Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1990, Az.: BVerwG 9 B 121.90
Asylverfahren; Anhörungsverfahren; Rechtsanwalt; Zurückweisung eines Bevollmächtigten; Entziehung der Vertretungsmacht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 121.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 06.06.1988 - AZ: 20 K 922/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.03.1990 - AZ: 20 A 1962/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1991, 124-125
- NJW 1991, 2228 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 46 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist dadurch gekennzeichnet, daß ihm ganz oder teilweise untersagt wird, in einem Verwaltungsverfahren als Vertreter des Beteiligten aufzutreten.
Ein Rechtsanwalt wird nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 AsylVfG zwar Gelegenheit zur Befragung des durch ihn vertretenen Asylsuchenden gegeben, ihm aber nicht gestattet wird, dies gerade zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu tun.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß ein Rechtsanwalt während eines Anhörungsverfahrens nach § 12 I als Vertreter des Asylsuchenden berechtigt sei, zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt Fragen an diesen zu richten oder Erklärungen abzugeben.
- 2.
Ein Rechtsanwalt wird nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn ihm im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 12 I AsylVfG zwar Gelegenheit zur Befragung des durch ihn vertretenen Asylsuchenden gegeben, ihm aber nicht gestattet wird, dies gerade zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt zu tun.
- 3.
Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten ist dadurch gekennzeichnet, daß ihm ganz oder teilweise untersagt wird, in einem Verwaltungsverfahren als Vertreter des Beteiligten aufzutreten.
- 4.
Der Umstand, daß dem Bevollmächtigten im Anhörungsverfahren nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, zu jedem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt Fragen zu stellen und Erklärungen für seine Mandanten abzugeben, stellt keine Entziehung der Vertretungsmacht dar.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. November 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der ein türkisches Ehepaar in einem Asylverfahren vertritt, nahm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt an der im Rahmen der Vorprüfung erfolgten Anhörung der beiden Eheleute durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge teil. Während der Anhörung versuchte er mehrfach das Recht für sich in Anspruch zu nehmen, zu den von ihm gewünschten Zeitpunkten ergänzende Fragen zu stellen und Erklärungen für seine Mandanten abzugeben. Die Vorprüferin erklärte demgegenüber, daß zunächst beide Asylsuchenden von ihr gehört werden sollten und erst im Anschluß daran eine Befragung - auch bezüglich des zunächst angehörten Ehemannes - durch den Kläger erfolgen solle. Demgemäß erhielt dieser im Anschluß an die Befragung durch die Vorprüferin Gelegenheit zur Fragestellung und ergänzenden Äußerung, die er auch wahrnahm. Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Vorprüferin eine rechtswidrige Zurückweisung im Sinne des § 14 Abs. 5, 6 VwVfG und sieht sich auch sonst in eigenen Rechten verletzt. Er hat deshalb Klage mit den Anträgen erhoben,
- 1.
festzustellen, daß die durch die Beklagte im Zusammenhang mit dem Asylverfahren der Eheleute Hallo und Hanim A. am 24. April 1986 in der Außenstelle der Beklagten in Bergkamen-Oberaden ihm gegenüber ausgesprochene Zurückweisung als Bevollmächtigter der vorbenannten Asylantragsteller rechtswidrig gewesen sei,
hilfsweise,
- 2.
festzustellen, daß das Verbot der Abgabe von Erklärungen für die Asylantragsteller sowie das Verbot der Befragung der Antragsteller zwecks Vorbereitung der Abgabe von Erklärungen zu den von ihm, dem Kläger, gewählten Zeitpunkten rechtswidrig gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat die Klage in Übereinstimmung mit der ersten Instanz als unzulässig angesehen: Die mit dem Hauptantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil sie als Unterfall der Anfechtungsklage einen Verwaltungsakt voraussetze, der nicht vorliege, da der Kläger nicht im Sinne des § 14 Abs. 5, 6 VwVfG zurückgewiesen worden sei. Mit dem Hilfsantrag sei die Klage ebenfalls unzulässig, weil der Kläger insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage in Gestalt des in erster Linie gestellten Klageantrags wirft der Kläger zunächst als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, "ob die tatsächliche Verhaltensweise der Einzelentscheiderin im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Kläger eine Zurückweisung im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 VwVfG darstellt". Diese Frage rechtfertigt, soweit sie überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise über den Einzelfall des Klägers hinausgreift, die Zulassung der Revision nicht.
