn die Fälle des § 58 Abs. 2 LVO vorlägen. Es genüge im Falle des Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 nicht, dass der vermeintliche Anerbe zu irgendeiner Zeit nach dem Tode des Erblassers den Hof einmal drei Jahre lang in Besitz gehabt habe. Dieser unangefochtene Besitz müsse vielmehr am 24. April 1947 noch fortbestanden haben. Es bestehe die Möglichkeit, den Besitz, der drei Jahre lang bestanden habe, noch streitig zu machen, und wenn dies unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 geschehen sei, sei der Nachlass nicht als geregelt anzusehen. Im vorliegenden Falle lägen nun die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 vor, da am 24. April 1947
- a)
ein Verfahren auf Zulassung einer Abweichung von der Anerbenfolge gemäss § 54 EHRV bei den dafür zuständigen Stellen,
- b)
ein Verfahren wegen der Bauernfähigkeit des Antragsgegners bei dem Anerbengericht Zeven
anhängig gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde tritt dieser Auffassung unter Hinweis auf die Ausführungen von Rötelmann in MDR 1951, 326 ff entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass Art XII Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 - die Rechtsbeschwerde spricht zwar von Satz 2, meint aber offensichtlich Satz 3 - gegenüber § 58 LVO die stärkere Vorschrift sei, und dass, wenn seine Voraussetzungen erfüllt seien, ein Erbfall als geregelt angesehen werden müsse, auch wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 LVO gegeben seien. Es sei mindestens eine Abänderung des Art XII, die das Oberlandesgericht in die Vorschrift des Kontrollratsgesetzes hineinbringen wolle. Während das Kontrollratsgesetz eindeutig davon spreche, dass nach dem Tode des Erblassers der vermeintliche Anerbe drei Jahre lang den Hof in Besitz gehabt haben müsse, bringe das Oberlandesgericht in das Gesetz die ganz neue Vorschrift hinein, ohne Rücksicht auf seine Dauer müsse dieser Besitz bei Inkrafttreten des Kontrollratsgesetzes noch bestanden haben. Die Rechtsbeschwerde bittet ferner, zu prüfen, ob ganz aussichtslose Anträge von Behörden (wie hier, vom Landesbauernführer) als "adversed Claims" angesehen werden könnten, zumal in ihnen keine Ansprüche Privater, die man allein unter "claims" verstehe, goltend gemacht würden.
Mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Es handelt sich zunächst um die Frage des Verhältnisses zwischen Art XII KRG Nr. 45 und § 58 LVO. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in Anlehnung an die amtliche Begründung zur Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (ZentrJBl 1948, 39) sich auf den Standpunkt gestellt, die Zweifelhaftigkeit der Bedeutung des Art XII habe eine Klarstellung und Ergänzung durch den Gesetzgeber zweckmässig erscheinen lassen. Die Verfahrensordnung, die in dem einleitenden Satz ausdrücklich die erteilte Zustimmung der Militärregierung hervorhebe, habe im § 58 die vorgesehene nähere Regelung über unerledigte Erbfälle und die Frage der Rückwirkung des neuen Höferechts gebracht. Praktisch sei damit die Vorschrift des Art III Abs. 2 Satz 3 KRG Nr. 45 für die britische Zone ausgeschaltet worden. Damit ist gesagt, daß die Bestimmungen des § 58 eine Neuregelung darstellen, die auch Ergänzungen der lückenhaften Regelung im Kontrollratsgesetz enthalten kann. Der Oberste Gerichtshof führt weiter aus: Daß die Vorschriften des § 58 LVO sich im Rahmen der in Art XI Abs. 1 KRG Nr. 45 gegebenen Ermächtigung hielten, sei durch die Zustimmung der Militärregierung zur Landwirtschaftsverfahrensordnung autoritativ festgestellt; diese Frage unterliege daher nicht der Prüfung durch die deutschen Gerichte (vgl. OGH vom 1.3.1950 - II BLw 18/49 - OGHZ 4, 129 [133] = NJW 1950, 748 und vom 1.3.1950 - II BLw 27/49 - RdL 1950, 277). Der erkennende Senat, der stets von der Gültigkeit des § 58 LVO ausgegangen ist (BGHZ 1, 116, 188, 200), hat dieselbe Auffassung bereits in früheren Entscheidungen (V BLw 14/50 vom 24.4.1951 und V BLw 122/49 vom 22.5.1951) vertreten und sieht keinen Anlass, von ihr abzugehen. Im übrigen sind die beiden Verfahren, aus denen das Beschwerdegericht die Anwendung der Höfeordnung ableitet, zu unterscheiden:
- a)
Soweit § 58 Abs. 2 a LVO die Anwendung der Höfeordnung vorschreibt, wenn bei deren Inkrafttreten noch ein Verfahren nach § 54 EHRV anhängig war, ist dies eine Ergänzung, keine Änderung des Art XII Abs. 2 KRG 45. Ein solches Verfahren konnte unabhängig davon anhängig sein, ob die Erbfolge im Sinne der grundsätzlichen Regelung des Erbhofrechts geklärt war und ob ein Beteiligter die Erbfolge im Klageweg, also auf Grund eines rechtlichen Anspruchs, in Frage stellte oder stellen konnte. Denn § 54 EHRV trat gerade dann in Wirksamkeit, wenn die kraft Gesetzes eingetretene Erbfolge, die nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden konnte, sich als ungerecht und unbillig erwies. Wenn also ein solches Verfahren noch anhängig war, so ist nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO der Nachlass als ungeregelt anzusehen und die Höfeordnung anzuwenden. Das Verfahren nach § 54 EHRV musste allerdings wirksam, insbesondere rechtzeitig eingeleitet worden sein. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht hier mit Recht als gegeben angesehen worden. Der Antrag musste nach § 54 Abs. 3 EHRV vom Reichsbauernführer gestellt sein. Das ist geschehen. An sich war die in der Erbhofrechtsverordnung vorgesehene Frist (§ 54 Abs. 1 EHRV i.d.F. des § 41 EHFV) nicht eingehalten worden. Ein später gestellter Antrag konnte aber nach der Gemeinschaftlichen Anordnung des Reichsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 12. Mai 1944 (Deutsche Justiz 186) zugelassen werden. Ob diese Zulassung ausgesprochen werden soll, war in dem Verwaltungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Solange aber das Verfahren noch anhängig war, war jedenfalls der Anerbe noch nicht endgültig bestimmt. Das Beschwerdegericht hat also mit Recht das Vorliegen des § 58 Abs. 2 a LVO bejaht.
- b)
Dem Beschwerdegericht ist auch dahin beizustimmen, daß nach § 58 Abs. 2 b LVO der unangefochtene Besitz zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung noch bestanden haben muß und es nicht genügt, dass in den ersten drei Jahren nach dem Tod des Erblassers die Erbfolge nicht angefochten wurde. Dies entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vergl Recht der Landwirtschaft 1950, 277), an der festgehalten wird. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellung, dass zur maßgebenden Zeit ein Verfahren vor den Anerbenbehörden anhängig war, in dem die Erbfolge streitig war, insbesondere das Verfahren auf Prüfung der Bauernfähigkeit des Antragsgegners ein solches Verfahren war. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 b wurde somit ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen.
Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht rückwirkend die Höfeordnung zur Anwendung gebracht und festgestellt, daß die Witwe A. C. K. Erbin des Hofs ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist. Die Rechtsbeschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit § § 43, 50, 51 LVO. Zur Anordnung der Erstattung der ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlass.