Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2026, Az.: B 2 U 108/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 108/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090326BB2U10825B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 05.03.2020 - AZ: S 3 U 104/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 20.08.2025 - AZ: L 3 U 51/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 5.3.2020) zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.1.2025 abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er eine Divergenz geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG), wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand abweicht. Ferner ist näher zu begründen, weshalb diese Aussagen nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht.
Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird. Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG Beschlüsse vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 7, vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Die Rechtssätze, die miteinander verglichen werden sollen, müssen dieselbe Rechtsfrage und im entscheidungserheblichen Kern inhaltsgleiche Rechtsvorschriften betreffen. Zudem müssen die Fallkonstellationen, über die Bundes- und Instanzgerichte entschieden haben, gleich, vergleichbar oder zumindest gleich gelagert sein und dieselben oder jedenfalls vergleichbare Rechtsaus - sagen enthalten (BSG Beschlüsse vom 11.7.2025 - B 2 U 9/25 B - juris RdNr 5, vom 30.1.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 8 und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie enthält bereits nichts zu den jeweiligen Sachverhalten, die dem angeführten Urteil des BSG vom 5.9.2006 (B 2 U 25/05 R) und dem gegenständlichen Urteil des LSG jeweils zugrunde liegen. Die Schilderung der Kernlebenssachverhalte der gegenüberzustellenden Entscheidungen ist jedoch für eine Bewertung einer Divergenz unerlässlich. Ferner lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass die wiedergegebenen Aussagen des Urteils des BSG sowie des Urteils des LSG identische Rechtsfragen betreffen. Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG (vom 5.9.2006 - B 2 U 25/05 R - SozR 4-2700 § 56 Nr 2) befasst sich in den angeführten Passagen mit der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Diese ist Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente (§ 56 SGB VII) als gesetzliche Leistung bei Anerkennung eines Versicherungsfalls (§ 7 Abs 1 SGB VII) und dessen Folgen. Dagegen betreffen die wiedergegebenen Passagen des Urteils des LSG Fragen der Feststellung eines Gesundheitsschadens in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), dies im Hinblick auf das tatsächliche Vorliegen einer PTBS und im Hinblick auf den ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers als Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII). Beide Fragen betreffen die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder von Unfallfolgen und sind von der Bewertung der MdE zu trennen, welche sich erst nach positiver Feststellung eines durch einen Versicherungsfall (§ 7 SGB VII) kausal bedingten Gesundheitsschadens im Kontext des Leistungsfalls Verletztenrente (§ 56 SGB VII) stellt.
Indem der Kläger sich mit seinem Vorbringen dagegen wendet, dass das LSG seine psychischen Folgen nicht als Unfallfolgen anerkannt hat, rügt er im Weiteren die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt indes keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 15, vom 3.3.2025 - B 2 U 8/25 B - juris RdNr 9 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Auch ist die Beweiswürdigung einer Rüge als Verfahrensmangel entzogen (§ 128 Abs 1 Satz 1, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).