Eine Zurückweisung im Sinne des § 14 Abs. 5, 6 VwVfG ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Bevollmächtigten ganz oder teilweise untersagt wird, in einem Verwaltungsverfahren als Vertreter des Beteiligten aufzutreten mit der Wirkung, daß in diesem Umfang seine Vertretungsmacht im Verhältnis zur Behörde beendet wird und er damit ihr gegenüber seine Rechtsstellung als Bevollmächtigter verliert (vgl. BVerfGE 52, 42 <51>[BVerfG 18.07.1979 - 2 BvR 488/76]; Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin 66 Nr. 1; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 34; Meyer/Borgs, VwVfG § 14 Rdnr. 19; Kühn-Kutter-Hofmann, AO, § 80 Anm. 9 c; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 67 Rdnr. 22). Das folgt aus der Regelung des § 14 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, nach der Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten, die er nach der Zurückweisung vornimmt, unwirksam sind. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Ob eine Zurückweisung in dem bezeichneten Sinne, die von dem zurückgewiesenen Rechtsanwalt auch im eigenen Namen in zulässiger Weise angegriffen werden kann (Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG 6 C 23.73 - BVerwGE 42, 318; Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 139.73 - BVerwGE 44, 124; vgl. auch BVerfGE 52, 42), tatsächlich vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt und der Tragweite des Verhaltens der Behörde im jeweiligen Einzelfall. Hier hat der Kläger nach dem festgestellten und insoweit auch unstreitigen Sachverhalt an der mehrstündigen Anhörung der durch ihn vertretenen Asylbewerber teilgenommen. Ihm ist Gelegenheit gegeben worden, an sie Fragen zu richten und Erklärungen abzugeben. Diese hat er auch wahrgenommen. Die daraus gezogene rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts, daß eine Zurückweisung des Klägers in dem vorbezeichneten Sinne nicht stattgefunden hat, entspricht offensichtlich der Rechtslage. Der Umstand, daß dem Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens, an dem er als Bevollmächtigter teilnehmen konnte und teilgenommen hat, nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, zu jedem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt Fragen zu stellen und Erklärungen für seine Mandanten abzugeben, stellt ersichtlich keine Entziehung der Vertretungsmacht dar. Vielmehr kann dieser Umstand nur zu der Frage führen, ob die darin liegende Verhaltensweise der Behördenvertreterin den Kläger aus sonstigen Gründen in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt, wie mit dem in zweiter Linie gestellten Klageantrag geltend gemacht wird. Im Hinblick auf diesen Klageantrag erübrigte sich die von der Beschwerde vermißte "Umdeutung" des in erster Linie gestellten Klageantrags, der ersichtlich auf der - im Beschwerdeverfahren bekräftigten - Rechtsauffassung des Klägers beruht, er sei im Sinne des § 14 Abs. 5, 6 VwVfG zurückgewiesen worden.
