Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2026, Az.: B 2 U 110/25 B

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.05.2026
Aktenzeichen
B 2 U 110/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:080526BB2U11025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Nürnberg - 15.07.2015 - AZ: S 15 U 186/09
LSG Bayern - 13.08.2025 - AZ: L 9 U 334/15

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 80 vH ab dem 24.8.1994 begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.

4

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt.

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Die Beschwerdebegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

6

Der Kläger formuliert folgende Rechtsfrage:

"Wie kann das Neutralitätsgebot gewahrt werden, wenn ein Unfallversicherungsträger im Rahmen des § 132 SGB VII über Leistungsansprüche eines eigenen (ehemaligen) Mitarbeiters entscheidet, für deren materielle Folgen er als Arbeitgeber zivilrechtlich (Totalreparation) voll haftet?"

7

Diese Frage genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Schon die Formulierung dieser Frage wird aufgrund des erkennbaren Einzelfallbezugs den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht gerecht. Eine zulässige Grundsatzrüge erfordert eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Nicht ausreichend sind Fragestellungen, deren Beantwortung wie hier von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt; denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab. Erforderlich ist es daher grundsätzlich, dass der Senat die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantworten könnte, wenn dies auch Fragen nicht ausschließt, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulassen (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2026 - B 2 U 135/25 B - juris RdNr 6 mwN).

8

Der Kläger trägt zudem nicht substantiiert vor, dass diese Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die pauschale Bezugnahme auf "BVerfG 1 BvR 147/52" und auf "BT-Drs 13/2204" vermag eine Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen, weil mit diesem Vortrag gerade nicht ersichtlich wird, dass die aufgeworfene Frage in der hier spezifischen Konstellation noch nicht abschließend geklärt ist. Vielmehr fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zu etwaigen Neutralitätsanforderungen der Unfallversicherungsträger (vgl BSG Urteile vom 7.5.2019 - B 2 U 26/17 R - juris RdNr 31 und vom 5.2.2008 - B 2 U 8/07 R - BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr 1, RdNr 34).

9

Auch die Darlegung der Breitenwirkung ist unzureichend. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass "zahlreiche Betroffene, die durch die eigene Unfallversicherung bei der Fallbearbeitung Nachteile erfahren, neutrale Verfahren durch einen Dritten bekämen". Hierbei handelt es sich um eine unsubstantiierte Behauptung ohne konkreten Bezug zu einer über den Einzelfall hinausgehenden Fragestellung. Es wird nicht dargelegt, inwiefern die aufgeworfene Frage in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung ist und aus welchen Gründen eine Klärung durch das Revisionsgericht zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung erforderlich ist.

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2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.

11

Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Soweit der Kläger daher eine Abweichung von der "Rechtsprechung des 2. Senats des BSG vom 28.06.2022, B 2 U 9/20 R" behauptet, wonach medizinische Feststellungen auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu treffen seien und ausführt, das LSG habe die Einholung neuro-urologischer und PTBS-Gutachten verweigert, handelt es sich um Vortrag zu einer Rechtsanwendung im Einzelfall, nicht um die Aufstellung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes. Der Kläger formuliert keinen abstrakten Rechtssatz des LSG, wonach etwa aktuelle medizinische Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen seien. Die bloß behauptete fehlerhafte Beweiswürdigung oder unterlassene Beweiserhebung begründet dagegen keine Divergenz.

12

Soweit der Kläger eine Abweichung von der "Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2523/13" behauptet, verkennt er, dass § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nur eine Abweichung von Entscheidungen des BSG, GmSOGB oder des BVerfG vorsieht, soweit die Rechtssätze, die verglichen werden sollen, dieselbe Rechtsfrage und im entscheidungserheblichen Kern inhaltsgleiche Rechtsvorschriften betreffen. Zudem müssen die Fallkonstellationen, über die die Gerichte entschieden haben, gleich, vergleichbar oder zumindest gleich gelagert sein und dieselben oder jedenfalls vergleichbare Rechtsaussagen enthalten (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 8 und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Die Entscheidung des BVerfG vom 23.10.2018 (1 BvR 2523/13 = BVerGE 149, 407) betrifft verfassungsrechtliche Fragen zum effektiven Rechtsschutz, wonach die Fachgerichte ihrer Entscheidung auch die plausible Einschätzung einer Behörde zugrunde legen dürfen, wenn die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes stößt. Eine Divergenz wird hiermit gerade nicht dargelegt.

13

Die weiteren angeblichen Divergenzen zur "Rechtsprechung des BSG (B 13 R 15/10 R vom 20.10.2010 und B 2 U 8/07 R vom 05.08.2008)" sind ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Die Beschwerdebegründung enthält bereits nichts zu den jeweiligen Sachverhalten, die den angeführten Urteilen des BSG und dem gegenständlichen Urteil des LSG jeweils zugrunde liegen. Jedoch ist die Schilderung der Kernlebenssachverhalte der gegenüberzustellenden Entscheidungen für eine Bewertung einer Divergenz unerlässlich (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2026 - B 2 U 108/25 B - juris, RdNr 6). Ferner lässt sich nicht erkennen, dass die wiedergegebenen Aussagen des Urteils des BSG sowie des Urteils des LSG identische Rechtsfragen betreffen. Der Kläger formuliert keine abstrakten Rechtssätze des LSG, die von den aufgestellten Rechtssätzen dieser Entscheidungen abweichen. Die bloße Behauptung, das LSG habe eine bestimmte Praxis gebilligt oder Daten verwertet, reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.

14

3. Letztlich sind auch die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

15

Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der die gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 8, vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer den Mangel so konkret bezeichnet, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruhen kann. An dieser Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es.

16

Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) rügt, weil das LSG seinen Vortrag zum DO-Status, zum AGG und zur RL 2000/78/EG übergangen habe, ist diese Rüge nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger trägt nicht schlüssig vor, welches konkrete Vorbringen in welcher Form übergangen worden ist, und vor allem nicht, inwiefern dieses Vorbringen für die Entscheidung von entscheidungserheblicher Bedeutung war. Ein pauschaler Verweis auf Schriftsätze genügt hierfür nicht.

17

Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen, fehlt jegliche Darlegung dazu, aus welchen Gründen die Entscheidung für ihn überraschend war und inwiefern ihm rechtliches Gehör versagt wurde. Das Alter und der Grad der Behinderung des im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers bieten keinen Anhalt dafür, dass mit dem abweisenden Ausgang des Verfahrens nicht gerechnet werden konnte.

18

Die behaupteten Ermittlungsfehler bei der Ablehnung von Zusatzgutachten sind nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer trägt nicht substantiiert vor, inwiefern die Ablehnung dieser Gutachten gegen § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) verstößt und welche Bedeutung diese Gutachten für die Entscheidung hätten haben können (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 9.6.2023 - B 2 U 7/23 B - juris RdNr 7, vom 27.9.2022 - B 2 U 42/22 B - juris RdNr 7, vom 11.3.2021 - B 9 SB 51/20 B - juris RdNr 9 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN). Die bloße Behauptung, ein Urologe habe die Notwendigkeit fachärztlicher Begutachtung bejaht, reicht nicht aus, um einen Ermittlungsfehler darzulegen. Die Würdigung voneinander abweichender Gutachtenergebnisse oder ärztlicher Auffassungen und die Abstandnahme von weiteren Ermittlungen gehören wie die Würdigung sich widersprechender Beweisergebnisse zur Beweiswürdigung selbst. Diese ist von dem LSG als letztem Tatsachengericht durchzuführen (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

19

Die weiteren behaupteten Verfahrensmängel (vorsätzliche Entfernung von Anlagen, Übergehen eines Leistungsantrags, Übergehen der Klageerweiterung) sind ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Der Beschwerdeführer trägt nicht konkret vor, welche konkreten Anträge oder Erweiterungen in welcher Form übergangen worden sind und welche entscheidungserhebliche Bedeutung dies gehabt hätte. Die Aufzählung chronologischer Nachweise ersetzt die erforderlichen nachvollziehbaren Ausführungen nicht. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsverfahren sei "manipuliert" und Anlagen seien "vorsätzlich entfernt" worden, ist unsubstantiiert und genügt den Darlegungsanforderungen nicht.

20

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

21

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

22

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.