Die von der Beschwerde hinsichtlich des in zweiter Linie gestellten Klageantrags im einzelnen aufgeworfenen prozessualen Fragen, mit denen sie geklärt haben möchte, in welche Klagart dieses Begehren einzuordnen ist, würden sich in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise letztlich nicht stellen. Denn der Klageweg kann - welche Klagart auch immer gegeben sein mag - von einem Kläger nur dann in zulässiger und gegebenenfalls erfolgreicher Weise beschritten werden, wenn er in der Lage ist, geltend zu machen, in eigenen Rechten oder Rechtspositionen verletzt zu sein. Das gilt nicht nur für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) und deren Unterfall der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), sondern auch für die sog. allgemeine Leistungsklage (Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199>[BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]; Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 - BVerwGE 62, 11 <14>[BVerwG 24.02.1981 - 7 C 60/79]; Beschluß vom 1. September 1976 - BVerwG 7 B 101.75 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 67) und die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (Beschluß vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 46.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 65; Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 187.84 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 106 r NVwZ 1985, 112, 113) [BVerwG 09.10.1984 - 7 B 187/84]. Deshalb käme es in einem Revisionsverfahren allein auf die vom Berufungsgericht verneinte und vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene weitere Frage an, ob ein im Verwaltungsverfahren als Bevollmächtigter auftretender, nicht zurückgewiesener Rechtsanwalt in eigenen Rechten verletzt sein kann, wenn ihm bei der Anhörung nach § 12 Abs. 1 AsylVfG zwar Gelegenheit zur Befragung und Abgabe von Erklärungen für seine Mandanten gegeben, ihm aber nicht gestattet wird, dies im Anhörungstermin gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt zu tun.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht, weil sie mit dem Berufungsgericht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Dabei geht Senat mit der Beschwerde davon aus, daß das Asylverfahrensgesetz den in § 14 Abs. 1 VwVfG enthaltenen Grundsatz, daß sich ein Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, nicht einschränkt, sondern in § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 AsylVfG bestätigt. Daraus läßt sich jedoch für die hier in Rede stehende Frage nicht herleiten, daß der bevollmächtigte Kläger in eigenen Rechten verletzt ist, wenn ihm eine in Ausübung seines Mandats in Anspruch genommene verfahrensrechtliche Befugnis abgesprochen wird, zu einem von ihm gewählten Zeitpunkt Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben. Maßgebend ist insoweit vielmehr, ob sein eigener allgemeiner Rechtsstatus als Anwalt dadurch berührt wird (Urteil vom 8. Juli 1973 - BVerwG 6 C 23.73 - a.a.O. und Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 139.73 - a.a.O.). Das ist im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung der Fall, wenn ein bevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Verfahren, in dem eine Vertretung zulässig ist, zurückgewiesen oder ihm durch ein sonstiges Verhalten der Behörde die Teilnahme an einem Erörterungs- oder Anhörungstermin unmöglich gemacht oder ihm der Zugang dazu erschwert wird (vgl. die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, NVwZ 1989, 1178), was hier offensichtlich nicht geschehen ist. Im übrigen greift jedoch der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt bestätigte Grundsatz in vollem Umfang durch, daß sich das Recht des Rechtsanwalts, gemäß § 3 Abs. 2 BRAO als Vertreter in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten und Behörden aufzutreten, von dem Recht des Vertretenen herleitet (Beschluß vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 70.67 - Buchholz 350 § 3 BRAO Nr. 1; Beschluß vom 10. Februar 1981 - BVerwG 7 B 26.81 - Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 1). Tritt der bevollmächtigte Rechtsanwalt daher - wie hier - in einem Verwaltungsverfahren auf und nimmt dort Verfahrensrechte wahr oder in Anspruch, tut er dies nicht kraft eigenen Rechts, sondern stellvertretend für den Mandanten. Verfahrensrechte eines Beteiligten werden - weder in behördlichen noch in gerichtlichen Verfahren - dadurch zu eigenen Rechten des Rechtsanwalts, daß dieser den Beteiligten vertritt (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 5 C 73.82 - BVerwGE 69, 270 <282>[BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81]). Das gilt auch für das Auftreten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts in einem Anhörungsverfahren nach § 12 Abs. 1 AsylVfG. Auch hier nimmt der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Aufgabe, bei der Ermittlung des Sachverhalts, nämlich der persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Asylsuchenden, z.B. durch diesbezügliche Fragen, mitzuwirken, im Auftrag und im Interesse des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten, nicht jedoch kraft eigenen Rechts wahr.
Im übrigen besteht entgegen der Annahme des Klägers kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß ein Rechtsanwalt während eines Anhörungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 AsylVfG als Vertreter des Asylsuchenden berechtigt sei, zu jedem von ihm bestimmten Zeitpunkt Fragen an diesen zu richten oder Erklärungen abzugeben. Das folgt daraus, daß die Klärung des Sachverhalts und damit auch die Verhandlungsführung bei der Anhörung des Asylsuchenden dem Bundesamt obliegt (§ 12 Abs. 1 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin